BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 22/09 Verk374ndet am: 27. Oktober 2010 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG a.F. 247 166 (VVG n.F. 247 159) Tritt der Versicherungsnehmer seine Anspr374che aus einer Lebensversicherung zur Sicherung der Schuld eines Dritten an dessen Gl344ubiger ab, so sprechen die Inte-ressen der Beteiligten regelm344337ig daf374r, dass der vereinbarte Sicherungszweck sich nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers erledigt haben soll. Eine vor der Sicherungsabtretung widerruflich getroffene Bezugsrechtsbestimmung steht dann auch in der Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls - bis auf weiteres - im Rang hinter den Rechten des Sicherungsnehmers zur374ck (Fortf374hrung von BGHZ 109, 67). BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 22/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Oktober 2010 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Dezember 2008 wird auf Kos-ten der Kl344gerin, die auch die Kosten der Nebeninterven-tion zu tragen hat, zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt als widerruflich eingesetzte Bezugsberechtig-te einer bei der Beklagten abgeschlossenen Risikolebensversicherung die Zahlung der Todesfallleistung. 1 Der verstorbene Versicherungsnehmer - der Lebensgef344hrte der Kl344gerin - hatte den Anspruch auf die Todesfallleistung unter 334bergabe des Versicherungsscheins zur Sicherung an die Streithelferin der Beklag-ten, eine Sparkasse, abgetreten und dabei das Bezugsrecht der Kl344gerin widerrufen, "insoweit es den Rechten der Sparkasse entgegensteht". Hierbei wurde eine Formularerkl344rung der Streithelferin verwendet. Gesi-chert werden sollten deren Forderungen gegen eine GmbH & Co. KG aus einem Kontokorrentkredit. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers im 2 - 3 - Oktober 1999 brachte die Beklagte im Juni 2000 auf Anweisung der Streithelferin die Todesfallleistung von 383.468,91 200 dem Kontokorrent-konto gut. Sowohl im Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers als auch bei Anforderung und Leistung der Auszahlung stand das Konto-korrentkonto mit 374ber 1,5 Mio. 200 im Soll. Den Kontokorrentkredit k374ndigte die Streithelferin Ende des Jahres 2001. Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte sei ihr als Bezugsbe-rechtigter verpflichtet geblieben und durch die Zahlung an die Streithelfe-rin nicht befreit worden. Diese habe kein erkennbares Interesse an einer Sicherung 374ber den Tod des Versicherungsnehmers hinaus gehabt. Da die Streithelferin bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht von ihrem Ver-wertungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei der ihr einger344umte Vorrang weggefallen. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte durch die Zahlung an die Streithelferin von ihrer Leistungsverpflichtung frei ge-worden sei und daher ein Anspruch der Kl344gerin nicht mehr bestehe. 6 - 4 - 7 Zwar sei die Kl344gerin urspr374nglich widerruflich als Bezugsberech-tigte bestimmt worden, was durch den im Zuge der Sicherungsabtretung erfolgten Widerruf nicht vollst344ndig beseitigt worden sei. Vielmehr sei das Recht der Kl344gerin nur im Rang hinter das Recht der Streithelferin zur374ckgetreten, soweit der Sicherungszweck dies erfordert habe. Daher h344tte der Kl344gerin ein eigener Anspruch gegen die Beklagte zugestan-den, wenn und soweit die Todesfallleistung die zu sichernde Forderung 374berstiegen h344tte, was nicht der Fall gewesen sei. Unsch344dlich sei, dass die Saldoforderung mangels K374ndigung des Kontokorrentkredits noch nicht f344llig gewesen sei. Eine Auslegung der Sicherungsabrede ergebe, dass auch k374nftig entstehende und f344llig werdende Forderungen aus dem Kontokorrentkredit vom Sicherungszweck erfasst gewesen sein soll-ten. Die Streithelferin sei auch nicht verpflichtet gewesen, nach Eintritt des Versicherungsfalles den Kontokorrentkredit zu k374ndigen, um die Sal-doforderung f344llig zu stellen und den Anspruch auf die Todesfallleistung zeitnah zu verwerten. Vielmehr sei sie nach dem Sicherungsvertrag be-rechtigt gewesen, die Versicherungsforderung schon vor Verwertungsrei-fe einzuziehen. Daher habe die Beklagte mit befreiender Wirkung an die Streithelferin als materiell Berechtigte geleistet. Ob sich die befreiende Wirkung daneben auch aus der Legitimationswirkung des von der Streit-helferin vorgelegten Originalversicherungsscheins ergebe, k366nne dahin-stehen. 8 II. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 9 - 5 - 10 1. Das Berufungsgericht hat den anl344sslich der Sicherungsabtre-tung erkl344rten Widerruf der Bezugsrechtsbestimmung zu Gunsten der Kl344gerin zutreffend so verstanden, dass ihr Recht in dem durch den Si-cherungszweck bestimmten Umfang im Rang hinter das Recht der Streit-helferin zur374ckgesetzt wurde. Dieser Vorrang der Streithelferin bestand sowohl bei Eintritt des Versicherungsfalles als auch bei der Auszahlung der Versicherungssumme fort, weil zu beiden Zeitpunkten die zu sichern-de Forderung die Versicherungssumme 374berstieg. Die Streithelferin war daher bei der Auszahlung materiell berechtigte Inhaberin des gesamten Anspruchs auf die Todesfallleistung, weshalb die Beklagte von ihrer Leistungspflicht frei wurde (247 362 Abs. 1 BGB). a) Die Reichweite des Widerrufs einer Bezugsrechtsbestimmung ist ebenso wie der - in der Sicherungsabrede vereinbarte - Sicherungs-zweck einer Sicherungsabtretung f374r jeden Einzelfall durch Auslegung zu bestimmen. Da es sich hier sowohl bei der Widerrufserkl344rung als auch bei der Sicherungsabrede um formularm344337ige Erkl344rungen handelt, die im Bundesgebiet allgemein verwendet werden, kann der Senat die Erkl344-rungen selbst frei auslegen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 218/88, BGHZ 109, 67, 70 m.w.N.). 11 b) Der Senat teilt die Auslegung des Berufungsgerichts, die insbe-sondere die bisherige Senatsrechtsprechung zur Kollision einer Siche-rungsabtretung mit einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung beach-tet und zutreffend fortf374hrt. 12 aa) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00, VersR 2002, 218 unter 3; vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00, VersR 2001, 883 unter II 2 a; vom 8. Mai 13 - 6 - 1996 - IV ZR 112/95, VersR 1996, 877 unter 3 a; vom 3. M344rz 1993 - IV ZR 267/91, VersR 1993, 553 unter 3 b; vom 31. Oktober 1990 - IV ZR 290/89, juris Rn. 19 f.; vom 18. Oktober 1989 aaO S. 69) liegt in der Si-cherungsabtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung im Allge-meinen nicht auch der konkludente Widerruf bestehender Bezugsrechts-bestimmungen. Ein anl344sslich der Sicherungsabtretung erkl344rter Widerruf ist vielmehr regelm344337ig dahin zu verstehen, dass etwaige Bezugsrechte im Rang hinter das vereinbarte Sicherungsrecht zur374cktreten sollen. Soweit im ma337geblichen Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Se-natsurteil vom 25. April 2001 aaO unter III 2) dem Sicherungsnehmer ge-sicherte Forderungen gegen den Versicherungsnehmer zustehen, ist der Sicherungsnehmer - als Inhaber des Anspruchs, nicht etwa nur als Be-zugsberechtigter (Senatsurteil vom 25. April 2001 aaO unter II 2 a) - al-lein befugt, Zahlung der Todesfallleistung an sich zu verlangen. Der An-spruch auf einen eventuell verbleibenden 334berschuss steht dagegen - ohne dass eine weitere Rechtshandlung, etwa eine R374ckabtretung, er-forderlich w344re - dem Bezugsberechtigten zu (so genannte "dingliche L366-sung", vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 2001 aaO unter 3; vom 3. M344rz 1993 aaO unter 3 b; ebenso Br366mmelmeyer in Beckmann/Matu-sche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 42 Rn. 203; R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 166 Rn. 17; kritisch dagegen Reiff/Schneider in Pr366lss/Martin, VVG 28. Aufl. 247 13 ALB 86 Rn. 57 ff.; Harder, Anm. zu LM 247 166 VVG Nr. 15). 14 bb) Die vom Senat bisher entschiedenen F344lle zeichnen sich aller-dings dadurch aus, dass der Versicherungsnehmer jeweils auch pers366n-licher Schuldner der gesicherten Forderung war, er somit eine Eigensi-cherheit gestellt hatte. Daher konnte im Regelfall angenommen werden, 15 - 7 - dass mit dem Versicherungsfall gleichzeitig der in der Sicherungsabrede vereinbarte Sicherungsfall eintrat. Bei der unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalls stattfindenden Verwertung konnte der Anspruch auf die Todesfallleistung zwischen dem Sicherungsnehmer und dem Be-zugsberechtigten dinglich aufgeteilt werden. Hingegen hat hier der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Todesfallleistung zur Sicherung der Schuld einer dritten Person, der GmbH & Co. KG, abgetreten und somit eine Fremdsicherheit gestellt. Bei einer solchen Konstellation tritt mit dem Versicherungsfall nicht regelm344-337ig auch der Sicherungsfall mit anschlie337ender Verwertung der Sicher-heiten ein. Auch wenn der Sicherungsnehmer - wie die Streithelferin - nach der Sicherungsabrede beim Tod des Sicherungsgebers zur K374ndi-gung des Kontokorrentkredits gegen374ber dem pers366nlichen Schuldner berechtigt sein kann, so sprechen regelm344337ig die Interessen der Betei-ligten - die der Versicherungsnehmer bei Erkl344rung des Widerrufs vor Augen gehabt hat - gegen eine sofortige Verwertung der Sicherheit durch Einziehung und Verrechnung des Anspruchs. Der pers366nliche Schuldner ist daran interessiert, bei einem Versterben des Fremdsicherungsgebers nicht mit einer au337erordentlichen K374ndigung des Kredits rechnen zu m374ssen. Auch das Interesse des Sicherungsnehmers ist darauf gerichtet, den Kredit planm344337ig fortzuf374hren und dabei den Anspruch auf die To-desfallleistung auch 374ber den Eintritt des Versicherungsfalls hinaus als Sicherheit zu behalten. Selbst das Interesse des Bezugsberechtigten, der bei einem Freiwerden der Sicherheit die gesamte Todesfallleistung erhielte, geht im Regelfall dahin, dass der Sicherungsnehmer von einer Verwertung des Anspruchs absieht und abwartet, bis der pers366nliche Schuldner seine Verbindlichkeiten zur374ckf374hrt. So h344tte auch hier die Kl344gerin bei einer unmittelbar nach dem Tod des Versicherungsnehmers 16 - 8 - vorgenommenen Verwertung nichts erhalten, sondern vielmehr ihr Be-zugsrecht endg374ltig verloren. Nach der Auslegung des Berufungsgerichts bestand f374r die Kl344gerin zumindest die Hoffnung, dass die GmbH & Co. KG ihre Verbindlichkeiten selbst zur374ckf374hrte und die Sicherheit dadurch frei w374rde, was nach der unstreitigen wirtschaftlichen Lage der GmbH & Co. KG auch nicht ausgeschlossen war. Die im Fall der Gestellung einer Eigensicherheit regelm344337ig anzu-nehmende Aufteilung des Anspruchs auf die Todesfallleistung unmittel-bar mit Eintritt des Versicherungsfalls verbietet sich daher im Allgemei-nen, wenn die Abtretung die Schuld eines Dritten sichern soll. Vielmehr soll der Sicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls den An-spruch auf die Versicherungsleistung - oder, wenn der Sicherungsneh-mer zur Einziehung berechtigt ist, die an dessen Stelle tretende Valuta - bis zum Eintritt des Sicherungsfalls als Sicherheit behalten d374rfen. Die im Rang zur374ckgesetzte Bezugsrechtsbestimmung besteht nur im Rah-men der Sicherungsabrede, was dazu f374hrt, dass dem Bezugsberechtig-ten ein Anspruch gegen den Sicherungsnehmer zusteht, wenn und so-weit die Versicherungsleistung im Sicherungsfall die gesicherte Forde-rung 374bersteigt. 17 cc) Unsch344dlich ist dabei, dass die zu sichernde Forderung aus dem Kontokorrentkredit bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht f344l-lig war und erst bei K374ndigung des Kontokorrentkredits f344llig wurde (da-zu BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, NJW 2003, 360 un-ter III 1 m.w.N.). Im Urteil vom 18. Oktober 1989 (aaO S. 71 f.) hat der Senat seine Rechtsprechung zur dinglichen Teilung des Versicherungs-anspruchs in einem Fall entwickelt, in welchem der Versicherungsneh-mer den Versicherungsanspruch zur "Sicherung aller bestehenden und 18 - 9 - k374nftigen Forderungen" aus einem Gesch344ftsverh344ltnis "in der jeweiligen Vertragsh366he" abgetreten hatte. Ma337geblich war, dass die zu sichernden Forderungen bei Eintritt des Versicherungsfalls hinreichend bestimmbar festlagen. 334bertragen auf F344lle der Gestellung einer Fremdsicherheit, die auch 374ber den Tod des Versicherungsnehmers hinaus bestehen bleiben soll, bedeutet dies, dass die zu sichernden Forderungen beim sp344teren Eintritt des Sicherungsfalls hinreichend bestimmbar sein m374ssen. Da im Streitfall die Forderungen aus einem bestimmten Kontokorrentkredit ge-sichert sein sollten, ist die hinreichende Bestimmbarkeit anzunehmen. dd) Dabei 374bersieht der Senat nicht, dass der Bezugsberechtigte in F344llen der vorliegenden Art 374ber l344ngere Zeit im Ungewissen bleiben kann, ob und in welcher H366he er im Ergebnis in den Genuss der Versi-cherungsleistung kommen wird. Dies ist jedoch die unmittelbare Folge der vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Abtretung zur Sicherung einer fremden Schuld. Der Bezugsberechtigte steht hinsichtlich seines Anspruchs auf die Versicherungsleistung nicht schlechter, als der Versi-cherungsnehmer zu seinen Lebzeiten selbst hinsichtlich seiner Anspr374-che aus dem Versicherungsvertrag (vgl. zu dessen Rechtsstellung im Einzelnen das Senatsurteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, zur Ver366f-fentlichung in BGHZ vorgesehen Rn. 34 ff.) gestanden hatte. Auch der Versicherungsnehmer w344re nur dann wieder Inhaber seiner Anspr374che aus dem Versicherungsvertrag geworden, wenn diese - etwa nach Abl366-sung durch eine andere Sicherheit, nach Ausgleich des Kontokorrentkon-tos oder nach einer teilweisen Verwertung - ganz oder teilweise frei ge-worden w344ren. Diese Rechtsstellung des Versicherungsnehmers setzt sich beim Bezugsberechtigten lediglich fort und ist von diesem daher hinzunehmen. Auch bei der Zuwendung mittels Bezugsrechts kann der 19 - 10 - Versicherungsnehmer dem Beg374nstigten grunds344tzlich keine bessere Rechtsstellung verschaffen, als er selbst innehat. c) Im 334brigen hat das Berufungsgericht s344mtliche f374r die Ausle-gung ma337geblichen Umst344nde ber374cksichtigt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45 unter II 2, und vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 unter II 3a) und insbe-sondere die von der Revision betonte Frage nach dem Fortbestand des Vorrangs des Sicherungsnehmers 374ber den Eintritt des Versicherungs-falls hinaus gekl344rt. Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht nicht ber374cksichtigen, dass der Versicherungsnehmer der Streithelferin nur die Todes-, nicht jedoch eine Erlebensfallleistung abgetreten habe, weil es sich unstreitig um eine Risikolebensversiche-rung handelte, die eine Erlebensfallleistung naturgem344337 nicht vorsah. 20 - 11 - 21 2. Da die Streithelferin bereits materiell Inhaberin des Anspruchs auf die Todesfallleistung war, konnte es das Berufungsgericht dahinste-hen lassen, ob die Beklagte auch wegen der Legitimationswirkung des Originalversicherungsscheins von ihrer Leistungspflicht frei wurde (vgl. dazu etwa das Senatsurteil vom 10. M344rz 2010 - IV ZR 207/08, ZIP 2010, 890 Rn. 15). Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2008 - 7 O 1/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2008 - 6 U 41/08 -
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