BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 221/01 vom 22. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Mai 2001 wird nicht a n - genommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rev i - sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 49.661,80 Gründe: Zwar kommt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht dem U nte r - nehmer zugute, der - wie die Beklagte - nicht selbst eine vorübergehende b e - triebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hat (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 - VersR 2001, 1156 und vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 - VersR 2001, 1028), doch hat die Revision im Endergebnis deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Verkehrssich e - - 3 - rungspflicht hier auf die Arbeitgeberin des Klgers bertragen worden war und zudem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einem berwi e - genden Mitverschulden des Klgers auszugehen ist. Dr. Mller Dr. Greiner Wellner Pauge Stöhr
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