BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 221/07 Verk374ndet am: 8. Juli 2008 Holmes, Justizangestelle als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO 247 15 a; NRWG374SchlG 247 10 Das G374testellen- und Schlichtungsgesetz NRW beschr344nkt die 366rtliche Zust344n-digkeit der anerkannten "weiteren G374testellen" nicht auf den Landgerichtsbe-zirk, in dem die Parteien wohnen. BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 221/07 - LG Bonn AG Siegburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Juli 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. August 2007 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 334ber das im Landgerichtsbezirk Bonn liegende Grundst374ck der Kl344ger verl344uft die Zufahrt zum Haus der Beklagten, zu deren Gunsten eine Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen ist, die sie zur Nutzung der Zuwegung be-rechtigt. 1 Nachdem die Kl344ger ihr Grundst374ck eingez344unt und mit einem ver-schlie337baren Tor versehen hatten, kam es zwischen den Parteien zum Streit. Deswegen baten die Kl344ger mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 den als G374te- 2 - 3 - stelle nach dem G374testellen- und Schlichtungsgesetz NRW anerkannten Rechtsanwalt T. in Hamm um Durchf374hrung des Schlichtungsverfahrens und die Erstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung. Aus ihrer Sicht k366nne ein Schlichtungsverfahren zu keiner Erledigung der Angelegenheit f374hren, nur hilfsweise stellten sie den Antrag auf au337ergerichtliche Streitschlichtung. Die Beklagte erwiderte, sie halte die Durchf374hrung eines m374ndlichen Schlichtungs-termins "f374r ideal", wolle aber deshalb nicht ins 374ber 130 km entfernte Hamm reisen. Zust344ndig seien G374testellen im Landgerichtsbezirk Bonn, an die das Verfahren abgegeben werden solle. T. verwies darauf, dass seine 366rtliche Zu-st344ndigkeit als G374testelle weder vom Gesetz noch von seiner Schlichtungsord-nung beschr344nkt werde, und 374bersandte den Parteien am 31. Oktober 2006 einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Da die Beklagte mitteilte, sie sehe den Schlichtungsvorschlag wegen der fehlenden Zust344ndigkeit als gegen-standslos an, stellte T. am 3. November 2006 eine Erfolglosigkeitsbescheini-gung aus. Die Kl344ger verlangen, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Kl344ger als "Asoziale" oder in 344hnlicher Weise zu betiteln oder zu beleidigen, die Kl344ger oder deren Kinder gegen deren Willen zu fotografieren sowie die Kl344ger damit zu bedrohen, das an deren Grundst374ck gelegene Grundst374ckseinfahrtstor gewaltsam zu 366ffnen oder zu besch344digen, und die Kl344ger von der Kostennote ihrer Rechtsanw344lte freizustellen. 3 Das Amtsgericht hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen. Die Berufung der Kl344ger blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgen diese ihre Antr344ge weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Berufungsgericht, dessen Urteil vom 2. August 2007 - 8 S 73/07 - in juris ver366ffentlicht ist, meint, die erhobene Unterlassungsklage sei unzul344ssig, weil das gem344337 247 15 a EGZPO in Verbindung mit 247 10 Abs. 1 des Gesetzes 374ber die Anerkennung von G374testellen im Sinne des 247 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zi-vilprozessordnung und die obligatorische Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen (G374SchlG NRW, vgl. GV NRW 2000 S. 476, zuletzt ge344ndert durch Gesetz vom 20. November 2007, GV NRW S. 583) erforderliche Schlichtungs-verfahren nicht durchgef374hrt worden sei. Der Rechtsstreit habe seine Ursache in den nachbarschaftlichen Bezie-hungen der Parteien (247 10 Abs. 1 Nr. 1 e G374SchlG NRW) und die Kl344ger mach-ten Anspr374che wegen Verletzungen der pers366nlichen Ehre geltend (247 10 Abs. 1 Nr. 3 G374SchlG NRW a.F.; jetzt: 247 10 Abs. 1 Nr. 2 G374SchlG NRW). Sie h344tten deshalb gem344337 247 15 a EGZPO vor der Klageerhebung ein Schlichtungsverfah-ren durchf374hren m374ssen. Daran fehle es, weil eine G374testelle in Hamm 366rtlich unzust344ndig sei, wenn beide Parteien im Landgerichtsbezirk Bonn wohnten. Das G374testellen- und Schlichtungsgesetz NRW enthalte zwar keine ausdr374ckli-che Regelung 374ber die 366rtliche Zust344ndigkeit. Eine teleologische Auslegung des Gesetzes, insbesondere des 247 11, ergebe aber, dass die Vorschriften 374ber die 366rtliche Zust344ndigkeit der Landgerichte entsprechend anzuwenden seien. 6 Zudem sei das Handeln der Kl344ger rechtsmissbr344uchlich. Sie h344tten das Schlichtungsverfahren so betrieben, dass es zur Herbeif374hrung einer Schlich-tung von vornherein ungeeignet gewesen sei. Das zeige die Wahl einer 133,95 km vom Wohnort der Parteien entfernten G374testelle, die Betonung der Aussichtslosigkeit des Schlichtungsverfahrens bereits im Schreiben vom 7 - 5 - 11. Oktober 2006 und die Wahl von Rechtsanwalt T., der von der Kanzlei des damaligen Kl344gervertreters h344ufig und regelm344337ig beauftragt werde und des-sen Schlichtungsvorschlag einseitig im Sinne der Kl344ger gewesen sei. II. 8 Die Erw344gungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand, weil der erforderliche Schlichtungsversuch stattgefun-den hat. 1. Es begegnet bereits Bedenken, ob das Berufungsgericht die Klage als insgesamt unzul344ssig ansehen durfte, weil die Kl344ger mehrere Anspr374che gel-tend machen (247 260 ZPO), von denen nur einer gem344337 247 10 Abs. 1 G374SchlG NRW die Durchf374hrung eines Einigungsversuchs vor einer G374testelle erforder-te. 9 a) Nach dieser Vorschrift, die auf der 326ffnungsklausel des 247 15 a EGZPO beruht, ist die Durchf374hrung eines Einigungsversuchs u.a. erforderlich in Strei-tigkeiten 374ber Anspr374che wegen der im Nachbarrechtsgesetz f374r Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt (247 10 Abs. 1 Nr. 1 e), und in Streitigkeiten 374ber Anspr374che wegen Verletzungen der pers366nlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind (247 10 Abs. 1 Nr. 2 G374SchlG NRW, 247 10 Abs. 1 Nr. 3 G374SchlG NRW a.F.). Wird der Einigungsversuch nicht vor der Kla-geerhebung durchgef374hrt, ist die Klage unzul344ssig (Senat, BGHZ 161, 145, 147 ff.). Es handelt sich dabei um eine von Amts wegen zu pr374fende, besonde-re Prozessvoraussetzung (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., vor 247 253 Rn. 33). Ob 247 10 G374SchlG NRW in den Vorinstanzen richtig angewendet wor- 10 - 6 - den ist, kann der Senat 374berpr374fen, da sich der r344umliche Geltungsbereich der Vorschrift 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt (247 545 Abs. 1 ZPO). 11 b) Keiner der Anspr374che betrifft eine der in 247 10 Abs. 1 Nr. 1 a - e G374SchlG NRW aufgez344hlten nachbarrechtlichen Streitigkeiten. Zwar meint das Berufungsgericht, der Rechtsstreit habe seine Ursachen in den nachbarrechtli-chen Streitigkeiten der Parteien und sei deswegen einer obligatorischen Streit-schlichtung nach 247 10 Abs. 1 Nr. 1 e G374SchlG NRW unterworfen, weil er eng mit den nachbarschaftlichen Vorschriften verbunden sei. Indes betraf die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des OLG K366ln (OLGR K366ln 2006, 406) einen anderen Sachverhalt, da es beim Streit um ein Lichtrecht an dem in der Grenzwand vorhandenen Fenster tats344chlich um im NachbG NRW geregelte Anspr374che ging. Ob bereits ein enger Zusammenhang zu nachbar-rechtlichen Vorschriften f374r die Notwendigkeit der Durchf374hrung eines au337erge-richtlichen Streitschlichtungsversuchs nach 247 10 Abs. 1 Nr. 1 e G374SchlG NRW ausreichen w374rde, kann dahinstehen, weil ein solcher nicht besteht. Der Streit der Parteien hat seine Ursache zwar auch in der angeblichen Verletzung der zugunsten der Beklagten im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast. Da-bei handelt es sich aber nicht um ein im Nachbarrechtsgesetz f374r NRW geregel-tes Nachbarrecht, sondern um eine 366ffentlich-rechtliche Verpflichtung nach der Bauordnung f374r das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. 247 83 BauO NRW). Alleine der Umstand, dass es sich um eine Streitigkeit zwischen Nachbarn handelt, reicht f374r die Notwendigkeit der Durchf374hrung eines au337ergerichtlichen Streit-schlichtungsversuchs nicht aus. c) In den Anwendungsbereich des 247 10 Abs. 1 Nr. 2 G374SchlG NRW f344llt nur der erste der geltend gemachten Unterlassungsanspr374che. Die in dieser Vorschrift, die 247 15 a Abs. 1 Nr. 3 EGZPO entspricht, geregelten Anspr374che 12 - 7 - wegen Verletzung der pers366nlichen Ehre betreffen insbesondere Unterlas-sungsanspr374che bei Beleidigungen und unwahren Tatsachenbehauptungen, Widerrufsanspr374che bei unwahren Tatsachenbehauptungen und Anspr374che auf Schadensersatz in Geld (vgl. Pr374tting/Schmidt, Au337ergerichtliche Streitschlich-tung, Rn. 135; M374nchKommZPO/Gruber, 5. Aufl., 247 15 a EGZPO, Rn. 24; Ser-we, G374testellen- und Schlichtungsgesetz NRW, Rn. 198 ff.; Schwarz-mann/Walz, Das Bayerische Schlichtungsgesetz, Art. 1 Ziff. 10 a). Dazu z344hlt im Streitfall der Anspruch auf Unterlassung, "die Kl344ger als Asoziale oder in 344hnlicher Weise zu betiteln oder zu beleidigen". Mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht mehr vereinbar ist die Auffassung, es seien alle Anspr374che erfasst, die das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht gew344hre (so Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., 247 15 a EGZPO Rn. 8). Denn dieses sch374tzt umfassend das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner individuellen Pers366nlichkeit. Der bei der obligato-rischen Streitschlichtung angesprochene zivilrechtliche Ehrenschutz bezieht sich hingegen vor allem auf den Schutz der Pers366nlichkeit vor herabsetzenden Werturteilen und vor unwahren Tatsachenbehauptungen und betrifft somit nur einen Teil des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts (vgl. M374nchKomm ZPO/Gruber, aaO; Schwarzmann/Walz, aaO). d) Auch hinsichtlich des Zahlungsantrages war kein Einigungsversuch er-forderlich, weil das Land Nordrhein-Westfalen von der M366glichkeit, nach 247 15 a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO ein Schlichtungsverfahren f374r verm366gensrechtliche An-spr374che bis 750 200 vorzusehen, zwar zun344chst einschr344nkend Gebrauch ge-macht hat, die entsprechende Regelung aber durch das Ausf374hrungsgesetz zu 247 15 a EGZPO vom 20. November 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wie-der gestrichen hat und diese Rechtslage im Streitfall ma337geblich ist (vgl. GV NRW 2007, 583). 13 - 8 - e) Die Kl344ger machen mithin sowohl einen schlichtungsbed374rftigen als auch mehrere nicht schlichtungsbed374rftige Anspr374che geltend. Bei gemeinsa-mer Geltendmachung von schlichtungsbed374rftigen und nicht schlichtungsbe-d374rftigen Antr344gen ist streitig, ob f374r erstere ein Einigungsversuch durchzuf374h-ren ist (vgl. verneinend: LG Aachen, NJW-RR 2002, 1439; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 66. Aufl., 247 15 a EGZPO Rn. 18; Beunings, AnwBl 2004, 82, 85; Bitter, NJW 2005, 1235, 1237 f.; Deckenbrock/Jordans, JA 2004, 913, 915; Friedrich, NJW 2002, 3223, 3224; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., 247 15 a EGZPO Rn. 2; Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO, 26. Aufl., 247 15 a EGZPO Rn. 3; bejahend: Baldringer, VuR 2005, 285, 288; Becker/Nicht, ZZP 120, 159, 190; Jordans, MDR 2005, 286, 287; M374nchKommZPO/Gruber, aaO, 247 15 a EGZPO Rn. 11; Pr374tting/Schmidt, aaO, Rn. 119; R366hl/Wei337, Die obligatorische Streitschlichtung in der Praxis, 2005, S. 155 f.). 14 Es spricht viel f374r die letztgenannte Auffassung, weil bei einer An-spruchsh344ufung (247 260 ZPO) der Grundsatz gilt, dass die Prozessvorausset-zungen f374r jeden einzelnen Antrag gesondert zu pr374fen sind. Die Gegenauffas-sung er366ffnete eine M366glichkeit zur einfachen Umgehung des Einigungsver-suchs, die der Zielsetzung des Gesetzgebers widerspr344che, durch die Inan-spruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und Konflikte rascher und kosteng374nstiger zu bereinigen (vgl. Senat, BGHZ 161, 145, 148 ff.). Deshalb h344tte es f374r den Gesetzgeber nahe gelegen, wie bei den 247247 5, 25 ZPO eine Abweichung vom oben genannten Grundsatz zu regeln, wenn er eine sol-che auch f374r die hier ma337geblichen F344lle des 247 15 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 EGZPO gewollt h344tte. Das ist nicht geschehen (vgl. Becker/Nicht, aaO, S. 191; M374nchKommZPO/Gruber, aaO; Pr374tting/Schmidt, aaO; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 260 Rn. 29; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, 247 260 Rn. 11). Soweit der Bundesgerichtshof in F344llen des 247 264 Nr. 2 ZPO die Durchf374hrung eines weiteren Einigungsversuchs f374r den nachtr344glich erweiterten oder beschr344nkten 15 - 9 - Anspruch als grunds344tzlich entbehrlich angesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04 - NJW-RR 2005, 501, 503), ist eine mit der an-f344nglichen, objektiven Klageh344ufung nicht vergleichbare Situation gegeben. 16 2. Dies muss aber nicht abschlie337end entschieden werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erf374llt n344mlich die Inanspruchnahme einer in Hamm ans344ssigen G374testelle im Rahmen eines Streites von zwei im Landge-richtsbezirk Bonn wohnhaften Parteien die Voraussetzungen eines Schlich-tungsverfahrens nach 247247 10 ff. G374SchlG NRW. a) Eine ausdr374ckliche Beschr344nkung der 366rtlichen Zust344ndigkeit von G374-testellen ist weder in 247 15 a EGZPO noch im G374testellen- und Schlichtungsge-setz NRW enthalten. Zwar sah die zun344chst vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung des 247 15 a Abs. 3 EGZPO vor, dass f374r die 366rtliche Zust344ndigkeit der G374testellen die Vorschriften 374ber die 366rtliche Zust344ndigkeit der Gerichte ent-sprechend gelten (BT-Drs. 13/6398, S. 8). Diesen Vorschlag hat der Rechtsaus-schuss aber nicht aufgegriffen und die Bestimmung der 366rtlichen Zust344ndigkeit den L344ndern vorbehalten (BT-Drs. 13/11042, S. 34). In Nordrhein-Westfalen ist eine solche Bestimmung im Gegensatz zu anderen Bundesl344ndern - wie etwa 247 2 SchlG BW, Art. 6 BaySchlG, 247 4 HessSchlichtG, 247 15 SchStG LSA - nicht erfolgt. Zwar gilt, soweit das Schlichtungsverfahren vor einem Schiedsamt durchgef374hrt wird, gem344337 247 1 Abs. 2 G374SchlG NRW das Gesetz 374ber das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (k374nftig: SchAG NRW) entsprechend, so dass grunds344tzlich die Schiedsperson 366rtlich zust344ndig ist, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt, wobei Schiedsamtsbezirk die Gemeinde ist (247247 14, 1 Abs. 2 SchAG NRW). Wenn jedoch das Schlich-tungsverfahren - wie hier - vor einer so genannten weiteren anerkannten G374te-stelle (247 2 G374SchlG NRW) durchgef374hrt wird, fehlt eine ausdr374ckliche Regelung der 366rtlichen Zust344ndigkeit. Durch die 247247 12 Abs. 1 Satz 1, 8 G374SchlG NRW, 17 - 10 - wonach nur eine von der Landesjustizverwaltung anerkannte G374testelle sach-lich zust344ndig ist, wird lediglich ausgeschlossen, dass der Antragsteller eine solche au337erhalb von NRW w344hlen kann. Zudem ist in 247 11 G374SchlG NRW be-stimmt, dass ein Schlichtungsversuch nur erforderlich ist, wenn beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben. b) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht im Wege der teleo-logischen Auslegung angenommen, dass nur G374testellen in dem Landgerichts-bezirk 366rtlich zust344ndig sind, in dem die Parteien wohnen (vgl. auch Jenkel, Die Streitschlichtung als Zul344ssigkeitsvoraussetzung in Zivilsachen, 2002, S. 186). Dies l344sst sich indes den gesetzlichen Bestimmungen und den Gesetzesmate-rialien nicht entnehmen. 18 aa) Soweit das Berufungsgericht auf 247 11 G374SchlG NRW verweist, wo-nach der "r344umliche Anwendungsbereich" des Gesetzes nur gegeben ist, wenn beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen, besagt dies nichts 374ber die 366rtliche Zust344ndigkeit der G374testelle. Ein Gleichlauf zwischen r344umlicher Anwendbarkeit und 366rtlicher Zust344ndigkeit ist nicht notwendig. Das zeigen die f374r die Schieds344mter getroffene Regelung, die grunds344tzlich auf den Bereich einer Gemeinde abstellt (vgl. 247 1 Abs. 1 G374SchlG NRW, 247247 1 Abs. 2, 14 SchAG NRW) und auch die Regelungen in anderen Bundesl344ndern, die bei vergleich-barem oder weiter reichendem sachlichen Anwendungsbereich bei der 366rtlichen Zust344ndigkeit h344ufig auf den Amtsgerichtsbezirk abstellen, und zwar teils auf den des Antragsgegners (z.B. Art. 6 BaySchlG) und teils auf den des An-tragstellers (z.B. 247 2 SchlG BW, 247 4 HessSchlG). Auch das Bundesverfas-sungsgericht hat 247 11 G374SchlG nicht als Regelung der 366rtlichen Zust344ndigkeit interpretiert, sondern nur festgestellt, dass dadurch dem Interesse des Gesch344-digten, das Verfahren nach M366glichkeit in der N344he seines Wohnorts betreiben 19 - 11 - zu k366nnen, ausreichend Rechnung getragen werde (BVerfG, NJW-RR 2007, 1073, 1075). Daf374r ist aber die Ankn374pfung der 366rtlichen Zust344ndigkeit der "wei-teren G374testellen" an den Landgerichtsbezirk nicht zwingend. Eine gr366337ere Ent-fernung der G374testelle zum Wohnort der Parteien kann n344mlich auch vorliegen, wenn der Antragsteller eine G374testelle innerhalb des Landgerichtsbezirks w344hlt, w344hrend in anderen F344llen eine G374testelle in einem anderen Landgerichtsbe-zirk n344her am Wohnsitz der Parteien liegen kann (vgl. Thewes, aaO, S. 150, Fn. 562). bb) Im 334brigen ist nicht ersichtlich, dass eine unbewusste Regelungsl374-cke vorliegt, die von der Rechtsprechung im Wege der Auslegung zu schlie337en w344re. Daf374r spricht zwar, dass es grunds344tzlich Ziel des Landes- und Bundes-gesetzgebers war, die Parteien vor unverh344ltnism344337ig hohen Reisekosten und unverh344ltnism344337ig hohem Zeitaufwand zu bewahren (vgl. LT-Drs. 12/4614, S. 35; BT-Drs. 13/11042 S. 34 und 14/980, S. 7). Dagegen spricht jedoch, dass der Bundesgesetzgeber entgegen dem urspr374nglichen Gesetzentwurf des Bun-desrates (vgl. BT-Drs. 13/6398, S. 8) aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in 247 15 a Abs. 2 Satz 2 EGZPO mit der Ankn374pfung der obligatorischen Streitschlichtung an den Wohnsitz in dem selben Land nur ei-nen 344u337ersten Rahmen vorgegeben hat; die Beschr344nkung auf kleinere r344umli-che Bereiche, wie den Regierungs-, den Landgerichts- oder den Gemeindebe-zirken sowie die Bestimmung der 366rtlichen Zust344ndigkeit hat er indes nach 247 15 a Abs. 5 EGZPO den L344ndern vorbehalten (vgl. BT-Drs. 13/11042, S. 34 und BT-Drs. 14/980, S. 7). Der Landesgesetzgeber hat in Nordrhein-Westfalen f374r die neben den in erster Linie als Schlichtungsstellen in Betracht kommenden Schieds344mtern anerkannten "weiteren G374testellen" anders als bei den Schieds-344mtern keine Regelung 374ber die 366rtliche Zust344ndigkeit getroffen und die Rege-lung des Verfahrens bewusst den G374testellen 374berlassen. 20 - 12 - Nach 247 12 Abs. 1 Satz 2 G374SchlG NRW hat der Antragsteller unter meh-reren anerkannten G374testellen die Auswahl. Dies soll die Auswahlm366glichkeiten der B374rger erh366hen und den Versuchscharakter der obligatorischen au337erge-richtlichen Streitschlichtung widerspiegeln. Der Verzicht auf gesetzliche Rege-lungen des Verfahrens und der Kosten wurde im Gesetzgebungsverfahren als rechtsstaatlich unbedenklich angesehen, weil den Parteien mit den Schieds344m-tern eine Streitschlichtungseinrichtung zur Verf374gung stehe, f374r die es ein ge-setzlich geregeltes Verfahren mit gesetzlich festgelegten Kosten gebe. Keine Partei sei gezwungen, sich dem Verfahren vor einer anderen anerkannten G374-testelle zu unterziehen. Die antragstellende Partei k366nne die G374testelle aus-w344hlen; die antragsgegnerische Partei k366nne dem Verfahren fernbleiben, ohne prozessuale oder sonstige Sanktionen f374rchten zu m374ssen. Eine m366gliche Kos-tenbelastung der antragsgegnerischen Partei h344nge gem344337 247 15 a Abs. 4 EGZPO, 247 91 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit 247 91 Abs. 1 und 2 ZPO allein von der materiell-rechtlichen Begr374ndetheit des Anspruchs ab (vgl. LT-Drs. 12/4614, S. 28 f., 35 f.). 21 Aufgrund der vorstehend dargelegten Erw344gungen kann nicht im Wege einer teleologischen Auslegung eine Beschr344nkung der 366rtlichen Zust344ndigkeit der nach 247 2 G374SchlG NRW anerkannten G374testellen erfolgen. Es ist durchaus m366glich, dass der Landesgesetzgeber angesichts der gew374nschten Vielfalt der anerkannten G374testellen bewusst von einer Beschr344nkung der 366rtlichen Zu-st344ndigkeit abgesehen hat (vgl. Serwe, aaO, Rn. 143), zumal er trotz der aus-dr374cklichen Regelungen in anderen Bundesl344ndern auch im 304nderungsgesetz vom 20. November 2007 (GV NRW 2007, 583) die 366rtliche Zust344ndigkeit der "weiteren G374testellen" nicht geregelt hat. 22 - 13 - c) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausf374hrungen ist die Durchf374hrung des Einigungsverfahrens vor der G374testelle in Hamm auch nicht rechtsmiss-br344uchlich. 23 24 Im Streitfall geht das Berufungsgericht davon aus, die Kl344ger h344tten eine vom Gesetzgeber nicht gewollte L374cke im G374te- und Schlichtungsgesetz NRW missbr344uchlich ausgenutzt. Ist jedoch nicht vom Vorliegen einer solchen L374cke auszugehen, so durften die Kl344ger auch eine G374testelle au337erhalb des Landge-richtsbezirks ausw344hlen. Soweit das Berufungsgericht meint, die Kl344ger h344tten die Wahl der G374te-stelle "nicht ansatzweise begr374ndet", verkennt es, dass eine solche Begr374n-dung nicht erforderlich war, weil der Antragsteller nach 247 12 Abs. 1 Satz 2 G374SchlG NRW unter mehreren anerkannten G374testellen ausw344hlen kann. So-weit es darauf abstellt, der Vorschlag des Schlichters sei einseitig gewesen, handelt es sich nicht um ein einen Rechtsmissbrauch der Kl344ger begr374ndendes Verhalten. Ob die Kl344ger den Einigungsversuch ernsthaft betrieben haben, ist f374r das nachfolgende Klageverfahren unerheblich, weil es regelm344337ig nicht dar-auf ankommt, woran die Durchf374hrung des Einigungsverfahrens gescheitert ist (vgl. 247 15 a Abs. 1 Satz 3 EGZPO und dazu BT-Drs. 14/980, S. 7). 25 - 14 - 3. Das angefochtene Urteil ist nach allem aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 26 M374ller Greiner Wellner St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 109 C 510/06 - LG Bonn, Entscheidung vom 02.08.2007 - 8 S 73/07 -
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