BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 221/08 Verk374ndet am: 1. Dezember 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVG 247 17 Abs. 1 a.F.; SGB X 247 116 a) Zur Abw344gung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbei-tr344ge nach 247 17 Abs. 1 StVG (a.F.) bei einem (t366dlichen) Zusammensto337 ei-nes Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer Au-tobahn liegen gebliebenen Kraftfahrzeug. b) Zur Berechtigung von Hinterbliebenen, Schadensersatzanspr374che wegen entgangenen Unterhalts geltend zu machen, wenn sie sowohl eine gesetzli-che Hinterbliebenenrente als auch eine betriebliche Zusatzversorgung erhal-ten. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344-ger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger nehmen die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls in An-spruch, der sich am 30. Mai 2002 auf der BAB 10 von Berlin in Fahrtrichtung Frankfurt/Oder ereignete und bei dem der Ehemann der Kl344gerin zu 1 (im Fol-genden: Kl344gerin) und Vater der Kl344ger zu 2 und 3 t366dlich verungl374ckte. 1 Der Ehemann der Kl344gerin befuhr am Unfalltag gegen elf Uhr vormittags mit dem Motorrad in einer Gruppe zusammen mit zwei weiteren Motorradfah-rern die Autobahn. Auf H366he des Kilometers 84,6 kollidierten der Ehemann der Kl344gerin und ein weiterer Motorradfahrer mit dem auf dem linken von drei Fahr- 2 - 3 - streifen infolge eines Defekts liegen gebliebenen, bei der Beklagten zu 2 haft-pflichtversicherten Lkw Barkas B 1000, dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) war. Dabei wurde der Ehemann der Kl344gerin t366dlich verletzt. Die Kl344ger begehren in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem Ver-storbenen Ersatz des an dessen Motorrad entstandenen Schadens sowie der Beerdigungskosten. Ferner verlangen sie jeweils Ersatz des ihnen entzogenen Unterhalts, die Kl344ger zu 2 und 3 zudem die Feststellung der Pflicht der Beklag-ten zum Ersatz weiteren Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 60 % teilweise stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kl344ger erstreben mit der Anschlussrevision eine weitergehende Verurteilung der Beklagten 374ber die vom Berufungsgericht zuerkannte Haftungsquote hinaus. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt aufgrund einer Abw344gung der Verursa-chungsbeitr344ge nach 247 17 Abs. 1 StVG die Haftung der Beklagten f374r die den Kl344gern entstandenen Sch344den mit einer Quote von 60 % f374r gegeben. Zulas-ten des Beklagten sei dabei ein Versto337 gegen 247 1 Abs. 2 StVO zu ber374cksich-tigen, weil er sein Fahrzeug auf dem linken der drei Fahrstreifen zum Stehen gebracht und es nicht auf dem Gr374nstreifen zur Mittelleitplanke hin habe ausrol-len lassen. Der Gr374nstreifen sei im Bereich der Unfallstelle ausreichend breit und ein deutlicher H366henunterschied zwischen Fahrbahn und Randstreifen, der 4 - 4 - einem Ausweichen bei niedriger Geschwindigkeit entgegengestanden h344tte, nicht vorhanden gewesen. 5 Der Beklagte habe ferner gegen 247 15 StVO versto337en. Ihm sei zwar nicht vorzuwerfen, dass er die Unfallstelle zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht mit einem Warndreieck abgesichert gehabt habe, da nicht feststehe, dass hierf374r ausreichend Zeit zur Verf374gung gestanden habe. Der Beklagte habe jedoch das Warnblinklicht an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet, was aufgrund der An-gaben der von dem Landgericht vernommenen Zeugen feststehe. Zudem sei zu ber374cksichtigen, dass die dem Beklagten anzulastende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erh366ht gewesen sei, weil dieses an einer extrem unfalltr344chtigen Stelle gestanden habe. Das Liegenbleiben des Fahrzeugs selbst sei dem Be-klagten hingegen ebenso wenig vorzuwerfen wie das Befahren des linken Fahr-streifens. Zulasten der Kl344ger ber374cksichtigt das Berufungsgericht einen Versto337 des Ehemanns der Kl344gerin gegen das Sichtfahrgebot des 247 3 Abs. 1 Satz 4 StVO. Das Fahrzeug des Beklagten sei zum Unfallzeitpunkt, zu dem Tageslicht und gute Witterungsverh344ltnisse geherrscht h344tten, f374r den Ehemann der Kl344-gerin vom Ausgang der letzten Kurve vor dem Unfallort und damit aus einer Entfernung von wenigstens 800 Metern zu sehen gewesen, selbst wenn man annehme, dieser habe sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf der linken Spur befunden. Denn auch in diesem Fall sei die Sicht auf das Fahrzeug des Beklag-ten nicht verdeckt gewesen. Weiterer Verkehr auf der linken Fahrspur, der die Sicht h344tte verdecken k366nnen, sei nicht vorhanden gewesen. Soweit die Kl344ger erstmals in der Berufungsinstanz zur Beeintr344chtigung der Sicht des Ehemanns der Kl344gerin durch weiteren Verkehr vorgetragen h344tten, sei dieses Vorbringen neu und deshalb nicht zu ber374cksichtigen. 6 - 5 - 7 Weiterhin sei die Betriebsgefahr des Motorrads wegen seiner besonde-ren Gef344hrlichkeit im Zusammenhang mit Kollisionen h366her als die eines Pkw anzusetzen. Keine weitere Erh366hung der Betriebsgefahr sei dagegen mit dem Umstand verbunden, dass mehrere Motorradfahrer in einer Gruppe zusammen gefahren seien. Die 334berschreitung der an der Unfallstelle geltenden Richtge-schwindigkeit von 130 km/h durch den Verstorbenen sei nicht nachgewiesen. Das Berufungsgericht beziffert den der Kl344gerin entzogenen Unterhalt auf monatlich 741,11 200, so dass sich unter Ber374cksichtigung der Haftungsquote ein Anspruch auf monatliche Zahlung in H366he von 444,67 200 ergebe. Die der Kl344gerin durch den Wegfall ihrer Unterhaltspflicht gegen374ber ihrem Ehemann entstandene Ersparnis in H366he von 96,87 200 sei im Hinblick auf das Quotenvor-recht der Kl344gerin nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen. Auch die Witwenrente in H366he von 622,02 200 monatlich, die die Kl344gerin von der Bahnversicherungsanstalt beziehe, sei nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechenbar, weil sie nicht dem Sch344diger zugute kommen solle. 8 Die von den Kl344gern zu 2 und 3 geltend gemachten Anspr374che auf Er-satz des ihnen entzogenen Unterhalts seien in vollem Umfang begr374ndet. Die bestehenden Anspr374che 374berstiegen auch bei Anrechnung der jeweils bezoge-nen Halbwaisenrenten in H366he von insgesamt 238,36 200 monatlich die einge-klagten Betr344ge. 9 II. Revision und Anschlussrevision haben Erfolg. 10 1. Die Revision ist zul344ssig. Sie ist insbesondere uneingeschr344nkt statt-haft (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbe- 11 - 6 - schr344nkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Ur-teils. Aus den Entscheidungsgr374nden l344sst sich eine Beschr344nkung der Revisi-on nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen. 2. Die Revision der Beklagten ist begr374ndet. 12 Sie beanstandet mit Erfolg die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Abw344gung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeitr344ge nach 247 17 Abs. 1 StVG in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur 304nderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2674 ff.) geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Die Abw344gung ist auf-grund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach 247 286 ZPO bewiesenen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 228/03 - VersR 2005, 954, 956) Umst344nde des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Ma337 der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abw344gung. Die Entschei-dung 374ber die Haftungsverteilung ist zwar grunds344tzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu 374berpr374fen, ob alle in Betracht kom-menden Umst344nde vollst344ndig und richtig ber374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Kriterien zu Grunde gelegt worden sind, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss344tze versto337en wurde (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06 - VersR 2008, 126 und vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08 - z.V.b., jeweils m.w.N.). Einer 334berpr374fung nach diesen Grunds344tzen h344lt das Berufungsurteil aber nicht in jeder Hinsicht stand. 13 - 7 - 14 a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Berufungsgericht einen zu Lasten des Beklagten zu w344genden Umstand darin gesehen hat, dass er sein Fahrzeug auf dem linken der drei Fahrstreifen zum Stehen brachte, anstatt es auf den Gr374nstreifen zur Mittelleitplanke hin ausrol-len zu lassen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, es m374sse, wer mit seinem Fahrzeug auf der 334berholspur einer Autobahn liegen bleibe, m366g-lichst auf den zwischen den Fahrbahnen an der Mittelleitplanke liegenden Gr374nstreifen ausweichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 126/65 - VersR 1967, 456; OLG M374nchen, NZV 1997, 231; OLG Zweibr374cken, NZV 2001, 387, 388; Hentschel/K366nig/Dauer, Stra337enverkehrsrecht, 40. Aufl., 247 18 StVO Rn. 24). Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Auffas-sung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe zumindest bis auf etwa einen halben Meter Aussteigeabstand an die Mittelschutzplanke heranfahren m374ssen, weil dann die 334berholspur noch nahezu vollst344ndig ger344umt gewesen w344re. Denn der Beklagte hatte in dieser 344u337erst gefahrentr344chtigen Situation die Ma337nahmen zu treffen, die den Verkehr auf der Autobahn am wenigsten ge-f344hrdeten, hier also das Fahrzeug so weit wie irgend m366glich aus dem Bereich des Fahrverkehrs herauszunehmen und zur Mittelleitplanke hin zu lenken, auch wenn es dann noch etwa 30 bis 40 cm in den linken Fahrstreifen hineingeragt h344tte (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 1967 - VI ZR 126/65 - aaO, S. 457; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323 f.; OLG M374nchen aaO, S. 231 f.; Hentschel/K366nig/Dauer aaO). Die Auffassung der Revision, es sei in solchen Situationen ungef344hrlicher, das Fahrzeug mitten auf der 334berholspur zum Stehen zu bringen, weil nur dann der nachfolgende Ver-kehr ausreichend gewarnt werde, trifft nicht zu. Denn nur das R344umen der Fahrbahn ist geeignet, das Hindernis als solches zu beseitigen und Ver-kehrsteilnehmer zu sch374tzen, die es nicht rechtzeitig wahrnehmen. Dass der Unfall vermieden worden w344re, wenn sich das Fahrzeug des Beklagten nur et-wa 30 bis 40 cm auf dem linken Fahrstreifen befunden h344tte, stellt die Revision - 8 - selbst nicht in Abrede. Im 334brigen f344llt ein liegen gebliebenes Fahrzeug, das auf dem Gr374nstreifen an der Mittelleitplanke steht, im Regelfall nachfolgenden Ver-kehrsteilnehmern als stehendes Hindernis eher auf als ein Fahrzeug, das mitten auf der Fahrbahn steht. b) Mit nicht rechtsfehlerfreier Begr374ndung ber374cksichtigt das Berufungs-gericht jedoch zulasten des Beklagten, dieser habe das Warnblinklicht an sei-nem Fahrzeug nicht eingeschaltet. 15 aa) Das Berufungsgericht geht aufgrund einer W374rdigung der Angaben der vom Landgericht vernommenen Zeugen davon aus, das Warnblinklicht des Fahrzeugs des Beklagten habe im Unfallzeitpunkt, also im Moment der Kollision mit dem Motorrad, nicht geleuchtet. Das Berufungsgericht teilt auch nicht die Auffassung des Landgerichts, es lasse sich nicht ausschlie337en, dass es bereits im Moment des dem Unfallgeschehen vorausgegangenen Defekts des Fahr-zeugs zum Ausfall der Warnblinkanlage gekommen sei. Demnach bezieht das Berufungsgericht in seine Abw344gung den Umstand ein, ab dem Eintritt der kriti-schen Verkehrssituation bis zum Unfallzeitpunkt habe das in diesem Zeitraum noch funktionsf344hige Warnblinklicht des Fahrzeugs des Beklagten deshalb nicht geleuchtet, weil dieser es nicht eingeschaltet gehabt habe. 16 bb) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den von ihm ebenfalls zum Gegenstand seiner W374rdi-gung gemachten Angaben des Sachverst344ndigen Wagner im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keine hinreichende Bedeutung zumisst. Dieser hatte in seinem Sachverst344ndigengutachten vom 14. Januar 2003 festgestellt, die Warnblinkanlage des Fahrzeugs sei zum Besichtigungszeitpunkt nicht mehr funktionst374chtig gewesen, da die Sicherung infolge eines Kurzschlusses durch-gebrannt gewesen sei. Dieser Kurzschluss k366nne "unmittelbar w344hrend des Unfallgeschehens durch die Besch344digung der hinteren rechten R374ckleuchte 17 - 9 - sowie der damit verbundenen Zerst366rung des hinteren rechten Fahrtrichtungs-anzeigers entstanden sein". Der Gutachter gelangt von hier aus zu der Schluss-folgerung, es sei "auch im Ergebnis einer Inaugenscheinnahme der hinteren Lampen der Fahrtrichtungsanzeiger" zu best344tigen, dass die Warnblinkanlage zum Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sei. Dies ist, wie die Revision im Ergebnis zu Recht r374gt, aber m366glicherweise dahin zu verstehen, der Gutachter habe zumindest f374r den Fall, dass sich der Kurzschluss erst im Unfallzeitpunkt ereignet haben sollte, den R374ckschluss gezogen, die Warnblinkanlage sei in diesem Moment in Betrieb gewesen. Auch das Berufungsgericht zieht in Be-tracht, dass die Warnblinkanlage "sp344testens" durch den Unfall zerst366rt worden und der Warnblinker im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sein k366nnte. Wenn es dennoch davon ausgeht, das liegen gebliebene Fahrzeug sei nicht durch Warnblinker gesichert gewesen, steht dies im Widerspruch zu der Stel-lungnahme des Gutachters im dargelegten Sinne. Erst recht ist dies der Fall, falls der Gutachter mit seiner Schlussfolgerung weitergehend zum Ausdruck gebracht haben sollte, es stehe aufgrund des Schadensbilds letztlich fest, dass sich der Kurzschluss erst zum Kollisionszeitpunkt ereignet habe und zu diesem Zeitpunkt sei die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen. Auch dieses Ver-st344ndnis, das die Revision f374r richtig h344lt, erscheint zumindest m366glich. cc) Bei dieser Sachlage r374gt die Revision mit Recht, dass das Beru-fungsgericht unter Versto337 gegen 247 286 ZPO zu der 334berzeugung gelangt sei, der Beklagte habe die noch funktionsf344hige Warnblinkanlage seines Fahrzeugs nicht eingeschaltet, nachdem dieses liegengeblieben war. Revisionsrechtlich ist insoweit zu 374berpr374fen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die W374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denk-gesetze oder Erfahrungss344tze verst366337t (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - 18 - 10 - NJW 1993, 935, 937). Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil im Hin-blick auf die von der Revision beanstandeten Gesichtspunkte nicht gerecht. Es beschr344nkt sich auf den Hinweis, die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen tr374-gen lediglich die Aussage, dass infolge der - sp344testens - unfallbedingten Zer-st366rung der Warnblinkanlage die Angaben nicht widerlegt werden k366nnten, der Warnblinker sei im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen. Dies l344sst weder erkennen, dass sich das Berufungsgericht der verschiedenen Deutungsm366g-lichkeiten der gutachterlichen Stellungnahme bewusst war, noch hat es damit die in Widerspruch zu seiner W374rdigung stehenden Deutungsm366glichkeiten mit nachvollziehbarer Begr374ndung ausgeschlossen. Die Urteilsgr374nde lassen inso-weit nicht erkennen, dass eine sachentsprechende Beurteilung 374berhaupt statt-gefunden hat (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - aaO; vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080, 2082). 3. Auch die Anschlussrevision der Kl344ger ist begr374ndet. 19 Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Abw344gung der beiderseiti-gen Verursachungs- und Verantwortungsbeitr344ge nach 247 17 Abs. 1 StVG a.F. halten auch ihren Angriffen nicht stand. 20 a) Mit Erfolg r374gt die Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe unter entscheidungserheblicher Verletzung von 247 531 Abs. 2 BGB den Kl344gervortrag in der Berufungsinstanz, die Sicht des Ehemanns der Kl344gerin auf das stehen-de Fahrzeug sei durch weiteren Verkehr zum Zeitpunkt der kritischen Verkehrs-situation beeintr344chtigt gewesen, zur374ckgewiesen; es sei deshalb verfahrens-fehlerhaft zu der Bewertung gelangt, der Ehemann der Kl344gerin habe gegen das Sichtfahrgebot des 247 3 Abs. 1 Satz 4 StVO versto337en. Denn hierbei handel-te es sich nicht um neues Vorbringen i.S. von 247 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 21 - 11 - 22 aa) Um neues Vorbringen i.S. von 247 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO handelt es sich nur, wenn dieses sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, nicht hingegen, wenn ein bereits schl374ssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehaup-tungen zus344tzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erl344utert wird (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06 - aaO, S. 127 m.w.N.). bb) Als pr344kludiert sieht das Berufungsgericht den Vortrag der Kl344ger an, der Ehemann der Kl344gerin habe das Fahrzeug des Beklagten gerade deswegen nicht schon vom Ausgang der letzten Kurve vor dem Kollisionsort aus, sondern erst sp344ter als stehendes Hindernis wahrnehmen k366nnen, weil die Motorrad-gruppe erst in einer Entfernung zwischen 100 und 300 Metern vor der Unfall-stelle auf den linken Fahrstreifen gewechselt sei. Von hier aus gelangt es zu seiner Bewertung, der Ehemann der Kl344gerin habe den Transporter des Be-klagten selbst dann schon aus einer Entfernung von wenigstens 800 Metern vom Ausgang der letzten Kurve aus wahrnehmen k366nnen und m374ssen, wenn er erst zu einem vom Berufungsgericht nicht n344her eingegrenzten sp344teren Zeit-punkt nach dem Durchfahren dieser Kurve auf den linken Fahrstreifen gewech-selt sein sollte, da auch dann seine Sicht auf den Transporter nicht verdeckt gewesen sei. 23 Der Gesichtspunkt einer dem Unfallgeschehen vorangegangenen Sicht-behinderung des Verstorbenen durch weiteren Verkehr war, wie die Anschluss-revision zutreffend geltend macht, bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Kl344gervortrags. Diesem ist im Gesamtzusammenhang und bei verst344ndiger W374rdigung die Behauptung zu entnehmen, das Hindernis sei f374r den Ehemann der Kl344gerin erst sp344t erkennbar gewesen, weil die Sicht durch weiteren Ver-kehr verdeckt gewesen sei. Dies schlie337t sowohl die Sichtbehinderung durch Verkehr auf dem linken als auch durch Verkehr auf einem der anderen Fahr-streifen ein, der f374r den Ehemann der Kl344gerin insbesondere dann sichtbehin- 24 - 12 - dernd sein konnte, wenn er den mittleren Fahrstreifen erst kurz vor der Kollision verlassen h344tte. Eine weitere Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vorbrin-gens oblag den Kl344gern insoweit nicht. cc) Es ist nicht auszuschlie337en, dass sich die Ber374cksichtigung des 374bergangenen Vorbringens zur Sichtbeeintr344chtigung des Ehemanns der Kl344-gerin durch weiteren Verkehr auf die Beurteilung des Berufungsgerichts ausge-wirkt h344tte. Dass gerade ein erst kurz vor dem Hindernis erfolgter Wechsel des Fahrstreifens zu einer Sichtbehinderung des Ehemanns der Kl344gerin gef374hrt hat, erscheint zumindest m366glich, zumal das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, auf der mittleren und rechten Fahrspur habe dichter Verkehr ge-herrscht. Eine etwaige Behinderung der Sicht des Ehemanns der Kl344gerin auf das auf der linken Fahrspur stehende Fahrzeug des Beklagten im Zusammen-hang mit einem erst kurz vor der Kollision erfolgten Wechsel des Fahrstreifens kann jedenfalls die vom Tatrichter vorzunehmende Abw344gung der beiderseiti-gen Verursachungs- und Verantwortungsbeitr344ge wesentlich beeinflussen. 25 b) Das Berufungsgericht hat weiter - wie die Anschlussrevision zutreffend geltend macht - bei seiner Abw344gung rechtsfehlerhaft zulasten der Kl344ger be-r374cksichtigt, dass die Betriebsgefahr des Motorrads wegen seiner besonderen Gef344hrlichkeit im Zusammenhang mit Kollisionen h366her als die eines Pkw an-zusetzen sei. 26 aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsur-teile vom 5. M344rz 1957 - VI ZR 59/56 - VersR 1957, 334, 336; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 245/69 - VersR 1971, 1043 f.) kommt bei der Bewertung der von einem Kraftrad ausgehenden Betriebsgefahr nicht etwa ganz allgemein dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, dass dessen Fahrer selber nicht durch eine Karos-serie gesch374tzt ist. Die allgemeine Betriebsgefahr eines Fahrzeugs wird vor allem durch die Sch344den bestimmt, die dadurch Dritten drohen. Dem Fahrer 27 - 13 - eines nach seiner Bauart f374r den Verkehr zugelassenen, in verkehrst374chtigem Zustand befindlichen Fahrzeugs kann bei der Abw344gung nicht zur Last gelegt werden, dass er schon wegen dieser Bauart und der geringeren Eigensiche-rung, die ihm das Fahrzeug bietet, bei Zusammenst366337en mit anderen Fahrzeu-gen Verletzungen in h366herem Ma337e ausgesetzt ist als in einem Fahrzeug, das in dieser Hinsicht gr366337ere Sicherheit bietet (vgl. auch Jordan, in: 20. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1982, S. 189, 209 ff.; Hentschel/K366nig/Dauer, Stra337enver-kehrsrecht, 40. Aufl., 247 17 StVG Rn. 7). bb) Als ein die Betriebsgefahr eines Motorrads erh366hender Umstand kann zwar grunds344tzlich dessen Instabilit344t und die daraus resultierende Sturz-gefahr in Betracht kommen (vgl. OLG K366ln, VRS 66 [1984], 255, 258 mit NA-Beschluss des Senats vom 14. Februar 1984 - VI ZR 94/83; KG, NZV 2002, 34, 35; OLG D374sseldorf, DAR 2005, 217, 219; Jordan aaO, S. 190, 203 ff.; Hent-schel/K366nig/Dauer aaO), sofern und soweit sich diese nachweislich als Unfall-ursache ausgewirkt hat (vgl. OLG K366ln aaO; Jordan aaO, S. 203). Weder die vom Berufungsgericht gew344hlte Formulierung noch die von ihm getroffenen Feststellungen lassen aber erkennen, dass es bei seiner W374rdigung hierauf abgestellt hat. 28 4. 334ber diese Rechtsfehler hinaus, die bereits nach 247 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO zu einer Aufhebung des Berufungsurteils und zu einer Zur374ckver-weisung der Sache an das Berufungsgericht f374hren, hat das Berufungsgericht auch nicht beachtet, dass der Kl344gerin hinsichtlich der von ihr geltend gemach-ten Unterhaltsanspr374che wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde-rungs374bergangs zumindest teilweise die Aktivlegitimation fehlen k366nnte. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht hinreichend unterschie-den, ob und in welcher H366he die Kl344gerin von der Bahnversicherungsanstalt bzw. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine gesetzli-che Witwenrente oder eine betriebliche Zusatzversorgung bezieht. 29 - 14 - 30 a) Sollte die Kl344gerin entsprechend ihrem eigenen Vortrag vor dem Beru-fungsgericht die gro337e Witwenrente vom Tr344ger der gesetzlichen Rentenversi-cherung (Bahnversicherungsanstalt bzw. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) nach 247 46 SGB VI beziehen, k366nnten insoweit die Vor-aussetzungen des Forderungs374bergangs nach 247 116 SGB X erf374llt sein. Die im Rahmen einer Witwenrente nach 247 46 SGB VI zu erbringenden Leistungen sind sachlich kongruent zum Barunterhaltsschaden, den die Witwe durch das sch344-digende Ereignis erleidet (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 78, 85 m.w.N.; Staudin-ger/R366thel BGB, Bearb. 2007 247 844 Rn. 245; K374ppersbusch, Ersatzanspr374che bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 441; SRH/Plagemann, 4. Aufl., 247 9 Rn. 13). Eine Anrechnung dieser Leistungen im Wege der Vorteilsausgleichung, die das Berufungsgericht erwogen hat, kommt bereits aus rechtsgrunds344tzlichen Erw344-gungen nicht in Betracht. Denn der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift 374ber den Rechts374bergang auf den leistenden Sozialversicherungstr344ger (247 116 SGB X) indirekt den Vorteilsausgleich versagt, da der Forderungs374bergang sonst sei-nen Sinn verl366re und eine nicht bezweckte Entlastung des Sch344digers eintr344te (vgl. z.B. BGHZ [GrS] 9, 179, 186 f., 190 f.; Senatsurteil vom 9. M344rz 1971 - VI ZR 173/69 - VersR 1971, 636 f.; OLG K366ln, NJW-RR 2001, 1285, 1286; OLG Hamm, VersR 2004, 1425; Staudinger/R366thel aaO, 247 844 Rn. 222, 243 m.w.N.; MK-BGB/Wagner, 5. Aufl., 247 844 Rn. 76). Das Berufungsgericht muss demnach im Rahmen der Pr374fung der Aktivlegitimation der Kl344gerin Feststel-lungen dazu treffen, ob und in welchem Umfang die Bahnversicherungsanstalt bzw. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See der Kl344gerin zur Leistung gro337er Witwenrente nach 247 46 SGB VI verpflichtet ist und deshalb An-spr374che auf den leistenden Sozialversicherungstr344ger 374bergegangen sind (vgl. zur Ma337geblichkeit der Leistungsverpflichtung f374r den Rechts374bergang nach 247 116 SGB X Senatsurteil vom 18. November 2008 - VI ZR 183/07 - VersR 2009, 368, 369 m.w.N.). - 15 - 31 F374r den Fall einer quotenm344337igen Haftung der Beklagten bestimmt sich der Umfang des Rechts374bergangs grunds344tzlich nach 247 116 Abs. 3 SGB X (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 381, 385 ff.; 146, 84, 88 f.; OLG K366ln aaO, S. 1285 f.; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 30 Rn. 63). Der Kl344-gerin steht im Au337enverh344ltnis zum Sch344diger im Hinblick auf den in Wegfall gekommenen eigenen Unterhaltsaufwand aus Erwerbseinkommen ein Hinter-bliebenenvorrecht zu (vgl. Senatsurteile vom 22. M344rz 1983 - VI ZR 67/81 - VersR 1983, 726, 727; vom 16. September 1986 - VI ZR 128/85 - VersR 1987, 70, 72; OLG Hamm, VersR 2004, 1425, 1426; Pardey, Berechnung von Perso-nensch344den, 3. Aufl., Rn. 1656 ff.; Jahnke, Unfalltod und Schadensersatz 2007, Kap. 6 Rn. 219; Staudinger/R366thel aaO, 247 844 Rn. 230; Geigel/M374nkel aaO, Kap. 8 Rn. 52; K374ppersbusch aaO, Rn. 387, 406; Wussow/Dressler, Unfallhaft-pflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 47 Rn. 21). Dabei kommt allerdings eine einschr344n-kende Auslegung des 247 116 Abs. 3 SGB X in Betracht (vgl. einerseits OLG Hamm, VersR 2004, 1425, 1426 f. m. Anm. Kerpen, VersR 2004, 1427 f.; K374p-persbusch aaO, Rn. 446; Geigel/Plagemann aaO, Kap. 30 Rn. 64; Staudin-ger/R366thel aaO, 247 844 Rn. 251; Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 220; andererseits Par-dey aaO, Rn. 1680 ff.; a.A. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungs-recht/Kater, 61. Erg.-Lfg. 2009, 247 116 SGB X Rn. 223). F374r die Zeit nach fiktiver Verrentung des Verstorbenen, die das Berufungsgericht f374r das Jahr 2019 an-nimmt, ist zudem die Heranziehung von 247 116 Abs. 5 SGB X in Erw344gung zu ziehen (vgl. K374ppersbusch aaO, Rn. 444 f.; Jahnke aaO, Kap. 2 Rn. 289 f.; Gei-gel/Plagemann aaO, Kap. 30 Rn. 75; Pardey aaO, Rn. 1671 ff.). b) Ein Verlust der Aktivlegitimation der Kl344gerin aufgrund eines gesetzli-chen Forderungs374bergangs nach 247 116 SGB X kommt nicht in Betracht, soweit die Bahnversicherungsanstalt bzw. die Deutsche Rentenversicherung Knapp-schaft-Bahn-See Leistungen nicht als "Versicherungstr344ger" i.S. dieser Vor-schrift, sondern in ihrer Eigenschaft als Tr344ger der Zusatzversorgung erbringt 32 - 16 - (vgl. Senatsurteil BGHZ 106, 381, 388; Geigel/Plagemann aaO, Kap. 30 Rn. 7; Jahnke aaO, Kap. 2 Rn. 323 f. und Kap. 6 Rn. 822; Kerpen aaO, S. 1428). Nur soweit der Kl344gerin ungeachtet des gesetzlichen Forderungs374bergangs nach 247 116 SGB X 374berhaupt noch ein Anteil ihrer etwaigen Schadensersatzanspr374-che wegen entzogenen Unterhalts in eigener Rechtszust344ndigkeit verbleibt, kann es auf das weitere Vorbringen der Revision zu den Auswirkungen derarti-ger Leistungen ankommen, die die Kl344gerin aus einer etwaigen Zusatzversor-gung erh344lt (vgl. zum "Vorrang" des gesetzlichen Forderungs374bergangs Jahnke aaO, Kap. 2 Rn. 322 ff. und Kap. 6 Rn. 826; Kerpen aaO, S. 1428). Ob sich Leistungen aus einer betrieblichen Zusatzversorgung im Wege der Vorteilsausgleichung mindernd auf Schadensersatzanspr374che wegen ent-zogenen Unterhalts auswirken, entscheidet sich nach dem Zweck der Drittleis-tung (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1977 - VI ZR 177/76 - VersR 1978, 249 f.; OLG M374nchen, NJW 1985, 564; Staudinger/R366thel aaO, 247 844 Rn. 223). Im Allgemeinen wirken sich Leistungen aus einer betrieblichen Hinterbliebenen-versorgung nicht im Wege der Vorteilsausgleichung mindernd auf Schadenser-satzanspr374che wegen entzogenen Unterhalts aus, weil solche Leistungen re-gelm344337ig nicht dem Sch344diger zugute kommen sollen, was schon die Begr374n-dung von Abtretungsverpflichtungen der Leistungsbezieher zum Ausdruck bringt (vgl. KG, Urteil vom 13. Oktober 1997 - 12 U 7883/96 - Rn. 74 [juris]; Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 822 ff.; offen K374ppersbusch aaO, Rn. 425). 33 In diesem Zusammenhang k366nnte das Vorbringen der Revision zu einer etwaigen Abtretungsverpflichtung der Kl344gerin nach 247 172 der Anlage 7 zu 247 95 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vgl. auch Kerpen aaO, S. 1428 mit Fn. 6) von Bedeutung sein. Soweit und sobald ein Empf344nger von Leistungen der in Rede stehenden Art in Erf374llung einer sol-chen, regelm344337ig mit einem "Quotenvorrecht" des Leistungsbeziehers ver-kn374pften Abtretungsverpflichtung (vgl. Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 824; Kerpen 34 - 17 - aaO) ihm nach einem Rechts374bergang nach 247 116 SGB X auf den Sozialversi-cherungstr344ger noch zustehende Schadensersatzanspr374che wegen entzoge-nen Unterhalts an den Tr344ger der Zusatzversorgung abgetreten hat, verliert er die Aktivlegitimation f374r die betroffenen Anspr374che (vgl. - zum Teil unter miss-verst344ndlicher Bezeichnung dieser Rechtsfolge, etwa als "Anrechnung" der Leistungen auf den Schadensersatzanspruch - OLG Hamm, r+s 1992, 413, 414; Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 808, 813 in Fn. 477, 822; Kerpen aaO, S. 1428). Anders als das Berufungsgericht wohl meint, widerspricht das von ihm herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts M374nchen (NJW 1985, 564) den dargelegten Grunds344tzen nicht. Ein Verlust der Aktivlegitimation war in dem dort entschiedenen Fall nicht eingetreten, weil es an einem gesetzlichen Forde-rungs374bergang fehlte, eine Abtretung der Schadensersatzanspr374che an den 35 - 18 - Leistungstr344ger nicht erfolgt war und zudem schon am Bestehen einer entspre-chenden Abtretungsverpflichtung des Leistungsbeziehers Zweifel bestanden. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 26.01.2007 - 4 O 306/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2008 - 12 U 46/07 -
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