BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 221/09 vom 5. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 24. Juli 2009 gem344337 247 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor (247 552a Satz 1, 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich. 1 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Kl344rung der Rechtsfrage zu-gelassen, "ob der Vermieter bei erheblichen Verletzungen von Duldungspflich-ten durch den Mieter darauf beschr344nkt ist, diese Pflichten einzuklagen und ge-gebenenfalls nach 247 890 ZPO vollstrecken zu lassen, und ihm daneben das Recht zur au337erordentlichen K374ndigung verwehrt ist". F374r eine derartige Unter-scheidung zwischen Duldungspflichten und sonstigen Pflichten des Mieters bie-tet 247 543 BGB keinen Ansatzpunkt. Ob eine Verletzung von Duldungspflichten 2 - 3 - schwer genug wiegt, um eine au337erordentliche K374ndigung zu begr374nden, ist eine Frage der Umst344nde des Einzelfalls. 3 Gem344337 247 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann das Mietverh344ltnis aus wichtigem Grund von jeder Vertragspartei fristlos gek374ndigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem K374ndigenden unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abw344gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverh344ltnisses bis zum Ablauf der K374ndigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverh344ltnisses nicht zugemutet werden kann (247 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aus 247 543 Abs. 3 Satz 1 BGB wird - was auch die Revision nicht bezweifelt - deut-lich, dass der wichtige Grund in jedweder Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag liegen kann, mithin auch - wie hier - in der Verletzung der vertraglich festgeleg-ten Pflicht des Mieters, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu gestatten, wenn dieser die Wohnung ver344u337ern und deshalb Kaufinteressenten zeigen will. Unter welchen Umst344nden die Zumutbarkeitsgrenze f374r den Vermieter 374berschritten ist, wenn der Mieter die Erf374llung dieser vertraglichen Pflicht be-harrlich verweigert, ist eine vom Tatrichter anhand der konkreten Umst344nde des Einzelfalles zu treffende Wertung. Innerhalb dieser Wertung kann auch die Fra-ge erheblich sein, ob es dem Vermieter im Einzelfall zuzumuten ist, vor Aus-spruch der fristlosen K374ndigung einen Duldungstitel gegen den Mieter zu erwir-ken und gegebenenfalls Vollstreckungsversuche nach 247 890 ZPO zu unterneh-men. 4 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 5 Das Berufungsgericht hat sich in seinem Urteil ausf374hrlich und rechtsfeh-lerfrei mit der Zumutbarkeit der weiteren Fortsetzung des Mietverh344ltnisses f374r die Kl344ger besch344ftigt. Es hat hierbei insbesondere gesehen, dass die Kl344ger 6 - 4 - gegen die Beklagte am 15. November 2007 einen seit 19. Dezember 2007 rechtskr344ftigen Duldungstitel erwirkt hatten, und die sich daran anschlie337ende Frage der Notwendigkeit einer vorherigen Zwangsvollstreckung aus diesem Ti-tel unter ausf374hrlicher Auseinandersetzung mit den im Streitfall vorliegenden Umst344nden er366rtert und im Ergebnis in vertretbarer, revisionsrechtlich hinzu-nehmender Weise verneint. Die K374ndigung vom 23. April 2008 ist - entgegen der Auffassung der Re-vision - auch nicht deshalb unwirksam, weil sich die Kl344ger gegen374ber der Be-klagten vor Ausspruch der K374ndigung widerspr374chlich verhalten h344tten. Insbe-sondere ist kein widerspr374chliches Verhalten darin zu sehen, dass die Kl344ger der Beklagten zugleich mit der Abmahnung eine weitere M366glichkeit einr344um-ten, Besichtigungstermine wahrzunehmen. 7 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 8 Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt wor-den. Vorinstanzen: AG Baden-Baden, Entscheidung vom 11.12.2008 - 8 C 116/08 - LG Baden-Baden, Entscheidung vom 24.07.2009 - 1 S 11/09 -
Full & Egal Universal Law Academy