BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 221/09 vom 2. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Lehmann am 2. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Koblenz vom 5. November 2009 wird zur374ck-gewiesen. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz. 1 ZPO). Der Senat hat die ger374gten Geh366rsverst366337e gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet, weil sie sich auf das Er-gebnis der angegriffenen Entscheidung nicht auswirken; das Berufungsurteil erweist sich aus anderen Gr374nden als richtig. Die Klage ist schon deshalb unschl374ssig, weil der Kl344ger den geltend gemachten 334berschusssaldo aus der Kontokorrentbeziehung zwischen der Insolvenzschuldne-rin und dem Beklagten nicht hinreichend dargelegt hat, soweit es um Kontobewegungen nach dem 31. Dezember 2003 in dem auch danach fortbestehenden Kontokorrent-verh344ltnis geht. Die Grunds344tze der sekund344ren Darle-gungs- und Beweislast finden nur Anwendung, wenn die - 3 - an sich darlegungspflichtige Partei au337erhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und (deshalb) keine n344heren Kenntnisse der ma337gebenden Tatsachen besitzt (vgl. BGHZ 140, 156, 158). Hier steht die Insol-venzschuldnerin nicht au337erhalb des ma337geblichen Ge-schehensablaufs, sondern es geht um ihre internen (inner-gesellschaftlichen) Vorg344nge - Finanzbuchhaltung -, die sie allein deshalb nicht zum Gegenstand ihres Vortrags machen kann, weil sie aufgrund eines Vorfalls, der eben-falls ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen ist, 374ber entsprechende Kenntnisse nicht mehr verf374gt. Sie hat zudem einen titulierten Auskunftsanspruch gegen den Beklagten erlangt. Sie hat daraufhin Auskunft erhal-ten, ohne vorgetragen zu haben, welchen Inhalt diese hat-te und weshalb sie als unzureichend anzusehen ist. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 311.025,30 200 Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Lehmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 12.01.2009 - 15 O 3/07 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.11.2009 - 2 U 102/09 -
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