BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 22 / 11 v om 16. Juni 201 1 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 6 . Juni 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann , die Richte r Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Weinland beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 1 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2 8 . Dezember 20 1 0 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsb e- schwerde, an einen anderen Senat des Berufungsgericht s zurüc k- verwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1 44 .000 Gründe: I. Mit notariellen Erklärungen v om 27. Januar 2005 gaben die Kläger g e- genüber der Beklagten Angebote zum Kauf von zwei zu sanierenden Eige n- s- frist bis zum 28. Februar 2005 ab, welche die Beklagte mit notariellen Erklä ru n- gen vom 23. Februar 2005 annahm. Die Kaufpreise wurden durch ein den Kl ä- gern gewährtes Darlehen finanziert; die Kaufverträge wurden vollzogen. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 1. August 2007 kündigten die Kläger gegenüber der B e- klagten die Verträge aus gesundheitlic hen und finanziellen Gründen und ver - langten die Rücknahme der Wohnungen unter Berufung auf eine mit deren Ve r- mittler S . vereinbarte Rückkaufsverpflichtung. Die Beklagte wies dies z u- rück. Die Kläger haben - soweit hier noch von Interesse - hil fsweise ihre Ve r- tragserklärungen wegen arglistiger Täuschung angefochten und dazu vorgetr a- gen , dass die Beklagte sie und andere Käufer systematisch mit bewusst falschen Angaben in den Vertragsgesprächen über den Inhalt der abzuschließenden Kau f- verträge (be fristete Finanzierungsübernahme, 60 - monatige Mietgarantie, zweijä h- rige Rückkaufsverpflichtung) getäuscht und durch Vorlage der solche Zusagen nicht enthaltende n vorformulierte n Angebotserklärungen erst in den jeweiligen B e- urkundungsterminen überrumpelt hab e. Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums unter Las tenfreistellung von den in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Buchgrundschulden stattgegeben. Das Oberla n- desgericht hat sie auf die Berufung de r Beklagten abgewiesen. Auf die Nichtz u- lassungsbeschwerde der Kläger hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 11. März 2010 (V ZR 165/09) aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage erneut abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger II. Das Berufungsgericht meint, die Kläger hätten den ihnen obliegenden Beweis einer arglistigen Täuschung nicht gef ührt. 2 3 4 5 - 4 - Daran ändere die im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei d er den Kauf der Kläger finanzierenden Bank aufgefundene schriftliche Mietgarantieerklärung nichts. Da sich dieses Schreiben nur bei der Bank befu n- den habe, spreche vieles da für, dass die Beklagte nur der Bank eine Mietgara n- tie vorgetäuscht habe, um die Übernahme der Finanzierung des Kaufs zu erre i- chen. Die Einvernahme der Zeugen G . und M . hätte den Beweis der von den Klägern behaupteten systematischen Tä uschung ebenfalls nicht erbracht. Der Zeuge G . sei erst 18 Monate nach dem Vertragsschluss bei der Be klagten tätig gewesen und habe bei seiner Vernehmung bekundet, dass er nicht sicher wisse, was den Kaufinteressenten versprochen worden sei. Der Zeu ge M . habe zwar angegeben, dass in seinem Beisein oder durch ihn selbst im Namen der Beklagten Versprechungen abgegeben worden seien. Da er aber ebenfalls erst 20 Monate nach dem Vertragsschluss für die Beklagte tätig gewesen sei, se i en systematisc he Täuschungen der Käufer im Zeitpunkt des Ab schlusses des Vertrags zwischen den Parteien nicht zwingend. Zudem habe der Zeuge M . nicht von einer Mietgarantie der Beklagten, sondern von einer kommunalen Mietgarantie gesprochen , und die Zeugenverne hmung habe auch nicht ergeben, dass der Verweis auf die Zahlung der Miete durch die Stadt falsch gewesen sei. III. D as angefochtene Berufungsurteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuh e- ben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erneut in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 1. Das Berufungsgericht hätte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der ehemaligen Vermittler G . und M . nicht die 6 7 8 9 - 5 - weiteren Beweisangebote der Kläger durch die von diesen angebotenen Ze u- gen F . , Sch . und Sc . übergehen dürfen. D ie unter Beweis gestellte Behauptung, auch diese Käufer seien in den Verhandlungen durch Verspre chungen der Vermittler durch die Beklagte getäuscht und so zum Ve r- tragsschluss bewogen worden, betraf allerdings nicht die von den Klägern zu beweisende Haupttatsache, vor Abgabe ihrer Angebotserklärung von der B e- klagten getäuscht und durch den abweichenden, vorformulierten Text im Notartermin übe rrumpelt worden zu sein , sondern lediglich eine Hilfstatsache (Indiz) , dass auch andere Käufer in gleicher Weise getäuscht worden seien . 2. Bei einem Indizienbeweis darf der Tatrichter zwar von einer beantra g- ten Beweiserhebung absehen, wenn die unter Be weis gestellte Hilfstatsache für den Nachweis der Haupttatsache nach seiner Überzeugung nicht ausreicht (BGHZ 53, 245, 261; Urt. v. 14. März 2000 - X ZR 31/98, Rn . 13 - juris). Art. 103 Abs. 1 GG ist aber verletzt, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache die erns t- liche Möglichkeit des logischen Rückschlusses auf den zu beweisenden Tatb e- stand bietet und der Tatrichter sich mit dem Beweisantrag in seiner Entsche i- dung überhaupt nicht auseinandersetzt. So ist es hier. Das Berufungsgericht hätte nach dem Er gebnis der B e- weisaufnahme durch Vernehmung der ehemaligen Vermittler , wenn es denn den Beweis als nicht geführt an sah, sich mit den weiteren Beweisangeboten der Kläger auseinandersetzen müssen. Angesichts dessen , dass die als Zeugen ver nommenen Vermittler nach den protokollierten Aussagen bekundet haben, dass die Verkaufsgespräche nicht ganz der Wahrheit entsprochen hätten (G . (M . ) und dass zwischen den Verkaufsgespräch en und den Beurkundu n- gen kein Wochen ende liegen sollte und daher wahrheitswidrig beurkundet wo r- den sei, dass die Käufer bereits 14 Tage zuvor informiert worden seien (G . ) , lag es nicht fern, dass auch die Kläger in der behaupteten Weise g e- 10 11 - 6 - täuscht worden sind, wenn - wie unter Beweisantritt behauptet - auch andere Käufer in der geschilderten Weise zum Vertragsschluss bestimmt und durch vorformulierte notarielle Angebotserklärungen mit abweichendem Inhalt übe r- rumpelt w urden . Das von dem Berufungsgericht vo r dem Hintergrund der Au s- sagen der Vermittler nicht be gründete Übergehen der weiteren Beweisangebote verstieß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 3. Das Berufungsurteil beruht auch auf der Verletzung rechtlichen G e- hörs , weil nicht ausgeschlossen werden kann, da ss das Gericht unter Berüc k- sichtigung des übergangenen , unter Beweis gestellten Vorbringens anders en t- schieden hätte ( vgl. BVerfGE 62, 392, 396; 89, 381, 392). IV. Für d ie neue Verhandlung, für die der Senat von der auch im Verfahren nach § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Senat, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW - RR 2007, 1221, 1222) Gebrauch macht, weist der Senat darauf hin, dass die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist und einer rechtlichen Prüfung in einem Revisionsverfahren nicht standhielte. 1. Es fehlt an der im Falle eines Indizienbeweises erforderlichen zusam - menfassenden Würdigung und Gesamtschau (vgl. BGH, Urteil vom 22. Nove m- ber 2006 - IV ZR 21/05, NJW - RR 2005, 312, 313). Die Beweiswürdigun g lässt die vorgenannten, für die Richtigkeit des Vortrags einer systematischen Tä u- schung der Kaufinteressenten sprechenden Bekundungen der Zeugen vol l- kommen außer Betracht und stellt allein auf die gegen die Beweiskraft der vo r- stehenden Indizien sprechend en Umstände ab (spätere Tätigkeit der Zeugen für die Beklagte; unpräzise Erklärungen des Zeugen G . , Aussage des Ze u- gen M . über eine Mietübernahme durch die Kommune für bedürftige Mieter). 12 13 14 - 7 - Zudem hat das Berufungsgericht die Anforderun gen an den Grad der richterlichen Überzeugungsbildung überspannt. Für den Beweis ist es nicht e r- forderlich, dass jede andere Deutung ausgeschlossen ist, sondern es genügt ein brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifel ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 14 . April 1999 - IV ZR 181/98, NJW - RR 1999, 1184). 2. Im Übrigen wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkt s die Begründetheit der Klage auch im Hinblick auf einen schade nsersatzrechtlichen Rückabwicklungsanspruch (§§ 280 Abs. 1 , 249 Satz 1 BGB) prüfen müssen . Dieser Anspruch bestünde , wenn die Beklagte die Annahme der Kaufve r- tr agsangebote der Kläger nach einer von ihr durch Täuschung der Bank herbe i- geführten Kreditzusage für die Finanzierung des Kaufs erklärt haben sollt e . Die Bejahung dieses Anspruchs setzt allerdings voraus, dass die Beklagte die vo r- gefundene Erklärung gegenüber der Bank tatsächlich abgegeben hat , was die Beklagte bestreitet. Krüge r Stresemann Czub Roth Weinland Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 21.11.2008 - 5 O 268/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.12.2010 - 14 U 1927/08 - 15 16
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