BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 221/11 Verkündet am: 21. Dezember 2012 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1090 Abs. 1, § 1018 Eine als Wohnungsbesetzungsrecht eingetragene beschränkte persönliche Diens t- barkeit ist als dingliches Recht auch dann wirksam, wenn mit ihr auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks Druck zum Abschluss eines bestimmten Vertrags au s- geübt wird (Fortführung von Senat, Urteil vom 3. Mai 1985 - V ZR 55/84, NJW 1985, 2474, 2475). BGB § 1027, § 242 D Die Ausübung des Unterlassungsanspruchs aus einer Dienstbarkeit stellt sich jedoch als eine mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbare unzulässige Rechtsau s- übung d ar, wenn der Berechtigte seine dingliche Rechtsstellung zur Durchsetzung inhaltlich unzulässiger Vereinbarungen nutzt. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2012 - V ZR 221/11 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 21. Dezember 2012 durch die Vorsi tzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Sc hleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. September 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 17. Juni 1997 verkaufte die klagende Ge - meinde an einen Bauunternehmer ein Grundstüc k, auf dem gemäß einem g e- meindlichen Bebauungsplan eine Seniorenwohnanlage entstehen sollte. Die Anlage sollte aus 32 öffentlich geförderten Wohnungen (auf den Teilgebieten 1 und 2) , einer Begegnungsstätte (auf dem Teilgebiet 3) und 13 frei finanzierten Wo hnungen (auf den Teilgebieten 4, 5 und 6) bestehen. Der Käufer verpflich - tete sich in dem Vertrag zu einer entsprechenden Bebauung sowie da zu, die 13 frei finanzierten Wohnungen nur Personen zur Nutzung zu überlassen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben , und diese nur an Interessenten zu verä u- 1 - 3 - ßern oder zu vermieten, die einen Betreuungsvertrag mit dem Verein " Betreutes Wohnen D . e.V ." oder dessen Rechtsnachfolger abschließen. Auf dem Grundstück sollten für die Teilgebiete 4, 5 un d 6 beschränkte persönl i- che Dienstbarkeiten (als Wohnungsbesetzungsrechte) mit hier von Interesse folgendem Inhalt eingetragen werden: " Die auf den Teilgebieten 4, 5 und 6 befindlichen Wohnungen dü r- fen nur an Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, zur Die auf den Teilgebieten 4, 5 und 6 befindlichen Wohnungen dü r- fen nur von Personen genutzt werden, die von der Gemeinde D . benannt werden. Diese Benennung gilt als erteilt für Personen, die oder für die gleichzeitig ein Betreuungsvertrag gem. Anlage 3 mit dem Verein " Betreutes Wohnen D . e.V. " oder deren Rechtsnachfolger abschließen bzw. abge - schlossen wird. " Der Kaufvertrag wurde vollzogen. Gemäß den Eintragungsbewilligu ngen des Bauunternehmers wurden beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für die Klägerin auf dem von ihm erworbenen Grundstück eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 14. April 1999 kauften die Beklagten, die an dem gleichen Tage einen Bauvertrag abgesc hlossen hatten, von dem Bauu n- ternehmer ein noch zu vermessendes Trennstück mit einer Größe von ca. 670 m 2 , auf dem ein seniorengerechtes Eigenheim errichtet werden sollte. Die Beklagten übernahmen in dem Kaufvertrag die von dem Bauunternehmer g e- genüber der Klägerin eingegangene Verpflichtung, das Grundstück nur an so l- che Interessenten zu veräußern, zu vermieten oder in anderer Weise zur Nu t- zung zu über lassen, die bereit sind, einen Betreuungsvertrag abzuschließen, sowie die zu Gunsten der Klägerin eingetrag enen Dienstbarkeiten. Die Klägerin forderte im August 2004 die Beklagten auf, einen Betreu - ungsvertrag gemäß einem beigefügten Muster abzuschließen. Diese weigerten 2 3 4 - 4 - sich zunächst, schlossen den Vertrag jedoch ab, nachdem sie auf Antrag der Klägerin durch eine Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 31. März 2005 dazu verurteilt worden waren, die Nutzung ihres Hauses zu unterlassen. Sie kündigten den Betreuungsvertrag allerdings im Juli 2008 mit Wirkung zum 31. August 2008. Die Klägerin vollstreckte dara ufhin aus dem Urteil vom 31. März 2005, worauf die Beklagten Vollstreckungsgegenklage erhoben. Diese hatte Erfolg. Das Land g ericht Kiel erklärte mit Urteil vom 4. Dezember 2009 die Zwangsvoll - streckung aus dem Urteil vom 31. März 2005 für unzulässig und fü hrte aus, dass in einem neuen Rechtsstreit geklärt werden müsse, ob die Klägerin die Unterlassung der Nutzung auf Grund der Kündigung des Betreuungsvertrags verlangen könne. In diesem Rechtsstreit hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Un - terlassu ng der Nutzung ihres Hauses zu verurteilen, die Verhängung eines Ord - nungsgelds für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzudrohen und festzustellen, dass den Beklagten die Nutzung des Objekts verboten ist, wenn und soweit sie nicht von ihr entsprechend dem Woh nungsbesetzungsrecht benannt worden sind oder auf Grund eines bestehenden Betreuungsvertrags als benannt gelten. Das Landgericht hat die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit de r von dem Senat zugelassen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht (dessen Urteil in SchlHA 2012, 69 ff. veröffentlicht worden ist) verneint einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten nach §§ 1027, 1004, 1090 BGB. Die Dienstbarkeit sei allerdings sachenrechtlich wirk sam bestellt worden. Die Klägerin könne aus der Dienstbarkeit dennoch nicht die Unterlassung der Nutzung verlangen, da die durch den Abschluss des Betreuungsvertrags ausgelöste Be nennungsfiktion auch nach dessen Künd i- gung fort bestehe. Aus der in der Bewilligung enthaltenen Bestimmung, dass die Benen nung mit dem Vertragsschluss als erteilt gelte, ergebe sich nämlich nicht, dass diese mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses fo rtfalle. Eine ergä n- zende Auslegung der Bewilligung scheitere daran, dass verschiedene Gesta l- tungsmöglichkeiten zur Schließung der Lücke in Betracht kämen und kein A n- haltspunkt dafür bestehe, dass die Parteien sich für einen bestimmten Weg en t- schieden hätte n. Ein Recht zum Widerruf der durch den Vertragsschluss eing e- tretenen Be nennungsfiktion bestehe ebenfalls nicht, da die Eigentümer auf den Fortbestand einer durch ausdrückliche oder fiktive Benennung erteilten Nu t- zungserlaubnis vertrauen dürften. II. D as hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Das Ber u- fungsgericht verneint zu Recht den mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten Unte r- lassungsanspruch nach § 1090 Abs. 2, § 1027, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. 1. Der Klägerin steht allerdings grund sätzlich ein Unterlassungsanspruch aus der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 BGB zu. 8 9 10 - 6 - a) Das dingliche Recht ist nach § 873 BGB sachenrechtlich wirksam b e- stellt worden. Der Eintragungsvermerk im Grundbuch, in dem die Dienstbarkei t nur als Wohnungsbesetzungsrecht bezeichnet und im Übrigen auf die Eintra - gungsbewilligung Bezug genommen worden ist, genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit der Eintragung einer Dienstbarkeit, für die eine schlagwortart i- ge Bezeichnung des Rechtsinha lts ausreicht (Senat, Beschluss vom 22. Se p- tember 1961 - V ZB 16/61, BGHZ 35, 378, 382). Wegen der weiteren Einzelhe i- ten kann gemäß § 874 BGB auf die Eintragungsbewilligung verw ie sen werden. Insbesondere die mit dem eingetragenen Besetzungsrecht verbundene Pflicht des Grundstückseigentümers, die Nutzung - ohne eine solche Benennung - zu unterlassen, muss nicht in den Eintragungsvermerk aufgenommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 1961 - V ZB 16/61, BGHZ 35, 378, 381). b) Inhalt der eingetra genen Dienstbarkeit ist ein Verbot im Sinne des § 1018 Alt. 2 BGB, das Grundstück nicht durch Personen zu nutzen, die von der Klägerin nicht als Berechtigte benannt sind oder als benannt gelten. aa) An dieser Stelle kann dahinstehen, ob der wesentliche Inhalt eines Wohnungsbesetzungsrechts das an den Eigentümer gerichtete Verbot (so Bay - ObLGZ 1982, 184, 189; 1989, 89, 94; Bauer/von Oefele/Bayer, GBO 2. Aufl., AT III 315; MünchKomm - BGB/Joost, 5. Aufl., § 1090 Rn. 11; Odersky, FS Ba y- Not, 215, 227 f.) oder das Benennungsrecht des Berechtigten ist (so NK - BGB - Otto, 3. Aufl., § 190 Rn. 7; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1090 Rn. 13; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1090 Rn. 19). Die Einräumung eines Benu t- zungsrechts und die Verpflichtung zur Unterlassung gewi sser Handlungen kö n- nen in einer Dienstbarkeit miteinander verbunden sein; diese stellt dann ein einheitliches Recht dar, das lediglich zwei Arten der Belastung enthält (vgl. S e- nat, Beschlüsse vom 30. Januar 1959 - V ZB 31/58, BGHZ 29, 244, 146 und vom 22. September 1961 - V ZB 16/61, BGHZ 35, 378, 381). 11 12 13 - 7 - bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung gilt das Verbot nicht nur für die Fälle der Überlassung der Nutzung an Dritte (Mieter, Pächter), so n- dern auch für die Eigennutzung durch den Eigentümer. Für Inhalt und Umfang der sich aus der Dienstbarkeit ergebenden Unter - lassungspflichten nach § 1018 Alt. 2 BGB ist die Grundbucheintragung maß - gebend ; die se darf das Revisionsgericht selbst auslegen. Dabei ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn abzus tellen, wie er sich aus der Grundbuchei n- tragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Umstände a u- ßerhalb dieser Urkunden dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den be sonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weit e- res erkennbar sind (Senat, Urteile vom 24. September 1982 - V ZR 96/81 , NJW 1983, 115, 116 ; vom 8. Februar 2002 - V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; vom 3. Mai 2002 - V ZR 1 7/01, NJW 2002, 3021, 3022 mwN). Die das Benennungsrecht der Klägerin begründende Dienstbarkeit spricht nicht von einer Überlassung an bestimmte Personen, sondern macht jede Nutzung der Wohnungen auf den belasteten Grundstücken von einer B e- nennung durch die Klägerin (oder der an deren Stelle tretenden Benennungsfi k- tion) abhängig. Diese Dienstbarkeit schränkt allgemein die aus dem Eigentum fließende Befugnis zur Nutzung der eigenen Sache ein, welche die Eigennu t- zung wie die Überlassung zum Gebrauch durch Dritte umfasst (vgl. OLG Stut t- gart, MDR 1956, 679, 680). Zu den bei der Auslegung des Grundbuchinhalts zu berücksichtigenden, für jeder mann ohne weiteres erkennbaren Umständen g e- hört auch die in die Eintragungsbewilligung aufgenommene Bestimmung über die Voraussetzungen des Eintritts der Benennungsfiktion. Auch wenn diese B e- stimmung nicht den Inhalt des dinglichen Rechts betrifft, lässt sie doch für j e- dermann den mit dem Benennungsrecht der Klägerin und dem mit ihm verbu n- 14 15 16 - 8 - denen Nutzungsverbot verfolgten Zwe ck erkennen. Es sollen grundsätzlich nur solche Personen auf den zur Seniorenwohnanlage gehörenden Grundstücken wohnen, die einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben und so zu den Kosten der vorgehaltenen Ein richtung beitragen. Mit der Dienstbarkeit sol l auf die Eigentümer Druck ausgeübt werden, bei Eigennutzung einen solchen Ve r- trag abzuschließen oder bei einer Vermietung oder Verpachtung auf den A b- schluss eines solchen Vertrags durch den Nutzungsberechtigten hinzuwirken. c) Ein solches Verbot, die N utzung der Wohnung durch alle Personen zu unterlassen, die nicht von den Berechtigten benannt worden sind (oder als b e- nannt gelten), ist ein zulässiger Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienst - barkeit nach § 1090 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein G rundstück in der Weise belastet werden, dass der Berechtigte das Grundstück in einzelnen B e- ziehungen benutzen darf oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die I n- halt einer Grunddienstbarkeit sein kann. Dies ist bei dem Wohnungsbeset - zungsrecht der Fa ll. aa) Die Dienstbarkeit enthält nicht - wie die Revisionserwiderung meint - lediglich eine Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Befugnisse des Eigen - tümers, die nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein kann (zu diesen Anforderungen: Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1959 - V ZB 31/58, BGHZ 29, 244, 248; S e- natsurteile vom 6. Dezember 1961 - V ZR 186/60, NJW 1962, 486 und vom 14. März 2003 - V ZR 304/02, NJW - RR 2003, 733, 735). Denn das mit dem Be - nennungsrecht der Klägerin verbundene Nutzungsverbot schränkt die Befugnis des Eigentümers zur tatsächlichen Nutzung seines Grundstücks ein; dem E i- gen tümer wird untersagt, die ihm gehörende Sache selbst oder durch Überla s- sung des Besitzes an einen Dritten zu nutzen. Stellen sich die durch die Diens t- barkeit verboten en Handlungen als ein Eingriff in die aus dem Eigentum nach § 903 Satz 1 BGB fließende Befugnis zum Gebrauch der Sache dar, können sie 17 18 - 9 - grund sätzlich Gegenstand einer Dienstbarkeit nach §§ 1090, 1018 BGB sein (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1959 - V ZB 31/58, BGHZ 29, 244, 250; Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 304/02, NJW - RR 2003, 733, 735; Odersky, FS BayNot, 213, 226). Wird der tatsächliche Gebrauch durch die Dienstbarkeit eingeschränkt, spielt es keine Rolle, wenn mit dieser für den E i- gentüme r zugleich Einschränkungen beim Ab schluss durch die Dienstbarkeit als solche nicht verbotener Rechtsgeschäfte (hier beim Abschluss von Miet - und Pachtverträgen mit von der Klägerin nicht benann ten Personen) verbunden sind (vgl. Senat, Urteil vom 6. Dezem ber 1961 - V ZR 186/60, NJW 1962, 486). bb) Die eingetragene Belastung überschreitet auch nicht die durch die Vorschrift des § 1018 Alt. 2 BGB gezogenen Grenzen für eine Unterlassungs - dienstbarkeit. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das verbundene Verbo t hier so wirken dürfte, dass den Eigentümern der belasteten Grundstücke ohne Benen - nung durch den Berechtigten keine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke verbleibt. Dienstbarkeiten zur Sicherung von Bele gungsrechten werden seit vielen Jahrzehnten in der Rechtsprechung (vgl. RGZ 111, 384, 395; BGH, Urteile vom 20. Dezember 1967 - VIII ZR 143/67, WM 1968, 374 ; vom 14. Januar 1970 VIII ZR 125/68, WM 1970, 689 ; vom 8. Januar 1975 - VIII ZR 184/73, NJW 1975, 381, 382 ; Senatsurteil vom 14. März 2003 - V ZR 304/02, NJW - RR 2003, 733, 734 sowie BayObLGZ 1982, 184, 188; 1989, 89, 93 und 2000, 140, 141; KG, NJW 1954, 1245 ; OLG Stuttgart, MDR 1956, 679, 680) als nach §§ 1090, 1018 BGB zulässige Grundstücksbelastunge n anerkannt. Gründe für eine A b- kehr von der gefestigten Rechtsprechung sind weder ersichtlich noch werden sie von der Re visionserwiderung aufgezeigt. 19 20 - 10 - d) Eine als Besetzungsrecht eingetragene Dienstbarkeit ist auch dann wirksam, wenn mit ihrer Bestellu ng der Zweck verfolgt wird, den Eigentümer zum Abschluss eines Vertrags zu veranlassen. Richtig ist allerdings der Ei n- wand der Revisionserwiderung, dass die Dienstbarkeit einen unzulässigen I n- halt hätte, wenn das dingliche Recht einen unmittelbaren Kontrah ierungszwang begründete (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 19 5 9 - V ZB 31/58, BGHZ 29, 244, 247 und Urteil vom 18. Mai 1979 - V ZR 70/78, BGHZ 74, 293, 296; BGH, Urteil vom 25. März 1980 - KZR 17/79, NJW 1981, 343, 344 - zu Ve r- pflichtungen zum Abschluss von Bierbezugsverträgen). Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil Inhalt der Dienstbarkeit allein das Benennungsrecht der Klägerin und die Unterlassungspflicht des Eigentümers sind. Dass der Eigentümer durch die Dienstbarkeit faktisch dazu gezwungen sein wird, einen Betreuungsvertrag abzuschließen, wenn er sein Grundstück zum Wohnen nutzen will, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts une r- heblich. Die Dienstbarkeit ist - wie von dem Landgericht richtig ausgeführt - u n- geachtet des von ihr ausgeh enden Drucks zum Abschluss eines Betreuung s- vertrags als ding liches Recht wirksam (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 1985 - V ZR 55/84, NJW 1985, 2474, 2475). Die einen derartigen Zwang zum Ve r- tragsschluss auslösende Dienst barkeit ist auch dann nicht unzuläs sig, wenn der Eigentümer tatsächlich darauf angewiesen ist, den Vertrag abzuschließen, weil er die ihm gehörendende Sache andernfalls nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzen kann (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1984 - V ZR 155/83, WM 1984, 820, 821 zum Verbot einer Beheizung der Wohnung zur Absicherung des Bezugs von Fernwärme; Senatsurteile vom 13. Juli 1979 - V ZR 70/78, BGHZ 74, 293, 296 und vom 29. Januar 1988 - V ZR 310/86, NJW 1988, 2364 zum Verbot des Ausschanks von Getränken in Gaststätten zur Sicherung von Bezugsverpflic h- tungen). 21 22 - 11 - 2. Die Bestätigung der Klageabweisung durch das Berufungsgericht ist gleichwohl im Ergebnis richtig, weil die Klägerin die weitere Nutzung des Grund - stücks durch die Beklagten auch nach Kündigung des Betreuungsvertrags du l- de n muss (§ 1004 Abs. 2 BGB). a) Die (ausdrückliche oder fiktive) Benennung der Beklagten als Nu t- zungsberechtigte begründet eine Einrede gegenüber dem Anspruch aus der Dienst barkeit. Die Benennung hat zur Folge, dass diese Person das Grun d- stück nutzen da rf. Sie wirkt wie eine Gestattung der Ausübung der Rechte aus einer Dienst barkeit nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den Berechtigten (vgl. Soer gel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1090 Rn. 13; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1090 Rn. 18, 19). Mit der Ausübun gsüberlassung verpflichtet sich der Dienstbarkeits berechtigte schuldrechtlich durch einen formlosen Vertrag mit dem anderen Teil, diesem die Ausübung der sich aus der Dienstbarkeit erg e- benden Befugnisse zu ermöglichen (Senatsurteil vom 25. September 1963 V ZR 133/61, WM 1963, 1209, 1210; BGB - RGRK/Rothe, § 1092 Rn. 4; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1092 Rn. 4; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1092 Rn. 6). Der andere Teil kann aus dieser Vereinbarung eine Einrede g e- mäß § 1004 Abs. 2 BGB erheben, wenn d er Dienstbarkeitsberechtigte von ihm nach § 1027 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung der Nutzung verlangt (Staudinger/Mayer, aaO). Die Befugnisse aus einer als Wohnungsbesetzungs - recht bestellten Dienstbarkeit kann der Berechtigte auch dem Eigentümer über - lassen, indem er diesen benennt (Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1090 Rn. 13; vgl. auch Senat, Urteil vom 25. September 1963 - V ZR 133/61, WM 1963, 1209, 1211). b) Die durch den Abschluss des Betreuungsvertrags begründete Einrede ist nicht dad urch weggefallen, dass die Beklagten diesen Vertrag gekündigt h a- ben. 23 24 25 - 12 - aa) Auf die von dem Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Besti m- mung über eine fiktive Benennung durch den Abschluss des Betreuungsve r- trags nach den Regeln über die ergänzende Vertr agsauslegung dahin vervol l- ständigt werden kann, dass die Benennungsfiktion nur solange fortwirkt, wie der Betreuungsvertrag besteht, kommt es nicht an. Die Einrede der Beklagten g e- genüber dem Anspruch aus der Dienstbarkeit wäre auch dann begründet, wenn so etwas bestimmt worden wäre. bb) Die Ausübung des Unterlassungsanspruchs aus dem dinglichen Recht stellt sich nämlich als eine mit dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) un vereinbare unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Berechtigte seine ding l iche Rechtsstellung zur Durchsetzung inhaltlich unzulässiger Verei n- barungen nutzt (vgl. Amann, DNotZ 1986, 578, 591; Walter/Maier, NJW 1988, 377, 386 f.; NK - BGB/Otto, 3. Aufl., § 1018 Rn. 108; Stürner, AcP 194, 265, 281; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 101 8 Rn. 118 - sog. schuldrechtliche Blocki e- rung des dinglichen Unterlassungsanspruchs). Der Senat hat darauf hingewi e- sen, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 1027 BGB (aus einem Verbot des Ausschanks von Bier) unbegründet sein kann, wen n mit ihm der Abschluss eines inhaltlich unzulässigen Bierlieferungsvertrags erreicht werden soll (Urteil vom 3. Mai 1985 - V ZR 55/84, NJW 1985, 2474, 2475). Das gilt jedoch nicht nur für diese Fälle, sondern allgemein, wenn eine Ver - botsdienstbarkeit zu dem Zweck eingesetzt wird, eine nach anderen Rechtsvor - schriften inhaltlich unzulässige vertragliche Verpflichtung zu erzwingen. cc) So verhält es sich hier. Die Klägerin verlangt nach eigenem Vorbri n- gen von den Beklagten die Unterlassung der Nutzung de s Grundstücks, um diese zu einem Neuabschluss eines Betreuungsvertrags, der die regelmäßige Erbringung von Betreuungsleistungen zum Inhalt hat , nach dem von ihr vorfo r- mulierten Muster zu zwingen . 26 27 28 - 13 - Nach § 309 Nr. 9a BGB (vormals § 11 Nr. 12a AGBG) kann de r Dienst - berechtigte durch vorformulierte Verträge jedoch höchstens für zwei Jahre ve r- trag lich gebunden werden. Der Senat hat entschieden, dass sich daraus auch eine zeitliche Höchstdauer für die in einer Teilungserklärung begründeten G e- brauchs regelungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG ergibt, mit denen eine Ve r- pflichtung sämtlicher Wohnungseigentümer festgeschrieben wird, einen Betre u- ungsvertrag abzuschließen (Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 289/05, WM 2006, 2374, 2376 Rn. 15). Dies gilt auch dann, wenn d ie Wohnungen in der Anlage nur zum Zwecke des betreuten Wohnens genutzt werden dürfen. Da das Gesetz für den Bereich des betreuten Wohnens keine Sonderregelung en t- hält, ist das zeitliche Höchstmaß jedenfalls für vorformulierte, von den Wo h- nungseigentümern abzu schließende Betreuungsverträge nach der für Diens t- verträge geltenden Vorschrift in § 309 Nr. 9a BGB zu bestimmen (Senat, Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 289/05, aaO Rn . 17). Das gilt unabhängig davon, ob die Wohnungen, die zu Zwecken des b e- treut en Wohnens genutzt werden sollen, Einheiten einer Wohnungseigentums - anlage sind oder sich auf mehreren Grundstücken befinden, die zusammen e i- ne Seniorenwohnlage mit gemeinsamen Betreuungseinrichtungen bilden. Der per sonale Bezug von Betreuungsleistungen u nd das sich daraus ergebende Be dürfnis, sich von Unternehmen oder Vereinen trennen zu können, die den Er - wartungen des Betreuten nicht entsprochen haben oder zu denen dieser kein Vertrauen mehr hat, hängen nicht von der sachenrechtlichen Gestaltung der Wo hn anlage ab. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus der Dienstba r- keit, mit dem Ziel, die Beklagten zum (erneuten) Abschluss eines Betreuung s- vertrags zu bewegen, stellt daher eine missbräuchliche, unzulässige Recht s- ausübung dar. Dies gilt sel bst dann, wenn in dem neuen Vertrag ein Recht zur 29 30 31 - 14 - Kündigung aufgenommen werden würde. Rechtsmissbräuchlich ist die Ge l- tendmachung des Unterlassungsanspruchs aus der Dienstbarkeit nämlich auch, wenn damit ein sukzessiver Abschluss mehrerer Verträge erzwunge n werden soll, deren Dauer zusammen die für solche Verträge zulässige zeitliche Höchs t- grenze überschreitet (vgl. Amann, DNotZ 1986, 578, 591 - zu hintereinander abzuschließenden Bierbezugsverträgen). III. Die Revision ist danach gemäß § 561 ZPO zurück zuweisen, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt. 1. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls zu Recht abgewiesen wo r- den. Die beantragte Zwangsgeldandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO ist nicht auszusprechen, weil sich die Gelt endmachung des Unterlassungsanspruchs , wie dargelegt, als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Der Feststellungsa n- trag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zwar zulässig (weil allein mit der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch nach § 1027 BGB nicht das gesam te streitige Rechtsverhältnis geklärt wäre), er ist jedoch nach dem zu dem Unterlassung s- anspruch Ausgeführten ebenfalls unbegründet, weil die Beklagten zur weiteren Nutzung ihres Grundstücks auch nach Beendigung des Betreuungsvertrags berechtigt sind. 2 . Die Klage abweisung erfolgt ohne Einschränkung , weil die Klägerin die weitere Nutzung des Grundstücks durch die Be klagten nach § 1004 Abs. 2 BGB dulden muss. Das ist deshalb klarzustellen, weil das Berufungsgericht die Ber u- fung gegen das die Klage als der zeit unbegründet abweisende Urteil des Lan d- gerichts zurück gewiesen hat. Da das Landgericht die Einschränkung jedoch 32 33 34 - 15 - nicht im Tenor, sondern nur in den Gründen ausgesprochen hat, ist vorgenan n- te Klarstellung auch nur in den Grün den des Revisionsurteils vo rzunehmen, was keine verbotene Schlechterstellung für die Klägerin darstellt (vgl. BGH, U r- teile vom 21. April 1988 - VII ZR 372/86, BGHZ 104, 212, 214 und vom 11. D e- zember 1991 - VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 292). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 13.08.2010 - 6 O 28/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.09.2011 - 17 U 8/11 - 35
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