BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 221/11 Verkündet am: 14. März 2012 Ermel , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 14. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Thü ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Juni 2011 wird z u- rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Auszahlung von Beträgen, welche die Beklagte als Beiträge nach dem Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land - und Ernährungswirtschaft (im Folgenden: Absatzfondsgesetz - AbsFondsG) an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (im Folgenden: BLE) abgeführt hat. D ie Klägerin ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, der Schweine zur Schlachtreife mästet. Sie verkaufte durch Vermittlung der Erzeugergemei n- schaft " Q . " w.V. in T . (im Folgenden: Erzeugergemei n- schaft), deren Mitglied die Kläge rin ist, Schweine an die Beklagte, die einen 1 2 - 3 - Schlachthof betreibt. Die Beklagte erteilte über die Lieferungen Abrechnungen, die unter der Identnummer 44 " Absatzfonds " jeweils einen Abzug vom Kau f- preis in Höhe von 0,51 Beklagte als sogenannter " Flaschenhalsbetrieb " nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 AbsFondsG verpflichtet war, je Schwein einen Beitrag von 0,51 abzuführen. Darüber erhielt die Bekl agte entsprechende Beitragsbescheide. Mit diesen Beiträgen wurde unter anderem die Centrale Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft GmbH (im Folgenden: CMA) finanziert, deren sich der Absatzfonds zur Durchführung der ihm nach § 2 Abs. 1 bis 4 A bsFondsG obliegenden Aufgaben bediente. Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 legte das Verwaltungsgericht Köln dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG die Frage vor, ob die Besti m- mungen in § 10 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 1 und 2 AbsFondsG über die Be i- träge und deren Höhe gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Erzeugerg e- meinschaft wies die Beklagte mit Schreiben vom 6. November 2006 auf diesen Vorlagebeschluss hin. Weiter heißt es in dem Schreiben: " Es ist davon auszugehen, dass die CMA - Zwangsabgabe als v erfa s- sungswidrig eingestuft wird. Wir teilen Ihnen mit, dass in Zukunft ab s o- fort unsererseits die Abgabe nur noch unter Vorbehalt entrichtet wird und fordern Sie gleichzeitig auf, gegen alle in Zukunft erlassenen Be i- tragsbescheide Widerspruch einzulegen. Sollte dies nicht geschehen, müssten wir uns Schadensersatzansprüche vorbehalten. Wir legen als Anlage zur Formulierungshilfe den Entwurf eines Widerspruchsschre i- bens bei. " Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach und ließ weitere Be i- tragsbescheid e bestandskräftig werden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Urteil vom 3. Februar 2009 (BVerfGE 122, 316 ff. ) die betreffenden Besti m- mungen des Absatzfondsgesetzes für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. 3 4 - 4 - Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr die auf den Liefe r- zeitraum von Mai 2006 bis August 2008 entfallenden, vom Kaufpreis abgez o- genen Beiträge von 0,51 Klage die Zahlung von 34.825,86 nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Kl a- ge stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu gelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Das Landgericht habe dem Anspru ch der Klägerin auf Rückzahlung der nach dem Absatzfondsgesetz geleisteten Beiträge mit Recht stattgegeben. Die Beklagte habe der Klägerin diesen Betrag im Wege des Schadensersatzes g e- mäß § 280 Abs. 1 BGB zu erstatten. Sie habe gegen ihre aus § 241 Abs. 2 BGB resultierende vertragliche Nebenpflicht gegenüber der Klägerin verstoßen, indem sie die Beitragsbescheide, mit denen die Beklagte zu den Beiträgen he r- angezogen worden sei, die ihr seitens der Klägerin im Umfang des in zweiter Instanz noch geltend gemac hten Schadensersatzanspruchs erstattet worden seien, habe rechtskräftig werden lassen. 5 6 7 8 - 5 - Die Rahmenvereinbarungen der Erzeugergemeinschaft und der Bekla g- ten wiesen aus, wie sich der von der Beklagten an die Mitgliedsbetriebe der Erzeugergemeinschaft zu lei stende Kaufpreis zusammensetze. In den Abrec h- nungen der Beklagten werde der an die BLE weiter zu leitende Anteil des Kau f- preises gesondert ausgewiesen. Unter diesen Umständen berufe sich die B e- klagte vergeblich darauf, eine Nebenpflicht, gegen die streitig en Bescheide vo r- zugehen, bestehe schon deswegen nicht, weil die Klägerin selbst nie mit der Aufforderung an sie herangetreten sei, Widerspruch gegen zukünftige Besche i- de einzulegen. Denn die Beklagte habe einerseits erkennen können, dass die Erzeugergemein schaft auch für die Klägerin habe handeln wollen, als sie sich mit Schreiben vom 6. November 2006 an die Beklagte gewandt habe. Sollten hier Zweifel verblieben sein, hätte sich die Beklagte als langfristige Vertrag s- partnerin der Klägerin vergewissern müsse n, ob nicht auch die Klägerin ein Vorgehen gegen künftige Beitragsbescheide fordere. Gleiches gelte für die Kl ä- rung, wem eventuelle Kosten hätten zur Last fallen sollen. Dass die Klägerin sich geweigert hätte, entsprechende Aufwendungen zu übernehmen, beha upte die Beklagte selbst nicht. Die Beklagte habe sich dessen bewusst sein müssen, dass die Klägerin als letztendlich die Last der Sonderabgabe Tragende eigene Einwirkungsmö g- lichkeiten auf die Beitragsbescheide nicht besessen habe. Damit habe die Kl ä- ge rin de facto der Beklagten Einwirkungsmöglichkeiten auf ihre Rechtsg ü- tersphäre gewährt und in höherem Maße als sonst üblich auf die Wahrung ihres Güterstandes durch den anderen Teil (gezwungenermaßen) vertrauen müssen. Eröffne die Klägerin als Erstattungss chuldnerin der Beklagten als Erstattung s- gläubigerin gesteigerte Einwirkungsmöglichkeiten auf diese Sphäre, indem sie die Erstattung der Sonderabgaben, die die Beklagte zu leisten habe, überne h- me, ohne dass der Klägerin Beteiligungsmöglichkeiten eingeräumt würden, müsse ihr die Berufung auf § 241 Abs. 2 BGB eröffnet werden. 9 10 - 6 - Entgegen der Ansicht der Beklagten enthielten Schuldverhältnisse in g e- wissem Umfang auch die Pflicht zur aktiven Wahrnehmung der Interessen des anderen Teils. Der vermögensrechtliche Status quo werde nicht überschritten, wenn die Klägerin fordere, die Beklagte solle rechtlich gegen die streitigen B e- scheide vorgehen. Denn die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass ohne die Überwälzung der Sonderabgabe auf die Klägerin der Kaufpreis für d ie geliefe r- ten Schweine um 0,51 Die Nebenpflicht zur Unterstützung und Rücksichtnahme finde ihre Grenze allerdings dort, wo gleich - oder höherrangige eigene Interessen gege n- über Belangen des anderen Teils bestünden. Es möge zwar den eigenen Int e- ressen der Beklagten nicht entsprochen haben, durch eigene Initiativen die Verpflichtung zur Zahlung an den Absatzfonds zu Fall zu bringen. Als gleich - oder höherrangig als die Interessen der Klägerin seien diese jedoch nicht ei n- z ustufen. Denn die Klägerin sei diejenige gewesen, die mit den Abzügen von ihren Kaufpreisansprüchen durch das Untätigbleiben der Beklagten belastet worden sei. Dass diese Abzugsbeträge der Klägerin zuzuordnen gewesen se i- en, sei auch für die Beklagte erkenn bar gewesen, denn die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 1. März 2010 unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte gegen Bescheide der BLE für das erste und dritte Tertial 2006 Widerspruch eingelegt haben müsse. Nur so sei zu erklären, dass die entspreche nden Ei n- behaltungen der Beklagten, die an die BLE abzuführen gewesen seien, der Klägerin erstattet worden seien. Angesichts der expliziten Aufforderung, Widersprüche einzulegen , und der Überlassung entsprechender Widerspruchsentwürfe habe die Beklagte erst recht nicht davon ausgehen können, das bewusste Unterlassen der Einlegung entsprechender Rechtsmittel hätte dem Interesse der Klägerin entsprochen. Inwieweit die Funktionsfähigkeit der CMA in dem hier streitigen Zeitraum (noch) 11 12 13 - 7 - zum Wohle der Beklagten gewesen sei, unterliege starken Zweifeln. Insofern sei im Rahmen der Güterabwägung nur das Argument der Beklagten zu b e- rücksichtigen, dass die Rotfleisch - Industrie nahezu einheitlich entschieden h a- ben solle, auf die Einlegung von Widersprüchen zu verzicht en. Angesichts de s- sen, dass eine gruppennützige Verwendung der Gelder bereits seit geraumer Zeit nicht mehr erkennbar gewesen sei, stelle sich allein das " Nicht - Ausscheren - Wollen " der Beklagten weder als gleich - noch als höherrangiges Interesse der Beklagt en gegenüber dem der Klägerin dar. Gegen die Nebenpflicht habe die Beklagte auch schuldhaft verstoßen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Absatzfondsgesetzes sei bereits z u- vor Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht gewesen (BV erfGE 82, 159 ff.). Da die V . - GmbH, zu deren Konzern die Beklagte g e- höre, sich vorgerichtlich gerade auf im Zusammenhang mit dem Vorlageb e- schluss des Verwaltungsgerichts Köln ergangene Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und erstellter Gutachte n berufen habe, werde deutlich, dass eine genaue Beobachtung der Rechtslage erfolgt sei. Dann dürfe aber auch unterstellt werden, dass der Beklagten, jedenfalls vermittelt durch die V . - GmbH, sowohl die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus d em Jahre 1990 einschließlich des Begründungsgangs als auch der Inhalt der entsprechenden Agrarberichte bekannt gewesen seien. Unter diesen Umstä n- den habe sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass angesichts der für die deutsche Agrar - und Ernährungswirtsc haft weitgehend ausgeglichen en Ha n- delsbilanz durchaus die Möglichkeit einer Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgerichts wie dann erfolgt im Raum gestanden habe. Hierauf habe sie sich einrichten müssen. 14 - 8 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung s tand, so dass die Rev i- sion zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte gemäß § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, an die Klägerin den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 4.883,25 Diese r Betrag setzt sich zusammen aus den auf den streitgegenständlichen Lieferzeitraum entfallenden Beiträgen in Höhe von 0,51 die Beklagte vereinbarungsgemäß von dem der Klägerin zustehenden Kau f- preis abgezogen und - aufgrund der gegen s ie gemäß § 10 Abs. 3 AbsFondsG ergangenen Beitragsbescheide - an die BLE abgeführt hat. Zum Schadensersatz ist die Beklagte verpflichtet, weil sie der ausdrückl i- chen Aufforderung seitens der Erzeugergemeinschaft, Widerspruch gegen we i- tere Beitragsbesch eide einzulegen, nicht nachgekommen ist, sondern die Be i- tragsbescheide hat bestandskräftig werden lassen. Dies hatte zur Folge, dass die BLE die an sie abgeführten Beiträge aufgrund der eingetretenen Bestand s- kraft der Beitragsbescheide nicht zurückzahlte, nachdem das Bundesverfa s- sungsgericht § 10 Abs. 3 AbsFondsG für nichtig erklärt hatte. 1. Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, das Berufungsgericht habe die rechtliche Zuordnung der an den Absatzfonds abzuführenden Beiträge innerhalb der Vertrags beziehung der Parteien aufgrund von revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern bei der Vertragsauslegung verkannt und deshalb die der Beklagten obliegenden Vertragspflichten, Vermögensinteressen der Klägerin wahrzunehmen, überspannt. Die Revision meint, die vom Kaufpreis einbehaltenen und nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 AbsFondsG an die BLE abzuführe n- den Beiträge könnten von vornherein nicht zur Begründung eines Schadense r- satzanspruchs der Klägerin herangezogen werden, weil es sich hierbei nicht um 15 16 17 - 9 - einen rechtlic h abgrenzbaren Teil des Kaufpreises, sondern nur um einen u n- selbständigen Rechnungsposten zur Kalkulation des Kaufpreises handele, der - ebenso wie andere in die Kalkulation einbezogene Unkosten - nicht versel b- ständigt werden könne. Die Sonderstellung, die das Berufungsgericht den Be i- trägen innerhalb der Vertragsbeziehung der Parteien beimesse, habe in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien keine Grundlage. Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Sonderstellung der Beit räge im Vertrag s- verhältnis der Parteien, aus der es die Rückerstattungsfähigkeit der Beiträge abgeleitet hat, rechtsfehlerfrei bejaht. Die Vertragsauslegung des Berufungsg e- richts steht mit § 10 Abs. 7 AbsFondsG im Einklang . Nach dieser Bestimmung richtet s ich die Erstattung der an die BLE abzuführenden Beiträge nach einer zwischen dem Lieferanten und dem Betriebsinhaber getroffenen Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien nach der rechtsfehlerfreien Ve r- tragsauslegung des Berufungsgerichts d ergestalt getroffen, dass die Klägerin (Lieferantin) der Beklagten als Beitragsschuldnerin (Betriebsinhaber) die von dieser abzuführenden Beiträge zu erstatten hatte, und zwar in der Weise, dass in Höhe des Beitrages ein Abzug vom vereinbarten Kaufpreis vo rgenommen wurde. Wirtschaftlich hatte damit die Klägerin die Beiträge zu tragen und nicht die Beklagte. Bereits das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den Beiträgen für die Beklagte um einen reinen Durchlaufposten handelte und der Abzug vom Kaufpreis im Verhältnis der Parteien zueinander damit u n- mittelbar und direkt am Fortbestand der Abgabepflicht der Beklagten nach dem Absatzfondsgesetz hing. Mit dem Wegfall der Beitragspflicht der Beklagten fiel auch der Grund für den Abz ug von dem der Klägerin geschuldeten Kaufpreis weg, ohne dass es dazu einer Vertragsänderung bedurfte. 18 19 - 10 - So haben sich auch die Parteien im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhalten. Nach den unangegriffenen Tatsache n- feststell ungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug geno m- men hat, hat die Beklagte die Beiträge, hinsichtlich der er sie Widerspruch g e- gen die zugrunde liegenden Bescheide eingelegt hatte, der Klägerin rückersta t- tet, nachdem die noch nicht bestandskr äftigen Beitragsbescheide durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ihre Rechtsgrundlage verloren hatten. Ebenso ist die V . - GmbH gegenüber ihren Vertragspartnern verfa h- ren, wie aus dem im Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 2011 (7 U 59/11, n.v.) zitierten Schreiben der V . - GmbH vom 20. Februar 2009 hervorgeht. Auch dieses Verhalten der Beklagten und ihrer Konzernmutterg e- sellschaft zeigt, dass die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts über die Sonderstellung und Rückers tattungsfäh i gkeit der Beiträge dem beiderseitigen Vertragsverständnis der Parteien nicht zuwiderläuft, sondern entspricht. 2. Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei der Klägerin gemäß § 241 Ab s. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie der auch für die Klägerin ergangenen Aufforderung der Erzeugergemeinschaft, Widerspruch gegen we i- tere Beitragsbescheide einzulegen, schuldhaft nicht nachgekommen sei. a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht aufgrund der festgestellten Umstände des vorliegenden Falles aus § 241 Abs. 2 BGB die Verpflichtung der Beklagten hergeleitet, im Interesse der Klägerin Widerspruch gegen weitere Beitragsbescheide einzulegen, nachdem sie dazu von d er Erzeugergemei n- schaft, deren Mitglied die Klägerin ist, im Anschluss an den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln ausdrücklich aufgefordert worden war. 20 21 22 - 11 - aa) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die in einem Schuldverhältnis je nach seinem Inhalt bestehende (Neben - )Pflicht zur Rüc k- sichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) auch die Pflicht umfassen kann, die Interessen der and e- ren Partei gegenüber Dritten aktiv wahrzunehmen (Münch KommBGB/Roth, 5. Aufl., § 241 Rn. 80 ff. mwN; Staudinger / Olze n , BGB , Neubearb. 2009, § 241 Rn. 253 ff. mwN). Das kommt allerdings nur in besonders gelagerten Ausna h- mefällen in Betracht. Eine Vertragspartei muss keine allgemeine Interessenve r- folgung zugunst en der anderen betreiben. Denn die Parteien haben häufig g e- genläufige Interessen. Deshalb sind sie nicht verpflichtet, gleich - oder höhe r- rangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen (Münc h- KommBGB/Roth, aaO). bb) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgega n- gen. Es hat aufgrund der Besonderheiten der Vertragsbeziehung der Parteien rechtsfehlerfrei eine Verpflichtung der Beklagten bejaht, Widerspruch gegen die Beitragsbescheide einzulegen, weil die Klägerin daran ein bere chtigtes Intere s- se hatte und gleich - oder höherrangige eigene Interessen der Beklagten dem nicht entgegen standen. (1) Wirtschaftlich belastet durch die an die BLE abzuführenden Beiträge war allein die Klägerin. Für die Beklag t en als rechtliche Beitrag sschuldnerin w a- ren die Beiträge dagegen wirtschaftlich neutral, weil sich die Klägerin verpflic h- tet hatte, der Beklagten die Beiträge durch einen entsprechenden Abzug von dem der Klägerin geschuldeten Kaufpreis zu erstatten. Da diese vertraglich e Vereinbar ung nur im Innenverhältnis der Parteien Wirkung hatte, blieb die B e- klagte im Außenverhältnis gegenüber der BLE Beitragsschuldnerin mit der Fo l- ge, dass die Klägerin selbst keine rechtliche Möglichkeit hatte, Widerspruch gegen die Beitragsbescheide einzulege n. Das konnte nur die Beklagte. Die 23 24 25 - 12 - Klägerin hatte deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Beklagte dies auch tat, nachdem die Rechtsgrundlage der Beitragsbescheide aufgrund des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln in Zweifel gezogen worden war. Denn nur so konnte die Beitragspflicht der Beklagten und damit auch die Erstattungspflicht der Klägerin in der Schwebe gehalten werden. (2) Diesem Interesse der Klägerin stand, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, kein beachtliches Interesse der Beklagten en t- gegen. Denn die Beklagte hatte unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs keine Nachteile zu befürchten. Für die Beklagte war es wir t- schaftlich ohne Bedeutung, ob sie - im Erfolgsfall - nicht mehr zu Bei trägen he r- angezogen werden würde oder ob ihr - im Misserfolgsfall - die Beiträge weite r- hin von der Klägerin durch entsprechenden Abzug vom Kaufpreis erstattet we r- den würden. (3) Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner I nteressenabwägung vernachlässigt, dass die Beklagte als Schlachtho f- betrieb ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erhaltung der CMA und den von dieser geführten Werbekampagnen zur Förderung der Rohfleischpr o- duktion zu verfolgen geglaubt habe. Damit dringt die Revision nicht durch. Es trifft nicht zu, dass sich das Berufungsgericht mit dem Interesse der Beklagten, die Funktionsfähigkeit der CMA zu erhalten, nicht auseinanderg e- setzt hätte. Vielmehr hat das Berufungsgericht dieses Interesse gesehen, aber mit der Begründung nicht für schutzwürdig gehalten, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass eine gruppennützige Verwe n- dung der abgeführten Gelder schon seit 2002 nicht mehr gegeben gewesen sei. Ob dies zutrifft kann da hinstehen. Unabhängig davon hatte die Beklagte unter dem von ihr angeführten Gesichtspunkt schon deshalb kein berechtigtes 26 27 28 29 - 13 - Interesse daran, von einem Widerspruch gegen die Beitragsbescheide abzus e- hen, weil ihre Entscheidung über die Einlegung von Widersprü chen ersichtlich keine Auswirkungen auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der CMA hatte. Da das Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 GG über die Nichtigkeit der Be - stimmungen des Absatzfondsgesetzes bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig war, konnte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch einen Verzicht der Beklagten auf Widerspruch gegen weitere Beitragsbescheide nicht verhindert werden. Umgekehrt wären Widersprüche der Beklagten gegen weitere Beitragsbescheide ohne Einfluss darau f gewesen, ob das Bundesve r- fassungsgericht die Bestimmungen für nichtig erklärt. Da die Beklagte somit durch ihr Verhalten - ob sie nun Widerspruch einlegt oder nicht - die Entsche i- dung über die Verfassungswidrigkeit des Absatzfondsgesetzes weder positiv n och negativ beeinflussen konnte, war ihr Verhalten auch nicht geeignet, zum Fortbestand der CMA beizutragen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten daran, durch einen Verzicht auf Widerspruch die Funktionsfähigkeit der CMA zu erhalten, ist daher vom Beru fungsgericht rechtsfehlerfrei verneint worden. (4) Ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte auch unter dem Kostengesichtspunkt nicht davon absehen durfte, dem Verlangen der Erzeugergeme inschaft nachz u- kommen, Widerspruch gegen weitere Beitragsbescheide einzulegen. Die Revision macht nicht mehr geltend, dass der Beklagten die Einl e- gung von Widersprüchen wegen des Kostenrisikos nicht zumutbar gewesen wäre. Sie greift die Feststellung de s Berufungsgerichts, dass die Klägerin sich nicht geweigert hätte, entsprechende Aufwendungen zu übernehmen, nicht an, sondern meint lediglich, die Beklagte sei - selbst bei einer Kostendeckungsz u- sage der Klägerin - nicht verpflichtet gewesen, zur Wahrung des wirtschaftl i- 30 31 - 14 - chen Interesses der Klägerin Widerspruch gegen die Beitragsbescheide einz u- legen. Das trifft, wie ausgeführt, nicht zu. cc) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, im Interesse der Klägerin von sich aus g egen die Beitragsbescheide vo r- zugehen. Grundsätzlich obliegt es jeder Partei selbst, ihre eigenen wirtschaftl i- chen Interessen zu wahren. Dieser Obliegenheit ist die Klägerin jedoch nac h- gekommen, indem sie die Beklagte über die Erzeugergemeinschaft aufforde rte, Widerspruch einzulegen, wozu die Klägerin selbst nicht befugt war. Jedenfalls nach dieser ausdrücklichen Aufforderung war die Beklagte bei Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Einlegung von Widersprüchen gegen weitere Be i- tragsbescheide verpflich tet. Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2011 (18 O 158/10, n.v.) und d er die Berufung der damaligen Klägerin zurückweisende B e- schluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 2011 (7 U 59/11, n.v.) rech t- fertigen keine andere Beurteilung. Aus jenem Rechtsstreit, in dem eine Sch a- densersatzpflicht der V . - GmbH verneint wurde, kann die Beklagte schon deshalb nichts herleiten, weil das Landgericht Hannover nicht festgestellt hat, dass die V . - GmbH - w ie hier die Beklagte - von der damaligen Klägerin au f- gefordert worden wäre, Widerspruch gegen weitere Beitragsbescheide einzul e- gen. Vielmehr heißt es im Urteil des Landgerichts Hannover, dass es der Kläg e- rin freigestanden hätte, die Beklagte aufzufordern, die Bestandskraft künftiger Beitragsbescheide zu verhindern. Auf diese Entscheidungen beruft sich die B e- klagte im Revisionsverfahren auch nicht mehr. b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte ihre Nebenpfli cht, Widerspruch gegen die Beitragsbescheide ei n- zulegen, durch ihre Untätigkeit schuldhaft verletzt hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 32 33 34 - 15 - BGB). Unerheblich hierfür ist, ob die Beklagte die Bestimmungen des Absat z- fondsgesetzes weiterhin für wirksam halten durfte. Der Sc huldvorwurf des Ber u- fungsgerichts geht nicht dahin, dass die Beklagte die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen verkannt hätte, sondern dahin, dass sie mit der Gefahr, dass das Bundesverfassungsgericht die Bestimmungen für verfassungswidrig erkl ä- ren würde , aufgrund des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln rechnen musste und darauf im Interesse der Klägerin, dem kein berechtigtes Interesse der Beklagten gegenüberstand, durch Einlegung von Widerspruch gegen weitere Beitragsbescheide hätte re a giere n müssen. Das ist aus Recht s- gründen nicht zu beanstanden. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 17.05.2010 - 2 HKO 241/09 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.06.2011 - 4 U 459/10 -
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