ECLI:DE:BGH:2017:180417BIVZR221.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 221 /15 vom 18. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und d ie Richterin Dr. Bußmann am 18. April 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de r Kläger in gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussic ht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt 1 2 - 3 - (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15 und I V ZR 409/15 , juris ) , im Ü brigen - nach Zulassung der Rev i- sion im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützt en Revisionen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entsche i- dungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie la s- sen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Recht s- fragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen R e- vision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (Sena tsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.). Aus den in den vorgenannten Senatsurteilen im Einzelnen darg e- legten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache ke i- ne Aussicht auf Erfolg. 3 - 4 - II. Der Senat beabsichti gt, den Streitwert für die Revision der Kl ä- Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Ents cheidung vom 09.05.2014 - 6 O 423/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 214/14 - 4
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