ECLI:DE:BGH:2018:120718U VZR221.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 221/17 Verkündet am: 6 . Juli 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 23 Abs. 1 u. 3 Ein Beschlusserge bnis kann nicht unter der Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht; g e schieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. BGH, Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17 - LG Hamburg AG Hamburg - Altona - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele , Dr. Göbel und Dr. Hamdorf für Recht er kannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivi l- kammer 18 - vom 12. Juli 2017 wird auf Kosten der Kläger z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnu ng der Kläger befindet sich im zweiten Obergeschoss des 1909 e r- richteten Gebäudes , die Wohnung der Beklagten in dem darüber liegenden Dachgeschoss. Dieses war bereits 1962 zu einer Wohnung ausgebaut. Das Grundstück wurde 1996 in Wohnungseigentum aufgeteilt . 2013 führten die Beklagten Arbeiten an ihrer Wohnung aus und verä n- derten dabei den Fußbodenaufbau, der aus einer Balkenlage mit Einschub von Sand, Asche und Lehm, darauf genagelten Holzbrettern (Rauspund) , einer d a- rauf verschraubten Pressspanplatte, einem PVC - oder Linoleumbelag und d a- rauf verlegtem Laminat bestand. Die Beklagten entfernten die Pressspanplatte, den PVC - bzw. Linoleumbelag sowie das Laminat und ers etzten diese Eleme n- te durch Eichenparkett. 1 2 - 3 - Ferner planten die Beklagten Änderungen a n den zu ihrer Wohnung g e- hörenden Dachgauben. Dazu übersandte der V erwalt er den Wohnungseige n- tümern eine Beschlussvorlage vom 25. Februar 2013 , mit der unter Fristsetzung bis zum 8. März 2013 zur Abstimmung gestellt wurde , ob die Beklagten auf der zur Stra ße gelegenen Seite drei Dachgauben entfernen und anstelle zweier Gauben eine 6,50 m breite und 2,30 m hohe Dachgaube mit vorgelagerter, 1,1 0 m tiefer Loggiafläche sowie anstelle der dritten Gaube ein Dachfläche n- fenster errichten dürfen. Vor Fristablauf sti mmte der Wohnungseigentümer S . mit Nein. Am 12. März 2013 zog er seine Nein - Stimme zurück und stimmt e mit Ja. Mit Schreiben vom 15. März 2013 teilte d er Verwalter den Wo h- nungseigentümern mit, dass Herr S . zunächst mit Nein, am 12. März 20 13 aber mit Ja gestimmt habe. Der Besch luss sei eigentlich abgelehnt, d ie V erwaltung werde den Beschlussantrag trotzdem als angenommen werten, wenn bis zum 24. März 2013 kein Wohnungseigentümer widerspreche. Ein W i- derspruch wurde nicht erhoben. Die Beklagt en führten in der Folge Umba u- maßnahmen entsprechend der Beschlussvorlage durch. D ie Kläger verlangen von den Beklagten, soweit hier noch von Interesse, eine Schalldämmung zu schaffen, die den Anforderungen an den Luft - und Trittschallschutz gemäß DIN 4 109 in der Ausgabe von 1989 entspricht , ferner die neu errichtete Gaube mit vorgelagerter Loggiafläche zu beseitigen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen . Das Amtsgericht hat die Klage abg e- wiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger ist erf olglos geblieben . Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die B e- klagten beantragen, verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZMR 2017, 828 veröffentlicht ist, meint, durch die A rbeiten im Bereich des Fußb o- dens sei nicht in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen worden. Die Balke n- lage mit Einschub von Sand erfülle zusammen mit dem Rauspund die Funktion einer Geschossdecke aus Beton mit Est richschicht. Bei allen über dem Rau - spu nd angeordneten E lementen habe es sich nur um Fußbodenbeläge geha n- delt, die nicht Teil eines Schallschutzkonzeptes gewesen seien und im So n- dereigentum gestanden hätten. Der Schallschutz nach DIN 4109 von 1962 sei eing ehalten. Eine Verbesserung dieses Niveaus könnten die Kläger nicht ve r- langen, denn die Baumaßnahmen der Beklagten seien nicht mit einer Neuhe r- stellung zu vergleichen, sondern als Renovierung zu qualifizieren. Einem Anspruch auf Beseitigung der Gaube nebst vorgelagerter Loggia und Wiederherstellung des vorherigen Zustands stehe der im schriftlichen Ve r- fahren gemäß § 23 Abs. 3 WEG gefasste Beschluss vom 25. Februar 2013 entgegen. Der Wohnungseigentümer S . habe seine zunächst erklärte Ablehnun g widerrufen und sodann mit Ja stimmen können. Jedenfalls sei die Feststellung des Beschlussergebnisses durch die Verwaltung konstitutiv gew e- sen und ein eventueller Mangel der Allstimmigkeit hierdurch geheilt worden. Das Beschlussergebnis sei unter der auf lösenden Bedingung festgestellt wo r- den, dass kein Wohnungseigentümer bis zum 24. März 2013 widerspreche. Ein solcher Widerspruch sei nicht erfolgt. Es liege daher weder ein Nichtbeschluss noch ein nichtiger Beschluss vor. 5 6 - 5 - II. D as Berufungsurteil hält einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. 1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger aus § 1004 Abs. 1 BGB u nd § 15 Abs. 3 WEG i . V . m . § 14 Nr. 1 WEG auf Bese i- tigung der sich aus dem derzeitigen Schallschutzniveau ergebenden Beei n- trächtigungen ihres Wohneigentums . a) Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hi n- sichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Sonde reigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wo h- nungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermei d- liche Maß hinaus ein Nachteil erwäc hst (Senat, Urteil vom 16. März 2018 V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 5). Der im Verhältnis der Wohnungseige n- tümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 , wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und d a- bei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird ( vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 1 6. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9). Wird bei einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen, sind die im Zeitpunkt der Bauma ß- nahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz maßgeblich, wenn es sich um grundlegende Um - oder Ausbauten, wie etwa ein en Dachgeschos s- ausbau , handelt. Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums 7 8 9 - 6 - dienen, ein verbessertes Schallschutzn iveau im Grundsatz nicht beansprucht werden. In diesem Fall muss lediglich das mittels der im Gemeinschaftseige n- tum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau im Prinzip erha l- ten bleiben; es darf jedenfalls nicht signifikant verschlechtert wer den (Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 14 f.) . b) Hiernach können die Kläger eine Verbesserung des Schallschutzn i- veaus nicht verlangen. aa) Auf der Grundlage der Annahme des Berufungsgerichts, es habe sich bei d en von den Beklagten entfernten Einbauten (Holzspanplatte, PVC - bzw. Linoleumbelag und Laminat) um im Sondereigentum stehende Bodenb e- läge gehandelt, folgt dies bereits daraus, dass dann der bei Errichtung der Wohnung geltende Schallschutz maßgeblich ist un d dass dieser eingehalten wird. Einzuhalten sind, weil das Dachgeschoss im März 1962 bereits ausgebaut war, bestenfalls die Anforderungen an den Schallschutz gemäß DIN 4109 Au s- gabe 1962 ; diese werden nach den Feststell ungen des Berufungsgerichts e r- reicht . bb) Das vorhandene Schallschutzniveau ist aber auch ausreichend, wenn die Holzspanplatte, wie von der Revision geltend gemacht, im Gemei n- schaftseigentum ge stand en h aben sollte . Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass es sich bei den dur chgeführten Arbeiten nicht um grun d- legende Um - und Ausbauarbeiten, sondern um typische Sanierungsmaßna h- men handelte (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 15) ; die Beklagten waren daher nicht gehalten, die im Zeitpunkt der Ausführung geltende DIN - Vorschrift zu beachten . Verlangen können die Kläger nur , dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Baute i- le , hier also ggf. durch die Holzspanplatte, zuvor erreichte Schallschutzniveau 10 11 12 - 7 - nicht signifikant verschlech tert ist . Eine solche Verschlechterung haben s ie aber nicht be w i e sen . D as Berufungsgericht entnimmt dem erstinstanzlich eingeho l- ten Sachverständigengutachten ohne Rechtsfehler, dass das von de n Bekla g- ten verlegte Eichenparkett den Tritt - und Luftschallpege l im Vergleich zur U r- sprungsdecke mit Holzspanplatte sogar verbessert hat. 2. Im Erge b nis zu Recht verneint das Berufungsgericht auch einen A n- spruch der Kläger nach § 1004 Abs. 1 BGB u. § 15 Abs. 3 WEG i . V . m . § 14 Nr. 1 WEG auf Entfernung der neu err ichteten Gaube und Wiederherstellung des vorherigen Zustands. a) B ei der Errichtung der Gaube mit vorgelagerter Loggiafläche handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, die über di e ordnungsgemäße Instandha l- tung oder Instandsetzung hinausging . Ihr mussten daher die Wohnungseige n- tümer zustimmen, denen dadurch über das bei einem geordneten Zusamme n- leben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG erwächst. Das w aren hier, wo vo n das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, alle Wohnungseigentümer. Bauliche Maßnahme n begründe n nämlich einen Nac h- teil für alle Wohnungseigentümer, wenn sie die Instandsetzung des gemei n- schaftlichen Eigentums erschwer en (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februa r 2014 V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 11 f.) ; das ist bei der Errichtung einer zuvor nicht vorhandenen Loggia auf einer Dachfläche regelmäßig der Fall . Zudem stellt die Entfernung dreier Dachgauben und die Errichtung einer 2,30 m hohen G aube mit vorgelagerter Loggiafläche auf einer Breite von 6,50 m eine erhebl i- che optische Veränderung des gesamten Gebäudes dar, die ebenfalls die Z u- stimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich macht (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, BG HZ 196, 45 Rn. 5 mwN). 13 14 - 8 - b) Ein e zustimmende Beschlussfassung zu dem Umbau i st nicht erfolgt . Dem im schriftlichen Verfahren nach § 23 Abs. 3 WEG zur Abstimmung gestel l- ten Beschluss haben nicht alle Wohnungseigentümer zugestimmt; denn der Wohnungseigent ümer S . stimmte innerhalb der gesetzten Frist mit Nein. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er sein Stimmverhalten ändern bzw. der Verwalter diese Änderung zum Anlass für eine erneute Abstimmung nehmen durfte, bedarf keiner Entscheidung. D enn es fehlt jedenfalls an d er wirksamen Verkündung eines auf dieser Grundlage gefassten Beschlusses. Im schriftlichen Verfahren kommt ein Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnis ses zustande (Senat, Beschluss vom 23. August 2001 V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 347). In dem Schreiben des Verwalters vom 15. Mär z 2013 wurde aber kein endgültiges Beschlussergebnis festgestellt, sondern lediglich mitgeteilt, der Beschlussantrag werde als angenommen gewertet, wenn kein Wohnungseige n- tümer bis zum 24. März 2013 widerspreche. Die Fest st ellung eines Beschlus s- ergebnisses nach Ablauf dieser Frist ist unterblieben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann das Schreiben des Verwalte rs vom 15. März 2013 nicht als eine durch den Widerspruch e i- nes Wohnungseigentümers auflösend bedingte Feststellung eines Beschlus s- ergebnisses angesehen werden. Wegen der konstitutiven Wirkung , die d iese Feststellung hat (vgl. Senat, Urteil vom 7. Febr uar 2014 V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 8) , ist aus Gründen der Rechtssicherheit, auf die die Wo h- nungseigentümer wegen der nur einmonatigen Anfechtungsfrist angewiesen sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG), eine verbindliche Feststellung erforderlich (vgl. Senat , Beschluss vom 23. August 2001 V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 341 f. u. 345). D as schließt die Feststellung eines unter einer Bedingung stehenden E r- gebnisses aus. Ein Beschluss ergebnis kann daher nicht unter der Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohn ungseigentümer innerhalb einer bestim m- 15 16 - 9 - ten Frist widerspricht; geschieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. c) Gleichwohl erweist sich das Berufungsurteil als richtig (§ 561 ZPO). Auch wenn ein wirksamer Bes chluss über die Zustim mung zu r Umgestaltung der Gauben nicht zustande gekommen ist, können die Kläger nicht verlangen, dass diese rückgängig gemacht wi rd. Denn in der Sache lag die Zustimmung aller Wohnungseigentümer vor. aa ) D em steht nicht die Feststellung des Berufun g s gerichts entgegen, dass nur der Kläger zu 2, nicht aber auch die Klägerin zu 1 de n Beschlussvo r- schlag vom 25. Februar 2013 un t erschrieben ha t . Die Erklärung ent hielt als . T . /S . auch namens der Klägerin zu 1 abgegeben. D ass der Kläger zu 2 entsprechend bevollmächtigt war oder die Klägerin zu 1 die Erklärung zumindest nachträglich gebilligt hat, ist anzunehmen, denn die Revision zeigt keinen gegenteiligen Vo r- trag auf. bb ) Ob den Anforderungen des § 22 Abs. 1 WEG bereits aufgrund der Zustimmung aller Wohnungseigentümer Genüge getan ist oder ob die Vorschrift in ihrer seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung die Entscheidung durch fö rm l i- chen Beschluss zwingend vorschreibt , hat der Se nat bislang offengelassen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2014 V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 9 f.) . Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn j edenfalls verstößt es unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens gegen Treu und Glaube n (§ 242 BGB), dass die Kläger die Rückgängigmachung einer Baumaßnahme verlangen, der sie und alle anderen Wohnungseigentümer zugestimmt hatten. 17 18 19 - 10 - Zwar ist nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) ist aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den a n- deren Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lasse n (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 24 mwN). Entscheidend ist, dass die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis führt, dass die Interessen der einen Seite im Hinblick auf das Verhalten der anderen Sei te als schutzwürdig erscheinen und deshalb ein A b- weichen von der an sich bestehenden Rechtslage geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 305 mwN). So liegt es hier. Nachdem auch der Wohnungseigentümer S . mit Ja gestimmt hatte , lag die Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu den von den Beklagten beabsichtigen Bauarbeiten vor. Damit wurde ein - auch von den Klägern veranlasster - Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten gescha f- fen; diese haben den mit hohen Kosten verbundenen Umbau in der erkennb a- ren Annahme durchgeführt, dass wohnungseigentumsrechtlich alles seine Ric h- tigkeit hat, ein späterer Rückbau also nicht verlangt werden kann. Dieses Ve r- trauen ist schutzwürdig; denn es musste sich den Beklagten nicht aufdrängen, dass der von dem Verwalter initiierte Beschluss nicht zustande gekommen war. Auf Seiten der Kläger sind d emgegenüber keine anerkennenswerte n Gründe ersichtlich , die ihr Rückbauverlangen trotz der damit für die Beklagten verbu n- denen erhebl ichen Nachteile rechtfertigen könnten. 20 21 - 11 - III. D ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Hamburg - Altona, Entscheidung vom 23.02.2016 - 303c C 4/14 - LG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2017 - 318 S 31/16 - 22
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