BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 22/12 Verkündet am: 14. November 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 535, 548, 195, 199 Die i n einem Kraftfahrzeug - Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung enthaltene Formularklausel, wonach der Leasingnehmer "zum Ersatz des entsprechenden Schadens" verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht "in einem dem Alter und der vertragsgemäße n Fahrleistung entsprechenden Erhaltung s- zustand, frei von Schäden sowie verkehrs - und betriebssicher" zurückgegeben wird, ist als Regelung über einen - der regelmäßigen Verjährung unterliege n- den - leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunkt ion und nicht über einen - der kurzen Verjährung unterworfenen - Schadensersatzanspruch aufzufassen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, NJW - RR 2000, 1303 unter [II] 2 c; vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, NJW - RR 2011, 1625 Rn. 15). BGH, Urteil vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12 - LG Braunschweig AG Braunschweig - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve r handlung vom 14. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d ie Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 2011 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheid ung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin , eine Leasinggesellschaft, schloss im Jahr 2007 mit der B e- klagten zwei Leasingverträge über zwei Kraftfahrzeuge V . mit K i lometerabrechnung und einer Vertragsdauer von jeweils 12 Monaten. Die den Verträgen zugrunde liegenden Leasingbedingungen für Geschäftsfahrze u ge in der Fassung vom 5. Juli 2004 (AGB - LV) sehen unter IV.1 folgende Reg e lung vor: " Die Leasingraten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkil o- meterbelastung nach Ziffer 3 sind Gegenleistung für die Gebrauchsübe r- lassung des Fahrzeugs. " 1 - 3 - Weiter bestimmen die Leasingbedingungen unter XVI. zur Rückgabe der Fahrzeuge unter anderem Folg endes: " 2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der ve r- tragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungsz u stand, frei von Schäden sowie verkehrs - und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zusta nd wird bei der Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächti g ten unterzeichnet. 3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsschluss verei n barten Leasing - Zeit gilt folgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagena b- rechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der Le a- singnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet. " Bei Rückgabe der Fahrzeuge wurde ein Übergabeprotokoll nich t erstellt. Die Klägerin macht wegen behaupteter Mängel und Schäden an den beiden Fahrzeugen Ansprüche auf Ausgleich des Minderwerts in Höhe von 1.852,40 netto (Fah r netto (Fahrzeug 2) geltend. Die Parteien streiten darüber, ob die se Ansprüche Teil des vertraglichen Erfüllungsa n- spruchs oder als - einer kürzeren Verjährungsfrist unterworfene - Schadense r- satzansprüche einzustufen sind. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete B e- rufung der Klägerin ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageb e- gehren weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentl i chen ausgeführt: Ein als vertraglicher Erfüllungsanspruch ausgestalteter Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts stehe der Klägerin schon mangels vertraglicher Vereinbarung eines solchen Anspruchs nicht zu. Abschnitt XVI. Nr. 3 der Li e- ferbedin gungen der Klägerin (AGB - LV) regel e nur einen Anspruch auf Sch a- densersatz. Dem dort aufgeführten Passus " zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet " lasse sich nicht im Wege der Auslegung oder der U m- deutung die Vereinbarung e i nes Erfüllungsanspruc hs entnehmen. Schon die Wortwahl de s von der fachkundigen Klägerin unter Ina n- spruchnahme juristischer Beratung entworfenen Vertragsformular s sei einde u- tig. Dort sei die Rede von " Schadensersatz " und nicht von " Ausgleich des Mi n- derwerts " . Dem entspreche auch die mit " Leasing - Entgelte und sonstige Ko s- ten " überschriebenen Regelung unter IV . (Nr. 1) AGB - LV, in der ein Minderwe r t - ausgleich nicht erwähnt sei. Nach der von der Klägerin gewählten Vertragsko n- struktion sei der Minderwertausgleichsanspruch nicht Te il des vertraglichen E r- füllungsanspruchs, sonder n ein eigenständiger Schadensersatza n spruch . Diese klare vertragliche Regelung sei keiner anderen Auslegung zugän g- lich. Die verwendete Formulierung sei nach dem Vorbringen der Klägerin b e- wusst ausgewählt w orden; sie habe sich anstelle des von den VDA - Musterbedingungen vorgesehenen Begriffs " Minderwert " für die besser ve r- ständliche Bezeichnung " Schadensersatz " entschieden. Auf die zu ähnlichen 5 6 7 8 9 - 5 - Leasingverträgen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung könn e nur b e- grenzt zurückgegriffen werden, da letztlich der konkret geschlossene Ve r trag zu beurteilen sei. Dies gelte auch für die vom Bundesgerichtshof in seiner En t- scheidung vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 260/10) angestellten Erwägu n gen zur umsatzsteuerlichen Be urteilung von mit den streitgegenständlichen Kla u seln wörtlich übereinstimmenden Leasingbedingungen . Denn es sei nicht davon auszugehen, dass den Parteien bei Vertragsschluss die se Rechtspr e chung des Bundesgerichtshofs bekannt gewesen sei und die Verträge d a her eindeutig in dem Sinne auszulegen seien, dass die vereinbarte Pflicht zur E r stattung des Schadens als Vereinbarung eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs a nzus e- hen sei. Allgemeine Geschäftsbedingungen seien nach ihrem objektiven I n halt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ve r- tragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e teiligten Verkehrskreise verstanden würden, wobei die Verständnismöglichke i ten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwen ders zu Grunde zu l e gen seien. Gemessen daran fehle es an einer Grundlage für eine Auslegung gegen Systematik und Wortlaut de r beiden Verträge. Es entspreche dem juristischen Verständnis eines Kunden, dass er für die Benutzung des Fahrzeugs Leasin g- rate n zu entrichten habe und in den Fällen, in denen er " e t was kaputt mache " , Schadensersatz zahlen müsse. Der Sache nach handele es sich hierbei um einen klassischen Schadensersatzanspruch. Denn der Leasing nehmer verurs a- che Schäden am Eigentum des Leasinggebe rs und komme seiner Pflicht zur Rückgabe in einem ve r tragsgemäßen Zustand nicht nach. Ginge man gleichwohl davon aus, dass die Klausel eine andere De u tung zuließe, änderte dies an der Einordnung als Schadensersatzanspruch nichts, denn in diesem Fall kä me zugunsten des Kunden die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung . 10 11 - 6 - Damit allein in Betracht kommende Schadensersatzansprüche der Kl ä- gerin bestünden ebenfalls nicht. Diese scheiterten schon daran, dass der Kl ä- gerin kein Schaden entsta nden sei. Auch ohne Berücksichtigung eines Minde r- wertausgleichs sei die ihr zustehende Vollamortisation im Hinblick darauf e r- reicht, dass sie neben der vereinbarten Sonderzahlung und den Leasingraten vom Händler oder Hersteller den vorher festgelegten Rest kaufpreis erhalte. A b- schnitt XVI . Nr. 3 AGB - LV sehe insoweit vor, dass kein Schadensersatz zu lei s- ten sei, wenn die Klägerin von anderer Seite Entschädigung erhalten habe. Z u- dem seien mögliche Schadensersatzansprüche verjährt. Vorliegend komme die V e rjähru ngsr egelung des § 548 BGB zur Anwendung. Die danach maßge b liche Verjährungsfrist von sechs Monaten habe mit der Rückgabe der Leasingfah r- zeuge am 22. August 2008 zu laufen begonnen und sei vor dem am 7. A u gust 2009 beantragten Erlass eines Mahnbescheids län gst verstrichen gew e sen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Ansp ruch der Klägerin auf Ersatz des Wertverlusts, der auf eine über no r male Verschleißerscheinungen hin ausgehende Verschlechterung der geleasten Fahrzeuge z u rückzuführen ist, nicht verneint werden. Anders als das Berufungsgericht meint, handelt es sich b ei dem unter XVI. Nr. 3 der Allgemeinen Lieferbedingungen der Kläg e rin für den Fall der Rückgabe der Leas ingfahrzeuge in einem vertragswidrigen Erha l- tungszustand vorgesehenen Anspruch auf " Ersatz des entsprechenden Sch a- dens " nicht um einen - der kurzen Verjährung unterliegenden - Schadense r- satzanspruch, sondern um einen vertraglichen Erfüllung s anspruch. 12 13 - 7 - 1. Die Auslegung der unter XVI. Nr. 3 AGB - LV getroffenen Regelung u n- terliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Ne u- fassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat, sind Allgemeine Geschäftsb e- dingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsg e richt frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räu m lichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, e in Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 20 mwN). Die revisionsrechtliche Prüfung führt zu einer von der Deutung des Berufungsgerichts abweichenden Auslegung der Klausel unter XV I. Nr. 3 AGB - LV . 2. Das Berufungsgericht ist zwar i m Ansatzpunkt zutreffend davon au s- gegangen, dass A llgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven I n- halt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständ i gen und redlichen V ertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normale r- weise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsu r teil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, NJW 2001, 2165 unter II 2 a ; BGH, Urteil e vom 8. N o vember 2002 - V ZR 78/02, WM 2 003, 1241 unter II 2 b ; v om 17. November 2011 - III ZR 234/10, WM 2012, 70 Rn. 20; jeweils mwN ). Hierbei ist auf die Ve r- ständnismö g lichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders und auf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner a bz u st ellen (BGH, Urteil vom 8. November 2002 - V ZR 78/02, aaO mwN). Das Berufungsgericht ist jedoch zu sehr am Wortlaut der Klausel unter XVI. Nr. 3 AGB - LV haften geblieben und hat sich den Blick dafür verstellt, dass die Formulierung " Ersatz des entsprech enden Schadens " in Anbetracht der g e- wählten Vertragskonstruktion dahin zu deuten ist, dass hiermit nicht eine - auf der Sekundärebene angesiedelte - Schadensersatzhaftung, sondern ein A n- 14 15 16 - 8 - spruch auf Minderwertausgleich angesprochen ist, der Bestandteil des E rfü l- lungsanspruchs des Leasinggebers ist. Dabei hat das Berufungsgericht insb e- sondere die typische Int e ressenlage bei Kraftfahrzeug - Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung und die hieraus resultierende leasingtypische Amortisat i- onsfunktion eines Minderwer tausgleichs verkannt. a) Bei solchen Ver trägen handelt es sich um einen besonderen Typus von Leasinggeschäften, bei denen für die gesamte Vertragsdauer, gegebene n- falls aufgeteilt in Zeitabschnitten (Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerlei s- tung des üb erlassenen Fahrzeugs vereinbart wird . Auch wenn der Leasin g- nehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Vertragsablauf nicht zum Restwer t- ausgleich verpflichtet ist, zielt der Kraftfahrzeug - Leasingvertrag mit Kilomete r- abrechnung gleichwohl insgesamt darauf ab, da ss der Leasinggeber bei pla n- mäßigem Vertragsablauf die volle Amortis a tion des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erlangt (vgl. S e- natsurteile vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, NJW - RR 2000, 1303 unter [ II ] 2 b; vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033 unter II 1 b bb und vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, NJW 1998, 1637 unter II 2 a) . Der A n spruch des Leasinggebers auf Amortisation seines Anschaffungs - und Finanzierung s- aufwands (vgl. S e natsurtei l vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/ 8 4, BGHZ 97, 65, 72) wird im Wege der " Mischkalkulation " durch die vom Leasingnehmer g e- schuldeten Zahlungen und durch Verwertung des Leasingfahrzeugs nach Ve r- tragsablauf erreicht, für dessen ordnungsgemäßen Zustand der L easin g nehmer einzustehen hat ( Senatsurteile vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO; vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95, aaO; vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, aaO). Bei diesem Geschäftsmodell schuldet der Leasingnehmer dem Leasin g- geber daher als Geg enleistung für die Gebrauchsüberlassung nicht nur die ve r- 17 18 - 9 - einbarten Leasingraten nebst einer etwaige n bei Vertragsbeginn zu entrichte n- de n Sonderzahlung , sondern auch einen Ausgleich in Geld für gefahrene Meh r- kilometer und - zu r Kompensation eventueller Schä den oder Mängel am Fah r- zeug - Ersatz des Minderwert s des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäße m Zustand ( vgl. Senatsurteile vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823 unter II 2 a bb). Letzte r e s folgt daraus, dass in A n betracht der nach der Vertragsgestaltung bezweckten Vollamortisation d er A n spruch des Leasinggebers auf Ersatz des Minderwerts bei Rückgabe des Fah r zeugs in vertragswidrigem Zustand dessen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs in e inem vertragsgerechten Erha l- tungszustand gleich zustellen ist . Für den Leasinggeber ist es insoweit unerhe b- lich, ob er das Fahrzeug in einem ve r tragsgerechten oder in einem schlechteren Zustand zurückerhält, weil der hie r durch verursachte Minderwert durch e ine Zahlung des Leasingnehmers in entsprechender Höhe ausgeglichen wird (S e- natsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 c) . Damit kommt in diesem Zusammenhang nicht nur dem Zeitwert des zurückgegebenen Leasin g- fahrzeugs , sondern auch dem vom Leasingnehmer geschuldeten Minderwer t- ausgleich die leasingtypische Amortisationsfunktion zu (Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO) . Aus diesem Grund handelt es sich nicht um einen Ersatzanspruch im Sinne des § 548 BGB, sondern um einen von di e- ser Vorschrift nicht erfassten vertragl i chen Erfüllungsanspruch (Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO [zu § 558 BGB aF]; vgl. auch Senat s- u r teil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, NJW - RR 2011, 1625 Rn. 15 ff.). b) Das beschriebene, für Kraftfahrzeug - Leasingverträge mit Kilometera b- rechnung typische Vertragsmodell liegt auch den zwischen den Parteien g e- schloss enen Leasingverträgen zugrunde. Sie sehen für eine Laufzeit von 12 Monaten eine Gesamtfahrleistung von 12.500 Kilometern und hierauf abg e- stimmte Leasingraten sowie eine zu Vertragsbeginn zu leistende Sonderza h- 19 - 10 - lung von 6 . - oder Minderkilometer soll ein Au s- gleich in Geld erfolgen ( Abschnitt IV . Nr. 3 AVB - LV). Gegen eine übermäß i ge Abnutzung oder sonstige Schäden des Fahrzeugs ist die Klägerin durch die Regelungen in XVI. Nr. 2 und Nr. 3 AGB - LV geschützt. Das jeweilige Leasin g- fahrzeug muss bei Rückgabe " in einem dem Alter und der vertragsgem ä ßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie ve r- kehrs - und betriebssicher " sein (XVI. Nr. 2 AGB - LV). Entspricht das Fah r zeug nic ht diesem Zustand, ist der Leasingnehmer " zum Ersatz des entspr e chenden Schadens " verpflichtet (XVI. Nr. 3 AGB - LV). Auch im Streitfall tritt also der A n- spruch auf Ersatz des durch Rückgabe in einem schlechteren Zustand eintr e- tenden Wertverlusts an die Stel le des Anspruchs auf Rückgabe in ordnung s- gemäße m Zustand und dient daher der Erfüllung der leasingtypischen Amort i- sationsfunktion. Dem steht , anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht der U m- stand entgegen , dass der genannte Anspruch nicht in A b schnitt IV . Nr. 1 AGB - LV genannt ist, in de m ausgeführt wird , dass " die Leasing - Raten, eine verei n- die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs " sind , so n dern Gegenstand einer gesonderten R egelung (hier Abschnitt XVI. Nr. 3 i.V.m. Abschnitt IV . Nr. 6 AGB - LV ) ist ( vgl. auch Senatsurteil e vom 14. Juli 200 4 - VIII ZR 367/03, aaO ; vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 a). Dass dieser Anspruch in den Leasingbedingungen nicht von vornh erein als Teil der geschuldeten Gegenlei s- tung bezeichnet wird, beruht allein darauf, dass in erster Linie die Rüc k gabe des Fahrzeugs in ordnungsgemäße m Erhaltungszustand und nur ersat z weise - bei Rückgabe in vertragswidrigem Zustand - Ersatz des dadurch e ingetret e- nen Minderwerts g e schuldet ist. 20 - 11 - c) Nach alledem ist die unter XVI. Nr. 3 AGB - LV geregelte Verpflic h tung zum " Ersatz des entsprechenden Schadens " - anders als das Berufungsgericht meint - als Regelung über einen leasingtypischen Minderwertausg leich mit Amortisationsfunktion und nicht über einen - der kurzen Verjährung unterworf e- nen - Schadensersatzanspruch aufzufassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in den Leasingbedingungen entgegen der üblichen Wortwahl nicht von " Ausgleich des Mi nderwerts " , sondern von " Ersatz des entsprechenden Schadens " die Rede ist. Der Sache nach handelt es sich bei diesen Formuli e- rungen um Beschreibungen desselben Tatbestands. Minderwert und Schaden sind daher in diesem Zusammenhang synonyme Begriffe. Gle i che s gilt für die Begriffe " Ausgleich " und " Ersatz " (vgl. auch OLG Brauschweig, Urteil vom 20. März 2012 - 7 U 20/11, n.v. ) . Nicht die Bezeichnung als Minderwertau s- gleich ist daher für die Einordnung als leasingtypischer Erfüllungsanspruch en t- scheidend, sonde rn der Umstand, dass dieser Anspruch aufgrund seiner le a- singtyp i schen Amortisationsfunktion in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht als vertragl i cher Erfüllungsanspruch zu charakterisieren ist . Er unterliegt somit nicht der kurzen Verjährung gemäß § 5 48 Abs. 1 BGB, sondern der regelmäß i- gen Ve r jährung nach §§ 195, 199 BGB (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 c). d) Da die gebotene , an der leasingtypischen Interessenlage ausgericht e- te Auslegung dazu führt, dass die Pa rteien mit der Einbeziehung der Regelung in XVI. Nr. 3 AGB - LV in die abgeschlossenen Leasingverträge eindeutig einen Anspruch auf Minderwertausgleich und damit einen vertraglichen Erfüllungsa n- spruch vereinbart haben, ist für die Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, wonach im Zweifelsfall derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die zum Vorteil des Vertragspartners des Verwenders wirkt, kein Raum. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt nämlich voraus, dass die Klausel nach ihre m Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger 21 22 - 12 - Würdigung zu ermittelnden Sinn und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann, so dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten erhe bliche Zweifel und minde s- tens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar bleiben (st. Rspr.; vgl. S e- natsurteil vom 4. Juli 199 0 - VIII ZR 288/89 , BGHZ 112, 65, 68 f. [zur Vor g ä n- gerregelung in § 5 AGBG]). Solche Unklarheiten bestehen - wie vorstehend ausg e führt - hier nicht. 3. Das Berufungsgericht hätte daher die geltend gemachten Ansprüche nicht mit der Begründung verneinen dürfen, ein vertraglicher Erfüllungsa n- spruch auf Minderwertausgleich sei nicht vereinbart worden. Die Entscheidung des Berufung sgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Anders als dies in de m die amtsgerichtliche Entscheidung billigenden Berufungsurteil anklingt, s cheitert der vorliegend geltend gemachte Erfüllung s- anspruch nicht daran , dass die Klägerin weder ihren kalkulierten Restwert noch den erzielbaren Restwert offengelegt hat. Denn bei einem Fahrzeug - Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung findet eine Restwertabrechnung nicht statt (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO). Die mit einem so l- chen Vertrag bezweckte Vollamortisation des Aufwands des Leasin g gebers baut nicht auf einer Restwerta brechnung auf. Für die Frage, ob ein Erfüllung s- anspruch auf Minderwertausgleich besteh t, sind daher weder der intern kalk u- lierte no ch der tatsächlich erziel te Verwertungserlös von Belang. Auf den von der Revisionserwiderung angesprochenen Aspekt, dass die Klägerin e i nen von vornherein festgelegten Restkaufpreis vom Händler oder Hersteller erhalte, kommt es in diesem Zusammenhang folgl ich nicht an. 23 24 - 13 - b ) Die für den Erfüllungsanspruch geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2008 zu laufen und wurde durch die am 7. August 2009 erfolgte Einreichung des A n- trags auf Erlass des am 12. August 2009 zugestellten Mahnbescheids (§ 167 ZPO) g e hemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). III. Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da das Berufungs gericht bislang keine Feststellungen zu dem von der Klägerin ge l tend gemachten Wertverlust der beiden Fahrzeuge getroffen hat. Sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverwei sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 10.08.2011 - 115 C 2588/10 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 21.12.2011 - 9 S 390/11 (51) - 25 26
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