BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 22/13 Verkündet am: 5. November 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR: ja AVB Rechtsschutzversicherung, hier § 14 (1) und (3) ARB 75 1. Die Bestimmung in § 14 (3) ARB 75, wonach der Versicherungsfall bereits als ei n- getreten gilt, wenn ein Dritter begonnen hat oder begonn en haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, und bei mehreren Verst ö- ßen der erste adäquat - ursächliche maßgeblich sein soll, bedarf der einschränke n- den Auslegung. 2. Der Gesetzes - oder Pflichtenverstoß eines Dritten, mag er au ch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat - kausal begründen, kann nur dann den Rechtsschutzfall auslösen und zeitlich festlegen, wenn bereits ein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherung s- nehmer und se inem Gegner ansteht. BGH, Urteil vom 5. November 2014 - IV ZR 22/13 - LG München I AG München - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2014 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I 31. Zivilkammer vom 20. Dezember 2012 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts München vom 11. Januar 2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger begehren für e ine Einziehungsklage gegen einen Haf t- pflichtversicherer Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung, welche sie bei der Beklagten von 1987 bis zur Vertragsbeendigung durch Kündigung im Jahre 2006 hielten und der die Allgemeinen Rechtsschut z- versicheru ngsbedingungen 1975 (ARB 75) zugrunde lagen. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren insbesondere darüber, ob der Recht s- schutzfall in versicherter Zeit eingetreten ist. Dazu ist in den ARB 75 b e- stimmt: 1 - 3 - " § 14 Eintritt des Versicherungsfalles (1) Bei S chadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gilt als Versicherungsfall der Ei n- tritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadene r- (2) In den Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer die Verletzung einer Vorschrift d es Straf - , Ordnungswidrigke i- ten - , Disziplinar - oder Standesrechtes vorgeworfen wird, (3) In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherung s- nehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Recht s- vorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei ta t- sächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versiche rungsvertrages für das b e- troffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Liegt der ta t- sächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versich erungsbeginn oder löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor oder innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wird, den Vers i- cherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz. " Ende 2003 beteiligten sich die Kläger an einer Fondsgesellschaft. Z ur Absicherung der Kapitalanleger sollte ein Wirtschaftsprüfer die zweckgerechte Verwendung der Gesellschaftereinlage n kontrollieren . Dem lag ein ausdrücklich zugunsten der Anleger abgeschlossener so genannter Mittelverwendungskon trollvertrag (MVKV) zugrunde , demz u- folge die Fondsgesellschaft für die Gesellschaftereinlagen ein Sonde r- konto bei einem Kreditinstitut einzurichten hatte, über das sie nur g e- meinsam mit dem beauftragten Kontrolleur und nur unter ausdrücklich im Vertrag ben annten Voraussetzungen hätte verfügen können. 2 - 4 - Der von der Fondsgesellschaft verpflichtete Wirtschaftsprüfer ve r- stieß in der Folgezeit gege n seine vertraglichen Pflichten, indem er die ihm übertragene K ontrolle nicht ordnungsge mäß aus übte und es insb e- so ndere zuließ, dass das Sonderkonto entgegen der vertraglichen Abr e- de so eingerichtet war , dass über angeleg te Gelder ohne seine Mitwi r- kung verfüg t werden konnte . S eit Ende des Jahres 2005 befand sich die Fondsgesellschaft in Liquidation. Nach abgeschl ossenem Haftpf lichtprozess steht rechtskräftig fest, d ass der Wirtschaftsprüfer den Klägern wegen der genannten Pflichtve r- letzungen Schadensersatz schuldet. Mit Beschluss vom 1. September 2010 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der I nsolvenzverwalter erkannte die Schadensersatzforderung der Kläger an und stellte sie zur Insolvenztabelle fest. Die Kläger möchten nunmehr gemäß § 157 VVG a.F. abgesonderte Befriedigung aus dem Anspruch des Wirtschaftsprüfers gegen seinen Berufshaftpf lichtversicherer erlangen , an den sie sich erstmals 2010 wandten . Dieser hält sich für leistungsfrei, weil er dem Wirtschaftsprüfer bewusste Pflichtverletzung en vorwirft , für die die Haftpflichtversich e- rungsbedingungen einen Leistungsausschluss enthalten. Den mit Schreiben der Kläger vom 13. August 2010 erbeten en D e- ckungsschutz für das gerichtliche Vorgehen gegen den Haftpflichtvers i- cherer lehnte der beklagte Rechtsschutzversicherer ab. D ie Kläger b e- gehren nunmehr die gerichtliche Feststellung, dass er ihnen Recht s- schutz für ihre Einziehungsklage gewähren müsse. 3 4 5 6 - 5 - Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben , das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, die mit der Revision weite r- hin die Klageabweisung erstrebt. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse ausgeführt, der Deckungs schutz anspruch gegen den Berufshaftpflichtversicherer des Wirtschaftsprüfers sei bereits wä h- rend des Bestehen s der Rechtsschutzversicherung entstanden. Der Rechtsschutzfall gelte nach § 14 (3) ARB 75 in dem Zeitpunkt als eing e- treten, in dem der Versicherungsnehmer, dessen Gegner oder ein Dritter begonnen habe oder begonnen haben solle, gegen Rechtspflichten oder - vorschriften zu verstoßen, wobei bei mehreren Verstößen der erste adäquat - ursächliche maßgeblich sei. Das sei im Streitfall die Pflichtve r- letzung des Wirtschaftsprüfers in den Jahre n 2003/2004, welche für den nach § 157 VVG a.F. auf die Kläger übergegange nen Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung adäquat kausal sei. Zwar bilde die Drit t- schuldner - Einziehungsklage einen neuen, eigenständigen Rechtsschut z- versicherungsfall, der darauf beruhe, dass der Drittschuldner seiner Ve r- pflichtung aus der gepfä ndeten Forderung gegenüber dem Pfandgläub i- ger nicht nachkomme. G emäß § 14 (3) Satz 2 ARB 75 komme es aber für den Zeit punkt des Eintritt s des Rechtsschutzversicherungsfall e s auf den ersten für den verfolgten Anspruch adäquat kausalen Verstoß an, der schon in der Pflichtverletzung des Wirtschaftsprüfers liege. 7 8 9 - 6 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte muss den Klägern aus der bereits 2006 beendeten Rechtsschutzversicherung keinen Rechtsschutz für die erst seit dem Jahre 2010 b eabsichtigte Einziehungsklage gegen den Berufsh aftpflich t- versicherer des Wirtschaftsprüfers ge währen, weil d ies er Rechtsschut z- fall nicht mehr in versicherter Zeit eingetreten ist. 1. Eine Eintrittspflicht der Beklagten ergibt sich nicht unmittelbar da raus, dass der rechtskräftig festgestellte Schadensersatz anspruch der Kläger gegen den Wirtschaftsprüfer auf dessen in den Jahren 2003 und 2004 mithin noch in versicherter Zeit verübten Pflichtverletzungen b e- ruht und die nunmehr von den Klägern beabsic htigte Interessenverfo l- gung der Erfüllung dieses Primäran spruch s dient. a) Für eine auf Pfändung und Überweisung des Anspruch s gegen einen Drittschuldner gestützte Einziehungsklage hat der Senat bereits entschieden, dass es sich insoweit - in Abgrenzu ng zu r Verfolgung des Primära nspruch s , dessen Erfüllung mittels der Pfändung und Überwe i- sung des gegen einen Drittschuldner gerichteten Anspruchs erreicht werden soll in Ansehung der Rechtsschutzversiche rung nicht lediglich um eine Maßnahme zur Vollstre c kung des Primäranspruchs und damit eine Fortsetzung des ihn betreffenden Rechtsschutz fall e s , sondern um einen neuen, eigenständigen Rechtsschutzfall handelt . Er beruht darauf, dass nach Darstellung des Rechtsschutzversicherungsnehmers der Drit t- schuldner ge genüber dem Pfandgläubiger seiner Verpflichtung aus der gepfändeten Forderung nicht nachkommt. Ob der Rechtsschutzversich e- 10 11 12 13 - 7 - rer für diesen zusätzlichen Rechtsschutzfall einzustehen hat, hängt allein davon ab, ob sich sein Leistungsversprechen auch auf die mi t der Ei n- ziehungsklage geltend gemachten rechtlichen Interessen erstreckt (S e- natsurteil vom 29. Oktober 2008 IV ZR 128/07, r+s 2009, 107 Rn. 15) . b) Das lässt sich auf die im Streitfall beabsichtigte, auf § 157 VVG a.F. gestützte Einziehungsklage g egen den Haftpflichtversicherer des Wirtschaftsprüfers übertragen. Auch hier verfolgen die Kläger nicht mehr den gegen den Schädiger gerichteten Schadensersatza nspruch , sondern den i hnen zu Vollstreckungszwecken zugewiesenen vertraglichen D e- ckungsanspruch d ies es Schädigers aus dessen Haftpflichtversich e- rungsverhältnis. Dabei handelt es sich um einen vom ursprünglichen Haftpflichtbegehren ge trennt zu beurteilenden, neuen Rechtsschutzv e r- sicherungsfall, der nicht auf die Verfolgung eines Schadensersa t za n- spruch s i . S . von § 14 (1) ARB 75 gerichtet ist, sondern ve r tragliche Ve r- sicherungsleistungen zum G egenstand hat, weshalb der Eintritt dieses Versicherungsfall e s nach § 14 (3) ARB 75 zu beurteilen ist. 2. Stellt mithin die Einziehungsklage einen eigenständig en , auf Vertragsrechtsschutz gerichteten Rechtsschutzfall dar, ist dieser nicht mehr in versicherter Zeit eingetreten. a) Das ist nach § 14 (3) ARB 75 zu bestimmen. Danach besteht Versicherungsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherung s- nehme r oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat, wenn der maßgebliche Verstoß in ve r- sicherter Zeit, d . h . nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschu t- zes , eingetreten ist. 14 15 16 - 8 - Wie der Senat bereits mehrfach ( Hinweisbeschluss vom 17. Okt o- ber 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; Senatsu rteil e vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 ; vom 19. März 2003 IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a ; vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12, r+s 2013, 283 Rn. 12; vom 30. April 2014 - IV ZR 47/13, r+s 2014, 354 Rn. 16 , 18 zur Veröffentlichung in BGHZ bes t immt ) dargelegt hat, entscheidet über die zeitliche Einordnung des Recht s- schutzfalles allein der Tatsachenvortrag, mit dem der Versicherung s- nehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei erst das seinem Anspruchsgegner hier dem Berufsh aftpflichtve r- sicherer als Drittschuldner - vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in B e- tracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspru ch hergeleitet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO; Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 a aO ). Das ist im Streitfall die erst im Jahre 2010 erklärte Weigerung des Haftpflichtversicherers, für die Pflichtverle t- zungen des Wirtschaftsp rüfers Deckung zu gewähren. b) Anders als das Berufungsgericht meint, führt die Bestimmung in § 14 (3) ARB 75, wonach der Versicherungsfall bereits als eingetreten gilt, wenn ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten ode r Rechtsvorschriften zu verstoßen , und bei mehreren Verstößen der erste adäquat - ursächliche maßgeblich sein soll , zu ke i- nem anderen Ergebnis. aa) Diese Anknüpfung an die erste Ursache des Schadens kann zu einer sehr weiten Vorverlagerung des Versiche rungsfalles führen ( vgl. zu § 4 (1) Satz 1 a ARB 94: Senatsurteil vom 30. April 2014 IV ZR 47/13, r+s 2014, 354 Rn. 15 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) . Ihre wortlautkonforme Anwendung birgt die Gefahr einer uferlosen Rückve r- 17 18 19 - 9 - lagerung des fü r die zeitliche Bestimmung des Rechtsschutzv ersich e- rungsfalles maßgeblichen Geschehens in sich, die in der Mehrzahl der Fälle den berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers wide r- spricht (statt aller Looschelders/Paffenholz, ARB [2014] § 4 ARB 2010 Rn. 14), weil sie häufig zur Annahme von Vorvertraglichkeit führt . U mg e- kehrt sind aber auch berechtigte Interessen des Versicherers berührt, weil der Regelungswortlaut eine zeitlich weit ausgedehnte Nachhaftung zur Folge haben kann . Die Klausel hält deshalb n ur in einer interesseg e- rechten einschränkenden Auslegung nach dem maßgeblichen Verstän d- nis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und stän dig) einer I n- haltskontrolle (§ 307 BGB) stand (Senatsurte il vom 30. April 2014 aaO Rn. 17 ) . Den beiden in § 14 (1) und (3) ARB 75 beschriebenen Recht s- schutzfällen ist gemein, dass sie für den durchschnittlichen Versich e- rungsnehmer erkennbar nach Wortlaut, Systematik und Zweck gleicher - maßen erst über die Verletzung von Pflichten eines den Versicherung s- nehmer und sei nen Gegner verbindenden Schuldverhältnisses festgelegt werden (vgl. für § 4 (1) Satz 1 a und c ARB 94: Senatsurteil vom 30. Ap ril 2014 aaO Rn. 19 m . w . N . ) . Dabei kann es sich sowohl um ein gesetzliches als auch um ein vertragliches Schuldverhältnis handeln . O hne diesen rechtlichen Bezug des Erstereignisses zum Rechtsschut z- begehren des Versicherungsnehmers ist eine interessengerechte zeitl i- che Einordnung des Versicherungsfall e s nicht möglich (Senatsurteil vom 30. April 2014 aaO) . Der Gesetzes - oder Pflichtenverstoß eines Dritten, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat - kausal begründen, kann deshalb nur dann den Rechtsschutzfall 20 - 10 - auslösen und zeitlich f estlegen, wenn zeitgleich bereits ein solches V e r- hältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Gegner ansteht. bb) Daran fehlt es bei den in den Jahren 2003 und 2004 verübten Pflichtverletzungen des Wirtschaftsprüfers . Sie hatten zwar dessen Sch adensersatzverpflichtung gegenüber den Klägern zur Folge; die Rechtsbeziehung zwischen den Klägern und dem Berufshaftpflichtvers i- cherer des Wirtschaftsprüfers konnte aber frühestens mit der Eröffnung des Insolvenz verfahrens gegen den Schädiger im Jahre 201 0 entst ehe n, weil erst sie den Klägern nach § 157 VVG a.F. die Möglichkeit eröffnete, abgesonderte Befriedigu ng aus dem Leistungsanspruch des Treuhänders gegen seinen Berufshaftpflichtversicher er zu verlangen ( Prölss/Martin/ Voit/Knappmann, VVG 27. Aufl. § 157 Rn. 1; vgl. auch Prölss/Martin/ Lücke, VVG, 28. Aufl. § 110 Rn. 3) . Der erste von den Klägern behaupt e- te Verstoß gegen Pflichten aus diese m Schuldverhältnis liegt in der im 21 - 11 - Jahre 2010 erklärten Weigerung des Berufsh aftpflichtversicherers, D e- ckung zu gewähren. Der Rechtsschutzfall ist damit in nicht mehr vers i- cherter Zeit eingetreten. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 11.01.2012 - 132 C 22444/11 - LG München I, Entscheidung vom 20.12.2012 - 31 S 2145/12 -
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