ECLI:DE:BGH:2015:041215UVZR22.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 22/15 Verkündet am: 4. Dezember 2015 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1018 Haben der Grunds tückseigentümer und der Berechtigte die Verlegung des durch eine Grunddienstbarkeit gewährten Wegerechts auf ein anderes Grundstück vereinbart, kann der Berechtigte von dem Grundstückseigentümer in der Regel die Bestellung einer seinem Recht inhaltsgleiche n Grunddienstbarkeit an dem bisher nicht belasteten Grundstück verlangen (Fortführung von Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW - RR 2006, 237 Rn. 16). BGB § 311 Abs. 1, § 1018, § 1023 Ist eine Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer über die Verlegung einer als Inhalt der Grunddienstbarkeit bestimmten Ausübungsstelle eines Wegerechts tatsächlich vollzogen worden, steht dem Berechtigten ein schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Ausübung an der neuen Stelle bi s zum Vollzug der Vereinbarung durch Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 22/15 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezembe r 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, d en Richter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2014 im Kosten punkt und insoweit aufgehoben, als gemäß den Nummern 1, 2 und 4 des Urteilstenors zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger ist Eigentümer mehrerer forst - und landwirtschaftlicher Grundstücke in R . . Ihre Bewirts chaftung erfolgt durch einen Pächter. Von 1992 an veräußerte der Kläger sukzessive mehrere Grundstücke an die Beklagte zu 1, die auf den Grundstücken Kiesabbau betrieb. Das Recht zum Kiesabbau wurde im November 2003 auf die Beklagte zu 2 übertragen. M it notariellem Vertrag vom 14. Mai 1993 verkaufte der Kläger der Be - klagten zu 1 weitere Teilfläche n seines Grundbesitzes zur Verfüllung. In § 4 1 2 3 - 3 - Ziff. 2a des Vertrages vereinbarten die Parteien ein Wegerecht. Die Be - stimmung lautet wie folgt: erpflichtet sich, dem Verkäufer zu dem diesem gehörenden angrenzenden Grundbesitz auf Dauer eine Zufahrtsmöglichkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist die in dem als Anlage III zu dieser Urkunde genommenen Lageplan durch gelbe Einzeichnung kenntlich ge machte Wegetrasse vorgesehen. Diese Wegfläche darf nicht verfüllt werden; gibt der Verkäufer die Wegefläche zur Verfüllung frei, gelten die Preisvereinbarungen dieses Vertrages. Zur dinglichen Sic zu Lasten des hier erworben en Grundbesitzes und zugunsten des jeweiligen Eigentümers aller Parzellen Gemarkung ... eine Grunddienstbarkeit des Inhalts zu bewilligen und zu beantragen, daß der jeweilige Eigentümer der begünstigten Flächen berechtigt ist, diesen Weg neben dem Eigentüm er des hier verkauften Grundbesitzes zum Gehen und Fahren mitzubenutzen, um zu den begünstigten Grundstücken und von diesen zurück zu gelangen ... Nachfolgend wurde eine entsprechende Grunddienstbarkeit als Geh - und Fahrrecht an den von der Beklagten zu 1 1993 erworbenen Grundstücken eingetragen. In der Folgezeit wurde d i e Wegetrasse im Zuge der Abböschungs - und Verfüllungsarbeiten der Beklagten zu 1 mit Einverständnis des Klägers immer wieder ver legt . Der Weg verläuft derzeit sowohl über dienende als auch über nicht dienende Grundstücke der Beklagten zu 1 und in seinem weiteren Verlauf auf eine m im Eigentum des Klägers stehenden Wanderweg , der Bestandteil einer landschaftspflegerischen Ausgleich s maßnahme ist . Im Oktober 2003 verpachtete der Kläger ei nes der herrschenden Grund - stücke an die Drittwiderbeklagte zu 2 , die auf diesem Stammholz zu Holzhack - schnitzeln verarbeitet. Im November 2008 ver kaufte er eine andere Teilfläche de r herrschenden Grundstücke zum Zwecke der industriellen Gewinnung von M ate rialien an die Drittwiderbeklagte zu 3 . § 1 d ies es Kaufvertrages verweist 4 5 6 - 4 - hinsichtlich der Zufahrt zu dem Grundstück auf die aufgrund des Vertrages vom 14. Mai 1993 eingetragene Grunddienstbarkeit. Die Drittwiderbeklagte zu 3 erklärte, in die sich daraus e rgebenden Rechte einzutreten. Die Beklagte zu 1 versperrte im Oktober 2009 vorübergehend die Zufahrt zum Grundstück des Klägers; in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde ihr aufgegeben, die s vorläufig zu unterlassen. Die Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 wollen - auch mit überbreiten Schwertransportern - d ie vorhandene Wegetrasse über d ie Grundstück e der Beklagten zu 1 und den Wanderweg weiter be fahren , um zu ihren Betriebsstätten zu gelangen . Der Kläger ist mit dieser Nutzung des Wanderwegs einverst anden. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 3 haben - soweit hier noch von Interesse - folgende Anträge gestellt: 1. festzustellen , dass die Beklagten verpflichtet s e i e n, die Nutzung des vorhandenen (hilfsweise des ursprünglichen) Verbindungs wegs mi t Fahrzeugen aller Art, einschließlich überbreiter Spezialfahrzeuge durch den Kläger und d essen Pächter ( Antrag des Klägers) und durch die Drittwiderbeklagte zu 3 (deren Antrag) zu dulden. 2 . den Beklagten für jed en Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgel d bis zu 250.000 zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 1.240,81 Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu zahlen (Antrag des Klägers) . Das Landgericht ha t die Klage anträge abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 3 den Klageanträgen stattgegeben und die Revision zugelassen . D ie Beklagten möchten mit der Revision , deren Zurückweisung der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 3 beantragen, die Abweisung der Klage erreichen. 7 8 9 - 5 - Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hält die Feststellungsanträge für zulässig. Es bejaht einen Anspruch des Klägers, de r Pächter sow ie der Drittwiderbeklagten zu 3 gege n die Beklagten auf Duldung der Nutzung des vorhandenen Verbindungswegs nach §§ 1004, 1023 BGB analog. Die in den Anträgen genannten Grundstücke seien vom Haftungsbereich der Grunddienstbarkeit erfasst . Die Ausübungsstelle für das Wegerecht se i nicht re chtsgeschäftlich bestimmt, sondern der tatsächliche n Ausübung überlassen worden . D eren Verlegung habe daher keiner Eintragung in das Grundbuch bedurft. In solchen Fällen sei es auch möglich, die Ausübungsstelle auf ein anderes, nicht dienendes Grundstück d es Eigentümers zu verlegen. Die Beklagten müssten die Nutzung des neuen Weges nach § 242 BGB dulden. Sie verhielten sich widersprüchlich , wenn sie über einen Zeitraum von mehr als 13 Jahren für sich das Recht in Anspruch genommen h ätten , die Weg e trasse zu verlegen, sich jedoch jetzt darauf beri e fen, dass eine bestimmte Trasse als Ausübungsstelle vereinbart worden sei. Die beantragte Duldung der Nutzung entspreche ihrem Inhalt und Umfang nach der G rundd ienstbarkeit. Die s erg e be sich aus den bei der Ausleg ung des Grundbucheintragung zu berücksichtigen den, ohne weiteres erkennbaren Umstände n. Die Herstellung und Lagerung von Holz - hackschnitzeln durch die Drittwiderbeklagte zu 2 gehöre noch zu der bei der Bestellung des Wegerecht s zu erwartenden Nutzung des h errschenden Grundstücks. Das Wegerecht aus der Grunddienstbarkeit s tehe auch der Drittwiderbeklagte n zu 3 zu , da die Möglichkeit der Kiesgewinnung auf den in der Nachbarschaft zu den an die Beklagte zu 1 verkauften Flächen bereits bei der Bewilligung der G runddienstbarkeit offenkundig gewesen sei. 10 11 12 - 6 - Unerheblich sei schließlich, dass die Drittwiderbeklagten, um auf ihre Betriebsgelände zu gelangen, teilweise über einen Wanderweg fahren müssten . Ob das Befahren mit Schwertransportern dem Charakter einer nat urschutz - rechtlichen Ausgleichsmaßnahme entgegenst ehe , sei eine Frage des öffentlichen Rechts, über die allein die Verwaltungsgerichte zu befinden hätten. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 1. a) Entgegen der Au ffassung des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage unzulässig. Zwar sind die Feststellungsanträge durch die Bezugnahme auf eine vom Kläger zur Akte gereichte Karte, in der die jetzt vor - handene Wegetrasse eingezeichnet ist, hinreichend bestimmt. Den Anträgen fehlt jedoch das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Rechtsschutzbedürfnis. aa ) Eine Feststellungsklage kann allerdings zulässig sein, wenn zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer das Bestehen, der Inha lt oder der Umfang einer Grunddienstbarkeit streitig ist (Senat, Urteil vom 28. Februar 1962 - V ZR 49/60, WM 1962, 627, 628 f. ; Urteil vom 25. Okto - ber 1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101 ). D as dafür erforderliche Feststellungsinteresse ist zu bejahen , wen n eine Klage auf Störungsbeseitigung oder Unterlassung der Nut zung deswegen ausscheidet, weil die Parteien darüber streiten, ob die Grunddienstbarkeit weitergehende als die derzeit von dem Berechtigten ausgeübten Befugnisse gewährt (Senat, Urteil vom 28. Februar 1962 - V ZR 49/60, aaO). b b) So liegt es hier jedoch nicht. Ziel der Klageanträge des Kläger s und d er Drittwiderbeklagte n zu 3 ist nicht die Feststellung des Bestehens, des Inhalts oder des Umfang s der Grunddienstbarkeit, sondern die richterlich e Feststellung der aus dem dinglichen Recht folgenden Verpflichtung der 13 14 15 16 17 - 7 - Beklagten zur Duldung der Benutzung der Grundstücke zum Gehen und zum Fahren. (1 ) Die se Anträge sind unzulässig. N ach ständiger Rechtsprechung ist für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich kein Raum, wenn eine Leistungsklage möglich ist, die das Rechtsschutzinteresse des Klägers ebenso wahr t e ( vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/8 4 , NJW 1986, 2507; Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 273/90, NJW 199 2, 1897; Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, NJW - RR 1994, 1272, 1273). Die Leistungsklage ist deshalb vorrangig , weil der Kläger das von ihm angestrebte Ziel, die Erlangung eines vollstreckbaren Titels, im Feststellungsverfahren nicht erreichen kann (vg l. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/96, BGHZ 134, 201, 209; Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW - RR 2002, 1377, 1378). Das trifft auf die Feststellungsanträge des Klägers und der Drittwider - beklagten zu 3 zu . Sie können ihr Inter esse unmittelbar mit der Leistungsklage verfolgen. Der aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte kann nämlich gegen de n Störer (§ 1027 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB) unmittelbar auf Duldung der Nutzung klagen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10 , BGHZ 187, 185 Rn. 6) . Der Anspruch des Berechtigten erstreckt sich darauf, von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks auch die Duldung der Nutzung durch seine Pächter zu verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 1971 - V ZR 8/69, WM 1971, 960, 962; Ur teil vom 25. April 1975 - V ZR 185/73, WM 1975, 625, 626). (2 ) Ein schutzwürdiges Interesse auf eine richterliche Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Duldung ist nicht ersichtlich . ( a ) Anderes ergibt sich nicht aus der von dem Beru fungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 21. Dezember 2012 ( V ZR 221/11, NJW 2013, 1963 Rn. 33) . In dieser hat der Senat eine n neben dem Antrag auf 18 19 20 21 - 8 - Unterlassung gestellten Feststellungsa ntrag für zulässig erachtet, weil mit der Entscheidung über den Unterlassung sanspruch nicht das gesamte streitige Rechtsverhältnis geklärt gewesen wäre. Darum geht es hier schon deshalb nicht, weil die Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 3 allein die Feststellungsklage erhoben haben. ( b ) Die Feststellungsklage ist auch nicht ausnahmsweise deshalb zu lässig, weil sie zu einer abschließenden und prozessökonomisch sinnvollen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten führte (vgl. Senat, Urteil vo m 21. November 1975 - V ZR 237/7 3, WM 1976, 274, 276; BGH, Urteil vom 10. Mai 1978 - VIII ZR 166/77, NJW 1978, 1520, 1521 - insoweit nicht in BGHZ 71, 306 ff. abgedruckt; Urteil vom 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95, NJW 1996, 2725, 2726). Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Kläger und die Drittwi derbeklagte zu 3 zugleich eine Strafbewehrung nach § 890 ZPO für den Fall der Zuwiderhandlung beantragt haben, die jedoch eine Verurteilung zur Duldung auf eine entsprechende Leistungsklage voraussetzt (siehe unten 2 ) . b) Der Feststellungsantrag lässt s ich nicht als Leistungs antrag auslegen oder in einen solchen Antrag umdeuten. aa ) Ein e d ahingehende Auslegung durch das Revisionsgericht ist nicht möglich, wenn der Kläger den Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz aus - drücklich und eindeutig so ge stellt hat, der Antrag von dem Beklagten und von dem Berufungsgericht auch so verstanden worden ist und zu einem dem Klage - a ntrag entsprechenden Berufungsurteil geführt hat. Eine dem Wortlaut des An - trags widersprechende Auslegung entspräche zwar der allge meinen Regel, dass eine Partei mit ihrer Prozesshandlung stets das er reichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW - RR 2005, 3 71, 372; Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 16/07, BGHZ 176, 35, 38) . 22 23 24 - 9 - Danach sind Prozesserklärungen der Parteien grundsätzlich so zu verstehen, dass sie auf die Herbeiführung einer prozessrechtlich zulässige n Rechtsfolge gerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 18 . Juni 199 6 - VI ZR 325/95, NJW - RR 1996, 1210, 1211). Dieser Auslegungsgrundsatz gilt aber nicht grenzenlos, da für das Verständnis der Erklärungsbedeutung von Prozesserklärungen die Interessen der die Erklärung abgebenden Partei nur insoweit bestimmend sind, wie sie sich aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kom mende Wille des E rklärenden (BGH, Beschluss vom 10. No - vember 2009 - XI ZB 15/09, NJW - RR 2010, 275 Rn. 9). Mit einer Feststellung s klage nach § 256 Abs. 1 Satz 1 ZPO verfolgt der Kläger ein anderes Rechtsschutzziel als mit der Klage auf Verurteilung des Beklagten zu eine r bestimmten Leistung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). D urch die Feststellungsklage wird nur das streitige Rechtsverhältnis geklärt , während die Leistungsklage dem Kläger ein en vollstreckbare n Titel ver schaff t . Wegen d ies er Unterschiede können d ie Anträge im Revi sionsverfahren, in dem gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO neue Sachanträge unzulässig wären , nicht nachträglich anders ausgelegt werden , als sie von allen Verfahrensbeteiligten in den Tatsacheninstanzen verstanden worden sind . In d erartigen Fällen kommt allenfa lls eine Umdeutung des unzulässigen Klagea ntrags in einen zulässigen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - IX ZR 138/85, NJW 1986, 3142, 3143 [betr. die Umdeutung einer unzulässigen Feststellungsklage in eine Leistungsklage ]; BGH, Urteil vom 31 . Januar 1984 - VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295; Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 194/86, NJW 1988, 760, 761; Urteil vom 23. April 2004 - IX ZR 137/03, NJW - RR 2005, 494, 498 [ Umdeutung einer unzulässigen Leistungsklage in eine Feststellungsklage ] ). bb ) Ei ne solche Umdeutung ist jedoch ebenfalls nicht möglich. 25 26 - 10 - (1) Zwar kann ein unzulässiger Leistungsantrag von dem Revisionsgericht in einen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO umgedeutet werden, wenn sich aus dem Vortrag des Klägers das berechtigte Interesse an einer alsbaldigen Beseitigung der Ungewissheit über ein streitiges Rechtsverhältnis ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 194/86, aaO; Urteil vom 23. April 2004 - IX ZR 137/03, aaO). Bedenken gegen eine solche Umdeutung aus der V orschrift des § 308 Abs. 1 ZPO, die es dem Gericht verbietet, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat, bestehen deshalb nicht, weil das von dem Kläger beantragte Leistungsurteil die Feststellung seines Anspruchs zur Voraussetzung hat u nd es sich bei der Feststellungsklage um ein Weniger gegenüber der Leistungsklage handelt ( BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295 ) . (2) Anders verhält es sich aber bei einer Umdeutung eines Feststellungs - antrags in einen Leistung santrag durch das Revisionsgericht. Dieser enthält ein Mehr gegenüber dem vor dem Berufungsgericht zuletzt gestellten Sachantrag . Ob eine Umdeutung in der Revisionsinstanz dennoch unter dem Gesichtspunkt des § 308 Abs. 1 BGB unbedenklich wäre, we il der Klä ger einen entsprechenden Antrag bereits in der Berufungsinstanz für den Fall angekündigt hat , dass das Berufungsgericht die Bedenken der Beklagten gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrag s teilen sollte, kann dahinstehen. Einer Umdeutung des Klageant rags durch das Revisionsgericht steht entgegen, dass diese nicht zu einer verbotswidrigen Verschlechterung des Berufungsurteils für den Rechtsmittelkläger führen darf (vgl. Senat, Urt eil vom 24. Februar 1984 - V ZR 187/82, NJW 1984, 2213, 2214). So verhie lte es sich hier , weil allein die Beklagten das Berufungsurteil mit der Revision angegriffen haben , und deswegen nach § 557 Abs. 1, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO davor geschützt sind, auf ihr eigenes Rechtsmittel über die mit der angegriffenen Entscheidung vorha ndene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 1996 - V ZR 298/94, NJW - RR 1996, 659; BGH, Beschluss vom 27 28 - 11 - 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/81, BGHZ 85, 180, 185 f.). Eine solche zusätzliche Beschwer träte für die Beklag ten ein, we il die Umdeutung des Feststellungs - in einen Leistungsantrag zu einer vollstreckbare n Verurteilung führte . Da das nicht zulässig ist, muss das Berufungsurteil schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgeric ht zurückverwiesen werden (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 1969 - V ZR 47/6 6 , NJW 1969, 2241; Urteil vom 24. Februar 1984 - V ZR 187/82, NJW 1984, 2213, 2214). 2 . Rechtsfehlerhaft ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Androhung eines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 2 ZPO. Diese setzt eine vollstreckbare Entscheidung voraus. Ein Feststellungsurteil kommt dafür mangels vollstreckbaren Inhalts nicht in Betracht (Musielak - Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 890 Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 3 1 . Au fl., § 890 Rn. 3a). 3. Aufzuheben ist auch die die Nebenforderung auf Ersatz da diese davon abhängt, wie über die ggf. zu ändernden Anträge in der Hauptsache zu entscheiden i st. II I. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Zu den Hauptanträ g en auf Duldung der Nutzung des jetzt vorhan - denen Weges: a) Die eingetragene Grunddienstbarkeit berechtigt nicht zu r Nutzung dieses Weges . Ansprüche au s dem dinglichen Recht nach §§ 1027, 1004 BGB stehen weder dem Kläger noch der Drittw iderbeklagten zu 3 zu . 29 30 31 32 33 - 12 - aa) Soweit der Weg über andere, nicht mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstücke verläuft, ergibt sich das schon daraus, dass der Ausübun gsbereich einer Grund dienstbarkeit sich nicht über das belastete Grundstück hinaus erstreck t . Die Verlegung der Ausübungsstelle auf ein anderes Grundstück kann nicht - auch nicht durch eine dem Anspruch nach § 1023 BGB entsprechende Vereinbarung - als Inha lt einer Grunddienstbarkeit bestimmt werden (BayObLGZ 1986, 513, 518). Soll das Wegerecht aus einer Grunddienstbarkeit auf einem anderen , nicht belasteten Grundstück des Eigentümers ausgeübt werden, muss an diesem eine Grunddienstbarkeit nach § 873 BGB bes tellt werden . bb) D as Gleiche gilt für den Teil des Weges, der zwar über die belasteten Grundstücke, aber nicht mehr an der in § 4 Nr. 2a des Kaufvertrags vom 14. Mai 1993 bezeichneten Ausübungsstelle verläuft. (1) Der Kläger wäre a llerdings aus dem dinglichen Recht zur Nutzung des jetzt vorhandenen Weges befugt , wenn die Ausübungsstelle bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit nicht rechtsgeschäftlich bestimmt, sondern der tatsächlichen Ausübung überlassen w orden wäre (zur Abgrenzung: Senat, Beschlu ss vom 16. Februar 1984 - V ZB 8/83, BGHZ 90, 181, 183) . In einem de r artigen Fall kann der Berechtigte nach einer Verlegung gemäß § 1023 BGB die Abwehransprüche aus dem dinglichen Recht nach §§ 1027, 1004 BGB geltend machen, wenn er bei der Ausübung des We gerechts an der neuen Ausübungsstelle behindert wird (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW - RR 2006, 237 Rn. 18). ( 2 ) Anders ist es , wenn die Ausübungsstelle als Inhalt der Grunddienst - barkeit festgelegt worden ist . Die Verlegung de r Ausübung stellt dann eine nach §§ 877, 873 BGB der Eintragung in das Grundbuch bedürfende Änderung des Rechts dar ( vgl. Senat, Urteil vom 21. November 1975 - V ZR 237/73, WM 1976, 274, 275; Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, aaO Rn. 15). Ist 34 35 36 37 - 13 - diese nicht erfolgt, erstreckt sich die Dienstbarkeit auch n icht auf den neuen Weg (Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, aaO Rn. 16). (3) Von Letzterem ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nach der Eintragung und der in Bezug genomm enen Eintragungsbewilligung auszugehen, die das Revisionsgericht selbstständig auslegen kann (Senat, Urteil vom 23. Mai 1962 - V ZR 123/60, BGHZ 37, 147, 148 f.; Urteil vom 2. Oktober 1998 - V ZR 301/97, NJW - RR 1999, 166, 167). Die rechtsgeschäftliche Fest legung der Ausübungsstelle als Inhalt der Grunddienstbarkeit ergibt sich aus § 4 Nr. 2 a des Kaufvertrags vom 14. Mai 1993 . Der Teil des obligatorischen Geschäfts, der die Eintragungsbewilligung enthält, ist bei der Auslegung der Grundbucheintragung zu ber ücksichtigen, wenn dies e gemäß § 874 BGB auf die Bewilligung Bezug nimmt (Senat, Urteil vom 27. Januar 1960 - V ZR 148/58, NJW 1960, 673; Urteil vom 29. Oktober 1965 - V ZR 77/63, NJW 1965, 2398, 2399; Urteil vom 14. März 1969 - V ZR 61/66, WM 1969, 661 , 6 62 ; Urteil vom 28. November 1975 - V ZR 138/72, WM 1976, 128, 129). Die Vereinbarung der Ausübungsstelle als Inhalt der Grunddienstbarkeit ergibt sich aus der Bezugnahme auf den dem notariellen Vertrag als Anlage III beigefügten Lageplan, in dem der Verlau f des Weges eingezeichnet ist. Wird eine den Wegerechtsverlauf auf dem dienenden Grundstück darstellende , von den Vertragsparteien untersch r iebene Karte von dem Notar nach § 44 BeurkG als Anlage zur Urkunde genommen, hat dies für einen unbefangenen Betrach ter nur den Sinn, dass damit die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich festgelegt wer - den soll. Die Bezugnahme auf die Eintragung in einem Plan wäre überflüssig, w enn der Verlauf der Weg e trasse der tatsächlichen Ausübung a uf dem Grund - stück überlassen bleiben sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 2/81, NJW 1981, 1781, 1782; Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11, juris Rn. 15). 38 - 14 - b) Die Hauptanträge können jedoch au fgrund eines schuldrechtlichen Anspruch s auf Duldung der Nutzung des vor handenen Weges begründet sein. aa) N ach den Feststellungen im Berufungsurteil stünde dem Kläger gegen die Beklagte zu 1 aus der Vereinbarung über die Verlegung der Ausübungsstelle ein Anspruch auf Duldung der Nutzung an dieser Stelle zu. (1 ) Ein Vert rag zwischen dem G rundstückseigentümer und de m Dienstbarkeitsberechtigten über die Verlegung des Weges bedarf keiner Form . Er ist unab hängig davon möglich, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs des Grund stückseigentümers nach § 1023 BGB vor liegen . Ein e solche Vereinbarung kommt zustande, wenn Grundstückseigentümer und Berechtigter sich dahin verständigen, dass das Wegerecht künftig an einer anderen Stelle ausgeübt werden soll. Die Einigung der Parteien über die Verlegung des Wegerechts erkennt das Berufu ngsgericht rechtsfehlerfrei darin, dass die Beklagte zu 1 im Zuge der Verfüllung des dienenden Grundstücks die Wegetrasse mit Einverständnis de s Klägers wiederholt verlegt und dass der Kläger dem folgend sein Wegerecht an der jeweils neuen Stelle ausgeübt hat. (2 ) Wurde die Ausübungsstelle als Inhalt der Grunddienstbarkeit bestimmt, besteht die Rechtsfolge einer Vereinbarung über deren Verlegung darin, dass beide Parteien einen Anspruch auf Vollzug des Vereinbarten durch Eintragung in das Grundbuch habe n (Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW - RR 2006, 237 Rn. 16). Die Verständigung über die Verlegung führt zu einer Änderung des Vertrag s über die Bestellung der Grunddienstbarkeit. Der Anspruch auf Eintragung beruht auf der Vereinbarung. E i nes Rückgriffs auf den - nur in besonderen Ausnahmefällen au s Treu und Glauben (§ 242 BGB) be gründeten - Anspruch des Berechtigten auf Verlegung der Ausübungsstelle ( vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 36/14, NJW 2015, 1750 Rn. 24 ) bedarf es da für nicht ( zum Vorrang des Anspruchs 39 40 41 42 - 15 - aus der Kausalbeziehung: vgl. NK - BGB/Otto, 3. Aufl. § 1023 Rn. 32; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1023 Rn. 14). ( a ) Welche n Inhalt der Anspruch hat, bestimmt sich danach, ob der Weg künftig weiter nur über das berei ts mit der Grunddienstbarkeit belastete oder über ein anderes Grundstück verlaufen soll. Im erstgenannten Fall zielt der Anspruch auf Eintragung einer Änderung des Rechts (§§ 877, 873 BGB). Haben der Grund stückseigentümer und der Berechtigte dagegen die V erlegung des durch eine Grunddienstbarkeit gewährten Wegerechts auf ein anderes Grundstück vereinbart, kann der Berechtigte von dem Grundstückseigentümer in der Regel die Bestellung einer seinem Recht inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit an dem bisher nicht belasteten Grundstück verlangen. Das folgt bereits aus dem - hier zudem in der Vertragsurkunde ausdrücklich erklärten - Zweck einer Wegerechtsg runddienstbarkeit , dem herrschenden Grundstück auf Dauer eine Zufahrtsmöglichkeit zu erhalten. Die gegenteilige A nnahme der Revision , der Berechtigte könne eine der Grunddienstbarkeit entsprechende dingliche Absicherung nicht verlangen, sondern sei nur auf Grund eines ( nach § 604 Abs. 3 BGB kündbare n) Leihverhältnis ses nach §§ 598 ff. BGB zur Nutzung des unbelasteten Grundstücks berechtigt, stellt e eine unzulässige, einseitig nur die Interessen des Grundstücks eigentümers berücksichtigende Auslegung d er Vereinbarung über die Verlegung eines Wegerecht s dar . Ein derartiges Verständnis der Abrede über die Verlegung der A usübungsstelle einer Grunddienstbarkeit wäre unvereinbar mit de r in § 157 BGB bestimmten Anforderung , Verträge so auszulegen, wie es Treu und Glauben erfordern . Dieses Gebot verlangt ein e den berechtigten Interessen aller Beteiligten gerecht werdende Vertr agsauslegung (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 2003 - V ZR 240/02, NJW - RR 2003, 1053, 1054; MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., § 157 Rn. 7; PWW/Brinkmann, BGB, 10. Aufl., § 157 Rn . 4; Staudinger/Singer, BGB [2012], § 157 Rn. 64) . 43 - 16 - ( b ) Der Kläger hat sein en Anspruc h auf eine ( zu ändernde und neu zu bestellende) Grunddienstbarkeit nicht dadurch verloren, dass er eine r die Aus - übung des Wegerechts an der ursprünglichen Stelle hindernden Verfüllung zugestimmt hat, wobei dahinstehen kann, ob er ausdrücklich die Freigabe erklärt oder lediglich einer von der Beklagten zu 1 eigenmächtig vorgenommenen Maß nahme nicht widersprochen hat. De r abweichenden Ansicht der Revision steht entgegen, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition ( hie r auf eine dauerhafte Sicherung der Zufahrt durch eine Grunddienstbarkeit) führte, strenge Anforderungen zu stellen sind . In der Regel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforder lich , weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist ( vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 197/04, BGH - Report 2006, 4). An solchen eindeutigen Erklärungen des Klägers fehlt es. (3 ) Ist eine Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Grund - stückseigentümer über die Verlegung einer als Inhalt der Grunddi enstbarkeit bestimmten Stelle für die Ausübung eines Wegerechts tatsächlich vollzogen worden, steht dem Berechtigten ein schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Ausübung an der neuen Stelle bis zum rechtlichen Vollzug der Vereinbarung durch Eintragung d er Rechtsänderung in das Grundbuch zu. Insoweit besteht eine einer ausdrücklichen Duldungsvereinbarung entsprechende Verpflichtung (zu diesen Vereinbarungen : Senat , Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023; Urteil vom 24. Januar 2003 - V ZR 175/02, NJW - RR 2003, 953, 954, Urteil vom 16. Mai 2012 - V ZR 181/13, NJW - RR 2014, 1043 Rn. 20). Die Beklagte zu 1 k ann diese Vereinbarung nicht gemäß § 604 Abs. 3 BGB kündigen , wie die Revision meint. Ein solches Recht zur Lösung von der Verlegungsabr ede besteht schon deshalb nicht , weil eine Vereinbarung, die mit der Eintragung der Rechtsänderung erfüllt wird , kein der Kündigung zugängliches Dauerschuldverhältnis dar stellt (vgl. zum Bestellungsvertrag: Senat, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/88, NJW - RR 1999, 376, 377; Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW - RR 2014, 1423 Rn. 13). 44 45 - 17 - (4 ) Im Ergebnis z u Recht als unbeachtlich angesehen hat das B erufungs gericht d en auf eine Auflage zur Rekultivierung ( durch Wiederaufforstung ) be gründeten Einw an d der Beklagten, dass der Kläger , weil ihm diese Auflage be kannt gewesen sei, nicht auf eine dauernde Nutzung des jetzt vorhandenen We ges habe vertrauen dürfen . Die se Gesichtspunkte hätten allenfalls für den von dem Berufungsgericht bejahten Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) we gen eines widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten Bedeutung. G egenüber dem Anspruch des Klägers aus der Vereinbarung über die Verlegung der Ausübungsstelle sind sie unerheblich , da die Beklagte zu 1 dem Kläger in Vollzug der Vereinbarung d ie Bestellung einer dem bisherigen Recht entsprechenden Grund dienstbarkeit zur Ausübung auf dem jetzt vorhandenen Weg schuldet . b b) Der Anspruch des Klägers erstreckt sich darauf, von dem Beklagten zu 1 die Duldung der Nutzung des Weg es durch seine Pächter zu verlangen. Der Inhalt des schuldrechtlichen Duldungsanspruch s entspricht auch insoweit dem des n och einzutragenden Rechts. Der Inhaber einer Wegerechtsdienstbarkeit kann nach §§ 1027, 1004 BGB von dem Grund - stückseigentümer die Nu tzung eines Weges durch Mieter, Pächter, Besucher oder Kunden verlangen, soweit dadurch nicht der Umfang der Grunddienstbarkeit in unzulässiger Weise erwe itert würde (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 1971 - V ZR 8/69, WM 1971, 960, 962; Urteil vom 25. April 1975 - V ZR 185/73, WM 1975, 625, 626). Letzteres verneint das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei. Maßgeblich für die Nutzungsbefugnisse, die eine Grunddienstbarkeit gewährt, ist nicht die im Zeit punkt der Bestellung gerade ausgeübte Nutzungsart ; vielm ehr kommt es an auf den allgemeine n , der Verkehrsauffassung entsprechende n und äußerlich für jedermann ersichtliche n Charakter des betreffenden Grundstücks sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (Senat, Urteil vom 27 . Januar 1960 - V ZR 148/58 , NJW 1960, 673; Urteil vom 46 47 48 - 18 - 30. März 1965 - V ZR 43/63, NJW 19 65 , 1229; Urteil vom 25. Mai 1971 - V ZR 8/69, WM 1971, 960, 962). Das Berufungsgericht hat danach zu Recht auf die dem Charakter der Grundstücke als Waldflächen ents prechende Nutzung abgestellt, die sich durch dessen Nutzung durch die Beklagte zu 2 zur Lagerung von Holzhackschnitzeln nicht verändert habe. c c ) D er Drittwiderbeklagte n zu 3 könnte aus den vorstehenden Gründen ebenfalls ein Anspruch auf Duldung der Weg erechtsausübung zu stehen. (1) Dazu müsste n ihr d ie Ansprü ch e des Klägers aus der Vereinbarung über die Verlegung des Weges abgetreten worden sein . Das liegt bei der Bestel - lung einer Grunddienstbarkeit nahe, weil bei einem dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu stehenden Recht die Abtretung des Anspruchs auf dessen Bestellung bei einer Veräußerung des herrschenden Grundstücks gleichsam vorprogrammiert ist ( vgl. Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 14). (2 ) Zu dulden wäre die Ausübung des Wegerechts für eine Nutzung des herrschenden Grundstücks zur Kiesgewinnung , wenn diese bereits bei der Best e l lung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1993 voraussehbar war (vgl. Senat, Urteil vom 30. November 1965 - V ZR 9 0/63, WM 1966, 254 ; Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 356) . Da s s es sich so verhielt, ist in dem angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei ausgeführt worden . (3 ) Zu Recht sieht das Berufungsgericht d en auf ein verwal - tungsgerichtliches Urteil gestützten Einwand der Beklagten als unbeachtlich an, der Nutzung des Verbindungsweges auf ihren Grundstücken stehe entgegen, dass der sich daran anschließende, im Zuge einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme neu angelegte Wanderweg auf dem Grundstück des Klägers nicht mit Schwer transportern befahren werden dürfe. Das ist deswegen richtig, weil eine Grunddienstbarkeit dem Berechtigten eine auf dem Privatrecht beruhende Rechts stellung gewährt, die von etwaigen öffentlich - rechtlichen 49 50 51 52 - 19 - Nutzung sbeschränkungen für das herrschende Grundstück unabhängig ist ( vgl. Senat, Urteile vom 7. April 1967 - V ZR 14/65, NJW 1967, 1609, 1610; Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 171/07 , NJW 2008, 3123 Rn. 12). d d ) Gegen die Beklagte zu 2 bestünde der schuldrecht liche Anspruch auf Duldung der Wegerechtsausübung auf dem jetzigen Betriebsgrundstück allerdings nur , wenn diese in die Verpflichtung der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger nach § 414 oder § 415 BGB zur Duldung der Wegetrasse eingetreten wäre. Das ist ni cht festgestellt; eine Übernahme der vertraglichen Pflichten folgt nicht da raus, dass der Beklagten zu 2 durch Verwaltungsakt das Recht zur Kiesausbeute über tragen wurde. 2. Soweit es nach dem Vorstehenden noch auf die Hilfsanträge a n kommen sollte, wei st der Senat auf Folgendes hin. a) Der Kläger kann nach § 10 18 , § 1027, § 1004 Abs. 1 BGB von der Beklagten zu 1 die Duldung der Wegerechtsausübung an der im Grundbuch be - zeichneten (ehemaligen) Ausübungsstelle verlangen. D ieser Anspruch ergibt sich aus dem dinglichen Recht . Dieser Anspruch besteh t - auch wenn die Beteiligten sich auf die Verlegung der Ausübungsstelle verständigt und diese bereits in der Natur vollzogen haben - solange, bis die zur Änderung des Inhalts oder zur Aufhebung der die Ausübung an der bisherigen Stelle gewährleistenden Grunddienstbarkeit erforderlichen sachenrechtlichen Änderungen vollzogen worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW - RR 2006, 327 Rn. 16). b) aa) Aus der Vereinbarung über die Verleg ung der Ausübungsstelle steht der Beklagten zu 1 der zeit eine Einrede gegen die Ausübung d ies e s Rechts zu. Der Kläger darf d as eingetragene Wegerecht so lange nicht aus - üben, wie er für sich die Befugnis zur Nutzung des Wegerechts an der neuen Stelle in An spruch nimmt und eine der Verlegungsabrede entsprechende Rechtsänderung herbeiführen kann. Weder die eingetragene 53 54 55 56 - 20 - Grunddienstbarkeit noch die Verlegungsabrede geben dem Kläger die Be - fugnis, das Wegerecht nach seinem Belieben an verschiedenen Stellen auf d em Grundstück der Beklagten zu 1 auszuüben. Ein Rückgriff auf die Befugnis zur Ausübung des Wegerechts an der bisherigen Stelle ist ihm erst erlaubt , wenn sein Anspruch aus der Verlegungsabrede ( bspw. infolge Rücktritt nach f r uchtloser Fristsetzung zur Bew illigung einer Neueintragung, wegen einer Unmöglichkeit der Erfüllung oder aus anderen Gründen ) erlischt. Diese m Zusammenhang h at der Kläger allerdings dadurch Rechnung getragen , dass er den Antrag auf Duldung der Wegerechtsausübung an der bisherigen Stell e als Hilfsantrag gestellt hat. bb) Rechtsirrig ist dagegen die Ansicht der Beklagte n , dass bereits mit der Einwilligung des Klägers zur Verlegung der Ausübungsstelle dessen Rechte aus der Grunddienstbarkeit erloschen sei en . Die Zustimmung des Berechtig ten zur Verlegung der Ausübungsstelle enthält keinen Verzicht auf das dingliche Recht (siehe oben 1.b)aa)(2)(b)) . c ) Die Drittwiderbeklagte zu 3 k ann als neue Eigentümerin nach einer Teilung des herrschenden Grundstücks die Rechte aus dem an ihrem Grund stück nach § 1025 Satz 1 BGB fortbestehenden Grunddienstbarkeit geltend machen (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 93/07, NJW - RR 2008, 827 Rn. 7). d ) D ie Beklagte zu 2 könnte aus dem dinglichen Recht nach § 1027, 1004 BGB in Anspruch genommen werden, wenn sie Störerin wäre. Das k ommt in Betracht, weil Störer nicht nur derjenige ist , der eine n die Ausübung der Grunddienstbarkeit hindernde n Zustand geschaffen hat, sondern auch derjenige, der diese n aufrechterhält und von dessen Willen d ie Beseit igung abhängt (vgl. Senat, Urteil vom 29. Mai 1964 - V ZR 58/62, BGHZ 41, 393, 397; Urteil vom 22. März 1966 - V ZR 126/63, NJW 1966, 13 6 0 , 1361; Urteil vom 22. September 2000 - V ZR 443/99, WM 2001, 208, 209). Dies trä f e auf die 57 58 59 - 21 - Beklagte zu 2 zu, wenn sie als neue Betriebsgesellschaft auf die Nutzung des bereits verfüllten Grundstück s Einfluss nehmen könnte. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Brückner Göbel Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 06.09.2013 - 8 O 19/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.12.2014 - 3 U 1179/13 -
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