ECLI:DE:BGH:2017:210217UVIZR22.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 22/16 Verkündet am: 21. Februar 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 313a, § 540; BGB § 254 (Dc) Aus einem Berufungsurteil, gegen das die Revision stattfindet, muss zu ers e- hen sein, von welchem Sach - und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsäc h- lichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Fehlen solche Darste l- lungen, hat das Revisionsgericht das Urteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zu r neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (Fortführung Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216). BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - VI ZR 22/16 - LG Oldenburg AG Westerstede - 2 - Der VI. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21 . Februar 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilka m- mer des Landgerichts Oldenburg vom 13. Januar 2016 au f- gehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbesta nd: Die Klägerin nimmt den Beklagten nach einem Verkehrsunfall aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf restlichen (Sa ch - )Schadensersatz in Anspruch. Das Fahrzeug der Klägerin wurde i m August 2014 bei einem Verkehr s- u n fall beschädigt. Ein von der Klägerin eingeholtes Sachverständigengutachten aus. D ie Klägerin veräußerte das beschädigte Fahrzeug , indem sie es beim Kauf eines anderen Fahrzeugs zum im Gutachten ausgewiesenen Res t- we rt in Zahlung gab, ohne dem Beklagten - jedenfalls vor Abschluss der en t- 1 2 - 3 - sprechenden Vereinbarung - Gelegenheit gegeben zu haben, das Unfall - fahrzeug besser zu verwerten. Am 5. September 2014 legte der Beklagte ein Restwertangebot über 7.7 7 der Grundlage eines Restwerts von 7.7 7 Wiederbeschaffungsaufwand (13.990 7 Diese verlangt in der Hauptsache als weiteren Schadensersatz die Differenz zum - auf die Höhe der fi ktiven Reparaturkosten beschränkten - Wiederbeschaffungsaufwand bei Z u- Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgericht s auf die Ber ufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, zwar sei im Grundsatz davon auszugehen, d ass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot nachkomme und folglich nicht gegen § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoße , wenn er das Unfal l- fahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengu t- achten s und d es darin ausgewiesenen Restwert s ve rkaufe oder in Zahlung g e- be. Der Geschädigte verletze die ihm obliegende Schadensminderungspflicht aber, wenn er das Unfallfahrzeug veräußere, ohne zuvor dem Schädiger oder dessen Kf z - Haftpflichtversicher er Gelegenheit gegeben zu haben, eine günst i- gere Ver wertung als im Gutachten vorgesehen vorzunehmen. Dies gelte jede n- 3 4 - 4 - falls, wenn der Geschädigte kein berechtigtes Interesse an einer sofortigen Verwertung habe. Dem Schädiger sei dann nicht zuzumuten, in jedem Falle die Ergebnisse des vom Geschädigten eingeho lten Privatgutachtens hinzunehmen. Da die Klägerin im Streitfall keinen vernünftigen Grund vorgetragen habe, das Fahrzeug sofort zu veräußern, sei der Berechnung der Schadensersatzhöhe das vom Beklagten vorgelegte Restwertangebot zugrunde zu legen. I I . Die Revision der Klägerin ist sc hon deshalb begründet, weil das Ber u- fungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält. 1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass aus e i- nem Berufungsurteil, gegen d as die Revision stattfindet, zu ersehen sein muss , von welchem Sach - und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen . Es ist nich t Aufgabe des R e- visionsgerichts, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, um abschließend beurte i- len zu können, ob die Revision begründet ist ( Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438 /02, BGHZ 156, 216, 218 ; BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 164/13, N JW 2015, 3309 RN. 7; jeweils mwN ). Fehlen im Berufungsurteil die entsprechenden Darstellungen, leidet es an einem von Amts wegen zu berüc k- sichtigenden Verfahrensmangel; das Revisionsgericht hat das Urteil in einem solchen Fall grundsätzlich aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( Senatsu rteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438 /02, aaO 220 ; BGH, Urteile vom 5. März 2015 - I ZR 164/13, aaO Rn. 8; vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, NJW 5 6 - 5 - 2012, 3569 Rn. 6 und 8; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 540 Rn. 6a; Hk - ZPO/Wöstmann, 7. Aufl., § 540 Rn. 2; jeweils mwN ). 2. D as angefochtene Urteil wird den dargestellten Erfordernissen nicht gerecht . a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht v o n der Bezugnahme auf d ie tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen unter Anwendung von § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Nachdem das Berufungsgericht die Revision sel bst zugelassen hat, lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von der von § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich vorgeschriebenen Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzung en offensichtlich nicht vor. b) Von einer Aufhebung und Zurückverweisung kann im Streitfall auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden. V on der Aufhebung und Zurückverweisung bei Fehlen eines Tatbesta n- d es und der in § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genann ten Darstellung kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar ausnahmsweise abgesehen werden , wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinre i- chend deutlich aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben (BGH, Urteil vom 11. Okt ober 2012 - V II ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 6). Ein solcher Ausnahmefall liegt im Streitfall aber nicht vor. Aus den Gründen des Berufung s- urteils lässt sich kein ausreichendes Bild vom Sach - und Streitstand gewinnen. So fehlen Ausführungen dazu, was die P arteien zum Haftungsgrund vorgetr a- gen haben; dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob die volle Einstandspflicht des Beklagten auch in der Berufungsinstanz unstreitig war. Z u- dem wird das Rechtsschutzb egehren der Klägerin nur unvollständig wi ederg e- 7 8 9 10 - 6 - geben. So mag sich den Gründen des angefochtenen Urteils noch hinreichend deutlich entnehmen lassen, dass die Klägerin in der Hauptsache Zahlung von im Berufungsurteil erwähnten " geltend gemachten Nebenforderungen " verbirgt, ergibt sich aus dem Berufungsur teil aber nicht . Schließlich bleibt auch u nklar, ob das Berufungsgericht davon au s- gegangen ist , dass sich die Klägerin im Zeitpunkt des Nachweises der alternat i- ven Verwertungsmöglichkeit durch den Beklagten hinsicht lich der Verwertung bereits anderweitig gebunden hatte oder nicht. Denn einerseits stellt es fest, die e- rerseits führt es aus, d ie Klägerin habe durch den " Kauf eines neuen Fahrzeugs u nd die Inzahlungnahme des Unfallfahrzeugs " einen Kaufvertrag mit Erse t- zungsbefugnis abgeschlossen, weshalb es ihr unbenommen gewesen sei, den r- bindlichkeit zu erfüllen. III. Für d as weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Soweit der angefochtenen Entscheidung die Rechtsauffassung zugrunde liegt , ein Geschädigter habe vor dem Verkauf des Unfallfahrzeugs zu dem im von ihm eingeholten Gutachten ermittelten Restwert dem Schädiger oder de s- sen Haftpflichtversicherer grundsätzlich Gelegenheit zu geben, eine günstigere Verwertung als im Gutachten vorgesehen vorzunehmen , widerspricht dies der gefestigten Rechtsprechung des erkennende n Senats (Senatsurteile vom 27. September 2 016 - VI ZR 673/15, DAR 2017, 19 Rn. 9, 12; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770). Sollte sich die Klägerin, was - wie da r- gestellt - im Berufungsurteil unklar bleibt , im Zeitpunkt, in dem ihr das vom B e- 11 12 - 7 - klagten vorgelegte Restwertangebot ü ber 7.7 7 der Verwertung des Unfallfahrzeugs noch nicht anderweitig gebunden haben, w ird im Hinblick auf ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB allerdings zu prüfen sein, ob es ihr in der kon kreten Situat i- on zumutbar war, von dem Restwertangebot Gebrauch zu machen (vgl. S e- natsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 8 ff. , mwN ). Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: AG Westerstede, Entscheidung vom 16.04.2015 - 22 C 894/14 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 13.01.2016 - 5 S 225/15 -
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