BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 222/02Verkündet am: 26. März 2003FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: ja_____________________BGB §§ 134, 172 ff.; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 89; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1Die Nichtigkeit eines Treuhandvertrages nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.mit § 134 BGB erstreckt sich auf die dem Treuhänder zur Ausführung der ihmübertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Prozeßvollmacht.BGH, Urteil vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02 - OLG Zweibrücken LG Kaiserslautern - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die RichterinDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlungvom 26. März 2003für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats desPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom1. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einernotariellen Urkunde.Sie erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 27. September 1990im Rahmen eines Anlagemodells ein Studentenappartement in einerWohnanlage in K. . Den Kaufpreis von 75.284 DM finanzierte die Be-klagte. Zur Absicherung ihrer Darlehensforderung diente eine gegen denjeweiligen Grundstückseigentümer vollstreckbare Buchgrundschuld über131.000 DM. Zusätzlich übernahmen die Kläger in § 12 des notariellenVertrages die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages - 3 -nebst dinglicher Zinsen und unterwarfen sich insoweit der Zwangsvoll-streckung in ihr gesamtes Vermögen.Bei Abschluß des Kaufvertrages und der Darlehensverträge wur-den die Kläger durch die Ku. Treuhandgesellschaft mbH vertreten.Mit dieser hatten sie einen notariellen Treuhandvertrag geschlossen, derin seinem Abschnitt I unter § 1 wie folgt lautete:"Der Treuhänder wird beauftragt, die auf den beabsichtigten Er-werbsvorgang gerichteten Interessen des Treugebers umfassendwahrzunehmen und hierzu namens und für Rechnung des Treuge-bers hierauf gerichtete, insbesondere die unten näher bezeichne-ten Verträge zu schließen und auszuführen, gebotene Rechts-handlungen vorzunehmen sowie alle sonstigen mit der Durchfüh-rung des beabsichtigten Erwerbsvorganges in Zusammenhangstehende Maßnahmen zu treffen unter Einschluß der Abgabe undEntgegennahme erforderlicher oder erforderlich werdender Erklä-rungen."Nach dem weiteren Vertragstext umfaßte der Auftrag u.a. die wirt-schaftliche und finanztechnische Betreuung, die Vermittlung der erfor-derlichen Fremdfinanzierungsmittel sowie die steuerliche Beratung. DerAbschnitt II enthielt eine Vollmacht zur "uneingeschränkten Vertretungund zur Verfügung über den Erwerbergegenstand nach freiem Ermes-sen". Sie hatte die Vornahme aller Handlungen, die Abgabe und Entge-gennahme aller Willenserklärungen, den Abschluß aller im Treuhandver-trag genannten oder sonstwie erforderlichen oder zweckdienlichenRechtsgeschäfte, die Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden und - 4 -sonstigen Dritten zum Gegenstand. Die Treuhänderin wurde zudem zurRückabwicklung geschlossener Verträge bevollmächtigt.Nachdem sie die Darlehensverträge fristlos gekündigt hatte, be-trieb die Beklagte gegen die Kläger die dingliche und persönlicheZwangsvollstreckung. Der dagegen gerichteten Vollstreckungsabwehr-klage hat das Landgericht in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufungder Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat daslandgerichtliche Urteil aufrechterhalten, soweit die Zwangsvollstreckungwegen der persönlichen Haftungsübernahme für unzulässig erklärt wor-den ist. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine voll-ständige Klagabweisung.Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist zuRecht davon ausgegangen, daß die Kläger sich nicht wirksam derZwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben.I. Es hat dazu ausgeführt, die Unwirksamkeit des persönlichen Ti-tels beruhe darauf, daß die Kläger bei Abgabe der Unterwerfungserklä-rung nicht wirksam vertreten worden seien. Die von ihnen erteilte Pro-zeßvollmacht sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerGi.V.m. § 134 BGB nichtig; an einer Genehmigung im Sinne des § 89 ZPOfehle es. Eine Rechtsscheinshaftung der Kläger nach den §§ 172 ff. BGB - 5 -scheide aus, da die Vorschriften auf prozessuale Willenserklärungennicht anwendbar seien.II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daßder Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot(Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach § 134 BGB unwirksam ist. Dabeikommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob dieKläger die Eigentumswohnung im Zuge eines Bauträger- oder einesBauherrenmodells erworben haben. Allein die konkrete Ausgestaltungdes Treuhandvertrages zwischen den Klägern und der Ku. GmbH istentscheidend; sein Inhalt und Umfang ist am Maßstab des Rechtsbera-tungsgesetzes zu messen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR182/00 - WM 2001, 2260 unter II 2 b aa). Wenn danach die Treuhänderinfür die Kläger die erforderlichen Verträge abschließen und sogar rück-abwickeln durfte, sie bei Gerichten und Behörden vertreten und insge-samt die mit dem Erwerbsvorgang verbundenen finanztechnischen, wirt-schaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten übernehmen sollte, warihr eine rechtliche Betreuung von erheblichem Gewicht übertragen. DerTreuhandvertrag hatte in seiner Hauptsache die eigenverantwortlicheAbwicklung eines Grundstückserwerbs zum Gegenstand. Der der Treu-händerin in diesem Zusammenhang erteilte Auftrag war umfassend undkonnte, vor allem bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Vorha-bens, erheblichen Beratungsbedarf mit sich bringen. Er ging über dieWahrung rein wirtschaftlicher Belange und über einfache Hilfstätigkeitendeutlich hinaus. Es war vornehmliche Aufgabe der Treuhänderin, kon- - 6 -krete fremde Rechte - die der Kläger - zu verwirklichen und konkretefremde Rechtsverhältnisse, insbesondere durch den Abschluß von Ver-trägen, zu gestalten. Die von ihr geschuldeten Dienstleistungen setzten,wenn sie sachgerecht erbracht werden sollten, erhebliche Rechtskennt-nisse voraus. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf eine solche ge-schäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Per-sonen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde dieErlaubnis erteilt worden ist (BGHZ 145, 265, 269). Über die erforderlicheErlaubnis hat die Treuhänderin nicht verfügt; der mit den Klägern ge-schlossene Treuhandvertrag war mithin nichtig (BGHZ aaO; BGH, Urteilvom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01 - ZIP 2003, 165 unter II 2; Urteilvom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - WM 2002, 1273 unter II 1; Urteil vom11. Oktober 2001 aaO; Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 -WM 2001, 2113 unter II 3).2. Diese nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfaßt neben demTreuhandvertrag selbst auch die seitens der Kläger der Treuhänderin zurAusführung der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht.a) Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtssuchen-den vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegen-heiten schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung desRechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen vonder geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fern-halten (BVerfG, NJW 2002, 1190 unter 2 b aa (1); vgl. ferner BGHZ 37,258, 262). Dieser Zweckrichtung liefe es zuwider, dem Rechtsberater- trotz Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsver-trages - die rechtliche Befugnis zu belassen, seine gesetzlich mißbilligte - 7 -Tätigkeit zu Ende zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zuLasten seiner durch die Verbotsnorm geschützten Auftraggeber abzu-schließen. Nur bei Unwirksamkeit auch der Vollmacht kann ein sachge-mäßer, dem Ziel des Gesetzes entsprechender Schutz erreicht werden(BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - unter II 2; vom11. Oktober 2001 aaO unter II 2 b bb).b) Allerdings betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung imHinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5ZPO. Diese geht auf eine einseitige Willenserklärung der Treuhänderinmit Wirkung für die Kläger zurück, die auf das Zustandekommen einesVollstreckungstitels gerichtet war und rein prozessualen Grundsätzenuntersteht (RGZ 146, 308, 312; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980- III ZR 62/79 - WM 1981, 189 unter II 1; Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl.§ 794 Rdn. 29). Das bedeutet, daß die auf Abgabe einer solchen Erklä-rung gerichtete Vollmacht den Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO und nichtdenen des § 164 ff. BGB unterfällt. Dennoch wirkt sich der Verstoß ge-gen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB auch auf die pro-zessuale Vollmacht aus, weil andernfalls Sinn und Zweck des gesetzli-chen Verbots nicht zu erreichen wären. Es muß die Wirksamkeit jederRechtshandlung verhindert werden, die seitens des unerlaubt rechtsbe-ratenden Geschäftsbesorgers für seinen Auftraggeber vorgenommenwird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte die Treuhänderin die Klägernicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungsübernahme (§ 780 BGB)wirksam verpflichten, wohl aber zu ihren Lasten eine prozessuale Unter-werfungserklärung abgeben und auf diese Weise einen - ungleich ge-fährlicheren - Vollstreckungstitel schaffen. Die besonderen rechtlichenFolgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 - 8 -ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung des § 134 BGB(vgl. BGHZ 139, 387, 392). Die Wahrnehmung der der Treuhänderinübertragenen Aufgaben setzt auch und gerade auf prozessualem Gebietgesicherte Rechtskenntnisse voraus, über die im allgemeinen nurRechtsanwälte und - nach behördlicher Sachkundeprüfung - Personenverfügen, denen eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangele-genheiten erteilt worden ist. Wird weder ein Rechtsanwalt noch eine Per-son tätig, die die erforderliche Erlaubnis vorweisen kann, sind die aufprozessualem Gebiet vorgenommenen Handlungen unwirksam.3. Hingegen haben sonstige materiell-rechtliche Bestimmungen- insbesondere die §§ 172 ff. BGB - für die der Treuhänderin erteilte pro-zessuale Vollmacht keine Geltung (RGZ 146 aaO). Die Vorschriften der§§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozeßvollmacht ein Sonderrecht. Materiell-rechtliche Regelungen über die Vollmacht können daher nur Geltung er-langen, wenn die ZPO auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechts-gedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 - unter II 3). Das ist hier nicht derFall. Es besteht kein Anlaß, die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zu-geschnittenen, zum Schutz des Geschäftsgegners eingeführten Vor-schriften der §§ 172 ff. BGB anzuwenden. Die Zivilprozeßordnung enthältvor allem in ihren §§ 80, 88 und 89 insoweit eigene Regelungen, die eineRechtsscheinshaftung des Vollmachtgebers nicht vorsehen.4. Die Wirksamkeit des prozessualen Handelns ohne Vertretungs-macht bestimmt sich daher allein nach § 89 ZPO. Eine Genehmigungseitens der Kläger liegt nicht vor. Diese ist auch nicht in der Entgegen-nahme der Darlehensvaluta, dem langjährigen Zins- und Kapitaldienst - 9 -und in dem Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile zu sehen.Denn eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die Un-wirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhal-ten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlichangesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH, Urteil vom 14. Mai2002 aaO unter II 3 c im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996- XI ZR 249/95 - WM 1996, 2230 unter II 2). Dazu ist nichts vorgetragen.Hinzu tritt, daß der Vollmachtsmangel nicht nur das abstrakte Schuldver-sprechen gemäß § 780 BGB und die mit der Beklagten abgeschlossenenDarlehensverträge, sondern vor allem die für den vorliegenden Rechts-streit maßgebliche Vollstreckungsunterwerfung betrifft. Die Kläger hättendaher neben dem Darlehensvertrag auch das zu Sicherungszwecken ab-gegebene Schuldversprechen einschließlich Unterwerfungserklärung ge-nehmigen müssen. Das kann der bloßen Hinnahme steuerlicher Vorteileund der Bedienung der Kreditschuld ohnehin nicht entnommen werden.Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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