BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 222/04 vom 31. Mai 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns einstimmig beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 182.155,79 festgesetzt. Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 20. April 2004 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen der Beklag-ten in ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2005 rechtfertigen keine andere Beurtei-lung. - 3 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Deppert Dr. Leimert Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns
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