BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 222/06 Verk374ndet am: 15. Februar 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 93, 94, 906, 1004 Abs. 1; ZPO 247247 265 Abs. 2 Satz 1, 266 Abs. 1 a) 247 266 Abs. 1 ZPO erfasst auch die Ver344u337erung des Grundst374cks, von dem Ein-wirkungen auf das Nachbargrundst374ck ausgehen, w344hrend des Rechtsstreits 374-ber die Abwehr dieser Einwirkungen nach 247 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 906 BGB; bis zur 334bernahme durch den Rechtsnachfolger f374hrt der Rechtsvorg344nger den Rechtsstreit weiter. b) Wurden zwei Grundst374cke in der Weise bebaut, dass einzelne Geschosse der beiden aufstehenden Geb344ude zum Teil in das jeweilige Nachbargrundst374ck hin-einragen (verschachtelte Bauweise), und bildet jedes Geschoss bei nat374rlich-wirtschaftlicher Betrachtung insgesamt eine Einheit mit einem der beiden Ge-b344ude, sind die 374bergebauten R344ume wesentlicher Bestandteil des Grundst374cks, auf dem das Geb344ude steht, welchem das Geschoss zuzuordnen ist (Fortf374hrung von Senat, BGHZ 102, 311 und Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340). c) Wurden zwei Grundst374cke in verschachtelter Bauweise bebaut, ist 247 906 BGB insoweit entsprechend anwendbar, als es um die Beeintr344chtigung der Nutzung von R344umen des einen Eigent374mers auf seinem Grundst374ck geht, die auf Einwir-kungen beruhen, welche von auf demselben Grundst374ck liegenden R344umen, die eigentumsrechtlich dem anderen Grundst374ckseigent374mer zuzurechnen sind, ausgehen. - 2 - d) Wurden bei der Errichtung des Geb344udes, das dem beeintr344chtigten Grundst374ck zuzuordnen ist, die Anforderungen an den Schallschutz nicht eingehalten, ist der Grundst374ckseigent374mer zur Duldung derjenigen Ger344uschimmission verpflichtet, die sich bei der Einhaltung der Anforderungen in den Grenzen der zul344ssigen Richtwerte hielte; werden auch bei - gedachter - Einhaltung der Schallschutzan-forderungen die zul344ssigen Richtwerte 374berschritten und f374hrt das zu einer we-sentlichen Beeintr344chtigung, die der Grundst374ckseigent374mer abwehren k366nnte, muss der St366rer nur die Ma337nahmen durchf374hren, die verhindern, dass die Ge-r344uschimmission die zul344ssigen Richtwerte auch dann 374berschreiten, wenn die Schallschutzanforderungen eingehalten worden w344ren. BGH, Urt. v. 15. Februar 2008 - V ZR 222/06 - OLG Koblenz LG Koblenz - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Oktober 2006 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Eigent374mer des Flurst374cks Nr. 290/2. Eigent374merin des angrenzenden Flurst374cks Nr. 289/15 war bis M344rz 2003 die Beklagte. Sie er-richtete aufgrund eines von den Parteien vereinbarten wechselseitigen 334ber-baurechts zum Teil auf dem Flurst374ck des Kl344gers, zum Teil auf dem damals ihr geh366renden Flurst374ck u.a. R344ume, in denen sie K374hlaggregate f374r den auf ih-rem Grundst374ck betriebenen Supermarkt aufstellte (Maschinenr344ume). Sp344ter errichtete der Kl344ger Wohnungen auf den Flurst374cken Nr. 290/2 und Nr. 289/15, 1 - 4 - die sich teilweise 374ber den Maschinenr344umen befinden (verschachtelte Bauwei-se). Der Kl344ger verlangt von der Beklagten die Durchf374hrung von Ma337nah-men, die verhindern, dass der von den K374hlaggregaten ausgehende L344rm in-nerhalb der Wohn- und Schlafr344ume im ersten und zweiten Obergescho337 sei-nes Hauses den Richtwert von 25 dB (A) w344hrend der Nachtzeit 374bersteigt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolg-los geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kl344ger beantragt die Zur374ck-weisung des Rechtsmittels. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Kl344gers auf Beseiti-gung der L344rmbeeintr344chtigung nach 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es k366nne of-fen bleiben, ob 247 906 BGB wegen der verschachtelten Bauweise Anwendung finde. Aus dem in erster Instanz eingeholten Sachverst344ndigengutachten erge-be sich jedenfalls, dass das Eigentum des Kl344gers wesentlich beeintr344chtigt werde. Er sei nicht nach Treu und Glauben zur Duldung der Ger344uschimmissi-onen verpflichtet. Die Beklagte habe n344mlich nicht bewiesen, dass dem Kl344ger das Ausma337 der von den K374hlaggregaten ausgehenden Ger344usche vor der Errichtung der Wohnungen bekannt gewesen und ihm wegen der zu erwarten-den L344rmbeeintr344chtigung von der Errichtung abgeraten worden sei. Der Gel-tendmachung des Beseitigungsanspruchs stehe ebenfalls nicht entgegen, dass 3 - 5 - bei der Errichtung der Wohnungen der erforderliche Schallschutz nicht gewahrt worden sei. Der Kl344ger m374sse auch keine nachtr344glichen Ma337nahmen zur Ein-haltung von Schallschutzvorschriften in den Wohnungen ergreifen. Das h344lt einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung nur zum Teil stand. 4 II. 1. Ohne Erfolg r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht die Beklagte als passivlegitimiert angesehen hat. Denn dass sie das Eigentum an dem Flur-st374ck Nr. 289/15 nach Rechtsh344ngigkeit der Klage auf ihren Sohn 374bertragen hat, ist f374r den Prozessverlauf unerheblich. Zum einen besagt der Eigentums-wechsel nichts dar374ber, ob die Beklagte weiterhin Besitzerin des Grundst374cks aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines 344hnlichen Rechtsverh344lt-nisses ist. Dies reichte aus, um sie als St366rerin i.S. von 247 1004 Abs. 1 BGB an-zusehen (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 102 m.w.N.). Dieser Punkt bedarf aller-dings keiner weiteren Kl344rung. Denn zum anderen hat die Eigentums374bertra-gung keinen Einfluss auf die Parteistellung der Beklagten, auch wenn sie nicht mehr St366rerin ist. Das folgt aus 247 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 5 a) Ob diese Vorschrift (entsprechend) anzuwenden ist, wenn ein An-spruch nach 247 1004 Abs. 1 BGB wegen einer von einem Grundst374ck ausge-henden Eigentumsbeeintr344chtigung geltend gemacht und dieses Grundst374ck w344hrend des Rechtsstreits ver344u337ert wird, ist umstritten. Die 344ltere obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamm OLG Rsp. 15, 274, 275; OLG Kiel OLG Rsp. 29, 184; OLG Schleswig SchlHA 1962, 130, 131) hat diese Fra-ge verneint; dieselbe Ansicht vertritt Schumann (in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., 247 265 Rdn. 12). Demgegen374ber wendet die neuere obergerichtliche Rechtspre-chung (OLG D374sseldorf NJW 1990, 1000; KG KGReport 2000, 56, 57; vgl. auch OLG Karlsruhe Justiz 1996, 9) die Vorschrift des 247 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch 6 - 6 - in diesem Fall an; dieselbe Ansicht wird in der 374berwiegenden Kommentarlitera-tur vertreten, jedenfalls wenn es um die Haftung des Grundst374ckseigent374mers als Zustandsst366rer geht (M374nchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., 247 265 Rdn. 25 m.umfangr.N. aus dem Schrifttum; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., 247 265 Rdn. 3, 6; Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 265 Rdn. 3; a.A. Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., 247 265 Rdn. 6). b) Der Senat hat die Frage bisher offen gelassen (BGHZ 28, 153, 156). Er beantwortet sie nunmehr dahin, dass die Ver344u337erung des Grundst374cks, von dem Einwirkungen auf das Nachbargrundst374ck ausgehen, w344hrend des Rechtsstreits 374ber die Abwehr dieser Einwirkungen nach 247 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 906 BGB keinen Einfluss auf den Verlauf des Rechtsstreits hat (ebenso schon RGZ 40, 333, 337 f.). 7 aa) Unerheblich ist, ob man in diesem Fall das emittierende Grundst374ck als streitbefangen i.S. von 247 265 Abs. 1 ZPO ansieht oder nicht. Ma337gebend f374r die Anwendung von Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift ist n344mlich 247 266 Abs. 1 ZPO. Darin ist eine Sonderregelung f374r die Ver344u337erung von Grundst374cken w344hrend eines anh344ngigen Rechtsstreits enthalten, die der Bestimmung in 247 265 Abs. 2 ZPO vorgeht (siehe nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., 247 266 Rdn. 1; M374nchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., 247 266 Rdn. 1). Sie erfasst nach einhelliger Auffassung auch Streitigkeiten 374ber nach-barrechtliche Rechte und Pflichten (OLG Karlsruhe aaO; Baum-bach/Lauterbach/Albert/Hartmann, aaO, Rdn. 3; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., 247 266 Rdn. 4; M374nchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO, Rdn. 9; Musie-lak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., 247 266 Rdn. 3; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., 247 266 Rdn. 1; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., 247 266 Rdn. 1; Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 266 Rdn. 3 [der allerdings 247 266 ZPO nicht bei Klagen des Grundst374ckseigent374mers wegen Beeintr344chtigung seines Eigen- 8 - 7 - tums oder Beseitigung des beeintr344chtigenden Zustands anwendet]), wie sie sich zum Beispiel aus 247 906 BGB ergeben. Das hat seinen Grund darin, dass in diesem Fall - wie es das Reichsgericht zutreffend ausgedr374ckt hat (RGZ 40, 333, 337) - "bildlich gesprochen das Grundst374ck als das berechtigte oder ver-pflichtete Subjekt und der jeweilige Eigent374mer nur als dessen Vertreter er-scheint." So liegen die Dinge im Anwendungsbereich von 247 906 BGB. Nach Abs. 1 der Vorschrift m374ssen die Einwirkungen, die gegebenenfalls nach 247 1004 Abs. 1 BGB abgewehrt werden k366nnen, auf einer bestimmten Nutzung oder auf dem eigentumsbeeintr344chtigenden Zustand eines Grundst374cks beru-hen (Senat, Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, WM 2001, 208, 209). Anders ist es, wenn die Einwirkungen auf einer Handlung beruhen, die damit nichts zu tun hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand einen Stein auf ein Nachbargrundst374ck wirft oder als Stra337enmusikant den Anlieger st366rende Ger344usche erzeugt. Derartige Einwirkungen fallen nicht unter 247 906 BGB. bb) Macht der Rechtsnachfolger des ver344u337ernden Grundst374ckseigen-t374mers von seiner Berechtigung, den Rechtsstreit zu 374bernehmen, keinen Gebrauch und ist er mangels Antrags des Prozessgegners auch nicht zur 334bernahme verpflichtet (247 266 Abs. 1 ZPO), f374hrt der Rechtsvorg344nger den Rechtsstreit nach 247 265 Abs. 2 ZPO weiter (M374nchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO, Rdn. 15). 9 c) Somit 344nderte sich trotz der 334bertragung des Grundst374ckseigentums auf ihren Sohn nichts an der verfahrensrechtlichen Parteistellung der Beklagten. 10 2. Ebenfalls ohne Erfolg r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht ohne Weiteres von dem Eigentum des Kl344gers auch an den von ihm auf dem fr374her der Beklagten geh366renden Flurst374ck Nr. 289/15 errichteten R344umen aus-gegangen ist. 11 - 8 - a) Wurden nebeneinander liegende Grundst374cke in der Weise mit einem einheitlichen Geb344ude bebaut, dass die Grundst374cksgrenze das Geb344ude durchschneidet, l344sst sich die Frage nach dem Eigentum an dem Geb344ude nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. 247 93 BGB bestimmt das einheit-liche Eigentum an dem gesamten Geb344ude, stellt also die Geb344udeeinheit in den Vordergrund; die in 247 94 Abs. 1 BGB vorgeschriebene Bindung des Eigen-tums an dem Geb344ude an das Grundst374ckseigentum f374hrt dagegen zu einer vertikalen Aufspaltung des Eigentums an dem Geb344ude. Es muss deshalb eine L366sung des sich bei einer solchen Sachlage ergebenden Widerspruchs gesucht werden, welche die widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und die Interes-sen der Beteiligten angemessen ber374cksichtigt; dabei ist der Zweckgedanke der 334berbauvorschriften, wirtschaftliche Werte zu erhalten (Senat, BGHZ 157, 301, 304), ma337gebend (vgl. Senat, BGHZ 27, 204, 207 f.; 41, 177, 178 f.; 64, 333, 335 f. m.w.N.). 12 b) In dem Fall des sogenannten Eigengrenz374berbaus erh344lt nach der Senatsrechtsprechung der in 247 93 BGB geregelte Grundsatz des einheitlichen Eigentums an einer Sache den Vorrang gegen374ber der in 247 94 Abs. 1 BGB vor-gesehenen Bindung des Eigentums an einem Geb344ude an das Grundst374cksei-gentum; 374berschreitet der Eigent374mer zweier benachbarter Grundst374cke mit dem Bau auf einem dieser Grundst374cke die Grenze zu dem anderen, wird der hin374ber gebaute Geb344udeteil nicht Bestandteil des 374berbauten Grundst374cks, sondern das Geb344ude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundst374cks, von dem aus 374bergebaut wurde (Senat, BGHZ 102, 311, 314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, WM 2002, 603, 604; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340). 13 - 9 - c) Dasselbe gilt f374r den Fall der Teilung eines Grundst374cks in der Weise, dass ein aufstehendes Geb344ude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundst374cke durchschnitten wird. Gelangen diese Grundst374cke in das Eigen-tum verschiedener Personen, ist das Eigentum an dem Geb344ude als Ganzem, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig ma337gebende Teil auf einem der Grundst374cke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundst374ck verbunden (Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, aaO, m.w.N.). Nur wenn die Grenzziehung zu einer Trennung des Geb344udes in zwei wirtschaftlich selbst344ndige Einheiten f374hrt, kann jeder Geb344udeteil eigen-tumsrechtlich dem Grundst374ck zugeordnet werden, auf dem er steht (Grundsatz der vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des 247 94 Abs. 1 BGB; Se-nat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340, 1341). Ragt jedoch ein Teil des einen Geb344udes in das Nachbargrundst374ck hinein, findet auf diesen Teil, auch wenn es sich nur um eines von mehreren Geschossen handelt, wie-derum 247 93 BGB Anwendung; nach dem darin zum Ausdruck gekommenen Grundsatz, wirtschaftliche Werte m366glichst zu erhalten, werden R344ume, die von ihrer Gr366337e, Lage, baulichen Eigenart und wirtschaftlichen Nutzung her einem Geb344udeteil zugeordnet sind, auch eigentumsrechtlich diesem Geb344udeteil zu-geordnet, sind also mit dem Eigentum an dem Grundst374ck verbunden, auf dem sich der ma337gebende Teil des Geb344udes befindet (Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, aaO). 14 d) F374r den hier vorliegenden Fall des wechselseitigen 334berbaus einzel-ner Geschosse gilt nichts anderes (vgl. Senat, BGHZ 62, 141, 145 f.; 64, 333, 337). Wenn jedes Geschoss insgesamt nach seiner Lage, baulichen Gestaltung und wirtschaftlichen Nutzung eine Einheit mit einem der beiden Geb344ude bildet, f374hrt das zu dem Vorrang des in 247 93 BGB ebenfalls zum Ausdruck gekomme-nen Gesichtspunkts der nat374rlich-wirtschaftlichen Einheit von Geb344uden vor der in 247 94 Abs. 1 BGB bestimmten Zuordnung zu dem Grundst374ckseigentum. Ei- 15 - 10 - gent374mer der R344ume in den 374bergebauten Geschossen ist somit derjenige, dem das Grundst374ck geh366rt, auf dem sich das Geb344ude befindet, dem die Ge-schosse bei nat374rlicher und wirtschaftlicher Betrachtung zuzuordnen sind. e) Der Kl344ger hat die Wohn- und Schlafr344ume zum Teil auf seinem Flur-st374ck Nr. 290/2, zum Teil auf dem Flurst374ck Nr. 289/15 errichtet, und zwar teil-weise 374ber den Maschinenr344umen, die von der Beklagten zum Teil auf dem ihr damals geh366renden Flurst374ck Nr. 289/15 und zum Teil auf dem Flurst374ck Nr. 290/2 des Kl344gers errichtet wurden. Die Maschinenr344ume sind somit, auch soweit sie sich als 334berbau auf dem Flurst374ck Nr. 290/2 befinden, eigentums-rechtlich dem Flurst374ck Nr. 289/15 zuzuordnen, w344hrend die R344ume in den dar374ber liegenden Geschossen auch insoweit im Eigentum des Kl344gers stehen, als sie auf dem Flurst374ck Nr. 289/15 errichtet wurden. Eine vertikale Teilung des Eigentums an den Geb344uden, die dazu f374hrt, dass s344mtliche Einheiten in allen Geschossen entgegen ihrer baulichen Gestaltung und tats344chlichen Nut-zung auf der Grundst374cksgrenze eigentumsrechtlich durchtrennt werden, wi-derspricht der nat374rlich-wirtschaftlichen Betrachtungsweise und insbesondere den Interessen der beiden Grundst374ckseigent374mer. 16 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch einen Beseitigungs-anspruch des Kl344gers nach 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht. Die bisherigen Feststellungen tragen diese Annahme nicht. 17 a) Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob wegen der ver-schachtelten Bauweise 247 906 BGB Anwendung findet. Denn damit fehlt dem Berufungsurteil die Grundlage f374r die Feststellung, dass die von den K374hlag-gregaten ausgehenden Ger344usche die Nutzung der Wohn- und Schlafr344ume wesentlich beeintr344chtigen. Inhalt und Umfang des Abwehranspruchs nach 247 1004 Abs. 1 BGB im Einzelnen ergeben sich hier n344mlich aus der gesetzli- 18 - 11 - chen Regelung des Nachbarrechts (Senat, Urt. v. 12. November 1999, V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537), also aus 247 906 BGB. b) Voraussetzung f374r die Anwendung dieser Vorschrift ist allerdings eine die Grundst374cksgrenze 374berschreitende Einwirkung. Dieses Erfordernis erkl344rt sich aus dem grundst374cksbezogenen Regelungszusammenhang der Norm, der eine enge Bindung innerhalb des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverh344lt-nisses voraussetzt (vgl. Senat, BGHZ 157, 188, 193 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn die Nutzung eines Teils des Grundst374cks durch die Nutzung eines ande-ren Teils desselben Grundst374cks beeintr344chtigt wird; das hat der Senat bei Be-eintr344chtigungen angenommen, die von einer Mietwohnung auf eine andere Mietwohnung innerhalb desselben Grundst374cks ausgehen (BGHZ 157, 188, 190). Hier liegt es jedoch anders. Zwar geht es ebenfalls um Einwirkungen, die von einem anderen Stockwerk innerhalb desselben Grundst374cks herr374hren. Aber die Besonderheit besteht darin, dass die Geb344ude auf zwei benachbarten Grundst374cken errichtet wurden und - wie vorstehend unter 2. dargelegt - die von der Einwirkung betroffenen Stockwerke mit Wohnr344umen einem anderen Grundst374ckseigent374mer geh366ren als das Geschoss, von dem die Einwirkung ausgeht. Der Umstand, dass sich die Eigentumslage an den beiden Grundst374-cken nicht in einer vertikalen Teilung des Eigentums an den aufstehenden Bau-lichkeiten fortsetzt, sondern die in verschachtelter Bauweise errichteten Geb344u-de eigentumsrechtlich im gesamten Kellergeschoss mit den Maschinenr344umen dem Rechtnachfolger der Beklagten und in den Stockwerken mit den Wohn- und Schlafr344umen insgesamt dem Kl344ger zuzuordnen ist, f374hrt rechtlich und tats344chlich zu einer dem Fall vergleichbaren Situation, dass sich die Maschinen-r344ume ausschlie337lich auf dem Flurst374ck Nr. 289/15 und die Wohn- und Schlaf-r344ume ausschlie337lich auf dem Flurst374ck Nr. 290/2 befinden. 247 906 BGB ist des-halb insoweit anwendbar, als es um die Beeintr344chtigung der Nutzung von R344umen des einen Eigent374mers auf seinem Grundst374ck geht, die auf Einwir- 19 - 12 - kungen beruhen, welche von auf demselben Grundst374ck liegenden R344umen, die eigentumsrechtlich dem anderen Eigent374mer zuzuordnen sind, ausgehen. Nur so kann der f374r eine sachgerechte Nutzung von Grundst374cken unerl344ssli-che Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundst374ckseigent374mern (Se-nat, BGHZ 157, 188, 193) herbeigef374hrt werden. c) Ma337stab f374r die Beurteilung des Anspruchs des Kl344gers ist somit ins-gesamt 247 906 BGB. Diese Beurteilung muss das Berufungsgericht nachholen. Dass es sich f374r seine Feststellung einer wesentlichen Beeintr344chtigung des Eigentums des Kl344gers auf die Ergebnisse des in erster Instanz eingeholten Sachverst344ndigengutachtens gest374tzt hat, reicht nicht aus. 20 aa) Unbegr374ndet ist allerdings die R374ge der Revision, das Berufungsge-richt habe den Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es lediglich Feststellungen zu Ge-r344uschimmissionen tags374ber getroffen habe, obwohl es 374ber L344rmschutz zur Nachtzeit habe entscheiden m374ssen. Zwar hat der Sachverst344ndige seine Mes-sungen nur am Tag vorgenommen. Aber er durfte - wie geschehen - diese Messergebnisse seiner Berechnung des f374r die Nachtzeit ma337geblichen Beur-teilungspegels zugrunde legen (Abschnitt A.1.4 Abs. 1 des Anhangs "Ermittlung von Ger344uschimmissionen" zur TA-L344rm 1998). Die Vorgehensweise des Sachverst344ndigen steht auch in Einklang mit der Regelung in Abschnitt A.1.4 Abs. 4 des Anhangs "Ermittlung von Ger344uschimmissionen" zur TA-L344rm 1998, wonach der Beurteilungspegel f374r die Beurteilungszeiten tags und nachts ge-trennt zu ermitteln ist. Das bedeutet - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht, dass die tats344chliche Ger344uscheinwirkung sowohl tags als auch w344hrend der Nachtzeit gemessen werden muss. F374r n344chtliche Ger344uschmessungen bestand kein Anlass. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die K374hlaggregate nachts anders arbeiten als tags374ber. 21 - 13 - bb) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass dem Kl344ger die von den K374hlaggregaten ausgehenden Ger344usche vor der Errichtung der Wohnun-gen bekannt gewesen seien und ihm wegen der zu erwartenden L344rmbelastung von der Errichtung abgeraten worden sei. An diese Feststellungen, die die Re-vision hinnimmt, ist der Senat gebunden. Das hat zur Folge, dass dem Gedan-ken der Priorit344t - sofern er 374berhaupt tragf344hig ist - (vgl. Senat, BGHZ 135, 235, 241 f.; 148, 261, 266 ff.) hier keine Bedeutung zukommt. Zwar waren die Maschinenr344ume schon vorhanden, als der Kl344ger die Wohnungen errichtete; objektiv waren deshalb besondere Vorkehrungen zum Schutz vor Ger344uschim-missionen erforderlich. Darauf kommt es jedoch in diesem Zusammenhang nicht an, weil der Kl344ger mangels Kenntnis der durch die K374hlaggregate verur-sachten Ger344usche nicht treuwidrig "in den L344rm hinein" gebaut hat. 22 cc) Rechtsfehlerhaft hat es das Berufungsgericht jedoch als nicht ent-scheidungserheblich angesehen, dass bei der Errichtung der Wohnungen die Vorschriften der DIN 4109 nicht beachtet worden sind. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der durch eine Ger344uschimmission beeintr344chtigte Grundst374ckseigent374mer sein Eigentum so nutzen darf, wie es ihm richtig er-scheint, und nicht seinerseits Schutzma337nahmen ergreifen muss, um eine rechtswidrige L344rmbel344stigung abzuwehren oder zu vermindern (Senat, BGHZ 111, 63, 71 m.w.N.). Aber hier geht es nicht um nachtr344gliche Schallschutz-ma337nahmen, sondern um die Frage, ob von den ausweislich des Sachverst344n-digengutachtens fachgerecht installierten K374hlaggregaten nur deshalb eine richtwert374berschreitende L344rmeinwirkung auf die R344ume des Kl344gers ausgeht, weil bei deren Errichtung die Vorschriften der DIN 4109, bei denen es sich um Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau handelt (BGH, Urt. v. 14. Juni 2007, VII ZR 45/06, NJW 2007, 2983, 2984), unbeachtet blieben. Es ist deshalb zu kl344ren, wie es sich auf den Abwehranspruch des beeintr344chtigten 23 - 14 - Eigent374mers auswirkt, dass sein Geb344ude von Anfang an nicht den erforderli-chen Schallschutz aufweist. Der Senat hat diese Frage bisher offen gelassen (Urt. v. 8. Juli 1964, V ZR 173/63, WM 1964, 1102, 1104). Er beantwortet sie nunmehr in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1912, 589, 590) und in Fortf374hrung seiner Hammerschmiede-Entscheidung (BGHZ 148, 261) dahin, dass der Anspruch nicht besteht, wenn sich die Ger344uschim-mission im Fall der Einhaltung der Schallschutzvorschriften in den Grenzen der zul344ssigen Richtwerte hielte (im Ergebnis ebenso AnwK-BGB/Ring, 247 906 Fn. 96; M374nchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., 247 1004 Rdn. 81; Staudinger/Roth, BGB [2002], 247 906 Rdn. 185; Staudinger/Gursky, BGB [2006], 247 1004 Rdn. 157). Das ergibt sich aus 247 906 BGB. Mit dem Verbot widerspr374chlichen Verhaltens (247 242 BGB) ist es nicht zu vereinbaren, einem Grundst374ckseigen-t374mer, der von Ger344uschimmissionen ordnungsgem344337 installierter Anlagen nur deshalb 374ber die zul344ssigen Richtwerte hinaus beeintr344chtigt wird, weil er sei-nerseits die bei der Bebauung seines Grundst374cks geltenden Mindestanforde-rungen an den Schallschutz nicht eingehalten hat, einen uneingeschr344nkten Abwehranspruch zu gew344hren. Vielmehr ist die Beeintr344chtigung in diesem Fall als unwesentlich anzusehen; der Grundst374ckseigent374mer ist nach 247 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ihrer Duldung verpflichtet. Das gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch dann, wenn er den f374r Ger344uschimmissionen beson-ders anf344lligen Zustand seines Eigentums nicht schuldhaft herbeigef374hrt hat. Die Mitverantwortung des beeintr344chtigten Eigent374mers f374r die eingetretene St366rung setzt n344mlich keinen Schuldvorwurf voraus (BGHZ 110, 313, 317 m.w.N.). dd) Somit muss das Berufungsgericht aufkl344ren, ob - worauf sich die Be-klagte in den Tatsacheninstanzen berufen hat - die K374hlaggregate nur deshalb eine richtwert374berschreitende Ger344uscheinwirkung auf die Wohn- und Schlaf-r344ume des Kl344gers - und zwar auch auf die im zweiten Obergescho337 des Hau- 24 - 15 - ses liegenden R344ume, in denen der Sachverst344ndige bisher keine Messungen vorgenommen hat - verursachen, weil diese unter Missachtung der Schall-schutzanforderungen der DIN 4109 errichtet wurden. Ist dies der Fall, scheidet ein Anspruch des Kl344gers nach 247 1004 Abs. 1 BGB aus. 334berschreiten die Ge-r344uschimmissionen jedoch den zul344ssigen Richtwert auch in dem Fall der Ein-haltung der Vorschriften der DIN 4109, ist das nach 247 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ein Indiz f374r eine wesentliche Beeintr344chtigung (Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1318; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 85/04, MDR 2005, 328). Allerdings kann die Grenze der im Einzelfall zumutba-ren Ger344uschbel344stigung nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wer-tender Beurteilung festgesetzt werden (Senat, BGHZ 148, 261, 265; Urt. v. 26. September 2003, V ZR 41/03, NJW 2003, 3699; Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168, 169). Wann eine wesentliche Beeintr344chtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verst344ndigen Durchschnitts-menschen und dem, was diesem unter W374rdigung anderer 366ffentlicher und pri-vater Belange zuzumuten ist (siehe nur Senat, BGHZ 157, 33, 43; Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168). Von der indiziellen Bedeu-tung der Richtwert374berschreitung nach 247 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist des-halb abzuweichen, wenn besondere Umst344nde des Einzelfalls dies gebieten (Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 85/04, aaO). Deshalb wird sich das Beru-fungsgericht gegebenenfalls einen eigenen Eindruck von der L344stigkeit der Ge-r344uscheinwirkungen verschaffen m374ssen. ee) Gelangt es zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Beeintr344chtigung des Eigentums des Kl344gers vorliegt, wird es dessen aus der Nichteinhaltung der Schallschutzvorschriften herr374hrende Mitverantwortung zu ber374cksichtigen ha-ben. M366glich ist n344mlich, dass die Beklagte gezwungen ist, zur Einhaltung der Richtwerte aufwendigere Ma337nahmen zu ergreifen, als es bei der Einhaltung der Schallschutzvorschriften in dem Haus des Kl344gers erforderlich w344re. Sie mit 25 - 16 - einem solchen Mehraufwand zu belasten, w344re angesichts der Mitverantwor-tung des Kl344gers unbillig. Ihre Verurteilung m374sste deshalb dahin eingeschr344nkt werden, geeignete Ma337nahmen zu ergreifen, die verhindern, dass die von ihren K374hlaggregaten ausgehenden Ger344usche innerhalb der Wohn- und Schlafr344u-me des Kl344gers den zul344ssigen Richtwert auch dann 374berschreiten, wenn deren Schalld344mmung durch die aufsteigenden W344nde und Trenndecken ausreichend w344re. 4. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247247 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es die notwendigen Feststellungen nachholen kann. 26 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 04.04.2005 - 16 O 77/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.10.2006 - 2 U 494/05 -
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