BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 222/10 Verkündet am: 26. Oktober 2011 Vorusso , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 89b a) Übernimmt ei ne neu gegründete Gesellschaft sowohl die Kunden als auch den Handelsvertreter eines insolvent gewordenen Unternehmens, so sind die bisher i- gen Kunden des insolventen Unternehmens, die aufgrund der Tätigkeit des Ha n- delsvertreters erstmals ein Geschäft mit d em neu gegründeten Unternehmen a b- geschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden dieses U n- ternehmens anzusehen. b) Der Umstand, dass der Inhaber des neu gegründeten Unternehmens vom Inso l- venzverwalter den Kundenstamm des übernommenen Untern ehmens erworben und dem Handelsvertreter die entsprechenden Informationen zur Verfügung g e- stellt hat, kann unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) zu einer Kürzung des Ausgleichsanspruchs führen, wenn dem Handelsve r- treter dad urch die Werbung dieser Kunden für das neu gegründete Unternehmen erleichtert wird. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10 - OLG Frankfurt/Main LG Gießen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 6. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie d ie Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Frankfurt am Main vom 3. August 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war aufgrund von Verträgen vom 6. Juni 2002 für die L . GmbH und die I . GmbH als Ha n- delsvertreter tätig. Im Jahr 2003 wurde über das Vermögen dieser Gesellscha f- ten (im Folgenden: Schuldnerinnen) das Insolvenzverfahren eröffnet. Die d a- raufhin neu gegründete Beklagte beabsichtigte, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerinnen fortzuführen, und schloss mit dem Insolvenzverwalter der Schuldnerinnen am 5. September 2003 einen Kaufvertrag, mit dem sie die im Ve rtrag näher bezeichnete n Gegenstände der Schuldnerinnen erwarb. Der Kl ä- ger, der auch während des Insolvenzverfahrens für die Schuldnerinnen noch 1 - 3 - tätig gewesen war, schloss mit der Beklagten am 30. Dezember 2003 einen Handelsvertretervertrag, dessen § 1 Abs . 4 wie folgt lautet: " Die vom Handelsvertreter seit Aufnahme der Tätigkeit ab 1. September 2003 für L . [ = Beklagte ] geworbenen neuen Kunden sowie die zu di e- sem Zeitpunkt vorhandenen Altkunden von L . , zu denen der Handel s- vertreter die Geschäftsverbind ung wesentlich erweitert oder wiederb e- lebt hat, bleiben auch nach Abschluss dieses Vertrages Neukunden des Handelsvertreters im Sinne von § 89b I HGB. " Die Beklagte kündigte d en Handelsvertreterv ertrag zum 31. August 2005. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB in Höhe von 116.985,95 Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landger icht z u- rückverwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Da s Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die zulässige Berufung der Beklagten führe gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverwe i- sung der Sache an das Landge richt, weil das erstinstanzliche Gericht verfa h- 2 3 4 5 6 - 4 - rensfehlerhaft wesentliches Parteivorbringen übergangen und die diesbezüglich erforderliche Aufklärung nicht vorgenommen habe. Das Landgericht habe dem Kläger einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage zuges prochen, dass im letzten Vertragsjahr eine Provision von 117.500 sei zwar unstreitig. Das Landgericht habe aber bei seiner Entscheidung das gesamte unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten übergangen, wonach in dem genannten Betrag in erheblicher Höhe Provisionen in Bezug auf Kunden der Schuldnerinnen enthalten seien, die nicht berücksichtigt werden könnten, weil diese Kunden der Beklagten durch den mit dem Insolvenzverwalter g e- sch lossenen Kaufvertrag vom 5. März 2003 übertragen worden seien und die Beklagte diesen Kundenstamm dem Kläger zur Verfügung gestellt habe ; d e s- halb sei im Handelsvertretervertrag vom 30. Dezember 2003 zwischen den Ve r- tragsparteien vereinbart worden, dass es sich insofern um Altkunden der B e- klagten handele, die nur dann und insofern als Neukunden im Sinne von § 89b Abs. 1 HGB anzusehen seien, wenn der Kläger die diesbezügliche Geschäft s- verbindung wesentlich erweitert oder wiederbelebt habe. Das Landgericht h abe seiner Entscheidung die Annahme zugrunde g e- legt, sämtliche im letzten Vertragsjahr abgeschlossenen Geschäfte seien als solche mit Neukunden anzusehen, weil die Beklagte zu Beginn des Vertrag s- verhältnisses mit dem Kläger am 1. September 2003 no ch keine Kunden g e- habt habe. Damit habe das Landgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, dass durch § 2 des genannten Kaufvertrags unabhä n- gig von seinem genauen Wortlaut jedenfalls nach dem übereinstimmenden Verständnis und den übereins timmenden Erklärungen der Vertragsparteien sämtliche Kundenverträge und damit auch der Kundenstamm der beiden Schuldnerinnen auf die Beklagte übertragen werden sollten. 7 8 - 5 - Das Landgericht habe zudem verfahrensfehlerhaft das Vorbringen der Beklagten übergang en , dass sich die Parteien bei Abschluss des Handelsve r- tretervertrages einig gewesen seien , § 1 Abs. 4 des Vertrages sei so zu verst e- hen, dass Altkunden der Beklagten, die diese durch den Kaufvertrag mit de m Insolvenzverwalter übernommen habe, nur in beson deren Fällen beim Au s- gleichsanspruch zu berücksichtigen seien. Der Kläger sei dem zwar substant i- iert nicht entgegengetreten, sondern habe sich nur darauf berufen, dass diese Regelung, falls sie eine Einschränkung des Ausgleichsanspruchs bedeute, u n- wirksam sei. Dennoch sei es nicht angezeigt, im jetzigen Stadium eine sich g e- gen den Kläger richtende Entscheidung zu treffen, weil erstinstanzlich ein en t- sprechender Hinweis (§ 139 ZPO) nicht erfolgt sei. Das Vorbringen der Bekla g- ten könne auch nicht im Hinblick auf § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB übergangen werden. Die Regelung in § 1 Abs. 4 des Vertrages sei entgegen der Auffassung des Landgerichts kein unzulässiger Ausschluss des Anspruchs auf Handelsve r- treterausgleichs, sondern h alte , wenn das Beklagtenvorbringen zutr effe, nur das fest, was auch ohne eine solche ausdrückliche Regelung nach der Gese t- zeslage der Fall wäre. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung sowohl in prozessualer als auch in materiell - rechtlicher Hinsicht nicht stand. 1. Die Revisi on rügt mit Recht, dass die vom Berufungsgericht ausg e- sprochene Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht, durch die der Kläger beschwert ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 15 0 0 unter II), ge gen § 538 Abs. 2 Satz 1 N r. 1 ZPO verstößt . Das 9 10 11 - 6 - Berufungsgericht hat di e Voraussetzungen dieser Bestimmung zu Unrecht b e- jaht . a) Der Bundesgerichtshof hat bereits zu § 539 ZPO aF entschieden, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht nur dann erfolgen darf , wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so erhebl i- chen und eindeutigen Mangel leidet, dass es keine ordnungsgemäße Grundl a- ge für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann. Eine kassatorische En t- scheidung des Berufungsgerichts kann nicht darau f gestützt werden, dass das erstinstanzliche Gericht einen materiell - rechtlichen Gesichtspunkt verkannt hat (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 74/00, NJW 2001, 2550 unter II 3 mwN). Zwar kann es einen schweren Verfahrensfehler darstellen, wen n das erstinstanzliche Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den Kern ihres Vorbringens verkennt und daher eine entsche i- dungserhebliche Frage verfehlt. Das ist hingegen nicht der Fall, wenn es die sachlich - rechtlic he Relevanz eines Parteivorbringens verkennt und ihm deshalb keine Bedeutung beimisst. Ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist allein aufgrund des materiell - rechtlichen Standpunkts des Erstrichters zu beantworten, und zwar auch dann, wenn dieser Standpunkt v erfehlt ist und das Berufungsgericht ihn nicht teilt (BGH, Urteil e vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO unter II 1 mwN; vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704 unter II 1 b mwN). Für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gilt dies ebenso (BGH, Urteil e vom 13. Juli 2010 - VI ZR 254/09, VersR 2010 , 1666 Rn. 8 ; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, WM 2010, 892 Rn. 11 ff.). Denn für die Frage, ob das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen Mangel leidet, hat sich durch die Zivilprozessrechts reform nichts geändert. Bewertet das Berufungsgericht das Parteivorbringen materiell - rechtlich anders als das Erstgericht, liegt ein zur Aufhebung und Zurückverwe i- 12 13 - 7 - sung berechtigender wesentlicher Verfahrensman gel auch dann nicht vor, wenn infolge der abweichenden Beurteilung , wie das Berufungsgericht gemeint hat, eine Beweisaufnahme erforderlich wird (BGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, aaO Rn. 14 mwN). b) N ach diesen Grundsätzen leidet das Verf ahren des ersten Rechtsz u- ges entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an einem wesentl i- chen Mangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO . aa) Das Landgericht hat das Vorbringen der Beklagten, dass diese dem Kläger den Kundenstamm der Sc huldnerinnen zur Verfügung gestellt habe, nicht übergangen, sondern hat die Weitergabe der Information, welche Kunden Vertragspartner der Schuldnerinnen waren, mit der Begründung für unerheblich gehalten , dass die ser Umstand die Kunden nicht zu Altkunden d er Beklagten mache. Diese materiell - rechtliche Beurteilung des Landgerichts stell t unabhä n- gig davon, ob sie zutrifft, keinen Verfahrensfehler dar (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2010 - VI ZR 254/09, aaO; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, aaO). bb) Eb enso wenig hat das Landgericht das Vorbringen der Beklagten übergangen, die Parteien seien sich bei Abschluss des Handelsvertretervertr a- ges einig gewesen, dass frühere Kunden der Schuldnerinnen nur unter den i n § 1 Abs. 4 des Vertrages geregelten Vorausset zungen beim Ausgleichsa n- spruch zu berücksichtigen seien. Das Landgericht ist diesem Vorbringen nicht weiter nachgegangen, weil es die Auffassung vertreten hat, dass § 1 Abs. 4 des Kaufvertrages gegen § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB verst oße , wenn diese Regelung de n von der Beklagten behaupteten Inhalt habe . I nsoweit handelt es sich um eine materiell - rechtliche Beurteilung des Landgerichts, die eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht auch dann nicht rechtfertigt , wenn das Berufungsgericht - wie hier - diese Beu r- 14 15 16 - 8 - teilung nicht teilt und deshalb eine Beweisaufnahme für erforderlich hält (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, aaO) . c c ) Dem Landgericht ist schließlich auch kein Verstoß gegen § 139 ZP O vorzuwerfen , der nach Auffassung de s Berufungsgerichts darin liegen soll , dass erstinstanzlich kein Hinweis an den Kläger erfolgt sei, dass die Regelung in § 1 Abs. 4 entgegen der Auffassung des Klägers wirksam sei . Zu dem vom Ber u- fungsgericht gefordert en Hinweis bestand schon deshalb keine Veranlassung , weil da s Landgericht die betreffende Regelung ebenso wie der Kläger - und anders als das Berufungsgericht - für unwirksam gehalten hat. Davon abgesehen ist es s chon im Ansatz verfehlt, eine - wirklich oder vermeintlich - unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien in einen Verfa h- rensmangel umzudeuten. § 139 Abs. 1 ZPO begründet richterliche Aufklärungs - und Hinweispflichten ausschl ießlich mit dem Ziel, die Partei zur vollständigen Erklärung über alle erheblichen Tatsachen, zur Bezeichnung der Beweismittel und zur Stellung sachdienlicher Anträge zu veranlassen. Eine Pflicht des G e- richts, die Parteien auf seine Rechtsansichten hinzuwe isen, um sich von ihnen eines Besseren belehren zu lassen, findet im Gesetz keine Grundlage (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 173/89, aaO unter II 2 b). 2. Auch in materiell - rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht zu treffend beurteilt. a) Das Berufungsgericht hat gemeint , dass es sich bei den Stammku n- den der Schuldnerinnen, die durch Vermittlung des Klägers Geschäfte mit der neu gegründeten Beklagten getätigt haben und dadurch zu Stammkunden der Beklagten geworden sind, nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten um Altkunden der Beklagten handele und dass diese auf Grund der 17 18 19 20 - 9 - Vereinbarung in § 1 Abs. 4 des Handelsvertretervertrages nur unter der Vor - aussetzung als vom Kläger geworbene Neukunden im Sinn e von § 89b Abs. 1 HGB anzusehen seien, dass der Kläger die diesbezügliche Geschäftsverbi n- dung wesentlich erweitert oder wiederbelebt habe . Dies trifft nicht zu. Das Ber u- fungsgericht hat den Begriff des " neuen " Kunden im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB verkannt. Neue Kunden , die der Handelsvertreter geworben hat, sind alle Kunden, die mit dem Unternehmer noch nicht in geschäftliche r Beziehung standen, so n- dern erstmals unter Einschaltung des Handelsvertreters ein Geschäft mit dem Unternehmer abge schlossen haben ; das gilt auch für Kunden, die der Handel s- vertreter aus einer früheren Vertretung in das neue Vertragsverhältnis einbringt (Emde in Staub, Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 89b Rn. 61 f. ; MünchKom m- HGB/v on Hoyningen - Huene, 3. Aufl., § 89b Rn. 5 7; Löwisch in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 89b Rn. 76 ; Heymann / Sonnenschein/ Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 89b Rn. 24 ). Da die Beklagte im Anschluss an die Insolvenz der Schuldnerinnen neu gegründet wurde, sind alle früheren Kunden der S chuldnerinnen , mit denen die Beklagte unter Vermittlung des Klägers erstmals Geschäfte abgeschlossen hat, neue Kunden der Beklagten im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB. Die Beklagte hatt e - als neu gegründete Gesellschaft - noch keine Alt - oder Best andskunden. Ein Handelsvertreter " der ersten Stunde " - wie hier der Kläger - wirbt notwendigerweise Neukunden (Löwisch, aaO mwN ). b) Daran ändert sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts dadurch, dass die Beklagte , wie diese geltend ma cht, den Kundenstamm der Schuldnerinnen vom Insolvenzverwalter erworben und dem Kläger zur Ve r- fügung gestellt hat. 21 22 - 10 - aa) Übernimmt eine neu gegründete Gesellschaft sowohl die Kunden als auch den Handelsvertreter eines insolvent gewordenen Unternehmens, s o sind die bisherigen Kunden des insolventen Unternehmens , die aufgrund der Täti g- keit des Handelsvertreters erstmals ein Geschäft mit dem neu gegründet en U n- ternehmen abgeschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworben e Ne u- k unden diese s Unternehmens anzu sehen . Ein neu gegründetes Unternehmen hat noch keine Alt - oder Bestandskunden und kann diese auf Grund der Ne u- gründung auch noch nicht haben. Dies entspricht auch der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen Auffassung (OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 312 f. ; OLG München, HVR Nr. 640; BeckRS 2007, 04602; OLG Koblenz , HVR Nr. 882 ; LG Bielefeld, HVR Nr. 608 ; Emde, aaO Rn. 68; Heymann/ Sonnenschein/Weitemeyer, aaO; Löwisch, aaO; MünchKommHGB/v on Ho y- ningen - Huene, aaO ; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendiens t- rechts, Bd. 2 , 8. Aufl., VI Rn. 12, 78 ff. ; Thume in Röhricht/Graf v on Westph a- len, HGB , 3 . Aufl., § 89b Rn. 6 5 ; aA OLG Karlsruhe, BeckRS 2007, 14360 ; Schmitz, ZIP 2003, 59, 6 0 ff. zu Unternehmensveräußerungen allgemein; vgl. auch OLG S aarbrücken, BB 1997, 1603, m. Anm. Thume). Käuflich e rwerben kann ein neu gegründetes Unternehmen vom Inso l- venzverwalter lediglich die Information über die Kundenbeziehungen des inso l- venten Unternehmens, nicht aber die Kunden selbst. Die vom Insolvenzv erwa l- ter im Rahmen des Unternehmenskaufs erlangte Information über die Stam m- kunden des insolventen Unternehmens begründet noch keine Geschäftsbezi e- hung des neuen Unternehmens mit diese n Kunden, sondern eröffnet nur die Chance, dass die Stammkunden des inso lventen Unternehmens auch mit dem neu gegründeten Unternehmen eine Geschäftsbeziehung eingehen werden. Begründet wird die Geschäftsbeziehung aber erst durch den Abschluss en t- sprechender Verträge. Kommen diese Verträge durch Vermittlung des Ha n- 23 24 - 11 - dels vertreter s zustande, so ist er es, der die Kunden des insolventen Unte r- nehmens als (neue) Stammkunden des Nachfolgeunternehmens geworben hat . Dies gilt auch dann , wenn die Beklagte, wie sie behauptet, dem Kläger die vom Insolvenzverwalter erworbene Kundenliste zur Verfügung gestellt hat. D ie Weitergabe der Kundenliste an den Kläger ändert nichts daran, dass erst der Kläger als Handelsvertreter " der ersten Stunde " die bisherigen Kunden der Schuldnerinnen als Kunden der Beklagten geworben hat (vgl. Emde , aaO Rn. 6 6 ; Löwisch, aaO mwN ; Westphal, Vertriebsrecht, Bd. 1, 1998, Rn. 940) . bb) Der Gesichtspunkt, dass der Inhab er des neu gegründeten Unte r- nehmens dem Handelsvertreter die Werbung von Kunden für dieses Unterne h- men da durch erleichtert , dass er ihm Informati onen über anzusprechende Ku n- den des übernommenen Unternehmens zur Verfügung stellt, ist allerdings für den späteren Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nicht bedeutungslos. Er kann bei der Prüfung, ob und inwieweit die Zahlung eines Ausgleichsa n- spruch s der Billigkeit entspricht (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB aF bzw. § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB nF ) zu berücksichtigen sein und zu einer entspreche n- den Kürzung des Ausgleichsanspruchs führen. Das Landgericht hat eine dera r- tige Erleichterung der Handelsver tretertätigkeit des Klägers durch die Beklagte allerdings bezweifelt und gemeint, dass der Kundenstamm der Schuldnerinnen dem Kläger aus seiner Tätigkeit für die Schuldnerinnen ohnehin bekannt gew e- sen sein dürfte. D as Berufungsgericht hat hierzu - von se inem Standpunkt aus folgerichtig - nichts festgestellt. c) Auch d ie Vereinbarung in § 1 Abs. 4 des Handelsvertre te rv ertrages führt nicht zu der vom Berufungsgericht angenommenen Be schränk ung des gegen die Beklagte gerichteten Ausgleichsanspruchs . Das Be rufungsgericht hat gemeint, die se Vertragsbestimmung sei n ach dem unter Beweis gestellten Vo r- 25 26 27 - 12 - bringen der Beklagten so zu verstehen , dass für den Ausgleichsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten bisherige Kunden der Schuldnerinnen nur dann als Neukund en der Beklagten anzusehen sei en , wenn der Kläger die G e- schäftsbeziehung zwischen der Beklagten und diesen Kunden - im Verhältnis zur früheren Geschäftsbeziehung der Schuldnerinnen zu diesen Kunden - w e- sentlich erweitert oder wiederbelebt ha be . Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auslegung zutrifft. Denn mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt wäre § 1 Abs. 4 des Handelsve r- tretervertrages , wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, wegen Ve r- stoßes gegen § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB unwirksam. D ie Bestimmung regelt e bei einer solchen Auslegung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht das , was kraft Gesetzes ohnehin gilt, sondern enthielte entgegen § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB eine Beschränkung der ausgleichsrelevanten Geschäft e und damit eine nach § 89b Abs. 4 Satz 1 BGB unzulässige Einschränkung des Au s- gleichsanspruchs. 28 - 13 - III. Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ) . Die nicht entscheidungsreife Sache ist an das Berufungsgericht zu rü ckzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO), damit das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen n achholen kann . Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 11.12.2008 - 8 O 44/07 - OLG Frank furt/Main, Entscheidung vom 03.08.2010 - 10 U 10/09 - 29
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