BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 222/10 vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2011 durch den Vo r sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabe s tar i , den Richter Dr. Eick und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das Schlussurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Dezember 2010 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h rens, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts Celle z u rückverwiesen. Gegenstandswert: 74.125 Gründe: I. D ie Klägerin verlangt restlichen Werklohn aus abgetretenem Recht der B. - GmbH, die ihr als Subunternehmerin die Ausführung der Gewerke Sanitär, Heizung und Lüftung für ein Bauvorhaben des Beklagten übertr a gen hatte. Sie macht geltend , der Beklagte und seine Ehefrau (im Folge n den: der Beklagte) 1 - 3 - habe die B . - GmbH als Generalunternehmer in mit der Errichtung des Zweifam i lienhauses beauftragt , wohingegen der Beklagte behauptet, den Vertrag nicht mit der B . - GmbH, sondern mit deren G e schäftsführer B. persönlich gesch lossen zu haben. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der aus abgetretenem Recht geltend gemachten Forderung (74.125 in Höhe von 42.186,67 Zug - um - Zug gegen Nachbesserung, stattgegeben und die Klage in diesem Punkt im Übrigen abgewi esen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Ber u fung eingelegt. D as Berufungsgericht hat durch Schlussurteil vom 25. September 2009 der Berufung des Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin stattgegeben und die auf Forderungen aus ab getretenem Recht gestützte Klage wegen Verjährung abgewi e sen. Diese s Urteil hat der Senat nach Zulassung der Revision gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e richt zurückverwiesen. Das hat da raufhin durch Schlussurteil vom 16. Dezember 2010 der Berufung des Bekla g ten erneut stattgegeben und das Rechtsmittel der Klägerin abermals zurückgewiesen. Die Revision hat es wied e rum nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzula s su ngsbeschwerde , mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgt . II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revis i on hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist de shalb aufzuheben und die S a che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO. 2 3 - 4 - 1. Das Berufungsgericht meint, der Kläg erin stünden Forderungen der B . - GmbH gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht nicht zu. Vertrag s partner des Beklagten und damit Inhaber der zedierten Forderungen sei nicht die GmbH, sondern sei deren Geschäftsführer B . persönlich gewesen. Die Abtretung dieser Forderungen durch die B . - GmbH an die Kl ä gerin sei deshalb ins Leere gegangen. Seine Auffassung stützt das Ber u fun gsgericht darauf, dass B. in der Zeit vor dem Abschluss des Vertrages mit dem Beklagten bei fünf and e ren Bauvorhaben persönlich Bauverträge mit den jeweiligen Bauherren g e schlossen habe und die B. - GmbH mit einer Ausnahme erst danach als Ve r tragspartner auf getreten sei. Dass im schriftlichen Vertrag mit dem Beklagten von der " Firma B. " die Rede sei, ändere nichts daran, dass der Beklagte ang e sichts der anderen zeitnah geschlossenen Verträge das Auftreten des B. ihm gegenüber nicht als solches im Namen der Gm bH verstehen musste. Es ko m me, wie dem Berufungsgericht aus " unzähligen Fällen von Klag - und Ber u fungsschriften " bekannt sei, oft vor, dass gewerblich tätige Einzelpersonen sich als " Fi r ma " bezeichneten, obwohl sie keine Kaufleute im Rechtssinne seien und deshalb keine Firma führen könnten. Soweit die Klägerin erstmals mit Schrif t satz vom 7. Mai 2008 Ansprüche aus abgetretenem Recht des B . geltend g e macht und sich insoweit auf eine Abtretungsvereinbarung vom 6. Mai 2008 b e zogen habe, sei die Klageforderung verjährt. 2. Die se Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Zusta n dekommen eines Vertrages zwischen der B. - GmbH und dem Beklagten ve r neint hat , beruhen auf einer Verletzung des Rechts der K lägerin auf Gewährung rechtlich en Gehörs. a) Im Ausga ngspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht durch Auslegung des schriftlichen Vertrages zu ermitteln versucht, ob der B e klagte 4 5 6 - 5 - die dort niedergelegten rechtsgeschäftlichen Erklärungen des B. dahin verstehen mus s te, dass dieser die von ihm repräsentierte G mbH verpflichten wollte (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) . Dabei hat es allerdings u n ter Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs auslegungsrelevanten Tats a chenvortrag der Klägerin übergangen, den diese durch entsprechende Bezu g nahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen auch im Berufungsverfahren geha l ten h at. a a ) Mit Recht weist die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte ihrer schon in der Klageschrift aufgestellten Behauptung, er habe den Vertrag mit der B. - GmbH geschlossen, zunäch st nicht entgegengetreten sei. Im Schriftsatz vom 15. Oktober 2003 habe er zur Verteidigung gegen die Inanspruchnahme für Forderungen aus abgetretenem Recht der B . - GmbH vielmehr selbst darauf hi n gewiesen, dass die B . - G mbH im letzten Quartal 2002 nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Beklagten zu erfü l len. Im Schriftsatz vom 10. Januar 2005 habe er diese Sichtweise bestätigt, i n dem er geltend gemacht habe, der Vertrag sei zwischen einem Verbraucher und e i ner Kapital gesellschaft - womit nur die B. - GmbH habe gemeint gewesen sein können - geschlossen worden. In ähnlicher Weise belegten die mit Schrif t satz vom 3. Mai 2007 vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 15. Januar 2003 und 6. Januar 2003 sowie das ebenfalls zur A kte gereichte Schreiben des d a maligen Anwalts der B. - GmbH vom 4. Februar 2003 , dass der Beklagte stets die B . - GmbH als seinen Vertragspartner angesehen habe. Erst mals vier Jahre nach Prozessbeginn habe er mit Schriftsatz vom 9. Januar 2007 geltend gemacht , den Vertrag doch mit B . persönlich geschlossen zu h a ben. b b ) Diesen Sachvortrag hätte das Berufungsgericht nicht außer B e tracht lassen dürfen. 7 8 - 6 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind zwar bei der Auslegung einer Willenserklärung nur solch e Umstände zu berücksic h tigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus U m ständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann grundsätzlich nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in e i nem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verst e hen musste. Nur um solche Umstände geht es hier. Allerdings kann (und muss) nach dieser Rechtsprechung bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten der Part ei in dem Sinne berücksichtigt werden, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das ta t sächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - VII ZR 166/05, BauR 2007, 574 , 575 = NZBau 2007, 241 = ZfBR 2007, 330 ; Urteil vom 20. Juni 1985 - IX ZR 173/84, BGHZ 95, 88, 93 f.; Urteil vom 28. Juni 1971 - III ZR 103/68 , WM 1971, 1513, 1515 ). Die von der Klägerin angeführten Tatsachen betreffen solche Vorgänge , weil sie ein Verhalten d es Beklagten offenbaren, welches sich jedenfalls auf erste Sicht vernünftig nur damit erklären lässt, dass er die B. - GmbH als seine Vertragspartnerin angesehen und die auf den Abschluss jenes Vertrages g e richteten rechtsgeschäftlichen Erklärungen des B. in eben diesem Sinne ve r standen hat. Das Berufungsgericht hat sie in seine Erwägungen zur Auslegung des Vertrages nicht erkennbar einbez o gen. Der darin liegende Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich. Es kann nicht au sgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des bisher übergangenen Tatsachenvorbringens der Klägerin zum nachträglichen Verhalten des B e klagten zu einer Auslegung des Vertrages gelangt, wonach die B. - GmbH Vertragspartnerin des Bekl agten ist. Dabei wird es nach obigen Grundsä t zen und entgegen seiner bisherigen Auffassung auch zu berücksichtigen haben, 9 10 - 7 - dass der Beklagte von der B. - GmbH gestellte Rechnungen bezahlt hat. Denn es liegt nahe, dass der Besteller nur Rechnungen seines Vertr agspartners bezahlt. Bei einem dementsprechenden Auslegungserge b nis wäre die B. - GmbH Inhaberin der zedierten Forderungen gewesen, welche die Klägerin wirksam von ihr erworben und in unverjährter Zeit ge l tend gemacht hätte. III. Der Senat hat von der durch § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO eröffneten Mö g lichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an einen anderen Spruchkörper des B e ruf ungsgerichts zurückzuverweisen. Kniffka Bauner Safari Chabest a ri Eick Leupertz Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 12.07.2007 - 4 O 93/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.12.2010 - 6 U 130/07 - 11
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