BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 222/10 Verkündet am: 10. Juni 2011 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 10. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Lan dg e- richts Karlsruhe vom 5. Oktober 2010 wird auf Kosten der Bekla g- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien , jeweils Eheleute, sind die Mitglieder einer aus vier Wo h- nungen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Ein Verwalter ist nicht bestellt. Ende 2008/Anfang 2009 einigten sie sich schriftlich, dass am 28. Januar 2009 in den Kanzleiräumen de s Anwalts der Kläger eine " Voll /Universalversammlung ... unter Verzicht auf die formellen Einberufungsv o- raussetzungen " stattfinden solle . Eine von den Klägern vorgeschlagene Tage s- ordnung wurde von den Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2009 um w e- sentliche Punkte erweitert. Auch auf die Person des Versammlungs leiters kon n- ten sich die Parteien nicht einigen. Am 26. Januar 2009 sagten die Kläger die vereinbarte Eigentümerversammlung wieder ab, da sie zu kur z fristig über die Wünsche der Beklagten informiert worden seien , und baten darum, dass Eige n- 1 - 3 - tümerversammlungen in Zukunft unter Beachtung der formellen Voraussetzu n- gen einberufen werden . Daraufhin teilten die Beklagten dem A n walt der Kläger mit, dass die Eigentümerversammlung dennoch durchgeführt werde und sie diese in die Kanzlei des Beklagten zu 2 verlegen würden, wenn der verei n barte Versammlungsraum nicht zur Verfügung gestellt werde. Da am 28. Januar 2009 weder die Kläger noch ihr Anwalt am Versammlungsort anw e send waren und den Beklagten der Zutritt zum Versammlungsraum verwehrt wurde, verle g ten die Beklagten - unter Hinterl assung einer entsprechenden Mitteilung an die Kl ä- ger - die E igentümerversammlung in die einige Kilometer entfernten Kanzle i- räume des Beklagten zu 2. Dort fand eine halbe Stunde später eine V ersam m- lung in Abwesenheit der Kläger statt. Auf Antrag der Kläger hat das Amtsgericht die von ihnen angegriffenen auf dieser V ersammlung gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewi e- sen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der B e klagten, mit der sie eine Klageabweisung erreichen möchten. Die Kläger beantragen die Zurüc k- weisung der Revis i on. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die angegriffenen Beschlüsse seien auf einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Versammlung gefasst wo r- den. Die Versammlung sei als Vollversammlung gedacht gewes en, zu der es nach der Absage der Kläger nicht mehr habe kommen können. Im Übrigen h a- be spätestens die Verlegung der Versammlung in die Kanzleiräume des B e- kla g ten zu 2 zu einer allseitigen Aufhebung der Versammlung geführt. Bei der Versammlung am neuen Ver sammlungsort habe es sich nicht um eine Fortse t- 2 - 4 - zung der ve r einbarten, sondern um eine neue Versammlung gehandelt. Die einseitige Ve r legung zum neuen Ort und zu veränderter Zeit verstoße gegen die vorgeschriebenen Einberufungsformalien. Eine solche Änderung könne nur durch den B e rechtigten erfolgen. Daher hätten die Beklagten entweder auf eine neue Vereinbarung hinwirken oder sich vom Gericht zur Einberufung ermächt i- gen lassen müssen. II. Rechtlich zutreffend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, da ss die ang e griffenen Beschlüsse für ungültig zu erklären waren, da sie auf einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerve r sammlung gefasst worden sind. 1. Der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung steht zwar nicht entgegen, dass die Eigentümerversammlun g durch die Wohnungseigentümer selbst ei n- berufen wurde. Grundsätzlich obliegt das Recht zur Einberufung der Eigent ü- merversammlung gem. § 24 Abs. 1 und 2 WEG dem Verwalter oder in den Fä l- len des § 24 Abs. 3 WEG dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats. Au s- na hmsweise sind aber auch die Eigentümer berechtigt, eine Eigentümerve r- sammlung einzuberufen, sofern die Einberufung einvernehmlich durch alle Wohnungseigentümer erfolgt (OLG Celle, MDR 2000, 1428, 1429; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl . , § 24 Rn. 24; Elzer i n Jennißen, WEG, 2. Aufl . , § 24 Rn. 30). So liegt es hier. Die Eigentümerversammlung wurde mit schriftl i chem Einvernehmen aller Wohnungseigentümer ei n berufen. 3 4 - 5 - 2. Die Einberufung der Eigentümerversammlung ist nicht dadurch u n- wirksam geworden, dass die Klä ger die einberufene Versammlung abgesagt haben. a) Zwar kann eine anberaumte Wohnungseigentümerversammlung vom jeweilig Einladenden wieder abgesetzt werden. Dies ist im Wohnungseige n- tumsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Für die Kapitalgesellschaften de s Ha n- delsrechts und für den bürgerlichrechtlichen rechtsfähigen Verein ist jedoch a n- erkannt, dass derjenige, der die Versammlung der Gesellscha f ter berufen hat, auch zur Absage befugt ist (Merle, ZMR 1980, 225 mwN; OLG Hamm, MDR 1980, 1022, 1023, juris, Rn . 72). Der hierin zum Ausdruck kommende allgeme i- ne verbandsrechtliche Grundsatz gilt auch im Recht des Wohnungseige n tums (Merle, ZMR 1980, 225; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl . , § 24 Rn. 11; Elzer in Jen nißen, WEG, 2. Aufl . , § 24 Rn. 39; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl . , § 24 WEG, Rn. 12; OLG Hamm, aaO). Die Kläger waren daher nicht befugt, die von allen Wohnungseigentümern einvernehmlich einberufene Eigentümerversam m- lung abzusetzen. Für eine wirksame Absetzung hätte es einer einvernehml i- chen Vorgehensweise dur ch alle Wohnungseigentümer b e durft. b ) Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass sich die Wohnungse i- gentümer über ihre Rechtsanwälte auf die Durchführung einer " Voll - /Uni - versalversammlung " geeinigt hatten. Dies kann nicht dahingehend versta n den werd en, dass nach dem Willen der Parteien die Wohnungseigentümerve r- sam m lung nur durchgeführt werden durfte, wenn alle Eigentümer zur Versam m- lung erscheinen, und dass der einzelne Eige n tümer berechtigt sein sollte, die Versammlung abzusagen. Die rechtliche Beso nderheit einer Vollversammlung, bei welcher alle Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft bei einer Eigent ü- merversammlung anwesend sind, besteht darin, dass die Anwesenheit sämtl i- cher Wohnungseigentümer entsprechend § 51 Abs. 3 GmbHG unter bestim m- 5 6 7 - 6 - ten Vorausse tzungen alle Einberufungsmä n gel heilt (Elzer in Jennißen, WEG, 2. Auf l. , § 23 Rn. 28; Merle in Bä r mann, WEG, 11. Aufl . , § 23 Rn. 87). Sagt ein Wohnungseigentümer seine Teilnahme an einer als " Vollversammlung " einb e- r u fenen Wohnungseigentümerversammlung ab, darf die Versammlung gleic h- wohl durchgeführt werden. Allerdings tritt bei Fernbleiben eines Eigent ü mers in der Versammlung die Heilungswirkung hinsichtlich etwaiger Einberufungsmä n- gel nicht ein (Elzer in Jenn i ßen, WEG, 2. Auf l. , § 23 Rn. 28). 3. Ein Einb erufungsmangel liegt aber darin, dass die Eigentümerve r- sammlung nicht an dem Versammlungsort durchgeführt wurde, den die Wo h- nungseigentümer bei der Einberufung der Eigentümerversammlung einve r- nehmlich festgelegt hatten, sondern durch die Beklagten ohne Ein verstän d nis der Kläger in die Kanzlei des Beklagten zu 2 verlegt wurde. a) Es kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der Zusammenkunft in den Kanzleiräumen des Beklagten zu 2 um eine neue Versammlung handelte, zu der eine erneute Einladung erforderl ich gewesen wäre, oder ob es sich um die Durchführung der bereits einberufenen Versammlung lediglich an einem anderen Versammlungsort handelte. Denn auch zu einer Änderung des Ve r- sammlungsortes waren die Beklagten nicht befugt. Ebenso wie die Auswahl des V ersammlungsortes der zur Einberufung zuständigen Person obliegt (OLG Köln, NJW - RR 2006, 520, 521; Merle in Bärm ann, WEG, 11. Aufl . , § 24 Rn. 48; Elzer in Jennißen, WEG, 2. Aufl . , § 24 Rn. 73), kann die Verlegung des Ve r- sammlungsortes nur durch den Einberuf ungsberechtigten erfolgen. Da die Pa r- teien die Eigentümerversammlung gemeinsam einberufen hatten, kon n ten sie den festgelegten Versammlungsort auch nur im gegenseitigen Einver ne h men ändern. b) Eine Befugnis der Beklagten zur Verlegung des Versammlungsor tes folgt auch nicht daraus, dass die Kläger den Wohnungseigentümern unberec h- 8 9 10 - 7 - tigt den Zutritt zum vereinbarten Versammlungsort hatten ve r wehren lassen und deshalb die einberufene Versammlung dort nicht durchgeführt werden kon n te. Das Verhalten der Kläger m ag unter Umständen zu Schadensersatza n sprüchen der vergeblich angereisten Wohnungseigentümer führen; es b e gründet aber nicht die Berechtigung nicht zur Einberufung berechtigter Personen, den Ve r- sammlungsort zu verlegen. Daran ändert der Umstand nichts, das s die Bekla g- ten die Kläger einen Tag vor der Versammlung da r auf hingewiesen hatten, die Versammlung werde in den Büroräumen des Beklagten zu 2 stattfinden, wenn sie den Zutritt zum vereinbarten Versammlungsort verweigerten. Auch eine vo r- herige Information der übrigen Wo h nungseigentümer über die beabsichtigte Vorgehensweise begründet kein Selbsthilferecht einzelner Wohnungseigent ü- mer (vgl. Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl . , § 24 Rn. 24; Elzer in Jennißen, WEG, 2. Aufl . , § 24 Rn. 31). Zutreffend weist das Beru fungsgericht darauf hin, dass die Bekla g ten entweder auf eine neue Vereinbarung hätten hinwirken oder sich vom Gericht - ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung (vgl. Elzer in Jennißen, WEG, 2. Aufl . , § 24 Rn. 34) - zur Einberufung einer Eigentümerve r- sa mmlung hätten ermächtigen lassen mü s sen. 4. Die Kläger müssen sich im Hinblick auf ihr eigenes, zum Scheitern der Eige n tümerversammlung am vereinbarten Ort führende Verhalten nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als liege kein Ei nber u- fungsmangel vor. Ihre Vorgehensweise war von sachlichen Gründen getragen. Der Zustimmung der Kläger zur Durchführung einer Eigentümerversammlung unter Verzicht auf die formellen Einberufungsvoraussetzungen lag unausg e- sprochen die Erwartung zugrunde, d ass man sich vorher auf eine Tagesor d- nung einigt. Zu einer solchen Einigung ist es jedoch nicht gekommen, nachdem die Bekla g ten eine Woche vor dem Versammlungstermin die Tagesordnung um substant i elle Punkte wie etwa die Beschlussfassung über die Erhebung e iner Sonderu m 11 - 8 - Hausg e ldrückständen erweiterten. Hinzu kommt, dass auch über die Person des Versammlungsleiters keine Einigung erzielt werden konnte. Hierbei hande l- te es sich nicht lediglich um einen unwesentlichen Nebe n aspekt. In Anbetracht des angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien kam der Frage, ob die Le i tung der Versammlung - den Vorstellungen der Beklagten entsprechend - durch den Beklagten zu 2 erfolg en oder ob dies ein Dritt er übernehmen sollte , erhebliche Bedeutung zu. Angesichts dieser veränderten U m stände kann den Klägern nicht der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens gemacht werden, wenn sie nun doch auf der Einberufung einer Eigentümerversammlung unter Beac h- tung der for mellen Voraussetzungen bestanden und die Durchführung der ve r- einbarten Eige n tümerversammlung zu verhindern suchten. 5. Gegen die rechtlich zutreffenden Ausführungen des Berufungsg e- richts, dass der Einberufungsmangel für die Beschlussfassung kausal war, e r- hebt die Revision keine Einwendungen. 12 - 9 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.07.2009 - 9 C 68/09 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.10.2010 - 11 S 143/09 - 13
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