BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 2 22 /11 Verkündet am: 17. Juli 2012 Böhringer - Mangold Justiza mtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 17 . Ju l i 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Wellner , die Richt e- rin nen Diederichsen und von Pentz und den Richter Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5 . Zivilsenats des Oberlandesg e- richt s Stuttgart vom 25 . Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D er Kläger verlang t von der Beklagten Schadensersatz wegen einer Kapita l- a n lage. Nach Eingang der Klage hat der Vorsitzende der mit der Sache bef assten Z i- vilkammer des Landgerichts in Zusammenhang mit der Zustellung nach § 183 ZPO durch Verfügung vom 22 . Juni 2009 angeordnet, dass der Beklagten im Hinblick auf das angeordnete schriftliche Vorverfahren eine Notfrist von vier Wochen zur Anzeige der V erteidigungsbereitschaft gesetzt w erde und dass sie innerhalb von vier Wochen gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmäc h- tigten zu benennen habe. Auf die andere n falls eintretenden rechtlichen Folgen der Zustellung von Sch riftstücken durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Bekla g- ten hat der Vorsitzende hing e wiesen. Diese Verfügung und die Klageschrift sind der Beklagten am 10 . September 20 0 9 nach Maßgabe des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil - und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im Folgenden HZÜ) zugestellt worden. Nach dem Ablauf der Frist zur Anzeige der Ve r- teidigungsbereitschaft hat das Landgericht die Sa che auf d i e Einzelr ichterin übertr a- 1 2 - 3 - gen. Diese hat die Beklagte a m 16 . November 200 9 durch Versäumnisurteil antrag s- gemäß verurteilt . Das Urteil ist a m 2 1 . Januar 2010 unter der A n schrift der Beklagten zur Post gegeben worden. Auf An trag des Kläger s ist das Versäumnisurteil am 10. Februar 2011 erneut im förmlich en Rechtshilfeweg zugestellt worden. Am 18 . Febr u- ar 2011 hat die Beklagte Einspruch da gegen eingelegt. Mit Urteil vom 21 . März 2011 hat das Landgericht den Einspruch als unzulässig verworfen. Die dageg en gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom B e- rufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil und das Urteil des Landg e richts vom 2 1 . März 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht ohne Sachprüfung gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelte das Versäumnis urteil zwei Wochen nach der am 2 1 . Januar 201 0 erfolgten Aufgabe zur Post, mithin am 4 . Februar 2010 , als zugestellt . Gemäß § 339 Abs. 1 ZPO gelte die Einspruchsfrist von zwei Wochen. Dies e sei bei Einlegung des Einspruchs am 18. Februar 2011 verstrichen gewesen. Die Regelungen in § 184 ZPO seien weder verfassung s widrig noch verletzten sie das Recht der Beklagten auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) oder verstießen g e- gen das Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 14 EMRK) . Die Anwendung der §§ 183, 184 ZPO ve r stoße auch nicht gegen die internationalen Zustellungsregelungen des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtl i- cher und außergerichtl icher Schriftstücke (H ZÜ ) . Sowohl die Klageschrift als auch die vom Vorsitzenden ge troffene Anordnung zur Ben e nn ung eines Zustellungsbevol l- mächtigten nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Beklagte habe danach mit Zustellun gen durch Aufgabe zur Post im weiteren Ve r- 3 4 - 4 - fahren rechnen müssen. Sie hätte eine rechtzeitige Kenntnisnahme von beschw e- renden Entscheidungen und Rechtsbehelfsmöglichkeiten sicherstellen können. Die Anordnung nach § 184 ZPO erfordere nicht die Form eine s G erichtsb e- schluss es. Es genüge die Anordnung durch de n Vorsitzenden. Dafür spreche die Entstehungsgeschichte der Regelung in § 184 ZPO . Nach dem Wortlaut der vorhe r- gehenden Vorschrift in § 174 Abs. 1 ZPO a.F. hätte zwar die Anordnung ebenfalls d em Gericht o blegen . Doch sei aufgrund der Zuständigkeitsübertr a gung in § 20 Nr. 7 RPflG a.F. der Rechtspfleger dafür zuständig gewesen. Ohne besondere Klarste l- lung, die fehle, könne danach nicht davon ausgegangen werden, dass die Anor d- nung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Kammer in voller Besetzung erfolgen müsse. Der Vorsitzende habe sein Ermessen bei der Anordnung, einen Zustellung s- bevollmächtigten im Inland zu benennen, nicht fehlerhaft ausgeübt. Abgesehen d a- von, dass teilweise verlangt werde, der Einfachhe it halber sei dieses Verfahren vo r- zuziehen und das zeitaufwändigere förmliche Zustellungsverfahren dürfe ohne A n- trag gar nicht gewählt werden, zeige der tatsächliche G e schehensablauf, dass die Zustellung durch die Fiktion des § 184 Abs. 2 ZPO wesentlich be schleunigt werde. W eitere besondere Gründe im Einzelfall, um vereinfacht zuzustellen, seien nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich. Die Ausführung der Zustellung durch Aufgabe zur Post sei ordnungsgemäß in die Wege geleite t und aktenmäßig dokumentier t worden. Aus der Verfügung der Geschäftsstelle vom 2 1 . Januar 2010 und dem Ve r- me rk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ergebe sich, dass d a s Versäumnisu r- teil zwecks Überse n dung an die Beklagte am selben Tag zur Post gegeben worden sei. Die a uf Antrag d e s Kläger s erfolgte spätere förmliche Zustellung des Versäu m- nisurteils sei nicht missbräuchlich, auch wenn sie erfolgt sei, um die Vollstreckung s- voraussetzungen herbeizuschaffen, ohne dass der Beklagten die Möglichkeit geg e- ben werde, sich zu verteidigen. W eshalb eine zweite Einspruchsfrist aufgrund rechtsstaatlicher Grundsätze geboten sei, sei weder dargetan noch ersichtlich, wenn wie hier der tatsächliche Zugang des Urteils durch die Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht bestritten sei. Dass die Beklagte nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt h a- 5 6 - 5 - be, beruhe nicht auf der Form der Zustellung des Versäumnisurteils, sondern auf i h- rem eigenen Entschluss. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsger icht angenommen, dass das Versäumnisu r- teil gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als am 4. Februar 2010 zugestellt gilt. Die Ei n- spruchsfrist ist mithin am 18. Februar 2010 abgelaufen. Die für den Eintritt der Zuste l- lungsfiktion erforderliche Aufgabe zur Post unter der A n schrift der Partei ist durch den Zustellungsvermerk der Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle vom 21. Januar 2010 bewiesen. Der Zustellungsvermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO, in dem die Zeit und die Anschrift, unter der das Schriftstück zur Post gege ben wurde, zu ve r- merken ist, ersetzt die Zustellung s urkunde gemäß § 182 ZPO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2001 - V ZB 20/01, VersR 2003, 345). D as Landgericht hatte auf den Ei n- spruch der Beklagten g e gen das Versäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zun ächst nur zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und in der ordnungsg e- mäßen Form und Frist eingelegt worden ist. Da die Beklagte die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat, musste der Einspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachpr ü- fung und ohne Rück sicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäu m- nisurteils verworfen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II Z B 4/06, NJW - RR 2007, 1363 Rn. 9 ff.; Saenger/Pukall, ZPO, 4. Aufl., § 341 Rn. 1). 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anordn ung, einen Zustellungsb e- vollmächtigten zu benennen, durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts für wirksam erachtet. a) Dass die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden a l- leine und nicht vom entsprechenden Spruc hkörper getroffen worden ist, berührt j e- denfalls nicht deren Wirksamkeit. 7 8 9 10 11 - 6 - aa) Die Frage der Kompetenz für die Anordnung ist in Rechtsprechung und L i- teratur umstritten. Einigkeit besteht zunächst insoweit, dass in originären Einze l- richtersachen (§ 348 A bs. 1 Satz 1 ZPO) die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter trifft, der als Prozessgericht vollständig an die Stelle des Koll e- giums tritt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. April 2011 - 5 U 26/11, BeckRS 2011, 26882; OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2011 - 8 U 31/11, NJW - RR 2012, 62, 64). Ist für den Rechtsstreit ein Kollegia l gericht zuständig, sieht eine Auffassung die Anordnung durch den für Verfahren und Entscheidung zuständigen Spruchkörper als Wirksamkeitsvoraussetzung an (vgl. OL G Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. März 2009 - 14 W 27/09, NJW - RR 2010, 285; Bau m- bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 184 Rn. 8; Saenger/Eichele, ZPO, 4. Aufl., § 184 Rn. 2; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 184 Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 3). Die Gegenau f fassung hält auch den Vorsitzenden für zuständig (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 184 Rn. 3; MünchKom m- ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 7; Rohe in Wieczorek/Schütze, 3. Aufl., § 184 Rn. 43; Roth in Stein/Jonas, Z PO, 22. Aufl., § 184 Rn. 5; Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 2), zumindest sei die von ihm allein getroffene Anordnung wirksam (OLG Köln, U r teil vom 16. Dezember 2010 - 18 U 55/10, MDR 2011, 1068, 1069). Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. (1 ) Zwar erfolgt nach dem Wortlaut des § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Au s- landszustellung auf Ersuchen des "Vorsitzenden des Prozessgerichts", w o hingegen § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu b e- nennen, dem "Gericht" überträgt. Hieraus folgt jedoch noch nicht zwingend, dass in letzterem Fall nur ein vom zuständigen Spruchkörper gefasster Beschluss die Zuste l- lung wirksam anordnet. Beide Regelungen g e hen auf Vorschriften zurück, die früher nicht in einem unmitt elbaren Zusa m menhang standen. So geht die Formulierung des geltenden § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach der "Vorsitzende des Prozessgerichts" handelt, auf § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 zurück. Die dortig e Formulierung entspricht inhaltlich § 199 ZPO in seiner bis zum Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes geltenden Fassung (vgl. BT - Drucks. 14/4554, S. 23). Nach dieser Vorschrift erfolgte eine im Ausland zu 12 - 7 - bewirkende Zustellung mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder des in diesem Staat residierenden Konsuls oder Gesandten des Bu n- des; dass der "Vorsitzende des Prozessgerichts" das Ersuchen verfasst, war damals also noch nicht ausdrücklich geregelt. Was die Zuständigkeit des "Gerichts" in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die A n- ordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten betrifft, orientie r te sich der Gesetzgeber an § 174 ZPO in der bis zum Inkrafttreten des Zustellungsrefor m- gesetzes geltenden Fassung. In dieser Vors chrift, die weitgehend auf der Regelung des § 160 ZPO in der Fassung vom 30. Januar 1877 (RGBl. 1877, S. 83) beruhte, war von einer Zuständigkeit des "Gerichts" die Rede. A l lein der Wortlaut des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach das " Gericht " anordnen kann, dass die im Ausland a n- sässige Partei einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat, steht noch nicht der Wirksamkeit der Anordnung des Vorsi t zenden entgegen. (2 ) Dass unter dem vom Gesetzeswortlaut vorgegebenen Begriff "Gericht" nicht immer alle Mi tglieder eines Spruchkörpers zu verstehen sind, so n dern auch eine Wahrnehmung der Aufgabe durch den Vorsitzenden gemeint sein kann, ergibt sich aus den Regelungen zur Zuständigkeit der für die Vorb e reitung der mündlichen Verhandlung zu treffenden Maßnahmen nach § 273 ZPO. Nach § 273 Abs. 1 ZPO veranlasst diese das "Gericht". Aus § 273 Abs. 2 ZPO folgt aber, dass der "Vorsi t- zende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts" die Maßnahmen ergreift. Typischerweise ist der Vorsitzende für die die m ündliche Verhandlung vorb e- reitenden Maßnahmen zuständig. Dazu passt nicht, dass die Anordnung, einen Z u- stellungsbevollmächtigten zu benennen, die häufig in die vorbereitende Phase des Prozesses fallen wird, ausschließlich in die funktionelle Zuständigkeit des Spruc h- körpers fallen soll. Für eine ausschließliche Zuständigkeit des Kollegialgerichts spricht auch nicht entscheidend, dass das Zustellungsrecht für bestimmte Aufgaben die Zustä n digkeitsverteilung zwischen Vorsitzendem und Spruchkörper ausdrücklich r e gelt. So weist § 168 Abs. 2 ZPO die Befugnis, einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit einer Zustellung zu beauftragen, ausdrücklich dem "Vorsitze n- den des Prozessgerichts oder einem von ihm bestimmten Mitglied" zu. Andere No r- men regeln die fu nktionelle Zuständigkeit wiederum nicht ausdrücklich. Beispielswe i- 13 14 - 8 - se sieht § 166 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit vor, dass das " Gericht " die Zustellung so l- cher Dokumente anordnet, deren Zustellung nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist. § 270 Satz 1 ZPO schr eibt die formlose Mitteilung von Schriftsätzen, die keine Sachanträge enthalten, vor, wenn nicht das " Gericht " die Zustellung anordnet. In den beiden letztgenannten Fällen en t scheidet aber regelmäßig der Vorsitzende durch eine Verfügung (vgl. Roth in Stein /Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 166 Rn. 4; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 166 Rn. 52). (3 ) Der Gesetzgeber des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Zustellungsr e- formgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) hat sich mit der hier in Rede st e- hend en Frage der funktionellen Zuständigkeit des Vorsitzenden oder aller Mitglieder des Prozessgerichts nicht befasst. Er hat die in § 20 Nr. 7 RPflG a.F. vorgesehene Übertragung der Aufgabe auf den Rechtspfleger gestrichen, weil die Anordnung zur Benennung ei nes Zustellungsbevollmächtigten (für im Inland ansässige Parteien) entfallen sei, und die Zuständigkeit des Gerichts für die bei im Ausland ansässigen Parteien nunmehr im Ermessen stehende Entsche i dung, ob die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten an geordnet wird, begründet (vgl. BT - Drucks. 14/4554, S. 27). Im Hinblick auf das Schweigen der Gesetzesbegründung zur Frage der fun k- tionellen Zuständigkeit spricht viel dafür, dass sich der Gesetzgeber damit nicht au s- einandergesetzt hat, wer in fun k tioneller Hinsicht anstelle des bisher zuständigen Rechtspflegers die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anordnung treffen soll und ob dies auch durch eine Verfügung geschehen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 18 U 55/10, MDR 2011, 1068, 1069) . bb) Nach den vorstehenden Ausführungen ist rechtlich nicht zu bea n standen, dass die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, durch den Vorsitzenden getroffen worden ist. Im Übrigen wäre die Verletzung der funktionellen Zuständigkeit k ein so schwerwiegender Fehler, dass dadurch die Anordnung, einen Zustellung sbevollmächtigten zu benennen, und die d a nach erfolgte Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post gegenüber der Beklagten unwirksam wü r- den. Zwar sind an die Einhaltung der Vorschriften über das Zustellungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die von § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgelöste Fiktion und die Bedeutung, die der Zustellung für den Beginn der Rechtsmittelfristen z u- 15 16 - 9 - kommt, strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Sena tsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 512; BGH, Urteil vom 8. März 1979 - IX ZR 92/74, BGHZ 73, 388, 390). Wird eine Vorschrift über das Verfahren bei Zustellungen ve r- letzt, ist die Zustellung dennoch nur dann unwirksam, wenn der Zweck der verlet z ten Verfahrensvorschrift dies erfordert. Bei Verletzung der hier in Rede stehenden funkt i- onellen Zuständigkeit innerhalb des Spruchkörpers ist dies nicht der Fall. Die Vo r- schriften über die Zustellung gewährleisten den Anspruch des Zustell ungsadre s saten auf rechtliches Gehör, indem sie sicherstellen, dass der Betroffene Kenntnis von dem zuzustellenden Dokument nehmen und seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteid i- gung darauf einrichten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 1984 - 1 BvR 1 269/83, BVerfGE 67, 208, 211). Wird die Aufforderung, einen Zustellungsbevol l- mächtigten zu benennen, von einem funktionell nicht zuständigen Richter getroffen, wird dadurch die Möglichkeit des Zuste l lungsadressaten, von Dokumenten, die den Rechtsstreit bet reffen, Kenntnis zu erlangen und rechtliches Gehör in A n spruch zu nehmen, in keiner Weise erschwert. Auch nach Anordnung durch den Vo r sitzenden des Gerichts erhält der Zustellungsadressat das verfahrenseinleitende Schriftstück, die Aufforderung, einen Zust ellungsbevollmächtigten zu benennen, und die Bele h- rung über die Möglichkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post für den Fall, dass kein Z u stellungsbevollmächtigter benannt wird. Er wird unabhängig davon, wer die Anordnung getroffen hat, jedenfalls über d en Inhalt des Rechtsstreits info r miert. Ihm wird verdeutlicht, dass er durch Bestellung eines Prozessbevollmächtigten oder durch Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten die Möglichkeit der Kenntni s- nahme von weiteren den Rechtsstreit betreffenden Dokume nten zuverlässig siche r- stellen soll und zur Wahrung seiner Rechte tätig werden muss. Die fehlende funkti o- nelle Zuständigkeit des anordnenden Richters beeinträchtigt die prozessuale Rechtsposition der im Ausland ansässigen Partei mithin in keiner Weise. Sie berührt deshalb auch nicht die Wirksamkeit der Anordnung. cc ) Die Anordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht mit Grü n- den versehen worden ist. Allein der Mangel der Begründung führt nicht zur Nichti g- keit der Anordnung, zumal diese unanfe chtbar ist (MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 7; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 5). Aus dem z u- 17 - 10 - lässigen Unterlassen einer Begründung kann nicht auf einen Ermessensfehler des im Übrigen nicht an die Anregung der Partei gebundenen Ric hters geschlossen werden. b) Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die eine Zustellung durch Au f- gabe zur Post unter der Anschrift des außerhalb des Bundesgebiets und außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäische n Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Z u stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Handelssachen in den Mitglie d- sta a ten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/200 0 (ABl. 2007 L 327, S. 79; im Folgenden: EuZVO) ansässigen Zuste l- lungsadressaten erlaubt, ist im Streitfall weder durch völkerrechtliche Vereinbaru n- gen ausgeschlossen noch verletzt sie Verfahrensgrundrechte der Beklagten oder verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 E MRK . a a) Die Beklagte ist in der Türkei und damit im Ausland außerhalb des A n- wendungsbereichs der EuZVO (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuZVO) ansässig. De s halb ist die in § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht durch die vorra ngigen Regelungen der EuZVO (vgl. § 183 Abs. 5 Satz 1 ZPO) ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, BGHZ 188, 164 Rn. 17 ff. mit zustimmender Anmerkung Gro h mann/Gruschinske, DZWIR 2011, 441 ff.; a.A. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Au fl., § 183 Rn. 79a). Entgegen der Auffassung der Revision kann daraus nicht he r geleitet werden, dass auch die Regelungen des HZÜ den Zustellungsvorschriften in §§ 183, 184 ZPO vorgingen. Der nationale G e- setzgeber hat nur die von den europäischen Zustellung svorschriften erfassten grenzüberschreitenden Zustellungen nicht in die zur Durchführung von Auslandsz u- stellungen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen getroffenen Regelungen des § 183 ZPO int e griert (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/ 10, aaO mwN) . Die von der Revision in den Blick genommene Anwendung über den Wortlaut hinaus widerspräche dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach der Ausnahmech a- rakter einer Regelung einer vom Wortlaut nicht mehr gedeckten Anwendung wide r- spricht. 18 19 20 - 11 - b b) Di e Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Zustellung durch Aufgabe zur Post verletzt auch nicht den Anspruch der ausländischen Partei auf rechtliches Gehör oder ihr Recht auf ein faires Verfahren ( vgl. zu §§ 174, 175 ZPO a.F., wonach es nicht einmal einer Belehrung über die Folgen der Unte r lassung der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten bedurfte: Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 513 und BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 1 BvR 1353/95, NJW 1997, 1772). Den bere chtigten Interessen beider Parteien e i- nes Rechtsstreits auf effektiven Rechtsschutz wird im Einzelfall hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht obl i gatorisch, sondern aufgrund einer im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden A n- ordnung erfolgt. Die nach § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO bestehende Pflicht, über die Z u- stellungsfiktion zu b e lehren, stellt außerdem sicher, dass die im Ausland ansässige Partei sich der drohenden Rechtsnachteile bewusst wird und diese d urch Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten vermeiden kann. Die mit dem Einspruchsverfa h- ren verbundenen allgemeinen Erschwernisse für die Inanspruchnahme des rechtl i- chen Gehörs, die sich aus der Einhaltung der Einspruchsfrist ergeben, tre f fen die im A usland ansässige Partei, wie die Beklagte, grundsätzlich nicht schärfer als die im Inland ansässige Partei. Auch die inländische Partei ist an die Einspruchsfrist gebu n- den und kann bei Verfristung des Einspruchs nicht mehr ge l tend machen, ihr sei die Ladun g zur mündlichen Verhandlung oder auch ein anderes das Verfahren betre f- fende Schriftstück nicht oder nicht ordnungsg e mäß zugestellt worden. Ist - wie hier - die Klageschrift als verfahrenseinleitendes Schriftstück der beklagten Partei or d- nungsgemäß zugeste llt und die in § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Bele h rung erteilt worden, erfordert die Situation der im Ausland ansässigen Beklagten ke i nen weitergehenden Rechtsschutz. Das mit der Zustellung des verfahrenseinleite n den Schriftstücks entstehende Prozess rechtsverhältnis begründet eine Prozessförd e- rungspflicht auch des Prozessgegners, die es im Interesse der klagenden Partei an einem effektiven Rechtsschutz rechtfertigt, der im Ausland ansässigen Partei aufz u- erlegen, eine inländische Zustellungsmöglichkeit zu schaffen. c c) A rt. 6 Abs. 1 EMRK gewährt der Beklagten keine weitergehende Recht s- position. Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat es für Ausländer als 21 - 12 - zumutbar erachtet, Anstrengungen zu unternehmen, um sich über den Inhalt ihnen zugestel lter amtlicher Schriftstücke Gewissheit zu ve r schaffen. Dementsprechend muss ein im Ausland lebender Rechtsmittelführer selbst für die Einhaltung der Einl e- gungs - und Begründungsfristen sorgen. Ganz allgemein gilt, dass die prozessrechtl i- che Ausgestaltung d es Fair - trial - Grundsatzes weitgehend den einzelnen Vertrag s- staaten überlassen bleibt. Hierbei bestehen weite Gestaltungsspielräume (vgl. S e- natsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 513 f. mwN). Allerdings sind auch sogenannte verste ckte Diskriminierungen verboten, nämlich Reg e lungen, die die benachteiligende Rechtswirkung zwar nicht ausdrücklich an die Ausländereigenschaft anknüpfen, deren Voraussetzungen jedoch typische r weise nur bei Ausländern gegeben sind. Eine offene oder verstec kte Diskrim i nierung enthält § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht. Eine solche scheidet schon deshalb aus, weil die O b- liegenheit zur Bestellung von Zustellungsbevollmächtigten unter den Voraussetzu n- gen von § 184 Abs. 1 ZPO auch Inländer trifft (siehe auch Roth, IP Rax 1990, 90, 9 3 ). Abgesehen davon kann nur dann eine Diskriminierung vorliegen, wenn die vorg e- nommene Differenzierung nicht sachlichen Unterschieden des zu regelnden Sac h- verhalts Rechnung trägt (EuGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - Rs. C - 398/92, NJW 1994 , 1271 f.). Denn Art. 6 Abs. 1 EMRK ist eine Ausprägung des Gleichheitssatzes, wonach Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart nach verschieden zu behandeln ist. Die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anknüpfung der Pflicht zur Bene n- nung eines Zuste llungsbevollmächtigten an den Umstand, dass die Partei über keine inländische Zustellungsmöglichkeit verfügt , trägt einem sachlichen Unterschied Rechnung. Dieser besteht in der Gefahr der ständigen Verzögerung eines Verfa h- rens, an dem eine im Ausland ansäs sige Partei beteiligt ist, wenn für jede gerichtl i- che Zustellung im Laufe des Verfahrens der gegenüber dem innerstaatlichen Zuste l- lungsverfahren umständliche und langwierige Weg der internati o nalen Rechtshilfe beschritten werden muss (vgl. BGH, Beschluss v om 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, NJW 1999, 1871, 1872). d d) Die Zustellung gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstößt auch nicht gegen völkerrechtliche Vereinbarungen, die mit der Türkei hinsichtlich der Z u stellung von Schriftstücken bestehen (vgl. OLG S tuttgart, Beschluss vom 28. April 2011 - 5 U 22 - 13 - 26/11, BeckRS 2011, 26882; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I - 8 U 3/11, juris Rn. 20 ff. und - 8 U 31/11, NJW - RR 2012, 62, 63). Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist keine Auslandszustellung, so n dern eine fingierte Form der Zustellung im Inland (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 511; Senatsbeschluss vom 13. November 2001 - VI ZB 9/01, VersR 2003, 345, 346; BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, BGHZ 188 , 164 Rn. 10; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 55; Heiderhoff, EuZW 2006, 235, 236; a.A. Häublein in Hannich/Meyer - Seitz, ZPO - Reform 2002, § 184 Rn. 2). Das HZÜ steht der Anwendbarkeit des § 184 ZPO danach schon de s- halb nicht entgegen, weil dort nur die Modalitäten einer Ausland s zustellung g e regelt sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 HZÜ), nicht aber die Frage, ob überhaupt eine förmliche Z u- stellung im Ausland vorzunehmen ist. Letzteres ist vielmehr durch das nationale Recht autonom zu beantworten (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 511). 3 . Die erneute förmliche Zustellung am 10 . Februar 2011 vermag die bereits eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Die Anor d- nu ng der erneute n Zustellung lä ss t die Wirkung der zuvor erfolgten Zustellung g e- mäß § 184 Abs. 2 ZPO unberührt; sie setz t eine Frist nicht nochmals in Lauf ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW - RR 2006, 563, 564; vom 20. November 200 6 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, B e schluss vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11, NJW - RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, 23 - 14 - Urteile vom 10. August 2011 - I - 8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31 /11, NJW - RR 2012, 62, 64). Dass das am 21. Januar 2010 zur Post gegebene Urteil der B e klagten tatsächlich im Februar 2010 zugegangen ist, steht nicht in Frage. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Remmert Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 21 .03.2011 - 5 O 126/09 Sx - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2011 - 5 U 60/11 -
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