BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 222/12 Verkündet am: 25. Januar 2013 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 249 Abs. 1 Fb, § 251 Auch wenn ein Gehölz oder ein Baum nicht zerstört, sondern nur beschädigt wird (hier: Thujenabpflanzung), kann die dadurch entstandene Wertminderung des Grundstücks im Grundsatz nach der "Methode Koch" berechnet werden. Die Vo r- schriften der Immobilienwertermitt lungsverordnung vom 19. Mai 2010 stehen dem nicht entgegen. BGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 222/12 - LG Traunstein AG Rosenheim - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2013 durch die Richter D r. Lemke und Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landg e- richts Traunstein vom 25. April 2012 wird auf Kosten des Bekla g- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigentümer angrenzender G rundstücke. Entlang der Grenze befindet sich auf dem Grundstück des Klägers auf einer Länge von 15 m eine über 7 m hohe Thujenabpflanzung . An den Bäumen nahm der B e- klagte ohne Ei nwilligung des Klägers Stämmlings - und Astkappungen vor , die nicht fachgerecht ausgeführt wurden. Infolgedessen sind d ie Thuje n dauerhaft verstümmelt und in ihrer Vitalität bee inträchtigt; der optische Eindruck des kl ä- gerischen Grundstücks ist nicht unerhe blich beeinträchtigt. (netto) verlangt . Davon entfallen Kosten der Sofort - und Nac h- behandlung durch einen Gärtner und 3 . bleibende Wertmind e- rung der Abpfl anzung . Darüber hinaus hat d er Kläger soweit von Interesse Ersatz vorgerichtlicher A nwaltskosten in Höhe von 402,82 n- 1 2 - 3 - blick auf diese Anträge hat die Klage in den Tatsacheninstanzen vollen U m- fangs Erfolg gehabt. Mit der von dem Berufung sgericht zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte nur noch gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund der Wertminderung und de r da rauf bezogenen vorg e- richtlichen Anwaltskosten. En tscheidungsgründe: I. Sachverständig beraten setzt das Berufungsgericht den gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Betrag je nach Ausmaß der Schäden teils auf 50 %, teils auf 10 % des Zeitwerts der Bäume fest. Maßgeblich für die Berec h- nung des Schadens sei die Wertminderung des Grundstücks . Allerding s komme es nicht darauf an , ob sich die Ab pflanzung als solche werterhöhend auswirke. Vielmehr habe ein Wertvergleich des Grundstücks einerseits mit verstümmelter und andererseits mit intakter Thujen ab pflanzung zu erfolgen. Die danach en t- stehende W ertminde rung sei ebenso wie bei einem Totalverlust von Gehölzen nach der " Methode Koch " zu ermitteln. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die Thujena b- pflanzung wesentlicher Bestandtei l des Grundstücks und dessen Wertmind e- rung maßgeblich für den entstehenden Schaden ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 3 4 5 - 4 - 2006 V ZR 46/05, NJW 2006, 1424 ff.; BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061). G rundsätzlich ist bei der Beschädigung einer Sache hier des Grundstücks Schadensersatz durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Ersatz des hierzu erforderlichen Geldbetrags (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zu leist en. Eine denkbare Ersatzbeschaffung der Thujen i st allerdings gemäß § 251 Abs. 2 S atz 1 BGB ausgeschlossen, weil sie mit unve r- hältnismäßigen Kosten verbunden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061 ) . Dem hat der Kläger Rechnun g getragen, i n- dem er sein Begehren auf die Kosten der Sofort - und Nachbehandlung durch einen Gärtner und den Ersatz der Wertminderung gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB beschränkt hat. Die letztere Schadensposition ist alleiniger Gegenstand des Revision sverfahr ens . 2. D ie Ermittlung und Schätzung des Minderwerts steht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im freien Ermessen des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Nac h- prüfung ist darauf beschränkt, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Sch a- densbemessung verkannt, wesentlich e Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat ( st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024 Rn. 23 mwN ). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. a) Die Entfernung oder Zerstörung von Gehölzen kann auch dann zu e i- ner Wertminderung des Grundstücks führen, wenn sich dessen Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat (Senat, Urteil vom 27. Januar 2006 V ZR 46/05, aaO, Rn. 16) . Die Wertminderung kann nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand der sogenannten " Methode Koch " be rechnet werden (Senat, Urteil e vom 27. Januar 2006 V ZR 46/05, NJW 2006, 1424 Rn. 16 und vom 15. Oktober 1999 V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 9; BGH, Beschluss vom 7. März 1989 VI ZR 147/88, NuR 1991, 94 f.; Urteil vom 13. Mai 1975 VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061, 2062 f. ). Bei dieser Wertermittlungsmethode handelt 6 7 - 5 - es sich um ein modifizierte s Sachwertverfahren . Der Wertverlust wird bestimmt, indem die für die Herste llung des geschädigten Gehölz es bis zu seiner Funkt i- onserfüllung er forderlichen Anschaffungs - , Pflanzungs - und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet und kapitalisiert werden ; der danach errechnete Wert wird g egebenenfalls mit Blick auf eine Alters wertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende Umstände bereinigt (näher Koch, Aktualisierte Gehölzwerttabellen, 3. Aufl. 2001 , 19 ff. , 25 ff. ; Breloer, Der Sachverständige 2005, 217 f. ) . Wie bei der Teilschädigung von Gehölzen im Grundsatz zu v e r- fahren ist und ob die " Methode Koch " auch insoweit zur Schadensberechnung geeignet ist , hat der Senat bislang offen gelassen (Urteil vom 27. Januar 20 06 V ZR 46/05, NJW 2006, 1424 Rn. 16 ) . b) I n Rechtsprechung und Literatur wird die Frage uneinheitli ch bean t- wortet. a a) Teil s wird ein e über den Ersatz der Teilwiederherstellungskosten hinausgehende Wertminderung in der Regel verneint. Die " Methode Koch " fü h- re zu unangemessenen Forderungen, die mit der tatsächlichen Wertschätzung einer Grundstücksbepf lanzung offensichtlich unvereinbar seien (OLG Düsse l- dorf, Urteil vom 5. August 2009 15 U 100/08, juris Rn. 43, 50; Palandt/ Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 251 Rn. 12; Staudinger/Schiemann, BGB [ 2005 ] , § 251 Rn. 92; wohl auch Geigel/Knerr, Der Haftpflichtpr ozess, 26. Aufl. Rn. 3.127 ; für eine wildwachsende Uferbegrünung: OLG München, VersR 1995, 843 f. ). An einem messbaren Wertverlust des Grundstücks fehle es jedenfalls dann , wenn Pflanzen ohne bleibende Schäden unbefugt beschnitten würden (OLG Köln, NZM 200 0, 108 f.). Das gelte im Regelfall a uch bei bleibenden Tei l- schädigungen von Gehölzen . Die " Methode Koch " sei auf den Totalverlust b e- zogen ; bei einer Teilschädigung spiegelten i nsbesondere die eingerechneten Pflegekosten für das Aufwachsen eines jungen Baum s den Wertverlust d es Grundstücks nicht angemessen wi der (LG Bielefeld, NJW - RR 1992, 26, 27). 8 9 - 6 - D ie Wer t minderung könne nur ein Sachverständiger für Grundstücksbewertung , nicht aber ein Gehölzsachverständiger be urteile n (Palandt/Grüneberg, aaO, § 251 Rn. 12) . b b ) Nach anderer Auffassung, der sich das Berufungsgericht ang e- schlossen hat, ist die " Methode Koch " auch in Fällen der Teilschädigung geei g- net, um den Minderwert zu errechnen ( OLG Düsseldorf, NVwZ - RR 1992, 216, 217; LG Dortmund, AUR 2010, 171 f.; LG Neubrandenburg, Schaden - Praxis 2001, 205 f.; LG Osnabrück, AgrarR 1998, 417; LG Kiel, ZfIR 1998, 733 734 f.; Erman/I. Eber t, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 22 ) . Bei dem unbefugten Beschne i- den von Pflanzen sei eine angemessene Wertminderung für die Zeit bis zu d em Nachwachsen zu berechnen (KG, NJW - RR 2000, 160 , 161 ). c) Der Senat hält die zuletzt genannte Ansicht f ür richtig. aa) Auszugehen ist davon, dass die infolge der Schädigung erhöhte n Pflege - und Unterhaltungskosten ebenso wie die Kosten einer erford erlich en Neuanpflanzung im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zu ersetzen sind . Das gilt auch dann, wenn solche Kosten erst in der Zukunft en t- stehen; der Geschädigte kann in diesem Fall nur die Ersatzpflicht feststellen lassen. Lediglich eine über diese Schadenspositionen hinausgehende, durch die Teilwiederherstellung nicht kompensierte Schädigung des Grundstücks kann eine Wertminderung darstellen . Dies folgt aus § 251 Abs. 1 BGB, wenn ein vergleichbarer Ersatz nicht zu beschaffen ist, un d aus § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB , wenn der Ersatz durch eine gleichwertige Pflanze zwar möglich ist, aber wie es bei ausgewachsenen Gehölzen regelmäßig der Fall ist unverhältni s- mäßige Kosten verursach te . Eine solche Wertminderung kann nicht nur bei dem Er satz eines ausgewachsenen durch einen jungen Baum aufgrund einer Zerstörung entstehen, sondern auch bei einer Teilschädigung, beispielsweise 10 11 12 - 7 - infolge einer Kronenauslichtung, Verkrüppelung oder Verunstaltung (vgl. Senat, Urteil vom 27. Jan uar 2006 V ZR 46 /05, NJW 2006, 1424 Rn. 18). bb) Für die Bemessung der Wertminderung ist die " Methode Koch " auch bei einer Teilschädigung geeignet . Das Sachwertverfahren ist eine von mehr e- ren im Grundsatz gleichrangigen Methode n zur Ermittlung des Grundstück s- wert s (vgl . §§ 21 ff. ImmoWertV; Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 V ZR 213/03, BGHZ 160, 8 , 12 ) . Maßgeblich ist bei einem Gehölzschaden anders als bei bloßen Verkehrswertermittlungen von Grundstücken der Vergleich zwischen dem Zustand des konkreten Grundstücks v or und nach dem Ei ntritt des Sch a- densereignisses. Die se Differenz kann im Regelfall nicht durch d as Vergleichs - und Ertragswertverfahren , so ndern nur durch ein auf die spezielle Frage stellung zugeschnittene s Sachwert verfahren bemessen werden ; dazu dient di e " Meth o- de Koch " sowohl bei einer Zerstörung als auch bei einer Beschädigung . Hie r- nach i st der Zeitwert des beschädigten Gehölzes zu ermitteln, also der in der Vergangenheit für die Aufzucht erforderliche Aufwand. R ichtigerweise ist eine Kapitalisierung vo rzunehmen ; denn es geht gerade nicht um einen erst zukün f- tig anfallenden Aufwand (unzutreffend daher Palandt/ Grüneberg , aaO, § 251 Rn. 1 2 ). Auch weitere Einwände beruhen auf methodischen Missverständni s- sen . Einer untergeordneten Funktion eines Gehölzes wir d Rechnung getragen, weil die Funktion Ausgangspunkt der Berechnung ist; eine verkürzte Restl e- bensdauer findet d urch Abschläge im Sinne einer Alterswertminderung Berüc k- sichtigung (übersehen von Palandt/Grüneberg, aaO, § 251 Rn. 12 ; Staudi n- ger/Schiemann, aa O, § 251 Rn. 91 ). Die sachverständige Beurteilung ist Au f- gabe eines Baum - oder Gehölzsachverständigen. Denn von Bedeutung ist be i- spielsweise, welche Pflanzgröße zum Ausgangspu nkt der Berechnung gemacht wird , welche Herstellungskosten dadurch entstehen und ob sich die Schäden möglicherweise regenerieren werden (Koch, aaO; Breloer, Der Sachve rständige 13 - 8 - 2005, 217 f. ). Dies e Fragen liegen außerhalb der Kompetenz eines Sachve r- ständigen für Grundstücks bewertung . Im Falle der Teilbeschädigung ist je nach Ausma ß der Schäden nur ein zu schätzender Teil des Zeitwerts ersatzfähig. Bei gravierenden Schädigu n- gen, beispielsweise einer dauerhafte n erhebliche n Verunstaltung oder Verkrü p- pelung, kann sogar der gesamte Zeitwert zu ersetzen sein. cc ) Die Verordnung üb er die Grundsätze für die Ermittlung der Ve r- kehrswerte von Grundstücken vom 19. Mai 2010 ( Immobilienwertermittlung s- verordnung ImmoWertV , BGBl. I S. 639) steht der Schadensbemessung nach der " Methode Koch " nicht entgegen . Allerdings zählen Bäume und Grünp fla n- zen danach zu den " sonstigen Anlagen " , die in der Regel im Bodenwert entha l- ten sein sollen; der Sachwert bestimmt sich nur anhand der " nutzbaren baul i- chen Anlagen " und dem Bodenwert (§ 2 1 Abs. 1, § 23 Abs. 3 ImmoWertV ; n ä- her Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bi elenberg/Krautzberger, BauGB [2012], § 21 ImmoWertV Rn. 28 f. ) . Die Verordnung , die in erster Linie der Immobilienbewe r- tung durch die Gutachterausschüsse in den durch das Baugesetzbuch vorg e- sehenen Fällen dient, enthält zwar ohne Bindungswirkung für die Gerichte allgemein anerkannte Grundsätze der Verkehrswertermittlung (näher Kleiber, aaO, § 1 ImmoWertV Rn. 1 ff ., 8 mwN ) . Sie ist auf den hier erforderlichen Ve r- gleich eines konkreten Grundstücks vor und nach einem Schadensereignis aber nicht zugeschnitt en. Würde sie auch der Schadensberechnung bei einer B e- schädigung von Gehölzen zugrunde gelegt, h ätte dies zur Folge, dass der Grundstückswert unabhängig von dem Ausmaß de r Beschädigung regelmäßig unverändert bliebe . Dass das nicht richtig sein kann, liegt schon deshalb auf der Hand, we il grundsätzlich der Ersatz der beschädigten Pflanzen durch einen gleichwertigen Bewuchs gemäß § 249 Abs. 1 BGB geschuldet ist; ist dies nicht möglich oder verursacht es unverhältnismäßige Kosten, muss das Wiederhe r- stellungsi nteresse des Geschädigten durch Wertersatz kompensiert werden . 14 15 - 9 - § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB soll den Schädiger zwar vor unverhältnismäßigen Herstellungskosten schützen, ihn aber nicht über Gebühr entlasten. d) Bei der Schadensberechnung muss stets in den Bl ick genommen werden , dass die durch den Gehölzschaden eintretende Wertminderung des Grundstücks nicht mit mathematischer Genauigkeit ermittelt werden kann und i n das Ermessen des Tatrichters ge ste ll t ist . Er muss nicht nur die Plausibilität einer sachverst ändig erstellten Schadensberechnung kritisch würdigen, so n- dern die Forderungshöhe auch abschließend unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls auf ihre Angemessenheit hin überprüfen. e) D em entspricht das Vorgehen des Berufungsgerichts . Soweit sich d ie Revision gegen seine Feststellung en wendet , wonach die Bäume massiv und nachhaltig geschädigt sind und der optische Eindruck des Grundstücks nicht unerheblich beeinträchtigt ist, erhebt sie keine Verfahrensrüge; sie ersetzt ledi g- lich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene. Auf der Grundlage seiner Feststellungen hat das Berufungsgericht den Zeitwert der A b- pflanzung sachverständig beraten nach der " Methode Koch " ermittelt. Weil das Ausmaß der Schädigung unterschiedlich war, hat es dem Gutachten folgend teils 50 % , teils 10 % des Zeitwerts als ersatzfähig angesehen und den errec h- neten Betrag angesichts des Schadensbildes für plausibel gehalten . Daran hat es die zu ersetzenden vorgerichtliche n Anwaltskosten bemessen . 16 17 - 10 - III. Die Kosten entscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Lemke Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Rosenheim , Entscheidung vom 11.07.2011 - 16 C 278/11 - LG Traunstein, Entscheidung vom 25.04.2012 - 5 S 3085/11 - 18
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