ECLI:DE:BGH:2016:160316UIVZR222.14.0 B UNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 22 2 /1 4 Verkündet am: 16. März 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zu m 1. März 2 01 6 für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Kläger seite wird das Urteil des 20 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2 . M ai 201 4 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Be rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f 11.016,24 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge ei n e r fondsgebundenen L e- bens v ersi cherung . Diese wurde aufgrund eines Antrags d . VN mit Ver sicherung sb e- ginn zu m 1. Septe m ber 200 0 n ach dem s o genannten Policenmodell des 1 2 - 3 - § 5a VVG i n der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) abgeschlossen . D. VN zahlte in der Folge d ie Versicherungspr ä- mien . Mit S chreiben vom 28. Mai 2010 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Der Ve r- sicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert abzü g- lich eines gewährten Policendarl ehens aus. Mit Schreiben vom 4. Okt o- ber 2010 wiederholte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung al ler geleisteten Beitr ä- ge nebst Zinsen abzüglich des bereits g ezahlten Rückkaufswerts . Nach Auffassung d. V N ist der V ersicherungsvertr a g nicht wirksam zustande gekommen , weil sie nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Au ch nach Ablauf der Frist des gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er Widerspruch noch erklär t werden können . Der Versicherer hat u.a. die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , d as Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d . VN das Klagebegehren weiter. Entscheidun gsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 - 4 - I . Dieses hat ein en Prämienr ückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint . Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt , weil der Hinweis a uf die einzuhaltende Schrift form fehle . Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rüc k- wirkend endgültig wirksam geworden. II . Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden. a) D e r zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsv ertr a g schaff t keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. a a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte d e r Versicherer d . VN nicht or d- nungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Vers i- cherungsschein genügt diesen Anforderungen nicht , weil der Hinweis auf die einzuhaltende Form fehlt . Die notwendige Belehrung über das g e- setzliche Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3b) erfolgte entg egen der Auffassung der Revisi onserwiderung nicht dadurch , dass d. VN mitgeteilt wurde, zur 8 9 10 11 12 - 5 - Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchse r- klärung (Senatsurteil vom 17. Juni 2015 IV ZR 426/13, juris Rn. 13). Selbst wenn ein verständig er Versicherungsnehmer nur verkörperte E r- klärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn de n- noch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (Senatsurteil vom 29. Juli 2 015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24). Für einen solchen Fall b estimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar , dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahl ung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahr esfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 201 4, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ( IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 1 7 - 34 ) entschieden und im Einzelnen begründet , die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier t werd en, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und d er Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicheru ng grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d . VN - wie hier - nicht ordnung sgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senat surteil vom 7. Mai 2014 aaO 13 14 15 - 6 - Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b ) Die bereicherungsrechtlic hen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Ein Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im Januar 2011 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war d ie maßgebliche r e- gelmäßige dre ijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2010 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch en t- stand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründen den Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.). 3 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossene n Vers i- cherungsschutz anrechne n lassen . Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; 16 17 18 - 7 - bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m . w . N . ). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2 014 aaO Rn. 46 ) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff . ) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2015, 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 05.03.2012 - 26 O 32/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 67/12 - 19
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