ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR222 .15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 22 2 /15 vom 6. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 6. Juli 2017 beschlossen: D ie Revision de r Kläger in gegen das Urteil des 12. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten z u- rückgewiesen . Der Streitwert für die Revision der Klägerin wird auf festgesetzt. Gründe: I. Die am 16. März 1947 geborene, mithin rentenferne Klägerin wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs - auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat soweit für die Revi sion der Klägerin von Intere s- se deren auf Zahlung einer Rente nach de m alten Satzungsrecht, hilf s- weise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der E r- mittlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das Oberla n- 1 - 3 - desgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die K lägerin ihre Klaganträge weiter. II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017 dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev i- sion nicht mehr vor , und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. D a- rauf wird Bez ug genommen. Auch die von der Revision der Klägerin gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf der Klägerin, die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforde r- lich und wegen der damit verbunden en erheblichen Anwartschaftskü r- zung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das B e- rufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des a n- gebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens b e- trifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Star t- gutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwar t- schaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus A rt. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit entscheidungserhebl i- chen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 15, 41). 2 3 - 4 - Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich die Revision der Klägerin schließlich ebenfalls nicht berufen. Das Ber u- fungsgericht hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägu n- gen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat . Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2014 - 6 O 424/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 203/14 - 4
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