ECLI:DE:BGH:2018:270618UIVZR222.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 222 /16 Verkündet am: 27. Juni 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertr a gung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erl e bensfall anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigt en keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Hal b- satz 1 VVG. BGH, Urteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 222/16 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz auf die mündl i- che Verhandlung vom 27. Jun i 2018 für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivil - senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Zahlungs anträge gegen die Beklagte zu 1 zu rückgewi e- sen worden ist . Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe z u- rückgewie sen, dass der Feststellungsantrag des Kl ä- gers zu 2 insoweit , als er sich auf die Feststellung der Versicherungsnehmers tellung de r Mutter der Kläger richtet, als unzuläs sig abgewiesen wird . Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbes tand: Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche auf Erfüllung und Schadensersatz aus z wei Kapitallebensversicherungen geltend. Der Großvater der Kläger schloss bei der Beklagten zu 2 in den Jahren 1993 und 1998 zwei Kapitallebensversicherunge n mit einer Lau f- zeit von 20 Jahren und einer Versicherun gssumme von 100.000 DM ab. Versicherte Per son war die M utter der Kläger, die die Ehefrau eine s se i- ner Söhne ist . Bezugsberecht i gt aus der Versicherung mit der Endziffer 46 war im Todesfall und nach ei ner vom Großvater der Kläger vera n- lass ten Änderung im Jahr 2003 auch im Erlebensfall die Klägerin zu 1 , auf deren 20. Geburtstag am 1. August 2013 das Ablaufdatum der Vers i- cherung fiel . Bezugsberech tigt aus der Versicherung mit der Endziffer 71 war im Todes - und Erlebensfall der Kläger zu 2 ; die Versicherung sollte am 1. Dezember 2018, weni ge Tage nach seinem 20. Geburts tag , abla u- fen . Der Großvater der Kläger verstarb am 17. Januar 2010 und wurde von seine r Ehefrau, der Beklagte n zu 1 , beerbt . Sie zahlte die Versich e- rungspräm ien zunächst weiter und ließ die Verträge Anfang 2011 be i- tragsfrei stellen. Am 29. Dezember 2011 reichte sie bei der Beklagten zu 2 zwei mit " Wec hsel des Versicherungsnehmers " überschriebene Form u- lare für die beiden Versicherung sverträge ei n . Darin war der Onkel der Kläger als neuer Versicherungsnehmer angegeben . Dieser sollte auch im Erlebensfall b ezugsberechtig t für beide Versicherungen werden; bezug s- berechtigt im Todesfa ll sollten des sen Kinder für jeweils eine der Vers i- cherun gen werden . Die Beklag te zu 2 übersandte dem Onkel der Kläger 1 2 3 - 4 - unter dem 10. Januar 2012 ausgestellte Nachträge zu den Versich e- rungsschei ne n mit dem entsprechenden Inhalt . Die Mutter der Kläger reichte m it Schreiben vom 14. Juni 2012 ebenfalls zwei Fo rmulare zum " Wechsel des Versicherungsnehmers " bei der Beklagten zu 2 ein, die sie selbst als neue Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte im Erlebensfall für bei de Lebensversicherungen vorsahen ; als Bezugsberechtigte im Todesfall waren die K lägerin zu 1 für den Vertrag mit der Endziffer 46 und der Kläger zu 2 für den Vertrag mit der Endziffer 71 angegeben . Die Formulare waren von der Mutter der Kläger unter dem Datum 14. Juni 2012 unterzeichne t; eine weitere U n- terschrift , bei der es streitig ist, ob es sich um die der Beklagten zu 1 handelt, trug das Datum 7. April 2010. Der Onkel der Kläger kündigte die Lebensversicherungsverträge am 28. Juni 2012 . Die Beklagte zu 2 zahlte ihm für die Lebensversich e- rung mit der Endziffer 71 als Rückkaufs wert 50.00 6,89 zw i- schenzeitlich abgelaufene Lebensversiche rung mit der Endziffer 46 als Ablaufleistung 100.436,67 aus . Die Kläger verlangen von den Beklagten Zahlung in Höhe der nach ihrer Berechnung geschuldeten Ablaufleistung die Klägerin zu 1 10 7.339,48 für den Vertrag mit der Endziffer 46 und der Kläger zu 2 103.170,62 für den Ver trag mit der Endziffer 71 als Versicherung s- leistung oder Schadensersatz ; der Kläger zu 2 , der eine Zahlung erst zum künftigen Ablaufdatum der Versicherung mit der Endziffer 71 ge l- tend macht, fordert bis dahin Hinterlegung des Urteilsbetrages auf einem Treuhandkonto für den Fall, dass sein e Klage nur gegen die Beklagte zu 1 begründet sein sollte . Au ßerdem be gehrt der Kläger zu 2 die Festste l- 4 5 6 - 5 - lun g, dass die Mutter der Kläger Versicherungsnehme rin der Lebens ve r- sicherung mit der Endziffer 71 sei und der Vertrag ungekündigt fortb e- stehe ; die Kläg erin zu 1 hat ihre gleichlautende Feststellungsklage im Revisionsverfah ren zurückgenommen . Das Landgericht hat die Klage abg ewie sen. D ie Berufung der Kl ä- ger ist erfolglos geblieben . Mit der Revision verfolgen sie ihr bisheriges Begehren im anhängig gebliebenen Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur ückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Feststellungsa n- trag unbegründet, da die Mutter der Kläger nicht Versicherungsne hmerin geworden sei. D ie Beklag te zu 1 sei als Alleinerbin Versicherungsne hm e- rin gewor den und habe die Versicherungen wiederum wirksam auf eine andere Person als Versicherungsnehmer übertragen und die Bezugsb e- rechtigungen ändern können. Sie habe einen solchen Wechsel des Ve r- sicherungsnehmers vorgenommen, indem sie di e Verträge a uf den Onkel der Kläger übertragen habe. Für eine wirksame Übertragung sei nicht zusätzlich die Unterschrift der Mutter der Kläger als versicherte Person erforderli ch. D ie Beklagte zu 1 habe die Versicherungen auch zu keinem Zei t- punkt wirksam auf die Mutter der Kläger als neue Versicherungsnehm e- 7 8 9 10 - 6 - rin übertragen. Es fehle jedenfalls an einer Zustimmung der Beklagten zu 2. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte zu 2 berechtigt gewesen, die Leistungen aus den L ebensversicherungsverträgen an den Onkel der Kläger zu erbringen . Die Beklagte zu 1 sei auch zur Änderung der B e- zugsrechte berechtigt gewesen, denn es habe sich bei den Bezugsb e- rechtigungen nicht um unwider rufliche gehande lt. Ein Schadens ersatzanspruch ergebe sich nicht deshalb, weil die Kläger vom Erblasser ein Schenkungsversprechen erhalten hätten, das die Beklagte zu 2 durch eine unberechtigte Auszah lung quasi vereitelt habe. Selbst wenn ein solches Schenkungsversprechen erfolgt wäre, w ä- re es wegen Formmangels nichtig, da es weder sofort noch später erfüllt worden sei. Schließlich stehe den Klägern auch kein Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten zu, weil diese durch den Widerruf des Bezug s- rechts bzw. Auszahlung der Leistungen Ansprüche der Kläger aus einer grundsätzlich formfreie n Ausstattungsschenkung ihres Großvaters vere i- telt hätten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1624 BGB seien als Ausstattungsschenkungen nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern anzusehen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in a llen Punkten stand. 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage des Klägers zu 2 in vollem Umfang als zuläs sig behandelt . Ob die Klage z u- lässig ist, ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, vorab von Amts wege n zu prüfen ( vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2010 11 12 13 14 - 7 - XII ZR 100/08, NJW 2010, 1595 Rn. 27; vom 3 1. Januar 1991 III ZR 150/88 , VersR 1991, 718 unter I [juris Rn. 14] ). In der Aufrechterhaltung einer Klageabweisung als Prozessabweisung liegt kein Verstoß g egen das Verbot der reformatio in peius (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713 unter II 3 [juris Rn. 36]). Die Feststellungsklage des Klägers zu 2 ist nur teilweise zulässig. a) Zu Recht h at das Berufungsgericht die Fes tstellungsklage des Klägers zu 2 als zulässig angesehen, soweit sie darauf gerichtet ist, den ungekündigten Fortbestand der Versicherung mit der Endziffer 71 festz u- stellen. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nich tbestehens ei nes Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese G efahr zu beseitigen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 13 . Januar 2 010 VIII ZR 351/08 , NJW 2010, 1877 Rn. 12 m.w.N.) . Ein Rechtsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für den späteren Eintritt derselben der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung einer Verbindlichk eit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (Senatsurteil vom 26. April 2017 IV ZR 126/16 , VersR 2017, 741 Rn. 11 m.w.N. ). Auf ein solches Rechtsverhältnis richtet sich die Feststellungskl a- ge. Der Fortbestand des Versiche rungsvertrages ist eine notwendige Bedingung für das vom Kläger zu 2 geltend gemachte Bezugsrecht , das von den Beklagten in Frage gestellt wird . Dass eine Person in einem Versicherungsvertrag als bezugsberechtigt ausgewiesen ist, gibt ihr, wenn die Bezugsb erechtigung nicht unwiderruflich ist, zwar lediglich eine Aussicht auf Erhalt der Versicherungssumme, und nicht schon einen A n- 15 16 - 8 - spruch auf die Versicherungssumme (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1992 IV ZR 217/91, VersR 1992, 990 unter 4 [juris Rn. 20]) ; dan n besteht auch kein Vorrang der hier dennoch erhobenen Leistungsklage auf künftige Zahlung der Versicherungsleistung . Das nach den von der Rev i- sion zu Recht nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur widerruflich eingeräumte Bezugsrec ht begrün det aber ein derzeitiges rechtliches Interesse an der Feststellung der Voraussetzungen dieser Erwerbsaussicht , denn m it Eintritt des Versicherungsfalls entfällt das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht und die in ihm verkörperte bloße ta t- sächliche Hoffnung verwirklicht sich, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen den Versicherer auf die Versich e- rungssumme erwirbt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 IX ZR 245/09 , VersR 2010, 1021 Rn. 3 ). b) Anders verhält es sich mit der Klage au f Feststellung, dass die Mutter der Kläger Versiche rungsnehmerin des Versicherung svertra ges mit der Endziffer 71 sei. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch ein Rechtsverhält nis zwischen einer Partei und einem Dritten sein, wenn dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbezi e- hungen der Proze ss parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärun g dieser Fr a- ge hat ( vgl. BGH, Urteile vom 17. April 1996 XII ZR 168/94, NJW 1996, 2028 unter 1 [juris Rn. 6] ; vom 16. Juni 1993 VIII ZR 222/92, BGHZ 123, 44 unter II 1 [juris Rn. 9] ). An diesem rechtlichen Interesse fehlt es hier aber . Der Bezugsberech tigte kann zwar ein tatsächliches Interesse daran haben, wer als Versicherungsnehmer Verfügungen über den Ve r- sicherungsvertrag einschließlich eines Widerrufs seines Bezugsrechts vornehmen kann . Die Identität des Versicherungsnehmers als solche hat 17 - 9 - aber kei ne rechtlichen Auswirkungen auf das Bezugsrecht des Klägers zu 2. Dass, wie die Revision geltend macht, die Beklagte zu 1 die Eige n- schaft seiner Mutter als Versicherungsnehmerin in Zweifel gezogen hat und die Beklagte zu 2 einem entsprechenden Umschreibung santrag nicht nachgekommen ist, genügt daher nicht zur Begründung eines Festste l- lungsinteresses. 2 . Im Ergebnis zu Recht hat d as Beru fungsgericht angenommen, dass die Feststellungsklage, soweit sie zulässig ist, sowie die Leistung s- klage n beider Kläger gegen di e Beklagte zu 2 unbegründet sind. D ie Versicher ungsverträge sind vom Onkel der Kläger als Versicherung s- nehmer , dem auch der Versicherungsanspruch im Erlebensfall zustand, wirksam gek ündigt worden. Den Klägern stehen danach gegen die B e- klagte zu 2 die geltend gemachten Zahlungsa n sprüche weder als Vers i- cherungsleistung noch als Schadenser satz zu . Abgesehen davon, dass der Kläger zu 2 gestützt auf ein nur widerrufliches Bezugsrecht vor dem Ablaufdatum der Versicherung mit der Endziffer 71 ohnehin noch keinen Anspruch auf die künftige Versicherungsleistung geltend machen könnte (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1992 IV ZR 217/91, VersR 1992, 990 u n- ter 4 [juris Rn. 20]) , ist seine Zahlungsklage daher nicht nur derzeit, so n- dern wie auch die der Klägerin zu 1 endgültig unbegründet. a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklag te zu 1 die Versicherungsnehmer ste llung und die B e- zugsberechtigung im Erlebensfall wirksam auf den Onkel der Kläger übertragen hat. Bei einer Leben sversicherung auf den Tod eines and e- ren erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall anders als eine Änderung des im 18 19 - 10 - Todesfall Begünstigten keine Einwilligung der versicherten Per son in entsprech ender Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG . a a ) Entgegen der Ansicht der Revision ist d ie Vorschrift des § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 V VG auf spätere Vertragsänderungen nicht unmittelbar anwendbar. Nach dieser Bestimmung ist , wenn die Le ben s- versicherung für den Fall des Todes eines anderen " genommen " wird, eine schriftliche Einwilligung des anderen zur Wirksam keit des Vertrages erforderlich . Sie erfasst daher nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur den Abschluss des Versicherungsvertrages (vg l. Patzer in Loosche l ders / Pohlmann , VVG 3. Aufl. § 150 Rn. 2) . Spätere Änderungen , welche di e- sen Versi cherungsvertrag betreffen, können zwar ihrerseits im Vertrag s- wege vorgenommen werden , jedoch wird die bereits bestehende Vers i- cherung auf das Leben des a nderen dadurch nicht mehr " genommen " . b b ) Die Frage, ob § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG auf eine spätere rechtsgeschäftliche Übertragung der Versicherungsnehmerste l- lung oder der Bezugsberechtigung entsprechend anwendbar ist , wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Während nach einer Ansicht die Vorschrift generell nicht entsprechend auf Änd e- rungen nach Abschluss des Lebensversicherungsvertrages anwendbar sein soll ( Winter in Bruck/ M öller, VVG 9. Aufl. § 150 Rn. 17, 19; Ben k el/ Hirschberg, Lebens - und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 1 ALB 1986 Rn . 82; Prang in van Büh ren, Handbuch Versicherungsrecht 7 . Aufl. § 14 Rn. 102; Leithoff in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl. § 25 Rn. 93; Hülsmann, NVersZ 1999, 550, 552 ), ist nach anderer Ansicht jede rechtsgeschäftliche Änderung der Umstände, die bereits bei Vertragsschluss von der Einwilligung umfasst sein musste n , ihrerseits einwilligungsb edürftig ( Müller, NVersZ 2000, 20 21 - 11 - 454, 458 zu § 159 Abs. 2 Sa tz 1 VVG a.F. ; für die Unfallversicherung auf Dritte: Leve renz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 179 Rn. 197 ). Nach einer dritten Ansicht sollen nur solche Änderungen einwilligungsbedürftig sein, die das Risiko der versicherte n Person beeinflussen ( Patzer in Loosche l- ders /Pohlmann, VVG 9. Aufl. § 150 Rn. 2; Schnepp/Gebert in Veith/Grä - fe/Gebert, Der Versicherungsprozess 3. Aufl . § 10 Rn. 124; Brömme l- meyer in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - Hand - buch, 3. Aufl. § 42 Rn. 46 ; Langheid in Langheid/R ixecker , VVG 5. Aufl. § 150 Rn. 5 ; MünchKomm - VVG/Heiss, 2. Aufl. § 150 Rn. 15 f. ; Schneider in Pröls s/Martin , VVG 29. Aufl. § 150 Rn. 15 ). cc) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. (1) Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine pl anwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der G e- setzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der hera n- gezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis g e- kommen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - IV ZR 97/15 , FamRZ 2017, 2061 Rn. 22 ). Diese Vorauss etzungen liegen nur in dem genan n- ten Umfang vor. Das Einwilligungserfordernis zielt nach der Senatsrechtsprechung darauf ab, die Spekulation mit dem Leben anderer zu unterbinden (zur Vorgängerregelung in § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.: Senatsurteile vom 9. Dezember 1998 IV ZR 306/97, BGHZ 140, 167 unter II 2 b [juris Rn. 14]; vom 7. Mai 1997 IV ZR 35/96 VersR 1997, 1213 unter II 3 [j u- 22 23 24 - 12 - ris Rn. 17]; vom 8. Februar 1989 I V a ZR 197/87, VersR 1989, 465 unter II 2 [juris Rn. 13]; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1994 IV ZR 18/94 , NJW - RR 1995, 476 [juris Rn. 1] ). Es soll insbesondere der Gefahr en t- gegenwirken, die sich daraus ergeben kann, dass der Versicherung s- nehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage ist, den Versicherung s- fall herbeizuführen (Mo tive zum Versicherungsvertragsgesetz, Neudruck 1963 S. 217). Die zu versichernde Perso n soll sich der Gefährdung b e- wuss t werd en und das Risiko abwägen können , das sie mit der Einwill i- gung auf sich nimmt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1998 IV ZR 306/9 7, BGHZ 140, 167 unter II 3 b [juris Rn. 20]) . Nach diesem Zweck bestimmen sich deshalb die Anforderungen an die inhaltliche Ausgesta l- tung der schrift lichen Einwilligung. Die für den Abschluss der Versich e- rung in unmittelbarer Anwendung von § 150 Abs. 2 Sa tz 1 Halbsatz 1 VVG erforderliche Einwilligung muss die Umstände umfassen, von denen das Ris iko der versicherten Person im W esentlichen abhängt, nämlich die Höhe der Versicherungssumme, die Person von Versicherungsne h- mer und Bezugsberechtigtem und die Daue r der Versi cherung ( vgl. S e- natsurteil vom 9. Dezember 1998 aaO ). Die entsprechende Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG auf spätere Änderungen des Versicherungsvertrages oder der B e- zugsrechtsbestimmungen reicht mange ls ausdrücklicher geset zlicher Regelung nur soweit, wie der Gesetzeszweck durch eine solche Änd e- rung betroffen ist. Für das Einwilligungserfordernis maßgeblich ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Schutzbedürfnis der versicherten Person (vgl. BT - Drucks. 16/3945 S. 95). Die Vorschrift ist daher über i h- ren Wortlaut hinaus anzuwenden, wenn ihr Schutzzweck, jeder Möglic h- keit eines Spiels mit dem Leben eines Anderen vorzubeugen, danach verlangt (Patzer in Looschelders /Pohlmann , VVG 3 . Aufl. § 150 Rn. 2; 25 - 13 - Schneider in Pröls s/Ma rtin, VVG 29. Aufl. § 150 Rn. 15) . Bei einer Ve r- tragsänderung bedarf es der erneuten Einwilligung der versicherten Pe r- son gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG analog nur, soweit ihr Risiko beeinflussende Umstände abgeändert werden ( Patzer aaO; Brömmelm eyer in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - Handbuch, 3. Aufl. § 42 Rn. 46 ; MünchKomm - VVG/Heiss, 2. Aufl. § 150 Rn. 15 f.; Schnepp/Gebert in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungs pr o- zess 3. Aufl. § 10 Rn. 124 ; Schneider in Pröls s/Martin, VVG 30. Aufl. § 150 Rn. 15 ). Dies ist insbesondere bei allen Änderungen der Fall, die sich darauf auswirken, wer im Versicherungsfall profitiert und in welcher Höhe (Pat zer aaO ). (2) Daraus folgt, dass zwar jede gewillkürte Ände rung des Begün s- tigten im Tode s fall in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG der Einwilligung der versicherten Person bedarf , da eine solche Änderung ihr Risiko betrifft ( vgl. Patzer in Looschel d ers / Pohlmann , VVG 3 . Aufl. § 150 Rn. 2; Ortmann/Rubin in PK - V ersR , 3. Aufl . § 150 VVG Rn. 17 ; Schnepp/Gebert in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 3. Aufl. § 10 Rn. 125; Müller, NVersZ 2000, 454, 458 ; a.A. Winter in B ruck/Möller , VVG 9. Aufl. § 150 Rn. 17 ; Prang in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 7 . Aufl. § 14 Rn. 102 ; Leithoff in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl. § 25 Rn. 93; Benkel/Hirschberg, Lebens - und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 1 ALB 1986 Rn. 82 ). Daher war hier die Übertragung der B e- zugsberechtigung im Todesfall mangels Zustimmung der Mutter der Kl ä- ger unwirksam. Für die Entscheidung des Streitfalles ist dies ohne B e- deutung, da Ansprüche auf die Todesfallleistungen nicht in Rede stehen. 26 - 14 - Dag egen ist ein Wechsel des Versicherungsnehmers als solcher nicht zustimmungspflichtig, da hiermit keine Risikoerhöhung für die ve r- sicherte Person verbunden ist ( vgl. Patzer in Looschelders /Pohlmann , VVG 3. Aufl. § 150 Rn. 2 ; a.A. Ortmann/Rubin in PK - V ersR , 3. Aufl. § 150 VVG Rn. 17; OLG Hamm , VersR 2003, 446, 448 ). Der Versich e- rungsanspruch im Todesfall, der dem Versicherungsnehmer selbst oder einem Bezugsberechtigten zustehen kann, ist getrennt davon zu betrac h- ten . Nur die Übertragung dieses Anspruchs kann eine Spekulation mit dem Leben eines anderen sein. Für das Risiko der versicherten Person ist die Identität des Versicherungsnehmers dagegen nicht maßgeblich, solange er nicht im Todesfall begünstigt ist. Erst dann, wenn der Vers i- cherungsnehmer Verfügungen über den Versicherungsanspruch im T o- desfall vornimmt, ist dies einwilligungsbedürftig. An dieser rechtlichen Einordnung ändern im Streitfall auch etwaige abweichende Auskünfte der Beklagten zu 2 nichts. (3 ) Dementsprechend erfordert auch eine Kü ndigu ng des Versich e- rungsvertrages keine Einwilligung der versicherten Person , da ihre G e- fährdung dabei ausgeschlossen ist ( vgl. Patzer in Looschelders /Pohl - mann , VVG 3 . Aufl. § 150 Rn. 2 ; HK - VVG/ Brambach , 3. Aufl. § 150 Rn. 11; Langheid in Langheid/Rixecker, V VG 5. Aufl. § 150 Rn. 5; Schneider in Prölss/Martin , VVG 30 . Aufl. § 150 Rn. 15 ; Ortmann/Rubin in PK - V ersR , 3. Aufl . § 150 VVG Rn. 17 ). Nach dem Schutzzweck der Vorschrift ist es nicht nötig, eine solche Ver fügung des Versicherung s- nehmers ohne Zustimmung d er versicherten Person zu verhindern, denn wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung auf das Leben eines anderen kündigt, ist eine Spekulati on mit dessen Leben ohnehin ausg e- schlossen ( vgl. zu § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.: OLG Köln, VersR 199 2, 1337 ). § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG di ent dagegen nicht dem 27 28 - 15 - Schutz des wider ruf lich Bezugsberechtigten, dess en Bezugsrecht mit e i- ner Kün digung hinfällig wird (vgl. Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 150 Rn. 17 a.E.). b ) Nach der Übertragung der Vers icherungsnehmerstellung auf den Onkel der Kläger , die durch die Nachträge zu den Versicherung s- scheinen vom 10. Januar 2012 doku mentiert wurde , hatte er diese Ste l- lung auch bei Abgabe seiner Kündigungserklärung vom 28. Juni 2012 i n- ne. Eine Übertragung der V ersicherungsnehmerstellung von der Bekla g- ten zu 1 auf die Mutter der Kläger aufgrund der mit Schreiben vom 14. Juni 2012 eingereichten Formulare kam ungeachtet der Frage der Echtheit der Unterschrift auf dem Antragsformular und einer Zustimmung der Bekla g ten zu 2 nicht in Betracht, da die Beklagte zu 1 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Versicherungsnehme rin war. c ) Z u Recht hat das Berufungsgericht auch Schadensersatza n- sprüche der Kläger gegen die Beklag te zu 2 abgelehnt. Es ist im Erge b- nis zutreffend davon aus gegangen, dass sie mit de r Zahlung an den O n- kel der Kläger keine Rechte der Kläger verletzt hat. Nachdem der neue Versicherungsnehmer , dem auch der Versicherungsanspruch im Erl e- bensfall zustand , die Versicherungen gekündigt hatte, war die Beklagt e zu 2 aufgrund der Versicherungsverträge verpflichtet, fällige Leis tungen an diesen auszuzahlen . Dabei ist es entgegen d er Ansicht der Revision ohne Bedeu tung, ob der Großvater der Kläger gegenüber der Beklagte n zu 2 zum Aus druck ge bracht hat , dass er die Versicherungssumme den Klägern schenken wolle. Für die Frage, wer gegenüber dem Versicherer bezugsberechtigt ist, ist allein das Deckungsverhältnis zwischen Vers i- cherungsnehmer und Versicherer entscheidend (vgl. Senatsurteile vom 22. Juli 2015 IV ZR 437 /14, VersR 2015, 1148 Rn. 24; vom 26. Juni 29 30 - 16 - 2013 IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10). Hier war de n Klägern im Dec kungsverhältnis lediglich ein widerrufliche s Bezugsrecht eingeräumt worden; dieses hat die Be klagte zu 1 für den Erlebens fall wirksam wide r- rufen . 3 . Das Berufungsgericht durfte jedoch die Zahlungsklagen der be i- den Kläger gegen die Beklagte zu 1 auf Schadensersatz in Höhe der A b- laufleistungen der Versicherun gen nicht mit der gegebenen Begründung ab wei sen. a) Im Ergebnis zutreffend h at das Berufungsgericht allerdings nicht angenommen , dass den Klägern ge gen die Beklagte zu 1 als Erbin ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines auf die Versich e- rungsleistun gen gerichteten Schen kungsversprechens ihres Großvaters zu steht . D as f ür das Revisionsverfahren zu unterstellende und nicht vol l- zo gene Schenkungsversprech en war wegen Formman gels nichtig , § 51 8 Abs. 1 Satz 1 , § 125 Satz 1 BGB. b) Weiter ist das Berufungsgericht zu Recht davon aus gegangen , dass die Versicherungsansprüch e nicht Gegenstand eines formfreien Ausstattungsversprechen s im Sinne von § 1624 Abs. 1 BGB waren . N ach dem eindeutigen Wortlaut des § 1624 Abs. 1 BGB können nur Vater oder Mutter ihrem Kind eine Ausstat tung zuwenden . Dagegen erfasst diese Vorschrift keine Zuwen dun gen von Großeltern an ih re Enkel (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 18. Dezember 1997 5 UF 166/95, juris Rn. 52 ; BeckOGK - BGB /Kie nemund, § 1624 Rn. 6 (Stand: 1. März 201 8 ) ; BeckOK - BGB/Pöcker, § 1624 Rn. 2 (Stand: 1. November 201 7 ; Mü nch Ko mm - BGB/v . Sachsen Gessaphe , 7. Aufl. § 1624 Rn. 3; jurisPK - BGB /Schermann, 8. Aufl. § 1624 Rn. 17 ; Soergel/ Zecca - Jobst, BGB 31 32 33 - 17 - 13. Aufl. § 1624 Rn. 2 ; Flechtner in Burandt/Rojahn, Erbrecht 2. Aufl. § 1624 BGB Rn. 2 ; J a kob , AcP 207 (2007), 198, 201 ; kritisch: Staudi n- ge r/ Hilbig - Luga ni , BGB (2015) § 1624 Rn. 7; NK - BGB/Czeguhn , 3. Aufl. § 1624 Rn . 2). Entgegen der Ansicht der Rev ision kann der demgegenüber erwe i- terte persönliche Anwendungsbereich d es § 2050 BGB, der eine Au s- gleichungspflicht der " Abkömmlinge " für ein e vom Erblasser empfangene Ausstattung vorsieht, nicht auf § 1624 BGB übertragen werden. Zwar entspricht der Begriff der Ausstattung in § 2050 BGB demjenigen in § 1624 BGB ( RGZ 79, 266, 267 ; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Mai 1965 IV ZR 139/64, BGHZ 44, 91 unter 3 [juris Rn. 22] ; OLG K arlsruhe, ZEV 2011, 531, 532 ) . Dar aus folgt aber nicht, dass auch der persönliche A n- wendungsbe reich von § 2050 BGB mit dem des § 1624 BGB überei n- stimmt . Der Regelungsgehalt dieser beiden Vorschrif ten ist nicht ve r- gleichbar. Wäh rend § 1624 BGB das Kind, das ei ne Ausstattung em p- fängt, durch die Herausnahme dieser Zuwendung aus dem Schenkung s- recht begüns tigt, belastet § 2050 BGB die Abkömmlinge, die als geset z- liche Erben zur Erbfolge gelangen, mit einer Pflicht zur Ausgleichung der erhaltenen Ausstattung bei der Er bauseinandersetzung. c ) Den Klägern steht auch k ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 we gen Verletzung einer von ihr begründeten Vertrag s- pflicht zur Übertragung der Versicherungsnehmerstellung zu . Entg egen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Klägervortrag keine solche rechtswirksame Verpflichtung . N ach dem für die Revision zu u n- terstellenden Sachverhalt hat die Beklagte zu 1 mit den Klägern damals gesetzlich vertreten durch ihre Mutter v ereinbart, die Versicherung s- nehmerstellun g auf deren Mutter zu übertragen . Eine entsprechende 34 35 - 18 - Vereinbarung wäre aber ebenfalls ein nach § 518 Abs. 1 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB formnichtiges Schenkungsversprechen. Die Kläger hätten demnach mit der Beklagten z u 1 vereinbart, dass diese einem Dritten, der Mutter der Kläger, unentgeltlich einen Vermögensvorteil, die Vers i- cherungsnehmerstellung, zuwenden sollte. Da die Versicherungsne h- merstellung jedoch nicht in dieser Weise übertrage n wurd e, kam es nicht zum Voll zug d es Schenkungsversprechens. d ) Jedoch hat sich das Berufungsgericht wie die Revision zu Recht rügt bislang nicht damit befasst, ob den Klägern gegen die B e- klagte zu 1 Schade ns ersatzans prü che zustehen , weil sie die Erfüllung eines Vermächtniss es zugunsten der Kläger , das sie als Erbin beschwe r- te, sc huldhaf t unmöglich gemacht haben könnte , § 2174, § 283 Satz 1, § 280 BGB. Nach dem mangels abweichender Feststellungen für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt hat der Großvater der Kläger in einem gemeinschaftlichen Testament vom 24. April 2002 als Vermächtnis zu ihren Gunsten be stimmt , dass die Beklagte zu 1 als E r- bin die Prä mien der für die Kläger abgeschlossenen Lebensversich e- run gsverträge weiter zu zah len habe . Falls den Klägern ein solcher Ve r- mächtnisanspruch zustand, könnte die Beklag te zu 1 durch die Übertr a- gung der Versicherungsver träge auf einen anderen Versicherungsne h- mer, der die Verträge anschließend gekün digt ha t , die Erfül lung dieses Vermächtnisses verei telt haben . Das B erufungsgericht hat bisher keine Feststellungen zum Wortlaut dieser letztwilligen Verfügung und den für die Auslegung relevanten Umständen getroffen. Weiter ist offen, ob, wie die Revisionserwiderung der Beklag ten zu 1 geltend macht, ein späteres Testament der Großeltern der Kläger vom 21. Dezember 2003 einem Vermächtnisanspruch entgegen stünde . 36 - 19 - 4 . Ü ber den vom Kläger zu 2 hilfsweise gestellten Klagean trag auf Hinterlegung des Urteilsbe trages hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus zutr effend noch nicht entschieden . III. Da es zu den Voraussetzungen eines Vermächtnisanspruchs und ei ner auf dessen Verletzung ge stützten Schadensersatzforderung bisher an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit im bezeichneten U m- fang zur neuen Verh andlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.02.2015 - 2 - 23 O 11/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.07.2016 - 7 U 49/15 - 37 38
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