BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 223/02 vom9. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 2002 durchden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die RichterTropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaierbeschlossen:Die Anträge des Beklagten, ihn für das Verfahren der Nichtzulas-sungsbeschwerde einstweilen als Rechtsanwalt beim Bundesge-richtshof zuzulassen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zu-gelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.Gründe: Für den ersten Antrag besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Bestel-lung eines Notanwalts scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte nach sei-nem eigenen Vorbringen nicht außerstande ist, einen zur Wahrnehmung seinerRechte bereiten Rechtsanwalt zu finden. Der Antragsteller trägt vor, wie bereitsbei früherer Gelegenheit entledigten sich die Rechtsanwälte beim Bundesge-richtshof des Auftrags "vielfach" mit der Aufstellung unberechtigter Forderun-gen. Sie verlangten einen Vorschuß, obwohl die ihm als Rechtsanwalt gegen-über gebührende Kollegialität gebiete, erst das Prozeßergebnis abzuwartenund dann den unterlegenen Gegner in Anspruch zu nehmen. Die Forderungnach einem Vorschuß beachte auch nicht, daß er mit dem beauftragtenRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eine Gelegenheitsgesellschaft bilde, "in - 3 -der der Einzelne nicht seine selbständige Gebührenforderung gegen den ande-ren und auch nur im Erfolgsfalle geltend machen kann (§ 5 BRAGO, § 51 ZPO,§§ 709, 719, 734 BGB)". Da die Beauftragung eines Rechtsanwalts beim Bun-desgerichtshof danach "vielfach" daran scheitert, daß der Beklagte den ge-setzlichen Vorschuß (§ 17 BRAGO) verweigert, ist er nicht im Sinne des § 78 bZPO verhindert, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Daßandere Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof nach dem Vorbringen des Be-klagten ein Mandat wegen Überlastung abgelehnt haben, ändert hieran nichts.Er könne nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dieKosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen(§ 114 ZPO), macht der Beklagte nicht geltend.Im übrigen ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aussichtslos.Wenzel Tropf KrügerLemkeGaier
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