BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 223/05 Verk374ndet am: 31. Oktober 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Dc Keine Haftung des Einzelh344ndlers bei der Explosion einer Limonadenflasche. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 223/05 - OLG Karlsruhe LG Konstanz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 31. Oktober 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger hielt sich am 23. Juni 2001 gegen 12.00 Uhr in dem von der Beklagten betriebenen Verbrauchermarkt in S. auf, um dort einzukaufen. Als er sich im Bereich der offen gelagerten Erfrischungsgetr344nke orientieren wollte, explodierte eine Limonadenflasche (Mehrwegflasche, sog. Brunnen - Einheitsflasche), wodurch er erheblich verletzt wurde. 1 Der Hersteller der Limonadenflasche wurde aufgrund einer Klage des Arbeitgebers des Kl344gers verurteilt, dem Arbeitgeber den durch die Lohnfort-zahlung entstandenen Schaden gem344337 247 1 Abs. 1 ProdHaftG i. V. m. 247 115 SGB X zu ersetzen. Mit der jetzigen Klage macht der Kl344ger seinen Eigenbetei-ligungsbetrag sowie einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend. 2 - 3 - Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Anspruch weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. 4 Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagten keine Ver-kehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Zwar sei die Beklagte beim Ver-kauf kohlens344urehaltiger Getr344nke verpflichtet gewesen, in den Grenzen des technisch M366glichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren daf374r zu sorgen, dass der Verbraucher keine Gesundheitssch344den erleide. Deshalb habe sie die mit dem Vertrieb von Glasflaschen verbundene Gefahr einer spontanen Explosion nach M366glichkeit gering halten m374ssen. Eine durch Klimatisierung herbeigef374hr-te k374nstliche K374hlung sei aber unzumutbar gewesen, weil sich dadurch bei den hier zu er366rternden Temperaturen das Risiko nur minimal verringert h344tte. Nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen sei das Explosionsrisiko temperaturabh344ngig. Neben der Temperatur seien jedoch deren Bruchfestigkeit sowie der CO 2 -Gehalt des Getr344nks Bestimmungsfaktoren f374r die Wahrschein-lichkeit eines spontanen Bruchs der Flasche. Bei einer Temperatur von 15260C entstehe ein 334berdruck von 2,59 bar. Dieser steige bei 24,4260C auf 3,75 und bei 30260C auf 4,57 bar. Dieser Gleichgewichtsdruck werde allerdings bei CO 2 -haltigen Getr344nken 374blicherweise weder im Handel noch beim Verbraucher er-reicht. Die Gleichgewichtseinstellung dauere n344mlich in einer ruhig gelagerten Flasche mehrere Monate. 5 Eine spontane Explosion bei den hier diskutierten Temperaturen setze eine Sch344digung der Flasche in Form von nicht erkennbaren Mikrorissen vor- 6 - 4 - aus, die sich unter dem Einfluss des sich aufbauenden 334berdrucks vergr366337er-ten und schlie337lich explosionsartig zur Zerst366rung der Flasche f374hrten. Trotz eines Mittelwerts der Innendruckfestigkeit von noch 374ber 12 bar bei alten und stark verschlissenen Mineralwasserflaschen komme es immer wieder vor, dass einzelne Flaschen beim Verbraucher bzw. im Handel bei einem 334berdruck von weniger als 4 bar explodierten. Die Geschwindigkeit des Risswachstums sei nicht berechenbar. Sie liege zwischen praktisch unendlich langsam und etwa 1 mm/sek. Aussagen zu dem Zeitpunkt, wann und unter welchen Bedingungen eine bestimmte vorgesch344digte Flasche explodieren werde, seien nicht m366glich. Vor-liegend h344tte aber eine geringere Temperatur die Explosionswahrscheinlichkeit nur geringf374gig gesenkt. Selbst im K374hlschrank k366nne eine Flasche platzen, wenn die feinen Risse die Druckfestigkeit vermindert h344tten. 7 In Deutschland sei es un374blich, Sprudelk344sten in K374hlr344umen zu lagern. Weil das Risiko von Explosionen dadurch auch nicht wesentlich abgesenkt w374rde, sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, das Getr344nk gek374hlt zum Ver-kauf anzubieten. Dem lediglich geringen Sicherheitsgewinn h344tte n344mlich ein erheblicher Aufwand f374r eine k374hle Lagerung gegen374ber gestanden. Der Auf-wand beziehe sich nicht nur auf den Raum, in welchem die Flaschen verkauft w374rden, sondern auch auf Lagerr344ume und den Transport, weil die Anpassung der Flaschentemperatur an die Umgebungstemperatur eine gewisse Zeit ben366-tige. Zudem sei das Explosionsrisiko gek374hlter Flaschen zu bedenken, das aus dem Temperaturunterschied von menschlicher Hand und Glasflasche herr374hre. Wenn sich ein bereits fortgeschrittener Mikroriss in dem Bereich befinde, in dem das Glas durch die Hand erw344rmt werde, k366nne n344mlich allein dadurch eine Explosion hervorgerufen werden. 8 - 5 - Im vorliegenden Fall h344tten die Verkaufsr344ume allenfalls eine Tempera-tur von 24,4260C gehabt. Soweit der Kl344ger in seiner Stellungnahme zu der in der zweiten Instanz eingeholten Auskunft des Wetterdienstes vortrage, der einst366-ckige Verkaufsraum sei nicht isoliert und das Flachdach sei mit schwarzer Teerpappe bedeckt gewesen, so dass sich das Geb344ude ganz erheblich aufge-heizt habe, sei sein Vortrag neu und nach 247 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Erst-instanzlich habe der Kl344ger n344mlich vorgetragen, Au337en- und Innentemperatur seien "praktisch identisch" gewesen. Im 334brigen habe der Sachverst344ndige be-reits die r344umliche Lage von S. ber374cksichtigt. Zu Gunsten des Kl344gers sei bei der angenommenen Maximaltemperatur wegen der Innenstadtlage der Ver-kaufsr344ume ein Zuschlag vorgenommen worden. Es sei deshalb nicht gerecht-fertigt, die von der Beklagten einger344umte Maximaltemperatur von 24,4260C zu 374berschreiten. 9 II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen 334berpr374fung im Ergebnis stand. 10 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht nach 247 823 Abs. 1 BGB verpflichtet war, in den Grenzen des technisch M366glichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren daf374r zu sorgen, dass Verbraucher durch die von ihr angebotene Ware keine Gesundheitssch344den erleiden. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grunds344tzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrun-gen zu treffen, um eine Sch344digung anderer m366glichst zu verhindern (vgl. Se-natsurteile vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084; vom 11 - 6 - 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319, jeweils m. w. N.). Die rechtlich gebo-tene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Ma337nahmen, die ein umsichtiger und verst344ndiger, in vern374nftigen Grenzen vorsichtiger Mensch f374r notwendig und ausreichend h344lt, um andere vor Sch344den zu bewahren. Dabei ist zu be-r374cksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gef344hrden, w344re unrealistisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Sch344digung ausschlie337t, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegr374ndend wird eine Gefahr deshalb erst dann, wenn sich f374r ein sachkundiges Urteil die nahe liegende M366glichkeit er-gibt, dass Rechtsg374ter anderer verletzt werden k366nnen. Auch dann reicht es jedoch anerkannterma337en aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verst344ndiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angeh366riger der betroffenen Verkehrskreise f374r ausreichend halten darf, um andere Perso-nen vor Sch344den zu bewahren, und die ihm den Umst344nden nach zuzumuten sind (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 -, jeweils aaO m. w. N.). Dabei sind Sicherungsma337nahmen umso eher zumutbar, je gr366337er die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - VersR 2005, 279, 280 f.). 2. Nach diesen Grunds344tzen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten verneint hat. 12 Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die auf den von der Revision nicht angegriffenen Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen be-ruhen, ist das Explosionsrisiko zwar temperaturabh344ngig; weitere Faktoren sind aber der CO 2 -Gehalt des Getr344nks sowie die Bruchfestigkeit der Flasche. Eine spontane Explosion setzt eine Sch344digung der Flasche in Form von nicht er- 13 - 7 - kennbaren Mikrorissen voraus, die sich unter dem Einfluss des sich aufbauen-den 334berdrucks vergr366337ern und schlie337lich explosionsartig zur Zerst366rung der Flasche f374hren. Weiter hat der Sachverst344ndige ausgef374hrt, die Geschwindig-keit des Risswachstums sei nicht berechenbar. Sie liege zwischen praktisch unendlich langsam und etwa 1 mm/s. Aussagen zu dem Zeitpunkt, wann und unter welchen Bedingungen eine bestimmte vorgesch344digte Flasche explodie-ren werde, seien nicht m366glich. Selbst im K374hlschrank k366nne eine Flasche plat-zen, wenn die feinen Risse die Druckfestigkeit vermindert h344tten. Eine geringe-re Temperatur h344tte deshalb vorliegend die Explosionswahrscheinlichkeit nur geringf374gig gesenkt. Andererseits hat der Sachverst344ndige auf das Explosions-risiko gek374hlter Flaschen hingewiesen, das aus dem Temperaturunterschied von menschlicher Hand und Glasflasche herr374hre. Er hat dargelegt, dass dann, wenn sich ein bereits fortgeschrittener Mikroriss in dem Bereich befinde, in dem das Glas durch die Hand erw344rmt werde, alleine dadurch eine Explosion her-vorgerufen werden k366nne. Aus diesen Ausf374hrungen geht hervor, dass die wesentliche Ursache f374r die Explosion im Zustand der Flasche zu sehen ist, insbesondere in den f374r den Einzelh344ndler nicht erkennbaren Haarrissen. Beim Zustand der Flasche handelt es sich aber um ein Risiko, das in den Verantwortungsbereich des Herstellers f344llt, dem der Gesetzgeber die Haftung f374r fehlerhafte Produkte zugewiesen hat. Aufgrund der f374r ihn bestehenden Gef344hrdungshaftung haftet der Hersteller deshalb in solchen F344llen grunds344tzlich nach 247 1 des Produkthaftungsgesetzes, wobei im Falle der Verletzung des K366rpers oder der Gesundheit jetzt auch f374r den immateriellen Schaden eine billige Entsch344digung in Geld verlangt werden kann. 14 Soweit dar374ber hinaus die Temperatur eine Rolle spielen kann, erscheint es nicht gerechtfertigt, entgegen der bisherigen Praxis in Verkaufsr344umen bei 15 - 8 - 374blichen, auch sommerlichen Temperaturen eine Verpflichtung des Einzelh344nd-lers zur K374hlung zu statuieren. Im Hinblick auf die geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein Verbraucher durch eine im Verkaufsraum explodierende Flasche ver-letzt wird, ist der daf374r erforderliche Aufwand im Verh344ltnis zu dem bestehen-den Risiko nicht zumutbar. Mit einer K374hlung k366nnte der H344ndler das Risiko nur f374r einen kurzen Zeitraum geringf374gig verringern. Er w374rde aber zugleich neue Gefahren schaffen, die durch die K374hlung entstehen k366nnen, wenn der Kunde etwa die gek374hlte Flasche mit einer wesentlich w344rmeren Hand ber374hrt oder sie nach dem Einkauf in ein warmes Fahrzeug verbringt und es dann wegen des erheblichen Temperaturunterschieds zur Explosion der Flasche kommt. Bei dieser Sachlage ist es unabh344ngig davon, ob die vom Berufungsgericht festge-stellte Temperatur von 24,4260C oder die vom Kl344ger behauptete Temperatur von 30260C bestanden hat, nicht gerechtfertigt, dem Einzelh344ndler den f374r eine K374h-lung erforderlichen Aufwand aufzuerlegen. - 9 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 16 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 09.12.2004 - 5 O 276/04 D - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2005 - 9 U 3/05 -
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