BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 223/07 Verk374ndet am: 3. Juni 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 1 Dc Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Trampolinan-lage. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Juni 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 31. August 2007 wird zur374ck-gewiesen. Auf die Revision des Kl344gers wird das Berufungsurteil im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revi-sionsverfahrens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 7. Juni 1967 geborene Kl344ger macht gegen den Beklagten zu 1 als Inhaber und die Beklagte zu 2 als vor Ort t344tige Gesch344ftsf374hrerin einer Freizeitanlage materielle und immaterielle Schadensersatzanspr374che wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einem Unfall vom 2. Oktober 2004 geltend, den er bei der Benutzung einer Trampolinanlage erlitten hat. 1 Am Unfalltag besuchte der Kl344ger mit seiner Familie und einer Ge-burtstagsgesellschaft die Freizeitanlage, zu der ein "Indoor-Spielplatz" mit einer 2 - 3 - Trampolinanlage geh366rt, auf welcher mehrere Personen gleichzeitig auf ver-schiedenen Trampolinfeldern, zwischen denen Schaumstoffmatten liegen, springen k366nnen. An der Anlage befinden sich Hinweisschilder, die unter anderem folgen-de "Wichtige Hinweise" enthalten: 3 "A) Um Verletzungen zu verhindern, nicht mit den Ellenbogen abst374tzen und keine Kopfspr374nge machen. B) Beim Springen darauf achten, dass sich die Zunge nicht zwi-schen den Z344hnen befindet. C) Bevor man Saltos ausf374hrt, sollte man sich zuerst mit dem Trampolin vertraut machen. D) Beim Ausf374hren von Saltos sollte man die Beine m366glichst gestreckt halten, um einen R374ckschlag (Knie ins Gesicht) beim Aufprall zu vermeiden. E) Keine 334bungen durchf374hren, wenn man sich nicht sicher f374hlt. F) Die Anlage kann von Kindern ab vier Jahren und von Er-wachsenen benutzt werden. 205" Der Kl344ger benutzte die Trampolinanlage und landete bei dem Versuch eines Salto vorw344rts nicht auf den Beinen, sondern auf dem R374cken. Bei dem Aufprall brach er sich das Genick und ist seitdem querschnittgel344hmt. 4 Das Landgericht hat mit einem Grund- und Teilurteil die Zahlungsklage des Kl344gers unter Ber374cksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt und festgestellt, dass die Beklagten ver-pflichtet sind, dem Kl344ger s344mtliche weiteren zuk374nftigen materiellen und imma-teriellen Unfallsch344den zu 50 % - vorbehaltlich eines Rechts374bergangs auf So-zialversicherungstr344ger oder sonstige Dritte - zu ersetzen; im 334brigen hat es die 5 - 4 - Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen aller Parteien hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revisionen verfolgen sie ihre Antr344ge weiter, soweit zu ihrem Nachteil er-kannt worden ist. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt aus, die Beklagten hafteten dem Grunde nach aus 247 823 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner wegen Verletzung der Ver-kehrssicherungspflicht f374r die dem Kl344ger durch den Unfall entstandenen Sch344-den, da sie Saltospr374nge auf der Trampolinanlage nicht generell unterbunden oder zumindest nicht deutlicher auf die besonderen Gefahren von Saltospr374n-gen hingewiesen h344tten. Gerade bei einem solchen Kinderspielger344t, welches f374r Kinder ab vier Jahren frei gegeben sei und ohne besondere Aufsicht benutzt werden k366nne, rechne der Benutzer nicht damit, dass auch bei einer nicht fern liegenden Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken best374nden. Diese Pflicht-verletzung sei f374r den Unfall zumindest miturs344chlich gewesen. Das Landge-richt habe zu Recht ein h344lftiges Mitverschulden des Kl344gers angenommen. Unabh344ngig davon, ob der Kl344ger die besondere Gef344hrlichkeit und erhebliche Verletzungsgefahr bei Saltospr374ngen erkannt habe und sie ihm in der fraglichen Situation bewusst gewesen sei, habe er - obwohl er in der Benutzung eines Trampolins unge374bt gewesen sei und sich mit dem Ger344t nur kurz vertraut ge-macht habe - einen schwierigen Sprung versucht, den er nicht beherrscht habe. Mit der nahe liegenden Gefahr, dass er bei einem Misslingen des Saltos un-gl374cklich aufkommen k366nne und in diesem Fall auch die Abfederung durch Mat-ten oder Sprungtuch erhebliche Verletzungen nicht verhindern k366nne, habe er 6 - 5 - sich offenbar nicht auseinandergesetzt. Hierin liege ein nicht unerhebliches Mit-verschulden, welches das Landgericht zu Recht mit 50 % bewertet habe. Dem Mitverschuldenseinwand stehe nicht entgegen, dass der Kl344ger vor den spezifi-schen Gefahren eines Saltosprunges nicht durch Hinweise der Beklagten ge-warnt worden sei. Die Annahme eines anspruchsmindernden Mitverschuldens nach 247 254 BGB sei auch nicht aus Rechtsgr374nden wegen des Schutzzwecks der von den Beklagten verletzten Pflicht ausgeschlossen. II. A. Zur Revision der Beklagten: 7 Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten dem Grunde nach aus 247 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht f374r die dem Kl344ger durch den Unfall entstandenen Sch344den haften. 8 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - welcher das Berufungsgericht folgt - ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich wel-cher Art - schafft, grunds344tzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Sch344digung anderer m366glichst zu verhindern (vgl. etwa Senat, Urteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - VersR 2005, 279, 280; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234 und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - VersR 2007, 659, 660, jeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst dieje-nigen Ma337nahmen, die ein umsichtiger und verst344ndiger, in vern374nftigen Gren- 9 - 6 - zen vorsichtiger Mensch f374r notwendig und ausreichend h344lt, um andere vor Sch344den zu bewahren. Dabei ist jedoch zu ber374cksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gef344hrden, w344re utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Sch344digung ausschlie337t, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbe-gr374ndend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich f374r ein sachkundiges Urteil die nahe liegende M366glichkeit ergibt, dass Rechtsg374ter anderer verletzt werden (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO, jeweils m.w.N.). Deshalb muss nicht f374r alle denk-baren M366glichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Sch344di-gung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (247 276 Abs. 2 BGB) ist gen374gt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauf-fassung f374r erforderlich h344lt (vgl. Senat, Urteile vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO). Daher reicht es anerkannterma337en aus, diejenigen Sicherheits-vorkehrungen zu treffen, die ein verst344ndiger, umsichtiger, vorsichtiger und ge-wissenhafter Angeh366riger der betroffenen Verkehrskreise f374r ausreichend hal-ten darf, um andere Personen vor Sch344den zu bewahren, und die ihm den Um-st344nden nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO; vom 16. Mai 2006 - 7 - - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084 und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO). Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfor-dert jedoch regelm344337ig den Schutz vor Gefahren, die 374ber das 374bliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und f374r ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - NJW 2007, 2549, 2551; OLG K366ln, VersR 2002, 859, 860; OLG Celle, NJW 2003, 2544). Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsma337nahmen rich-tet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- bzw. Sportger344ts und dem Kreis der daf374r zugelassenen Benutzer typischer-weise erwartet werden kann. Bei einem Spielger344t, das f374r Kinder (ab vier Jah-ren) frei gegeben ist und ohne besondere Aufsicht benutzt werden konnte, muss ohne ausdr374cklichen Hinweis grunds344tzlich nicht damit gerechnet werden, dass es bei bestimmungsgem344337er Benutzung zu lebensgef344hrlichen Verletzun-gen kommen kann. 10 2. Nach diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten - aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten mit Recht bejaht. 11 a) Zwar wies die Trampolinanlage nach den unangegriffenen Feststel-lungen des Berufungsgerichts keine konstruktiven oder technischen M344ngel auf und entsprach den einschl344gigen DIN-Normen. Das Berufungsgericht hat je-doch ohne Rechtsfehler eine Pflichtverletzung der Beklagten darin gesehen, dass sie Saltospr374nge auf der Trampolinanlage nicht generell unterbunden 12 - 8 - oder nicht zumindest deutlicher auf die besonderen Gefahren von - missgl374ckten - Saltospr374ngen hingewiesen haben. b) Nach den vom Berufungsgericht aufgrund eines Sachverst344ndigen-gutachtens getroffenen Feststellungen, die insoweit zwischen den Parteien un-streitig geworden sind, bed374rfen schwierige Spr374nge wie Saltospr374nge auf ei-nem Trampolin besonderer 334bung und Erfahrung, wobei missgl374ckte Spr374nge - insbesondere durch unge374bte Personen - auch dann zu schweren Verletzun-gen f374hren k366nnen, wenn der Benutzer auf dem Sprungtuch und nicht auf den zwischen den einzelnen Trampolinen befindlichen Matten landet. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, dass der Benutzer einer solchen Anlage, die f374r Kinder ab vier Jahren und Erwachsene frei gegeben ist und nicht 374ber Sicherheitseinrichtungen wie Gurte o. 344. verf374gt, nicht damit rechnen m374sse, dass es bei bestimmungsgem344337er Nutzung - wozu entsprechend den "Wichtigen Hinweisen" auch Saltospr374nge geh366ren - zu der-art schwerwiegenden Verletzungen kommen kann. 13 c) Soweit die Beklagten im Revisionsverfahren geltend machen, der Kl344-ger habe die angebrachten Warnhinweise nicht beachtet, weist das Berufungs-gericht zutreffend darauf hin, dass diese Warnhinweise unzureichend waren, weil sie gerade nicht vor den spezifischen, beim Kl344ger eingetretenen Gefahren missgl374ckter Saltospr374nge gewarnt haben. Sie enthielten unter C) lediglich die Empfehlung, bevor man Saltos ausf374hre, solle man sich zuerst mit dem Tram-polin vertraut machen, und unter D) den Ratschlag, beim Ausf374hren von Saltos die Beine m366glichst gestreckt zu halten, um einen R374ckschlag (Knie ins Ge-sicht) beim Aufprall zu vermeiden. Diese Hinweise vermittelten den Eindruck, dass Saltospr374nge eine zwar anspruchsvollere, aber durchaus 374bliche und zu-l344ssige 334bung bei der Benutzung des Trampolins seien und bei Beachtung des 14 - 9 - Ausf374hrungshinweises unter D) auch bei einem missgl374ckten Sprung keine schwerwiegenden Gefahren drohten. Hieran vermag - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten - weder der Hinweis unter E), keine 334bungen durchzuf374hren, wenn man sich nicht sicher f374hle, etwas zu 344ndern noch der - vom Berufungsgericht nicht aus-dr374cklich erw344hnte - Hinweis, aus mangelnder Vorsicht, M374digkeit und Missach-tung der Regeln k366nne sich eine Turn374bung in ein ungewolltes Ungl374ck ver-wandeln. Denn diese ganz allgemein gehaltenen Hinweise machten einem Be-nutzer der Anlage nicht deutlich, dass ein missgl374ckter Saltosprung zu lebens-gef344hrlichen Verletzungen wie einem Genickbruch mit Querschnittl344hmung f374h-ren kann. 15 d) Das Berufungsgericht hat auch nicht - wie die Revision der Beklagten meint - festgestellt, dass der Kl344ger die besondere Gef344hrlichkeit und erhebli-che Verletzungsgefahr bei Saltospr374ngen erkannt h344tte, sondern es hat ledig-lich dem Kl344ger im Rahmen der Pr374fung eines Mitverschuldens im Sinne des 247 254 Abs. 1 BGB vorgeworfen, er h344tte die Gefahr eines missgl374ckten Salto-sprunges auch ohne ausdr374cklichen Hinweis erkennen k366nnen (dazu unten un-ter B). Das Berufungsgericht hat dar374ber hinaus eine besondere Warnung vor Saltospr374ngen auch nicht deshalb f374r entbehrlich gehalten, weil f374r jedermann selbstverst344ndlich sei, dass Saltospr374nge nur ausgef374hrt werden sollten, wenn der Betreffende diese sicher beherrscht. F374r den unerfahrenen Benutzer war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts n344mlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob das Trampolin die Ausf374hrung von Saltospr374ngen so erleichterte, dass sie auch unge374bteren Personen ohne gr366337ere Schwierigkeiten und Gefah-ren m366glich waren. Diese Gefahr einer Selbst374bersch344tzung wurde im Streitfall noch dadurch verst344rkt, dass die Risiken von Saltospr374ngen durch den Hinweis auf die empfohlene Haltung eher verharmlost wurden und sich der Kl344ger durch 16 - 10 - Saltospr374nge von Jugendlichen auf einem Nebenfeld, die aus seiner Sicht "total locker" aussahen, zu einem eigenen Sprungversuch hat verleiten lassen. Mit einem solchen Verhalten unerfahrener Benutzer muss der Betreiber einer sol-chen Anlage grunds344tzlich rechnen. e) Das Berufungsgericht ist weiterhin ohne Rechtsfehler davon ausge-gangen, dass die Pflichtverletzung der Beklagten f374r die vom Kl344ger erlittene schwere Verletzung zumindest miturs344chlich geworden ist. Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gef344hrdungen entgegenwirken sollen, findet der Beweis des ersten Anscheins Anwendung, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92 - VersR 1994, 324, 325; BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - X ZR 142/05 - NJW 2006, 3268, 3270). Im Streitfall besteht des-halb eine tats344chliche Vermutung daf374r, dass sich der Kl344ger bei einem ent-sprechenden Hinweis auf die besondere Verletzungsgefahr bei Saltospr374ngen durch unge374bte Personen hinweisgerecht verhalten und von dem Sprung Ab-stand genommen h344tte. 17 f) Schlie337lich hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei das erforder-liche Verschulden der Beklagten im Sinne des 247 276 BGB bejaht. Die Beklagten h344tten sich als Verkehrssicherungspflichtige 374ber die besonderen Gefahren dieses Spiel- bzw. Sportger344tes bei Saltospr374ngen informieren m374ssen, bevor sie diese zulie337en. Dabei vermag sie nicht zu entlasten, dass die Anlage den einschl344gigen DIN-Normen entsprach und sowohl der Sachverst344ndige als auch der T334V die an den Anlagen angebrachten Hinweise als ausreichend angese-hen haben. Abgesehen davon, dass sich die entsprechenden Ausf374hrungen in erster Linie auf den konstruktiven und technischen Zustand der Anlage bezogen und der vom Gericht beauftragte Sachverst344ndige selbst darauf hingewiesen 18 - 11 - hat, dass missgl374ckte schwierige Spr374nge auch bei einer Landung auf dem Sprungtuch schwere Verletzungen zur Folge haben k366nnen, handelt es sich bei DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtssetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfeh-lungen des "DIN Deutschen Instituts f374r Normung e.V.", die regelm344337ig keine abschlie337enden Verhaltensanforderungen gegen374ber Schutzg374tern Dritter auf-stellen (vgl. Senatsurteil vom 13. M344rz 2001 - VI ZR 142/00 - VersR 2001, 1040, 1041). Welche Ma337nahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, h344ngt vielmehr stets von den tats344chlichen Umst344nden des Einzelfalls ab (vgl. Senatsurteil vom 21. M344rz 2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000, 984, 985). Im Streitfall war es nahe liegend, dass die f374r Kinder ab 4 Jah-ren freigegebene Anlage auch von unerfahrenen und unge374bten Personen im Vertrauen auf eine relative Gefahrlosigkeit benutzt werden w374rde, ein Nachah-mungseffekt eine Rolle spielen und es zu missgl374ckten Spr374ngen kommen kann. Deshalb waren die Beklagten verpflichtet, sich 374ber die m366glichen Folgen insbesondere schwieriger Spr374nge zu erkundigen, bevor sie diese ohne ent-sprechenden Hinweis auf die Risiken zulie337en. B. Zur Revision des Kl344gers: 19 Die Revision des Kl344gers hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, so-weit dieses zum Nachteil des Kl344gers entschieden hat. 20 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, den Kl344ger treffe bei der Entste-hung des Schadens ein h344lftiges anspruchsminderndes Mitverschulden, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 21 - 12 - 1. Zwar kann die Haftungsverteilung im Rahmen des 247 254 BGB im Re-visionsverfahren nur darauf 374berpr374ft werden, ob alle in Betracht kommenden Umst344nde vollst344ndig und richtig ber374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - VersR 2007, 557, 558 m.w.N.). Nach diesen Grunds344tzen h344lt aber die vom Berufungsgericht vorgenommene Quotelung revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 22 2. Das Berufungsgericht durfte zwar ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass dem Kl344ger ein Verschulden gegen sich selbst angelastet werden kann, weil er - obwohl er in der Benutzung eines Trampolins unge374bt war und sich mit dem Ger344t nur kurz vertraut gemacht hatte - einen schwierigen Sprung versucht hat, den er nicht beherrschte. Ma337gebend f374r das Ausma337 des Mitverschuldens ist jedoch weniger die vom Kl344ger offensichtlich in Kauf genommene Gefahr, dass der Sprung misslingen k366nne, als vielmehr die Frage, ob f374r ihn erkennbar war, dass ein Misslingen des Sprungs zu schwersten Verletzungen wie einem Genickbruch mit Querschnittl344hmung f374hren k366nne. In diesem Zusammenhang ist das Berufungsurteil nicht frei von Widerspruch. W344hrend es bei der Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten - rechtsfehlerfrei - davon ausgeht, dass gerade bei einem solchen Spielger344t, welches f374r Kinder ab vier Jahren frei gegeben ist und ohne besondere Aufsicht benutzt werden kann, der Benutzer nicht damit rechnen m374sse, dass auch bei einer nach den "Wichtigen Hinweisen" bestimmungsgem344337en Benutzung er-hebliche Verletzungsrisiken bestehen, lastet es dem Kl344ger im Rahmen eines Mitverschuldens an, er habe sich nicht mit der "nahe liegenden Gefahr" ausei-nandergesetzt, dass er sich bei einem Misslingen des Saltos erhebliche Verlet-zungen zuziehen k366nne, wobei sich das Risiko der besonderen Gef344hrlichkeit von Saltospr374ngen f374r den Kl344ger als Erwachsenen aufgedr344ngt habe. Das Be-rufungsurteil enth344lt jedoch keine tats344chlichen Feststellungen dazu, weshalb 23 - 13 - f374r den Kl344ger erkennbar gewesen sein soll, dass weder das Sprungtuch noch die Matten eine ausreichende Abfederung gegen schwere Verletzungen bei missgl374ckten Saltospr374ngen b366ten. Feststellungen hierzu wird das Berufungs-gericht nachzuholen haben. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 05.12.2006 - 5 O 488/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 31.08.2007 - 20 U 175/06 -
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