BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 223/09 Verk374ndet am: 28. April 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 14 Ba; BGB 247 1004; AVBEltV 247 8; NAV 247 12 Nimmt ein Elektrizit344tsversorgungsunternehmen das innerhalb des Versorgungsge-biets liegende Grundst374ck eines Anschlussnehmers f374r die Verlegung von Elektrizi-t344tsleitungen in Anspruch, ist es dem von der Leitungsverlegung betroffenen Grund-eigent374mer grunds344tzlich verwehrt, das Versorgungsunternehmen auf die Inan-spruchnahme eines anderen Duldungspflichtigen zu verweisen. Dabei ist das Aus-wahlermessen des Elektrizit344tsversorgungsunternehmens auch nicht dahin einge-schr344nkt, dass es in F344llen, in denen die Inanspruchnahme von privatem und 366ffentli-chem Grundeigentum gleichwertig m366glich ist, das 366ffentliche Grundeigentum vor-rangig in Anspruch zu nehmen hat (Fortf374hrung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 11. M344rz 1992 - VIII ZR 219/91, WM 1992, 1114). BGH, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09 - LG Schwerin AG Parchim - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Schwerin vom 24. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger haben die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337-lich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind Miteigent374mer eines in W. gelegenen bebauten Grundst374cks, welches die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen, mit Elektrizit344t versorgt. Die f374r die Versorgung der Stra337enanlieger vorgesehenen Leitungen wurden im Jahr 2003 von der Beklagten verlegt, die sich dabei der Streithelferin bediente. Im Bereich des Grundst374cks der Kl344ger wurden diese Leitungen nicht im Stra337enk366rper, sondern auf einer L344nge von etwa 20 m un-mittelbar neben der Stra337e in einem bereits zum Grundst374ck der Kl344ger geh366-renden, ungef344hr 0,5 m breiten Grundst374ckstreifen verlegt. Die Kl344ger sehen diese Leitungsf374hrung als fehlerhaft an, weil dadurch die Benutzbarkeit ihres Grundst374cks beeintr344chtigt werde und die Beklagte gehalten gewesen sei, f374r 1 - 3 - die Leitungsf374hrung 366ffentlichen Grund in Anspruch zu nehmen. Ihre auf Ent-fernung der Elektrizit344tsleitung von ihrem Grundst374ck gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Hiergegen wenden sich die Kl344ger mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihr Beseiti-gungsbegehren weiterverfolgen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 2 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 3 Die Kl344ger seien gem344337 247 1004 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVBEltV verpflichtet, die auf ihrem Grundst374ck befindliche Versor-gungsleitung zu dulden. Zwar entfalle eine entsch344digungslose Duldungspflicht nach 247 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV ausnahmsweise dann, wenn ein Grundst374cks-eigent374mer durch die Inanspruchnahme seines Grundst374cks mehr als notwen-dig oder in unzumutbarer Weise belastet werde. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Es stehe au337er Streit, dass die Verlegung des Kabels ent-weder auf dem Grundst374ck der Kl344ger oder auf 366ffentlichem Grund f374r die Energieversorgung notwendig gewesen sei. Die Beeintr344chtigung der f374r die Leitungsverlegung in Betracht kommenden Grundst374cke w344re im Wesentlichen gleich gewesen. Ebenso h344tten die Kl344ger nicht dargelegt, dass gegen die Ver-legung im Randbereich ihres Grundst374cks zum Verlegungszeitpunkt technisch-wirtschaftliche Gr374nde gesprochen h344tten. Einer Notwendigkeit der Inanspruch-nahme gerade des Grundst374cks der Kl344ger habe auch nicht entgegengestan- 4 - 4 - den, dass unter Verschonung ihres Grundst374cks die Leitung technisch-wirtschaftlich in gleicher Weise auf 366ffentlichem Grund h344tte gef374hrt werden k366nnen. Denn bei der Auswahl eines von zwei f374r die Leitungsverlegung in Be-tracht kommenden Grundst374cken habe die Beklagte sich im Rahmen des ihr zustehenden Auswahlermessens gehalten. Insbesondere gebe es keinen Grundsatz, wonach bei Gleichwertigkeit der in Betracht kommenden Grundst374-cke 366ffentlicher Grund vor privatem Grund in Anspruch zu nehmen sei. Dage-gen spreche auch, dass es keinen Anspruch des Grundst374ckseigent374mers ge-gen den Staat gebe, Lasten zu 374bernehmen, die der Grundst374ckseigent374mer im Rahmen der verfassungsrechtlich verankerten Sozialbindung seines Eigentums zu tragen habe. Dementsprechend m374sse derjenige, der als Kunde oder An-schlussnehmer an den Vorteilen der 366ffentlichen Stromversorgung teilhabe, zu deren kosteng374nstiger Schaffung und Aufrechterhaltung ohne Entgelt durch Zurverf374gungstellung seines Grundst374ckseigentums beitragen, ohne das Ver-sorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme eines durch die geplante Ma337nahme in gleicher Weise betroffenen anderen Duldungspflichtigen verwei-sen zu k366nnen, selbst wenn es sich hierbei um die 366ffentliche Hand handele. Ob die Beklagte seinerzeit irrig angenommen habe, die Leitung verlaufe 374ber 366ffentlichen Grund, sei deshalb unerheblich, zumal sie auch dargetan ha-be, dass sie die Leitung selbst bei Kenntnis von der Inanspruchnahme des kl344-gerischen Grundst374cks in gleicher Weise verlegt h344tte. Dass die Kl344ger durch die Inanspruchnahme ihres Grundst374cks nachtr344glich in unzumutbarer Weise belastet seien, sei nicht festzustellen. Insbesondere sei ihr Hinweis unerheblich, sie m374ssten sich bei der Aufstellung eines Werbeschildes f374r ihren auf dem Grundst374ck betriebenen Hausmeisterservice sowie beim Bau eines Gartentei-ches an der Leitungsf374hrung orientieren. Denn sie h344tten schon nicht vorgetra-gen, konkrete Bauma337nahmen zu planen, die durch die Leitungsf374hrung erheb-lich behindert w374rden. Fernliegende, nur theoretische Nutzungsm366glichkeiten 5 - 5 - seien demgegen374ber unbeachtlich. Im 334brigen sei nicht dargetan, dass eine von der Leitungsverlegung ausgehende Wertminderung ihres Grundst374cks er-heblich sei. II. 6 Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand; die Revi-sion ist daher zur374ckzuweisen. Die Kl344ger k366nnen als Eigent374mer des durch die Verlegung der Elektrizi-t344tsleitungen beeintr344chtigten Grundst374cks nicht gem344337 247 1004 Abs. 1 BGB beanspruchen, dass die Beklagte, die diese Verlegung veranlasst hat, die Lei-tungen von ihrem Grundst374ck wieder entfernt. Ein solcher Anspruch ist gem344337 247 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Kl344ger nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 der zum Zeitpunkt der Leitungsverlegung noch geltenden Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Elektrizit344tsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684; im Folgenden: AVBEltV) verpflichtet waren, die Verlegung der Leitungen unentgeltlich zuzulassen. Ebenso wenig ist diese Dul-dungspflicht nachtr344glich wegen Unzumutbarkeit gem344337 247 8 Abs. 3 AVBEltV oder gem344337 247 12 Abs. 3 der stattdessen seit dem 8. November 2006 in Kraft getretenen Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r den Netzanschluss und dessen Nutzung f374r die Elektrizit344tsversorgung in Niederspannung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477; im Folgenden: NAV) in Fortfall gekommen. 7 1. Gem344337 247 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVBEltV haben Kunden und An-schlussnehmer eines Elektrizit344tsversorgungsunternehmens, die Grundst374cks-eigent374mer sind, f374r Zwecke der 366rtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizit344t 374ber ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundst374cke unter anderem dann unentgeltlich zuzulassen, wenn die betroffe- 8 - 6 - nen Grundst374cke an die Stromversorgung angeschlossen sind. Die tats344chli-chen Voraussetzungen, an die hiernach die Duldungspflicht des Eigent374mers gekn374pft wird, sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erf374llt. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie ist allerdings der Auffassung, einer Duldungspflicht der Kl344ger habe von vornherein 247 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV ent-gegengestanden, weil die Inanspruchnahme des Grundst374cks der Kl344ger neben einer ebenfalls m366glichen Inanspruchnahme des Stra337engrundst374cks unver-h344ltnism344337ig sei. 2. Nach 247 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV entf344llt ausnahmsweise die - entsch344digungslose - Duldungspflicht, wenn die Inanspruchnahme des Grund-st374cks den Eigent374mer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise be-lasten w374rde. Einen solchen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht hier indes-sen rechtsfehlerfrei verneint. 9 a) Bei der einem Grundst374ckseigent374mer in 247 8 Abs. 1 AVBEltV auferleg-ten Pflicht, das Anbringen und Verlegen von Elektrizit344tsleitungen f374r Zwecke der 366rtlichen Versorgung auf seinem Grundst374ck zu dulden, handelt es sich um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zul344ssige Bestimmung der Schranken des Eigentums. Denn die in den Grenzen der Notwendigkeit und Zumutbarkeit (247 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV) bestehende Duldungspflicht beschr344nkt die Privatn374t-zigkeit des Grundeigentums im Interesse einer leistungsf344higen Elektrizit344tsver-sorgung der 366rtlichen Gemeinschaft und ist als solche auf Grundst374ckseigen-t374mer beschr344nkt, die die Vorteile der Elektrizit344tsversorgung f374r ihr Grundei-gentum selbst in Anspruch nehmen. Unter diesen Voraussetzungen regelt die Vorschrift lediglich einen angemessenen Beitrag mitversorgter Grundst374cksei-gent374mer zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer leistungsf344higen Elektrizi-t344tsversorgung und ist damit zugleich Ausdruck der in Art. 14 Abs. 2 GG be-schriebenen Sozialbindung des Eigentums (BVerfG, NZM 2001, 750 f.; Be- 10 - 7 - schluss vom 9. August 1990 - 1 BvR 1340/89, juris, Tz. 3; Senatsurteile vom 14. Januar 1981 - VIII ZR 337/79, WM 1981, 250, unter II 2 d; vom 13. M344rz 1991 - VIII ZR 373/89, WM 1991, 1477, unter II 1; vom 11. M344rz 1992 - VIII ZR 219/91, WM 1992, 1114, unter II 2 a; jeweils m.w.N.). 11 Die von einem Elektrizit344tsversorgungsunternehmen versorgten Kunden und Anschlussnehmer stellen hiernach innerhalb eines Versorgungsgebietes notwendigerweise aus technisch-wirtschaftlichen Gr374nden eine Solidargemein-schaft dar, die nur durch ein f374r alle Abnehmer bereitgehaltenes, die Benutzung fremder Grundst374cke erforderndes Netz mit Strom versorgt werden kann. Dabei sind alle in dem Versorgungsgebiet liegenden Grundst374cke, die unter 247 8 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV fallen, in die Sozialbindung des Eigentums dergestalt einbezo-gen, dass auf ihnen zu Gunsten des Gemeinwohls eine allgemeine Pflichtigkeit lastet, durch die das freie Nutzungs- und Verf374gungsrecht der Eigent374mer (247 903 BGB) im Interesse einer leistungsf344higen und kosteng374nstigen 366ffentli-chen Energieversorgung eingeschr344nkt wird. Wo im Einzelfall die Grenze zu ziehen ist, au337erhalb derer die Belastung des Eigent374mers nicht mehr von der Sozialpflichtigkeit gedeckt wird, sondern ein nicht mehr entsch344digungslos hin-zunehmendes Sonderopfer darstellt, ist jeweils wertend anhand der ber374hrten Belange des Allgemeinwohls (m366glichst kosteng374nstige und leistungsf344hige Energieversorgung) und der betroffenen Eigent374merinteressen festzustellen. Entscheidendes Abw344gungskriterium ist dabei - wie in 247 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV zum Ausdruck gebracht - das verfassungsrechtliche Gebot der Ver-h344ltnism344337igkeit, nach dem die Einschr344nkung der Eigent374merbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig sein muss sowie die betroffenen Eigent374mer nicht in unzumutbarer Weise belasten darf (Senatsur-teile vom 3. M344rz 1991 und 11. M344rz 1992, aaO). Hieran gemessen begegnet das Ergebnis der - im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltenen (BGHZ 66, 62, 67; Senatsurteil vom 11. M344rz 1992, aaO, unter II 2 b m.w.N.) - Interessen- - 8 - abw344gung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, keinen rechtlichen Bedenken. 12 b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es notwendig, die in Rede stehende Elektrizit344tsleitungen entweder auf dem Grundst374ck der Kl344-ger im Randbereich zur Stra337e hin oder auf dem Stra337engrundst374ck zu verle-gen, wobei technisch-wirtschaftlichen Gr374nde in beiden F344llen einer Grund-st374cksinanspruchnahme nicht entgegengestanden h344tten und das Ma337 einer durch die Leitungsverlegung herbeigef374hrten Beeintr344chtigung der Grundst374cke jeweils im Wesentlichen gleich gewesen w344re. Dass die Beklagte seinerzeit irrig annahm, bei der Leitungsverlegung 366ffentlichen Grund in Anspruch zu nehmen, hat das Berufungsgericht f374r unerheblich erachtet, weil die Beklagte auch bei Kenntnis der tats344chlichen Eigentumsverh344ltnisse die Leitung an gleicher Stelle verlegt h344tte. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Sie r374gt jedoch die An-nahme des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, es gebe keinen das Aus-wahlermessen des Versorgungsunternehmens einschr344nkenden Grundsatz, wonach in solch einem Fall 366ffentlicher Grund vor privatem Grund in Anspruch zu nehmen sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe es bei der hier bestehenden Gleichwertigkeit der f374r die notwendige Leitungsf374hrung in Betracht kommenden Grundst374cke dem Versorgungsunternehmen vielmehr nicht freigestanden, entweder das private oder das 366ffentliche Grundst374ck in Anspruch zu nehmen. Dieser von der Revision vertretenen Sichtweise kann indessen nicht gefolgt werden. 13 aa) Dem von einer Leitungsverlegung betroffenen Grundeigent374mer ist es nach der Rechtsprechung des Senats grunds344tzlich verwehrt, das Versor-gungsunternehmen auf die Inanspruchnahme eines anderen Duldungspflichti- 14 - 9 - gen zu verweisen. Es ist vielmehr Sache des Versorgungsunternehmens, 374ber die Streckenf374hrung, f374r die technische und wirtschaftliche Erw344gungen ma337-gebend sind, und damit auch dar374ber zu befinden, welchen von mehreren in Betracht kommenden Duldungspflichtigen es heranziehen will. Der dem Ver-sorgungsunternehmen zustehende Ermessensspielraum ist einer gerichtlichen 334berpr374fung nur dahin zug344nglich, ob es sich bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen pflichtgem344337en Ermessens gehalten hat (BGHZ 66, 62, 67; Se-natsurteile vom 13. M344rz 1991, aaO, unter II 2 a m.w.N.; vom 11. M344rz 1992, aaO, unter II 2 b cc). bb) Der Senat hat die Frage offen gelassen, ob ein Versorgungsunter-nehmen generell gehalten ist, im Rahmen des 247 8 Abs. 1 AVBEltV 366ffentliche Grundst374cke vorrangig vor privaten Grundst374cken in Anspruch zu nehmen, weil nach der von ihm entschiedenen Fallgestaltung die alternativ m366gliche Inan-spruchnahme 366ffentlichen Grundeigentums wegen entstehender Mehrkosten keine das Ermessen einschr344nkende gleichwertige L366sung geboten h344tte (Se-natsurteil vom 13. M344rz 1991, aaO). F374r den Fall einer Gleichwertigkeit der in Betracht kommenden Inanspruchnahmem366glichkeiten hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D374sseldorf (RdE 1986, 179, 180; ihm folgend B374denben-der/Heintschel von Heinegg/Rosin, Energierecht I - Recht der Energieanlagen, 1999, Rdnr. 1847) die Auffassung vertreten, dass die Ermessensaus374bung mit Blick auf 247 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV vorrangig dahin gehen m374sse, die Elektrizi-t344tsleitung im Stra337enraum zu verlegen. Demgegen374ber hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D374sseldorf eine Ermessensaus374bung des Versor-gungsunternehmens gebilligt, f374r die Leitungsverlegung ein privates Grundst374ck anstelle eines alternativ in Betracht kommenden 366ffentlichen Verkehrsraums in Anspruch zu nehmen, weil 366ffentlicher Verkehrsraum gem344337 247 8 Abs. 6 AVBEltV grunds344tzlich von der unentgeltlichen Duldungspflicht nach 247 8 Abs. 1 AVBEltV freigestellt sei (ZNER 2005, 74, 75). Ebenso hat das Landgericht Wup- 15 - 10 - pertal in einem solchen Fall einen Ermessensfehler des Versorgungsunterneh-mens bei Auswahl der in Betracht kommenden Grundst374cke verneint, weil es keine Regel gebe, nach der 366ffentlicher Grund vorrangig vor privatem in An-spruch zu nehmen sei (RdE 2005, 203, 204). 16 Auch im Schrifttum wird darauf hingewiesen, dass 366ffentliche Verkehrs-wege durch 247 8 Abs. 6 AVBEltV von der Duldungspflicht nach 247 8 Abs. 1 AVBEltV ausgenommen seien, weil der Verordnungsgeber entsprechend der bisherigen Praxis (dazu BVerwGE 29, 248, 250 ff.; BGHZ 138, 266, 274 f.) dar-an festhalten wollte, die Inanspruchnahme derartiger Fl344chen nicht 374ber Dul-dungspflichten, sondern 374ber den Abschluss von Gestattungsvertr344gen mit Konzessionsabgaben und Folgekostenvereinbarungen zu regeln (Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versor-gungsbedingungen, 1981, 247 8 AVBEltV Rdnr. 121; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung (Stand: 10/2006), 247 8 AVBEltV Rdnr. 45). Hieraus wird f374r eine Inanspruchnahme 366ffentlicher Verkehrsfl344chen gefolgert, dass es jedenfalls keinen allgemeinen Rechtssatz gebe, wonach fiskalische Grundst374cke vorrangig vor rein privaten Grundst374cken f374r Leitungszwecke in Anspruch genommen werden m374ssten (Recknagel, aaO, Rdnr. 102 unter Hin-weis auf OVG L374neburg, RdE 1967, 67, 68), beziehungsweise dass der jeweili-ge 366ffentliche Zweck der von 247 8 Abs. 6 AVBEltV erfassten Fl344che bei der In-teressenabw344gung im Rahmen der Zumutbarkeit zu ber374cksichtigen sei (Hem-pel/Franke, aaO). cc) Der Senat h344lt die Auffassung f374r vorzugsw374rdig, nach der in F344llen, in denen die Inanspruchnahme von privatem und 366ffentlichem Grundeigentum f374r eine Verlegung von Elektrizit344tsleitungen - wie hier - gleichwertig m366glich ist, das Auswahlermessen des Elektrizit344tsversorgungsunternehmens nicht dahin 17 - 11 - eingeschr344nkt ist, dass es 366ffentliches Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat. 18 (1) Allerdings hat der Verordnungsgeber bei Erlass des 247 8 AVBEltV zu einem etwaigen Rangverh344ltnis keine Regelungen getroffen, sondern zu einer Inanspruchnahme von Stra337engrundst374cken f374r die Leitungsverlegung lediglich ausgef374hrt, dass die Ausnahmeregelung des Absatzes 6, wonach die voraus-gehenden Abs344tze der Vorschrift nicht f374r 366ffentliche Verkehrswege und Ver-kehrsfl344chen gelten, der bisherigen Praxis beim Bau von 366ffentlichen Verkehrs-wegen und Verkehrsfl344chen Rechnung trage und das System der Gestattungs-vertr344ge unber374hrt lasse (BR-Drs. 76/79, S. 48). Dadurch hat der Verordnungs-geber zum Ausdruck gebracht und dies bei Schaffung der Neuregelung in 247 12 Abs. 5 NAV auch beibehalten (BR-Drs. 367/06, S. 48), dass eine Inanspruch-nahme von 366ffentlichen Verkehrswegen anderen Regeln folgen sollte als die Inanspruchnahme von privaten Grundst374cken innerhalb des Versorgungsgebie-tes. W344hrend er eine Duldungspflicht der betroffenen Kunden und Anschluss-nehmer aus der Sozialpflichtigkeit ihrer im Versorgungsgebiet gelegenen Grundst374cke hergeleitet hat (BR-Drs. 76/79, S. 46; dazu vorstehend unter II 2 a), hat er f374r 366ffentliche Verkehrswege und Verkehrsfl344chen eine solche Dul-dungspflicht nicht begr374nden wollen, sondern f374r deren Inanspruchnahme wei-terhin nach der 374berkommenen Praxis der Gestattungsvertr344ge, wie sie etwa auch in 247 8 Abs. 10 BFStrG vorausgesetzt wird, verfahren wollen (Recknagel, aaO, Rdnr. 121). (2) Auf die Einr344umung derartiger, den Regeln des Verwaltungsprivat-rechts unterliegender Benutzungen (dazu Sauthoff, Stra337e und Anlieger, 2003, Rdnr. 827 f. m.w.N.) k366nnen im Einzelfall zwar stra337enrechtlich begr374ndete Gestattungsanspr374che gegen den Tr344ger der Stra337enbaulast bestehen (vgl. etwa 247 30 Abs. 2 Stra337en- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg- 19 - 12 - Vorpommern vom 13. Januar 1993 [GVOBl. S. 42]). Ebenso waren Gemeinden nach dem zum Zeitpunkt der Leitungsverlegung geltenden 247 13 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 (gleichlautend 247 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005) verpflichtet, ihre 366ffentlichen Verkehrswege f374r die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskrimi-nierungsfrei durch Vertrag zur Verf374gung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - KZR 43/07, NVwZ-RR 2009, 596, Tz. 19). Gleichwohl folgt aus etwaigen Anspr374chen der Beklagten auf Gestattung einer Leitungsver-legung im Stra337enraum nach dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest-gestellten Sachverhalt nicht, dass die von der Beklagten gew344hlte Inanspruch-nahme des Grundst374cks der Kl344ger ermessensfehlerhaft war. Vor einer Enteignung privater Grundst374cke (Art. 14 Abs. 3 GG) sind zwar vorrangig Grundst374cke der 366ffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen, wenn der mit der Enteignung verfolgte Zweck auf ihnen ebenso gut verwirklicht werden kann. Denn in der hierbei vorzunehmenden Abw344gung hat das Eigentum der 366ffentlichen Hand mangels Inhaberschaft des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater (BVerfG, NVwZ 2009, 1283, 1286 m.w.N.). Anders verh344lt es sich jedoch, wenn eine Inanspruchnah-me privater Grundst374cke die Schwelle zur Enteignung nicht erreicht. H344lt sich die Duldungspflicht des privaten Grundst374ckseigent374mers - wie hier - noch im Rahmen der durch gesetzliche Eigentumsschranken konkretisierten Sozialbin-dung des Art. 14 Abs. 2 GG, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus der Eigentumsgew344hrleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch sonst eine Verpflichtung des Elektrizit344tsversorgungsunternehmens, vorrangig 366ffentliche Verkehrswege f374r die Verlegung von Leitungen f374r die 366rtliche Ver-sorgung in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2001 - V ZR 426/00, MMR 2002, 305, unter II 1 c; Sch374tz in: Beck264scher TKG- 20 - 13 - Kommentar, 3. Aufl., 247 76 Rdnr. 6). Die Ermessensaus374bung der Beklagten war mithin in dieser Hinsicht nicht gebunden. 21 c) Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - auch sonst keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergibt, dass die Kl344ger durch die Inanspruchnahme ihres Grundst374cks in unzumutbarer Weise belastet worden sind oder dass nachtr344glich eine - allerdings auch nur einen Verle-gungsanspruch begr374ndende - nicht mehr zumutbare Belastung im Sinne von 247 8 Abs. 3 Satz 1 AVBEltV/247 12 Abs. 3 Satz 1 NAV entstanden ist. Insbesonde-re steht es im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, dass das Beru-fungsgericht die von den Kl344gern vorgebrachten Einschr344nkungen hinsichtlich der Aufstellung eines Werbeschildes sowie des Baus eines Gartenteiches be-reits deshalb f374r unerheblich erachtet hat, weil es nach seinen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen insoweit nur um theoretische Nutzungsm366g- - 14 - lichkeiten ohne konkrete Bauabsichten gegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. M344rz 1991, aaO, unter II 2 b aa). Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Parchim, Entscheidung vom 21.01.2009 - 12 C 428/07 - LG Schwerin, Entscheidung vom 24.07.2009 - 2 S 19/09 -
Full & Egal Universal Law Academy