BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 223/09 Verk374ndet am: 2. M344rz 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 1 Dc Zur Frage einer Nachr374stungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen f374r be-stehende technische Anlagen (hier: halbautomatische Glast374re als Zugang zu einem Geldautomaten einer Bank) im Falle einer Versch344rfung von DIN-Normen. BGH, Urteil vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 223/09 - LG Traunstein AG Traunstein - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 11. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein - 5. Zivilkammer - vom 17. Juni 2009 wird auf ihre Kos-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die an einer spastischen Behinderung leidende Kl344gerin nimmt die be-klagte Bank auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungs-pflicht in Anspruch. Sie behauptet, sie habe sich am 11. Oktober 2006 au337er-halb der 326ffnungszeiten der Beklagten in deren Filiale im Bahnhof T. begeben, um am dortigen Automaten Geld abzuheben. Beim Eintreten sei die automati-sche Glast374re offen gewesen. Auch als sie nach dem Geldabheben das Ge-b344ude wieder habe verlassen wollen, habe die Glast374r zun344chst offen gestan-den, sich dann jedoch pl366tzlich geschlossen, so dass Mittel- und Ringfinger ih-rer rechten Hand eingeklemmt worden seien. Dadurch sei sie verletzt worden. 1 Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 3.000 200 zuz374glich Zinsen, Attest- und Schreibkosten in H366he von 93,54 200 und vorgerichtliche Anwaltskosten in H366he 2 - 3 - von 191,65 200, jeweils zuz374glich Zinsen, abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zur374ckgewiesen und die Revision wegen der Frage einer Nachr374stungspflicht f374r technische Anlagen im Rahmen der Ver-kehrssicherungspflicht zugelassen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das erstinstanzliche Gericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verneint. Nach den vom Amtsgericht eingeholten Sachverst344ndigengutachten h344tten sich zwar an den Hauptschlie337kanten der T374rfl374gel keine Sicherheitseinrichtungen zum Schutz gegen das Einklemmen bzw. Quetschen befunden. Diese Ausf374hrung habe der zur Zeit des Einbaus der T374re im Jahre 1996 geltenden Einrichtungs-vorschrift entsprochen. Zum Zeitpunkt des Unfalls am 11. Oktober 2006 habe demgegen374ber eine neue Herstellungsnorm gegolten, die weitergehende Schutzma337nahmen zu Gunsten besonders schutzbed374rftiger Personen enthal-ten habe. Diese Anforderungen seien im Streitfall nicht erf374llt gewesen. Gleich-wohl falle der Beklagten keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last. Unter den Umst344nden des Streitfalles und nach dem Ergebnis der Be-weisaufnahme habe die Beklagte nicht damit rechnen m374ssen, dass ein Besu-cher ihrer Filiale von den sich schlie337enden T374rh344lften erfasst und verletzt wer-de. Der Verkehrssicherungspflichtige sei auch generell nicht gehalten, alte Bauwerke und Einrichtungen an den jeweils geltenden Standard anzupassen. Eine Nachr374stungspflicht sei erst nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums und unter Ber374cksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu bejahen. Hier sei im Zeitpunkt des Unfalls seit dem Erlass der neuen DIN-Norm noch nicht einmal 3 - 4 - ein Jahr vergangen gewesen. Damit sei der angemessene Zeitraum, der dem Verkehrssicherungspflichtigen zur Nachr374stung zugebilligt werden m374sse, nicht 374berschritten. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374-fung stand. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht einen Versto337 der Beklagten gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verneint. 4 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grunds344tzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Sch344di-gung anderer m366glichst zu verhindern (vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234 und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 121, 367, 375 und BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssiche-rung umfasst diejenigen Ma337nahmen, die ein umsichtiger und verst344ndiger, in vern374nftigen Grenzen vorsichtiger Mensch f374r notwendig und ausreichend h344lt, um andere vor Sch344den zu bewahren. 5 2. Dabei ist jedoch zu ber374cksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Ge-fahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gef344hrden, w344re utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Sch344digung ausschlie337t, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht f374r 6 - 5 - alle denkbaren M366glichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen wer-den. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Sch344digung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165, vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO, vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - jeweils aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (247 276 Abs. 2 BGB) ist gen374gt, wenn im Ergebnis derje-nige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herr-schende Verkehrsauffassung f374r erforderlich h344lt (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - jeweils aaO). Daher reicht es anerkannter Ma337en aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verst344ndiger, umsichti-ger, vorsichtiger und gewissenhafter Angeh366riger der betroffenen Verkehrskrei-se - hier der Banken - f374r ausreichend halten darf, um andere Personen - hier die Kunden - vor Sch344den zu bewahren, und die den Umst344nden nach zuzumu-ten sind; Voraussetzung f374r eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vor-ausschauend f374r ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsg374ter anderer verletzt werden k366nnen (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - jeweils aaO). Kommt es in F344llen, in denen hiernach keine Schutzma337nahmen getrof-fen werden mussten, weil eine Gef344hrdung anderer zwar nicht v366llig ausge-schlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umst344nden zu bef374rchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Scha-den, so muss der Gesch344digte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Scha- 7 - 6 - den selbst tragen. Er hat ein "Ungl374ck" erlitten und kann dem Sch344diger kein "Unrecht" vorhalten (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - jeweils aaO). 3. Nach diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht eine Haftung der Beklagten verneint. 8 a) Die vom Berufungsgericht als zulassungsw374rdig angesehene Frage einer Nachr374stungspflicht f374r bestehende technische Anlagen im Falle einer Versch344rfung von Sicherheitsbestimmungen l344sst sich nicht generell beantwor-ten, sondern richtet sich ebenfalls danach, ob sich vorausschauend f374r ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass durch die bestehen-de technische Anlage - ohne Nachr374stung - Rechtsg374ter anderer verletzt wer-den k366nnen. Unter den Umst344nden des Streitfalles begegnet es keinen rechtli-chen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Pflicht der Beklagten verneint hat, die Schlie337anlage so "nachzur374sten", dass sie der seit Dezember 2005 f374r Neubauten geltenden Herstellungsnorm (DIN 18650/1 und -2) gen374gte. 9 Welche Sicherheit und welcher Gefahrenschutz im Rahmen der Ver-kehrssicherungspflicht zu gew344hrleisten sind, richtet sich nicht ausschlie337lich nach den modernsten Erkenntnissen und nach dem neuesten Stand der Tech-nik. Es kommt vielmehr ma337geblich auch auf die Art der Gefahrenquelle an. Je gr366337er die Gefahr und je schwerwiegender die im Falle ihrer Verwirklichung drohenden Folgen sind, um so eher wird eine Anpassung an neueste Sicher-heitsstandards geboten sein. Soweit es sich um Gefahren handelt, die nicht so schwerwiegend und f374r den Verkehr im Allgemeinen erkennbar und mit zumut-barer Sorgfalt und Vorsicht beherrschbar sind, kann dem Verkehrssicherungs-pflichtigen im Einzelfall jedenfalls - wie das Berufungsgericht mit Recht ange- 10 - 7 - nommen hat - eine angemessene 334bergangsfrist zuzubilligen sein (vgl. Senats-urteil BGHZ 103, 338, 342). b) Danach begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beru-fungsgericht eine Nachr374stungspflicht im Hinblick auf die seit Dezember 2005 geltende neue Herstellungsnorm (DIN 18650/1 und -2) jedenfalls innerhalb des unter einem Jahr liegenden Zeitraums bis zum Unfall der Kl344gerin am 11. Oktober 2006 verneint hat. Denn auf der Grundlage der getroffenen Fest-stellungen ergab sich bis dahin vorausschauend f374r ein sachkundiges Urteil keine nahe liegende Gefahr, dass durch die bestehende technische Anlage - ohne Nachr374stung - Rechtsg374ter anderer verletzt werden k366nnen. 11 Die Glast374r entsprach den Sicherheitsanforderungen der zur Zeit ihres Einbaus im Jahre 1996 geltenden Einrichtungsvorschrift ("Richtlinien f374r kraftbe-t344tigte Fenster, T374ren und Tore" ZH 1/494 des Hauptverbandes der gewerbli-chen Berufsgenossenschaft). Au337erhalb der 326ffnungszeiten der Filiale erfolgte der Zugang zu dem Vorraum mit dem Geldautomaten mittels eines Kartenlese-ger344tes. Um den Vorraum wieder zu verlassen, musste die T374r von innen mit einem Taster manuell bet344tigt werden und schloss danach automatisch nach Ablauf von ca. 10 Sekunden (Halbautomatikbetrieb). Der Schlie337vorgang erfolg-te dabei mit einer Bewegungsgeschwindigkeit von ca. 15 cm pro Sekunde rela-tiv langsam und mit einem Schlie337druck von nur 150 N, der im Regelfall, in dem ein Besucher an den Schultern erfasst wird, nicht zu Verletzungen f374hrt. Dass die Kl344gerin verletzt worden ist, resultiert nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts aus dem ungl374cklichen Umstand, dass zwei Finger ihrer rechten Hand von der sich schlie337enden T374r eingeklemmt worden sind. Nach den weite-ren unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte sich ein sol-cher Vorfall in den vergangenen zehn Jahren bis zu dem von der Kl344gerin be-haupteten Unfall nicht ereignet. Im 334brigen war die Glast374r zum Geldautomaten 12 - 8 - der Beklagten nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht in Bezug genom-menen Beweisaufnahme des Amtsgerichts j344hrlich ein- bis zweimal gewartet worden, ohne dass sich Beanstandungen seitens des Wartungsdienstes oder seitens eines Kunden ergaben. Unter diesen Umst344nden ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte damit rechnen musste, dass ihre Kunden beim Verlassen des Raumes mit dem Geld-automaten durch den Schlie337mechanismus der (halb-)automatischen Glast374re - ohne Nachr374stung - Verletzungen erleiden k366nnten. 13 Galke Zoll Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 23.01.2009 - 319 C 1258/07 - LG Traunstein, Entscheidung vom 17.06.2009 - 5 S 589/09 -
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