BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 223/10 Verkündet am: 8. Februar 2012 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 12 Abs. 3; EGVVG Art. 1 Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. kann seit dem Inkrafttreten des neuen VVG am 1. Januar 2008 nicht mehr wirksam gesetzt werden. BGH, Urteil vom 8. Fe bruar 2012 - IV ZR 223/10 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richte r Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. September 2010 aufgehoben. Die Sache wi rd zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 18.950,82 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt aus einer bei der Beklagten gehaltenen B e- ruf sunfähigkeitsversicherung für Juni 2007 bis Juni 2008 bedingungsg e- mäße Rentenzahlungen, die sie auf eine bei ihr infolge reaktiver Depre s- sionen und Angstzuständen im März 2007 eingetretene Berufsunfähigkeit stützt. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 2 8. M ai 2008 erklärt e die Beklagte wegen fa l- scher Angaben im Versicherungsantrag den Rücktritt vom Vertrag und dessen Anfechtung. Zugleich wies sie die Klägerin darauf hin, dass ve r- meintliche Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Schreibens gerichtlich geltend gemacht werden müssten , diese bei Ve r- streichenlassen der Frist "schon wegen bloßem Fristablauf verwirkt" se i- en. Die am 2. März 2009 beim Landgericht eingegangene Klageschrift wurde der Beklagten am 9. Juli 2009 zugestellt. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben, weil die Kl ä- gerin die ihr gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. gesetzte Frist versäumt habe und die Beklagte deswegen leistungsfrei geworden sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründ e: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils (veröffentlicht in VersR 2011, 383) und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe der Klägeri n 2008 noch eine Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. setzen können. Zwar sehe das Versicherungsve r- tragsgesetz ( VVG ) in seiner seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung 2 3 4 5 6 7 - 4 - keine Klageausschlussfrist mehr vor; eine solche Regelung sei ersatzlos fortgefallen. Art. 1 Abs. 1 EGVVG bestimme demgegenüber jedoch die Fortgeltung des alten VVG für Altverträge , wovon auch die Regelung in § 12 Abs. 3 VVG a.F. erfasst werde . Dieser G rundsatz werde nur durch Ar t. 1 Abs. 2 und Ar t t. 2 bis 6 EGVVG eingeschränkt. Dazu geh öre indes die allein § 12 Abs. 3 VVG a.F. erfassende Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs. 4 EGVVG nach dem ausdrücklich in Art. 1 Abs. 1 EGVVG erklärten Willen des Gesetzgebers nicht. Art. 1 Abs. 4 EGVVG regele zudem nur den Ablauf einer noch 2007 gesetzten K lagefrist im Jahre 2008, nicht aber die streitgege n- stän d liche Frage, ob diese Frist noch nach dem 31. Dezember 2007 g e- setzt werden könne. Der Gesetzgeber habe schließlich mit Art. 1 Abs. 4 EGVVG wie der Gesetzesbegründung zu dessen nachträglicher Ein fügung zu en t- nehmen sei nur eine Klarstellung zur entsprechenden Anwendung der kürzeren neuen Verjährungsfristen in Art. 3 EGVVG au f die Ausschlus s- frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. vornehmen wollen. Für eine Ausgestaltung des Art. 1 Abs. 4 EGVVG als Spezial - und Ausnahmevorschrift zu Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG, die eine Fristsetzung nach dem 31. Dezember 2007 ausschlösse, hätte er eine in diesem Sinn eindeutig formulierte R e- gelung getroffen. Die Frist habe die Klägerin auch versäumt, weil eine Rückwirkun g der erst am 9. Juli 2009 erfolgten Zustellung auf den fristgemäßen Ei n- gang der Klageschrift ausscheide, da d ie se nicht mehr "demnächst" i.S. des § 167 ZPO erfolgt sei. 8 9 10 - 5 - II. Das hält rechtlicher Prüfu ng in dem entscheidenden Punkt , ob nach 2007 noch ei ne Frist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. ges etzt werden konnte, nicht stand; auf die vom Berufungsgericht angenom mene Ve r- säumung der Frist infolge verspäteter Klagezustellung kommt es daher nicht mehr an . 1. Die bislang höchstrichterlich nicht beschiedene Frage wird alle r- dings unterschiedlich beantwortet. a) Die Instanzrechtsprechung bejaht mehrheitlich eine Fristsetzung jedenfalls innerhalb der Übergangsfrist bis Ende 200 8 , wobei sie sich wesentlich auf das Fehlen einer entgegenstehenden gesetzlichen Au s- nahmeregelung vom Grundsatz der Fortgeltung des VVG a.F. in Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG und die insoweit vom Gesetzgeber nicht eindeutig formulierte Rechtslage bezieht (OLG Köln r+s 2011, 11 , 12 f. ; OLG Ko b- lenz VersR 2011, 155 4 f. ; LG Wuppertal, Urteil vo m 29. Oktober 2009 7 O 85/09, juris Rn. 17 ; LG Köln VersR 2010, 611; LG Dortmund VersR 2010, 193 , 195 f. und VersR 2010, 196 , 197 ; LG München r+s 2010, 317 f. ; LG Dresden, Urteil vom 9. Februar 2011 8 S 603/09, unverö f- fentlicht ). Weitergehend wir d von Teilen der Literatur gestützt auf Art. 1 Abs. 2 EGVVG angenommen, dass die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. für bis Ende der Übergangszeit eingetretene Versicherungsfälle s o- gar zeitlich unbegrenzt gesetzt werden könne (HK - VVG/Muschner, 2. Aufl . Art. 1 EGVVG Rn. 6 1 - 64, 70 ; ders. VersR 2008, 317 , 318 f. ; 2010, 738 , 740 ; Mertens, VersR 2007, 825; Voit/Neuhaus, Berufsunf ä- higkeitsversicherung 2. Aufl. Kap. R Rn. 15 ; Neuhaus, r+s 2007, 177, 180 ; 441 ). 11 12 13 14 - 6 - b) Die herrschende Lehre und eine im Vordri ngen befindliche ober - gerichtliche Rechtsprechung lehn en hingegen eine Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. nach dem 31. Dezember 2007 unter Verweis auf die Übergangsregelungen der Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 4, 2 EGVVG ab (Armbrüster in Prölss/Martin , VVG 28. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 46; Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Einführung A Rn. 90; Brand in Looschelders/Pohlmann, VVG Art. 1 EGVVG Rn. 23; ders. VersR 2011, 557, 564 f.; Burmann/He ß in Burmann/He ß /Höke/Stahl, Das neue VVG im Straßenverkehrsr echt Rn. 467 ; Grote/Schneider, BB 2007, 2689, 2701; Daube, VersR 2009, 1599 , 1601 ; Hering, SVR 2008, 5; Hör a , r+s 2008 , 89, 91; Jan n sen in Ja n nsen/Schubach, Private Unfallversicherung Ziff. 14 R n. 2; Johannsen in Bruck/Möller aaO § 15 Rn. 3; Knappmann, VRR 2007, 408; MünchKomm - VVG/Looschelders, Art. 1 EGVVG Rn. 29; Marlow, VersR 2010, 198 , 199 ; Spuhl in Marlow/Spu h l, Das neue VVG kom pakt 4 . Aufl. Rn. 18 ; Münstermann, VK 2008, 37 , 38 ; Rixecker, ZfS 2007, 430 , 431 ; Schneider in Beckmann/Matusche - Beckmann, Ver sich e- rungsrechts - Handbuch 2. Aufl. § 1a Rn. 47; ders. VersR 2008, 859, 864; Uyanik, VersR 2008, 468 , 470 ; OLG Köln r+s 2011, 150 , 152 ; OLG Dü s- seldorf, Urteil vom 5. April 2011 4 U 144/10, bislang unveröffentlicht). 2. Letztere Auffassung trifft zu. Das Ziel des VVG - Reformgesetzes ist insoweit eindeutig (a). Seine Umsetzung im intertemporalen Kollisionsrecht des EGVVG weist nach Gesetzeszweck, Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik im E r- gebnis ebenso deutlich auf den Willen des Gesetzgebers hin, die Se t- zung einer Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. nach 2007 ausnahm s- los auszuschließen (b). 15 16 17 - 7 - a) Die materielle Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F., die dem Versicherer Leistungsfreiheit verschaffte, wenn ein abgelehnter A n- spruch nicht i nnerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht w u rde, ist mit dem Inkrafttreten des neuen VVG ersatzlos weggefallen. Der Gesetzgeber hat damit die Konsequenz daraus gezogen, dass diese überkommene, im Zivilrecht einzigartige Privilegierung einer Ve rtragsse i- te, deren Berechtigung seit längerem in Zweifel gezogen (vgl. nur S e- natsurteil vom 18. Dezember 1974 IV ZR 123/73, VersR 1975, 229 , 230 ; BVerfG VersR 2004, 1585 , 1586 ; Römer in Römer/Langheid, VVG 2 . Aufl. 2003 § 12 Rn. 32 ; MünchKomm - VVG/Loosche lders aaO Rn. 28 ) und von Versicherern deswegen vielfach auch nicht mehr angewandt wo rden war (vgl. Brand, VersR 2011 aaO S. 564) , nicht mehr zu rechtfe r- tigen erschien . Er hat eine sachliche Grundlage für "eine derartige So n- derregelung, die dem Versicherer die Möglichkeit gibt, die Verjährung s- frist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkürzen", nicht mehr feststellen können (BT - Drucks. 16/3945 S. 64). Eine gegebenenfalls über Jahre andauernde Fortgeltung dieser Regelung zu Lasten der Versich e- rungsn ehmerseite ist damit nicht zu vereinbaren. Für eine dahingehende Vorstellung des Gesetzgebers gibt es keinen Anhalt. Die zeitgleiche A b- schaffung mit der Neukodifikation des VVG spricht dagegen. b) Diese Zielsetzung bestimmt auch das intertemporale Kol lision s- recht. Mit Art. 1 Abs. 1 Halbs. 1 EGVVG wurde ein Übergangszeitraum von einem Jahr ab Inkrafttreten des VVG geschaffen mit der Folge, dass für die bis Ende 2007 geschlossenen so genannten Altverträge das alte Recht nicht bis zur vollständigen V ertragsabwicklung, sondern grun d- sät z lich nur bis Ende 2008 anzuwenden ist, sofern nicht die in Art. 1 18 19 20 - 8 - Abs. 1 Halbs. 2 EGVVG genannten Ausnahmeregeln davon Abweiche n- des bestimmen. Damit wollte der Reformgesetzgeber nicht nur einem angesichts der Langlebigke it von Versicherungsverträgen sonst best e- henden jahrelangen Nebeneinander von altem und neuem VVG entg e- genwirken, sondern zugleich möglichst kurzfristig die mit der Neukodif i- kation insgesamt angestrebte Stärkung der Recht s stellung des Versich e- rungsnehmers umsetzen. Das ist mit den weiteren Übergangsregeln auch erreicht worden, die die Setzung einer Klagefrist nach altem Recht nach dem Inkrafttreten des neuen nicht mehr zulassen. aa) Bei reiner Wortbetrachtung der Ausnahmeregelungen scheint allerdi ngs Art. 1 Abs. 4 EGVVG, der sich allein mit der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. ausdrücklich befasst, Zweifel an deren Nichta n- wendbarkeit wenigstens noch während der Übergangszeit zu wecken, weil er nicht in den Katalog des Art. 1 Abs. 1 Halbs. 2 EGVV G aufg e- nommen ist, der nur Art. 1 Abs. 2 EGVVG und Ar t t. 2 bis 6 EGVVG als Ausnahmen von der Grundregel in Art. 1 Abs. 1 Halbs. 1 EGVVG nennt. Das vernachlässigt jedoch bereits, dass die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. ohne diese Regelung über Art . 3 Abs. 4 EGVVG der al l- gemeine n Fristenregelung für Verjährungen des Art. 3 Abs. 2 EGVVG und damit eine r ihre Anwendung noch während der Übergangszeit in Zweifel ziehende n Ausnahmeregelung ausgesetzt gewesen wäre. bb) Die Entstehungsgeschichte de s Art. 1 Abs. 4 EGVVG bestätigt sodann den mit ihm ebenfalls intendierten sofortigen Anwendungsau s- schluss mit Inkrafttreten des neuen VVG . Auf Empfehlung des Recht s- 21 22 23 24 - 9 - ausschusses (BT - Drucks. 16/5862 S. 100) ist diese Bestimmung in die Übergangsvorschriften au fgenommen worden. Die dafür gegebene B e- gründung "Die schon bislang in Artikel 3 Abs. 4 enthaltene Übe r- gangsregelung für Fristen nimmt auf die mit der beabsic h- tigten Abschaffung des bisherigen § 12 Abs. 3 VVG ve r- bundenen Besonderheiten nicht ausreichend R ücksicht. Diesem Bedürfnis entspricht die neue Regelung; sie sieht vor, dass Klagefristen, die unter Geltung des bisherigen VVG in Gang gesetzt wurden, nach sechs Monaten ausla u- fen." belegt unmissverständlich, dass der Gesetzgeber für die Klagefrist o f- fensichtlich Klarstellungsbedarf insoweit gesehen hat, als ihm bei der angeordneten entsprechenden Anwendung der Verjährungsregeln wie zunächst vorgesehen ein ordnungsgemäßer Ablauf einer noch 2007 in zulässiger Weise gesetzten Klagefrist im Jahre 2008 nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen zu sein schien. Das ist nachvollzie h- bar, weil das in der Regelung der Verjährungsfristen des Art. 3 EGVVG enthaltene Günstigkeitsprinzip auf die anders geartete Klagefrist nicht ohne weiteres übertragbar is t. Der Lauf ge setzter Fristen, nicht aber die Zulassung von Neufristsetzungen in diesem Zeitraum ist mithin Gege n- stand der mit Art. 1 Abs. 4 EGVVG getroffenen Regelung. Lediglich i n- soweit sollte eine Fortgeltung des alten Rechts allein bei bereits geset z- te n Klagefristen sichergestellt werden. Dies erlaubt im Gegenschluss nur die Folge rung, das s eine weitergehende Anwendung ausgeschlossen werden sollte. B ei einem anderen Verständnis hätte diese Regelung zudem ke i- nen eigenständigen Sinn. Mit ein er Erlaub nis, Klagefristen jedenfalls bis Ende 2008 oder gar noch darüber hinaus neu setzen zu dürfen, wäre der 25 26 - 10 - Ablauf einer zuvor gesetzten Frist nicht regelungsbedürftig, sondern selbstverständlich. Gleiches träfe auf die von der vorgenannten Mindermeinung i n der Literatur herangezogene Anwendung von Art. 1 Abs. 2 EGVVG zu , der seinem Wortlaut nach umfassend für alle übergangsrechtlich bedeuts a- men Ausnahmen gilt, es mithin einer weiteren Regelung wie in § 1 Abs. 4 EGVVG gerade nicht bedurft hätte, weil ei ne solche bereits g e- troffen war. cc) Aus der gesetzessystematischen Positionierung dieser Vo r- schrift in Abs. 4 des Art. 1 EGVVG und der Nichterwähnung in Art. 1 Abs. 1 Halbs. 2 EGVVG l ässt sich für seinen Regelungsgehalt schließlich auch nichts andere s herleiten. Dabei kann dahinstehen , ob dies "schlichtweg aus Nachlässigkeit " geschehen ( Brand , VersR 2011 aaO S. 565) oder "ob die Wahl des herausgehobenen Standorts durchaus verständlich" ist (Schneider, VersR 2008 aaO ) . Inhaltlich ist Art. 1 Abs. 4 EGVV G was die vorgenannte Begründung (BT - Drucks. 16/5862 aaO ) unterstreicht als zusätzliche, besondere Übergangsregelung gegenüber der allgemeinen zum Lauf von Fristen konzipiert. Damit ist er zugleich eine weitere Einschränkung der Grundregel des Art. 1 Abs. 1 Halbs. 1 EGVVG, die die Geltung des neuen VVG ab 2008 festschreibt. dd) Vor diesem Hintergrund erhellt sich der für die Streitfrage en t- scheidende Bedeutungsgehalt dieser Übergangsregelung: Mit der positiven Festlegung des Schicksals bere its in Lauf gesetzter Fristen über das Jahr 2007 hinaus wird zugleich negativ bestimmt, dass eine Neufristsetzung nicht in Betracht kommt. Der ausdrücklich geregelte Sachverhalt Fristablauf schließt mithin d en anderen , nicht ausdrüc k- 27 28 29 - 11 - lich geregelten Neufristsetzung aus (so überzeugend Brand aaO S. 565). III. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsgericht wird sich mit den nach seinem rechtlichen Ansatz folgerichtig bislang nicht geprüften Voraussetzung en des geltend g e- macht en Versicherungsanspruchs und d e n dagegen erhobenen Einwe n- dungen zu befassen haben. Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller V orinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 20.11.2009 - 9 O 103/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.09.2010 - 20 U 1/10 - 30
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