BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 2 2 3 /11 Verkündet am: 18. September 2012 Böhringer - Mangold Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - D er VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18 . September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d i e Richter Zoll und Wellner , die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5 . Zivilsenats des Oberlande s- gerichts St uttgart vom 25 . Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D i e Kläger in verlang t von de r in der Türkei ansässigen Beklagten Sch a- densersatz wegen des Erwerbs von Beteiligungen an der Beklagten . Nach Eingang d er Klage am 5. Juni 200 6 hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivilkammer des Landgerichts d urch Verfügung vom 6 . J uli 200 6 in Zusammenhang mit der Zustellung nach § 183 ZPO angeordnet, dass der Beklagten im Hinblick auf das angeordnete schriftl iche Vorverfahren eine Notfrist von dr ei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt werde und dass sie innerhalb dieser Frist gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO e i- nen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe. Auf die ander enfalls eintretenden rechtlichen Folgen der Zustellung von Schriftst ü- cken durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Beklagten hat der Vorsi t- zende hingewiesen. Diese Ver fügung und die Klageschrift sind der Beklagten am 2 4 . August 20 0 6 nach Maßgabe des Haager Übereinkommens über die Z u- 1 2 - 3 - stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil - und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im Folgenden HZÜ) zugestellt worden. Am 26 . September 2006 hat das Landg e- richt die Beklagte durch Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren antragsg e- mäß bis auf einen Teil des Zinsanspruchs verurteilt und die Einspruchsfrist auf dr ei Wochen festgesetzt. Das Versäumnisurteil ist am 2. Oktober 2006 unter der Anschrift der Bekl agten z ur Post aufgegeben worden. A m 1 0 . Februar 201 1 erfolgte eine erneute Zustellung an die Beklagte im förmlich en Rechtshilfeweg . Am 3 . März 201 1 hat die Beklagte Einspruch da gegen eingelegt. Mit U rteil vom 2 1 . April 201 1 hat das Landgericht den Einspru ch als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurüc k- gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das Berufungs urteil und die U rteil e des Landgerichts vom 2 1 . April 201 1 und 26. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfswe i- se, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lan d- gericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht ha be den Ei n- spruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelte das Versäumnis urteil zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post als am 16. Oktober 2006 zugestellt . Daher sei die auf drei Wochen festgesetzte Einspruchsfrist bereits bei Einlegung des Ei n- 3 4 - 4 - spruchs am 3. März 2011 abgelaufen gewesen . Die Regelungen in § 184 ZPO seien weder verfassungswidrig noch verletze ihre Anwendung das HZÜ o der das Deutsch - Türkische Abkommen von 1929, das ohnehin durch den Beitritt beider Staaten zum HZÜ zurücktrete. Die Zustellung nach § 184 ZPO stelle keinen Fall der Auslandszustellung dar, sondern eine fingierte Form der Zuste l- lung im Inland. Sowohl d ie Klageschrift als auch die vom Vorsitzenden getroff e- ne Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien im förmlichen Verfahren ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Anordnung nach § 184 ZPO erfordere nicht z wingend die Form eine s Gerichtsbeschluss es. Es genüge die Anordnung des Vorsitzenden. Das Zuste l- lungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), durch das § 184 ZPO an die Stelle des § 174 Abs. 1 ZPO a.F. getreten ist , habe lediglich die in § 20 Nr. 7 RPflG vorgesehene Zuständigkeitsübertragung auf den Rechtspfleger aufgehoben; ein Wille des Gesetzgebers, den gesamten Spruchkörper mit der Entscheidung zu befassen, lasse die Gesetzesbegründung hingegen nicht e r- kennen. Da d i e formelle Verfahrensführung in der Z ivilprozessordnung dem Vorsitzende n übertragen sei, hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn davon abgewichen werden sollte. Der Vorsitzende habe auch sein E r- messen bei der Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benen nen, nicht fehlerhaft ausgeübt. Der tatsächliche Geschehensablauf zeige, dass die Zustellung durch die Fiktion des § 184 Abs. 2 ZPO wesentlich b e- schleunigt werde. Nach der Erstverfügung am 6. Juli 2006 seien bis zur Zuste l- lung in der Türkei am 24. August 2 006 sieben Wochen vergangen. Die Ausführung der Zustellung durch Aufgabe zur Post sei ordnungsg e- mäß in die Wege geleitet und aktenmäßig dokumentiert worden. Die Urkund s- beamtin der Geschäftsstelle habe am 2. Oktober 2006 einen Vermerk darüber 5 6 - 5 - gefertigt, dass das Versäumnisurteil unter der Anschrift der Beklagten dem mit der Zustellung beauftragten Postunternehmen übergeben wurde, das die Übe r- nahme der Sendung quittiert habe. Die Klägerin habe die nochmalige Zuste l- lung des Versäumnisurteils nicht rechtsmis sbräuchlich bewirkt, um die Vollstr e- ckungsvoraussetzungen herbeizuschaffen, ohne der Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich zu verteidigen. Die zweite Zustellung habe die bereits verstr i- chene Einspruchsfrist nicht erneut in Lauf setzen können. Sie habe n ur den Charakter einer zusätzlichen Bestätigung oder besonderen Dokumentation. Zwar bringe die Zustellung durch Aufgabe zur Post die Gefahr mit sich, dass das zuzustellende Schriftstück erst nach Ablauf der fiktiven Zustellungsfrist übermittelt werde oder gar den Empfänger nie erreiche. Dies behaupte die B e- klagte aber nicht. Dass sie nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt habe, beruhe nicht auf der Form der Zustellung, sondern auf ihrem eigenen Entschluss. Im Übrigen habe die Beklagte e ine Wiedereinsetzung i n den vorigen Stand nicht im Hinblick darauf beantragt, dass sie erst durch die zweite Zustellung von der er s- ten erfahren habe. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung von Amts w e- gen lägen nicht vor. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. D as Landgericht hatte auf den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und in der ordnungsgemäßen Form und Frist eingelegt worden is t. Da die Beklagte die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat, musste der Einspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäumni s- 7 8 - 6 - u r teils verworfen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II Z B 4/06, NJW - RR 2007, 1363 Rn. 9 ff.; Saenger/Pukall, ZPO, 4. Aufl., § 341 Rn. 1). 2 . Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anordnung , einen Zuste l- lungsbevollmächtigten zu benennen, d urch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerich ts für wirksam erachtet. Dass die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden alleine und nicht vom entspreche n- den Spruchkörper getroffen worden ist, berührt jedenfalls nicht deren Wirksa m- keit. a) Die Frage der Kompetenz für die Anordnung i st in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Einigkeit besteht zunächst insoweit, dass in originären Einzelrichtersachen (§ 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter trifft, der als Prozessgericht vollständig an die Stelle des Kollegiums tritt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. April 2011 - 5 U 26/11, BeckRS 2011, 26882; OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2011 - 8 U 31/11, NJW - RR 2012, 62, 64). Ist für den Rechtsstreit ein Kollegia l gericht zuständig, sieht eine A uffassung die Anordnung durch den für Verfahren und Entscheidung zuständigen Spruchkörper als Wirksamkeitsvoraussetzung an (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. März 2009 - 14 W 27/09, NJW - RR 2010, 285; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70 . Aufl., § 184 Rn. 8; Saenger/Eichele, ZPO, 4. Aufl., § 184 Rn. 2; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 184 Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 3). Die Gegenau f- fassung hält auch den Vorsitzenden für zuständig (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 184 Rn. 3; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 7; Rohe in Wieczorek/Schütze, 3. Aufl., § 184 Rn. 43; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 5; Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 2), zumindest sei die von ihm allein getrof fene Anordnung wirksam (OLG Köln, U r- 9 10 - 7 - teil vom 16. Dezember 2010 - 18 U 55/10, MDR 2011, 1068, 1069). Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. aa) Zwar erfolgt nach dem Wortlaut des § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Auslandszustellung auf Ersuchen des "Vorsi tzenden des Prozessgerichts", w o- hingegen § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Anordnung , einen Zustellung sbevol l- mächtigten zu benennen, dem "Gericht" überträgt. Hieraus folgt jedoch noch nicht zwingend, dass in letzterem Fall nur ein vom zuständigen Spruchkörper ge fasster Beschluss die Zustellung wirksam anordnet. Beide Regelungen g e- hen auf Vorschriften zurück, die früher nicht in einem unmittelbaren Zusa m- menhang standen. So geht die Formulierung des geltenden § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach der "Vorsitzende des Pro zessgerichts" handelt, auf § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 zurück. Die dortige Formulierung entspricht inhaltlich § 199 ZPO in seiner bis zum Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes geltenden Fassun g (vgl. BT - Drucks. 14/4554, S. 23). Nach dieser Vorschrift erfolgte eine im Ausland zu b e- wirkende Zustellung mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder des in diesem Staat residierenden Konsuls oder Gesandten des Bundes; dass der "V orsitzende des Prozessgerichts" das Ersuchen verfasst, war damals also noch nicht ausdrücklich geregelt. Was die Zuständigkeit des "Gerichts" in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Anordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten betrifft, orienti e r- te sich der Gesetzgeber an § 174 ZPO in der bis zum Inkrafttreten des Zuste l- lungsreformgesetzes geltenden Fassung. In dieser Vorschrift, die weitgehend auf der Regelung des § 160 ZPO in der Fassung vom 30. Januar 1877 (RGBl. 1877, S. 83) beruhte, war von einer Zuständigkeit des "Gerichts" die Rede. A l- lein der Wortlaut des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach das " Gericht " anordnen kann, dass die im Ausland ansässige Partei einen Zustellungsbevollmächtigten 11 12 - 8 - zu benennen hat, steht mithin noch nicht der Wirksamke it der Anordnung des Vorsitzenden entgegen. bb) Dass unter dem vom Gesetzeswortlaut vorgegebenen Begriff "G e- richt" nicht immer alle Mitglieder eines Spruchkörpers zu verstehen sind, so n- dern auch eine Wahrnehmung der Aufgabe durch den Vorsitzenden gemei nt sein kann, ergibt sich aus den Regelungen zur Zuständigkeit der für die Vorb e- reitung der mündlichen Verhandlung zu treffenden Maßnahmen nach § 273 ZPO. Nach § 273 Abs. 1 ZPO veranlasst diese das " Gericht " . Aus § 273 Abs. 2 ZPO folgt aber, dass der "Vors itzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts" die Maßnahmen ergreift. Typischerweise ist der Vorsi t- zende für die die mündliche Verhandlung vorbereitenden Maßnahmen zustä n- dig. Dazu passt nicht, dass die Anordnung , einen Zustellungsbevoll mächtigten zu be nenn en, die häufig in die vorbereitende Phase des Prozesses fallen wird, ausschließlich in die funktionelle Zuständigkeit des Spruchkörpers fallen soll. Für eine ausschließliche Zuständigkeit des Kollegialgerichts spricht auch nicht entsche idend, dass das Zustellungsrecht für bestimmte Aufgaben die Zustä n- digkeitsverteilung zwischen Vorsitzendem und Spruchkörper ausdrücklich r e- gelt. So weist § 168 Abs. 2 ZPO die Befugnis, einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit einer Zustellung zu beauftragen, ausdrücklich dem "Vorsitzenden des Prozessgerichts oder einem von ihm bestimmten Mitglied" zu. Andere Normen regeln die funktionelle Zuständigkeit wiederum nicht au s- drücklich. Beispielsweise sieht § 166 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit vor, dass das " Gericht " die Zustellung solcher Dokumente anordnet, deren Zustellung nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist. § 270 Satz 1 ZPO schreibt die formlose Mitteilung von Schriftsätzen, die keine Sachanträge enthalten, vor, wenn nicht das " Gericht " die Zus tellung anordnet. In den beiden letztgenannten Fällen en t- scheidet aber regelmäßig der Vorsitzende durch eine Verfügung (vgl. Roth in 13 - 9 - Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 166 Rn. 4; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 166 Rn. 52). cc) Der Gesetzgeber d es am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Zustellung s- reformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) hat sich mit der hier in R e- de stehenden Frage der funktionellen Zuständigkeit des Vorsitzenden oder aller Mitglieder des Prozessgerichts nicht befasst. Er hat die in § 20 Nr. 7 RPflG a.F. vorgesehene Übertragung der Aufgabe auf den Rechtspfleger gestrichen, weil die Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten (für im Inland ansässige Parteien) entfallen sei , und die Zuständigkeit des Gerichts f ür die - bei im Ausland ansässigen Parteien nunmehr im Ermessen stehende - En t- scheidung, ob die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ang e ordnet wird, begründet (vgl. BT - Drucks. 14/4554, S. 27). Im Hinblick auf das Schwe i- gen der Gesetzesbegründung zu r Frage der funktionellen Zuständigkeit spricht viel dafür, dass sich der Gesetzgeber damit nicht auseinandergesetzt hat, wer in funktioneller Hinsicht anstelle des bisher zuständigen Rechtspflegers die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anordnung tref fen soll und ob dies auch durch eine Verfügung geschehen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 18 U 55/10, MDR 2011, 1068, 1069). Nach den vorstehenden Ausführungen ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Anordnung, einen Zustellungsb evollmächtigten zu benennen, durch den Vorsitzenden getroffen worden ist . Im Übrigen wäre die Verletzung der funktionellen Zuständigkeit kein so schwerwiegende r Fehler, dass dadurch die Zustellung der Klageschrift und die Anordnung der Zustellung durch Auf gabe zur Post gegenüber der Beklagten unwirksam würden. dd) Zwar sind an die Einhaltung der Vorschriften über das Zustellung s- verfahren insbesondere im Hinblick auf die von § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO au s- g e löste Fiktion und die Bedeutung, die der Zustellung für den Beginn de r 14 15 16 - 10 - Rechtsmittelfristen zukommt, strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsu r- teil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 512; BGH, Urteil vom 8. März 1979 - IX ZR 92/74, BGHZ 73, 388, 390). Wird eine Vorschrift über das Ve rfahren bei Zustellungen verletzt, ist die Zustellung dennoch nur dann unwirksam, wenn der Zweck der verletzten Verfahrensvorschrift dies erfordert. Bei Verletzung der hier in Rede stehenden funktionellen Zuständigkeit innerhalb des Spruchkörpers ist dies nicht der Fall. Die Vorschriften über die Zustellung gewährleisten den Anspruch des Zustellungsadressaten auf rechtliches Gehör, indem sie sicherstellen, dass der Betroffene Kenntnis von dem zuzustellenden Dokument nehmen und seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 1984 - 1 BvR 1269/83, BVerfGE 67, 208, 211). Wird die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, von einem fun k- tionell nicht zuständigen Richter getroffen, wi rd dadurch die Möglichkeit des Zustellungsadressaten, von Dokumenten, die den Rechtsstreit betreffen, Kenntnis zu erlangen und rechtliches Gehör in Anspruch zu nehmen, in keiner Weise erschwert. Auch nach Anordnung durch den Vorsitzenden des Gerichts erhäl t der Zustellungsadressat das verfahrenseinleitende Schriftstück, die Au f- forderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, und die Belehrung über die Möglichkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post für den Fall, dass kein Zustellungsbevollmächtig ter benannt wird. Er wird unabhängig davon, wer die Anordnung getroffen hat, jedenfalls über den Inhalt des Rechtsstreits info r- miert. Ihm wird verdeutlicht, dass er durch Bestellung eines Prozessbevol l- mäc h tigten oder durch Benennung eines Zustellungsbevoll mächtigten die Mö g- lichkeit der Kenntnisnahme von weiteren den Rechtsstreit betreffenden Dok u- menten zuverlässig sicherstellen soll und zur Wahrung seiner Rechte tätig we r- den muss. Die fehlende funktionelle Zuständigkeit des anordnenden Richters beeinträchti gt die prozessuale Rechtsposition der im Ausland ansässigen Partei 17 - 11 - mithin in keiner Weise. Sie berührt deshalb auch nicht die Wirksamkeit der A n- ordnung. b) Die Anordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht mit Gründen versehen worden ist. A llein der Mangel der Begründung führt nicht zur Nichtigkeit der Anordnung, zumal diese unanfechtbar ist (MünchKom m- ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 7; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 5). Aus dem zulässigen Unterlassen einer Begründung kann a uch nicht auf einen Ermessensfehler des im Übrigen nicht an die Anregung der Partei ge - bundenen Richters geschlossen werden. Auch wenn zum Zwecke der Ane r- kennung des Urteils in der Türkei die förmliche Zustellung zwingend erforderlich ist, folgt daraus nic ht von vornherein , dass die das weitere gerichtliche Verfa h- ren betreffende Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, gegen eine in der Türkei ansässige Partei ermessensfehlerhaft w ä- re. Zutreffend weist das Berufungsgericht dar auf hin , dass die förmliche Zuste l- lung zu erheblichen Verzög erungen im Prozessablauf führen kann, wodurch de r Justizgewährungsanspruch der betroffenen Partei maßgeblich beeinträchtig t würde. 3 . Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die eine Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift des außerhalb des Bundesgebiets und außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Z u- stellung gerichtlicher und außerge richtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Ha n- delssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. 2007 L 327, S. 79; im Folgenden: EuZVO) ansässigen Zustellungsadressaten erlaubt, ist im Streitfall weder durch völkerrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen noch verletzt sie Verfahrensgrundrechte der Beklagten oder verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. 18 19 - 12 - a) Die Beklagte ist in der Türkei und damit im Ausland außerhalb des Anwendungsbereich s der EuZVO (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuZVO) ansässig. De s- halb ist die in § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht durch die vorrangigen Regelungen der EuZVO (vgl. § 183 Abs. 5 Satz 1 ZPO) ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, BGHZ 188, 164 Rn. 17 ff. mit zustimmender Anmerkung Gro h- mann/Gruschinske, DZWIR 2011, 441 ff.; a.A. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 183 Rn. 79a). Entgegen der Auffassung der Revision kann daraus nicht he r- geleitet werden, dass auch die Regelungen des HZÜ den Zustellungsvorschri f- ten in § 184 ZPO vorgingen. Der nationale Gesetzgeber hat nur die von den europäischen Zustellungsvorschriften erfassten grenzüberschreitenden Zuste l- lungen nicht in die zur Durchführung von Auslands zustellungen aufgrund vö l- kerrechtlicher Vereinbarungen getroffenen Regelungen des § 183 ZPO int e- griert (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, aaO mwN). Die von der Revision in den Blick genommene Anwendung über den Wortlaut hi n- aus widerspr äche dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach der Ausnahm e- charakter einer Regelung einer vom Wortlaut nicht mehr gedeckten Anwendung widerspricht. b) Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Zustellung durch Au f- gabe zur Post verletzt weder den Anspru ch der ausländischen Partei auf rech t- liches Gehör noch ihr Recht auf ein faires Verfahren (vgl. zu §§ 174, 175 ZPO a.F., wonach es nicht einmal einer Belehrung über die Folgen der Unterlassung der Be nennung eines Zustellungs bevollmächtigten bedurfte: Senat surteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 513 und BVerfG, B e- schluss vom 19. Februar 1997 - 1 BvR 1353/95, NJW 1997, 1772). Den berec h- tigten Interessen beider Parteien eines Rechtsstreits auf effektiven Recht s- schutz wird im Einzelfall h inreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Z u- stellung durch Aufgabe zur Post nicht obligatorisch, sondern aufgrund einer im 20 21 - 13 - pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Anordnung erfolgt. Die nach § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO bestehende Pflicht, über die Zustellungsfiktion zu b e- lehren, stellt außerdem sicher, dass die im Ausland ansässige Partei sich der drohenden Rechtsnachteile bewusst wird und diese durch Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten vermeiden kann. c) Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt d er Beklagten keine weitergehende Rechtsposition. Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat es für Ausländer als zumutbar erachtet, Anstrengungen zu unternehmen, um sich über den Inhalt ihnen zugestellter amtlicher Schriftstücke Gewissheit zu ve r- sch affen. Dementsprechend muss ein im Ausland lebender Rechtsmittelführer selbst für die Einhaltung der Einlegungs - und Begründungsfristen sorgen. Ganz allgemein gilt, dass die prozessrechtliche Ausgestaltung des Fair - trial - Grundsatzes weitgehend den einzelne n Vertragsstaaten überlassen bleibt. Hierbei bestehen weite Gestaltungsspielräume (vgl. Senatsurteil vom 10. N o- vember 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 513 f. mwN). Allerdings sind auch sogenannte versteckte Diskriminierungen verboten, nämlich Regelung en, die die benachteiligende Rechtswirkung zwar nicht ausdrücklich an die Auslä n- dereigenschaft anknüpfen, deren Voraussetzungen jedoch typischerweise nur bei Ausländern gegeben sind. Eine offene oder versteckte Diskriminierung en t- hält § 184 Abs. 1 Satz 2 Z PO nicht. Eine solche scheidet schon deshalb aus, weil die Obliegenheit zur Bestellung von Zustellungsbevollmächtigten unter den Voraussetzungen von § 184 Abs. 1 ZPO auch Inländer trifft (siehe auch Roth, IPRax 1990, 90, 93). Abgesehen davon kann nur dann eine Diskriminierung vorliegen, wenn die vorgenommene Differenzierung nicht sachlichen Unte r- schieden des zu regelnden Sachverhalts Rechnung trägt (EuGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - Rs. C 398/92, NJW 1994, 1271 f.). Denn Art. 6 Abs. 1 EMRK ist eine Ausprä gung des Gleichheitssatzes, wonach Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart nach verschieden zu behandeln ist. Die in § 184 22 - 14 - Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anknüpfung der Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten an den Umstand, dass die Par tei über keine inlä n- dische Zustellungsmöglichkeit verfügt , trägt einem sachlichen Unterschied Rechnung. Dieser besteht in der Gefahr der ständigen Verzögerung eines Ve r- fahrens, an dem eine im Ausland ansässige Partei beteiligt ist, wenn für jede gerichtlic he Zustellung im Laufe des Verfahrens der gegenüber dem innerstaa t- lichen Zustellungsverfahren umständliche und langwierige Weg der internati o- nalen Rechtshilfe beschritten werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Fe b- ruar 1999 - VIII ZB 35/98, NJW 1999, 1871, 1872). 4 . Die erneute förmliche Zustellung v ermag die bereits eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Die Anordnung der erneute n Zustellung lä ss t die Wirkung der zuvor erfolgten Zustellung gemäß § 184 Abs. 2 ZPO unberührt; sie setz t nicht nochmals eine Frist in Lauf ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW - RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart , B e- schluss vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11, NJW - RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I - 8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW - RR 2012, 62, 64). 5 . Der Beklagten ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Sie hat keine die Wiedereinsetzung begrü n- dende n Tatsachen vorgetragen. Solche sind auch nicht in der Weise offenku n- dig, dass von Amts wegen Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO gewährt werden müsste (vgl. BGH, Beschlus s vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 334/10, NJW - RR 2011, 568 Rn. 6 f.). Die se scheidet schon de s- halb aus, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten stets die Auffassung vertreten hat, die Zustellung durch Aufgabe zur Post sei aus Rechtsgründen 23 24 - 15 - unwirksam un d der Einspruch rechtzeitig eingelegt (vgl. BGH, Beschluss vo m 24. September 1952 - III ZB 13/52, BGHZ 7, 194, 198). Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert außerdem, dass alle Tatsachen, die für die Gewä h- rung der Wiedereinsetzung erforderlich si nd, innerhalb der Wiedereinsetzung s- frist vor getragen werden (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom 13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, B e- schluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NJW - RR 2011, 1284 Rn. 7). Solche n Vortrag zeigt die Revision nicht auf. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.04.2011 - 12 O 251/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2011 - 5 U 82/11 -
Full & Egal Universal Law Academy