BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 223/11 vom 23. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 23. April 20 1 2 durch den V o r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 1 . Zivilkammer des Landg e- richts Neubrandenburg vom 15. September 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 650 Gründe : 1. a) Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben des Senats vorsitzenden vom 1. März 2012 Bezug geno m- men. b) Der Schriftsatz der Klägerin vom 3. April 2012 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das angefochtene Urteil steht nicht in Widerspruch zu dem früheren § 5 LNatSchG MV. Die Abweisung einer Klage auf Entfernung von Bäumen und Sträuchern gefährdet die Ziele und die Grundsätze des Natu r- schutzes und der Landschaftspflege nicht, zu deren Berücksichtigung die Kommunen des Landes bei der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke verpflichtet waren . Die Vorschri ft ist zudem mit dem Inkrafttreten des Naturschutz a usfü h- rungsgesetzes des Landes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. MV S. 66) mit Wi r- 1 2 - 3 - kung vom 1. März 2010 ersatzlos entfallen. Ob die Bepflanzung von Kleingärten mit den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes in Widerspruch steht, ist für einen Nachbarn unerheblich, wenn die Bepflanzung den Nachbarn - wie hier die Kläger - nicht stört. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Pasewalk, Entscheidung vom 21.05.2010 - 3 C 236/09 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 15.09.2011 - 1 S 100/10 - 3
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