BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 223/11 vom 13 . Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2013 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , d ie Richter in Safari Chabestari , den Richter Dr. Eick , den Richter Kosziol und den Richter Dr. Kartzke beschlossen : In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 6. Dezember 2012 werden der Streitwert für das Revisionsverfahren und der Gege n- standswert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten auf 20.303.727 festgesetzt. Gründe : Entsprechend der Aufstellung im Schriftsatz des Klägervertreters vom 18. April 2013 sind diejenigen mit Klage und Widerklage verfolgten Ansprüche, für die das den Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage bildende Recht s- verhä ltnis vorgreiflich ist, unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % mit . Die An schlussrevision wirkt sich gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG nicht werterhöhend aus , da Revision und Anschlussrevision de nselben Gegenstand betreffen , weil sie sich dergestalt ausschließen, dass nicht bei de Rechtsmit tel Erfolg haben können ( vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG FamGK G JVEG, 2. Aufl. , § 45 GKG Rn. 21). Entsprechendes gilt für die Nichtzu lassungsbeschwerde der Be - 1 2 - 3 - klagte t- zen ist (§ 63 Abs. 3 GKG). Kniffka Safari Chabestari Eick Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.11.2010 - 8 O 6790/07 - OLG München, Entscheidung vom 18.10 .2011 - 9 U 5582/10 Bau -
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