BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 223/11 Verkündet am: 7. März 2013 Besirovic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 2 Eine Zwis chenfeststellungsklage ist zulässig, wenn beide Parteien mit Klage und W i- derklage selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Recht sverhältnis überhaupt ergeben können (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Oktober 1967 V ZR 83/66, WM 1967, 1245, 1246). BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11 - OLG München LG München I - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vo m 7. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , d ie Richter in Safari Chabestari , den Richter Dr. Eick , den Richter Kosziol und den Richter Dr. Kartzke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil d es 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2011 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die S ache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens sowie über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens betre f- fend die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten , an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts w egen Tatbestand : Die Parteien streiten im Rahmen von Klage und Widerklage über gege n- seitige Ansprüche aus einem Ba uvertrag vom 21. September 1999. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 entzog die Klägerin der Beklagten unter Hinweis auf § 8 Nr. 3 Abs. 1 Sat z 1 VOB/B den Auftrag mit sofortiger Wirkung. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob es sich bei dieser Kündigung um eine Kündigung aus wichtigem Grund oder um eine freie Kündigung ha n- delt. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung einer angeblichen Überzahlung (6.254.727,71 für die drittseitige Fertigstellung des Bauvorhabens (12.583.287,35 den Ersatz von Schäden aus Bauzeitverlängerung (1.369.950,35 Mit der Wide rklage be gehrt die Beklagte Schadensersatz für Gutachter - und Kopierkosten (309.042,09 - Restforderung (1 8.858.567,28 eine so genannte Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 9.583.94 7,44 In erster Instanz hat die Klägerin eine Zwischenfeststellungsklage erh o- ben und beantragt: Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin mit Schreiben vom 3. Mai 2001 ausgesprochene Kündigung des Bauvertrages ihrer Rechtsna tur nach eine berechtigte Kü ndigung aus wichtigem Grund (Entziehung des Auftrags gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B) ist. Das Landgericht hat die beantragte Feststellung getroffen. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz beantragt: I. Das Zwischenfeststellungsurteil vom 26. November 2010 wird aufgehoben. II. Die Klage wird abgewiesen. 2 3 4 5 6 - 4 - III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte n dem Grunde nach ein Anspruch auf Vergütung infolge der Kündigung des Bauve r- trages für das Bauprojekt "H .S." durch die Klägerin mit Schre i- ben vom 3. Mai 2001 gemäß § 649 BGB i.V.m. § 8 Nr. 1 VOB/B gegen die Klägerin zusteht. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Zwische n- feststellungsurteil des Landgerichts aufgehoben, den Antrag der Klägerin auf Erlass des Zwischenfeststellungsurteils abgewiesen und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Den A ntrag der Beklagten Ziffer III hat das Ber u- fungsgericht abgewiesen und die Berufung der Beklagten im Übrigen zurüc k- gewiesen. Gegen die ses Urteil haben beide Parteien Nichtzulassungsbeschw erde eingelegt. Der Senat hat die Revision der Klägerin zugelassen und die Nichtz u- lassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin erstrebt mit der Re vision die Wiederherstellung des erst i n- stanzlich en Zwischenfeststellungsurteils. Die Beklagte hat zur Wahrung ihrer Rechte Anschlussrevision eingelegt , mit der sie den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag Ziffer III weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufh ebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlussrev i- sion ist unbegründet. 7 8 9 10 11 - 5 - I. Das Berufungsg ericht hält die Zwischenfest stellungsklage für unzulässig. Eine Zwischenfeststellungsklage sei nur dann zulässig, wenn nicht ausg e- schlossen sei, dass der Gegenstand der Feststellung auch außerhalb des G e- genstands des Klageverfahrens in der Hauptsache von präjudizieller Bedeutung sein könne. An diesem Erfordernis fehle es hier. Die wechselseitigen Anspr ü- che der Parteien aus dem Bauvertrag mit Bezug zu der Kündigung seien vol l- ständig Gegenstand der Klage - und der Widerklageanträge. Eine darüber hi n- ausgehende Bedeutung der Feststellung s ei weder vorgetragen noch sonst e r- sichtlich. Dass die Berechtigung der Kündigung aus wichtigem Grund die zen t- rale Vorfrage für einen Teil der Klage - und der Widerklageanträge bilde, genüge gerade nicht. Keinen Erfolg habe die Berufung der Beklagten , so weit die Feststellung der Berechtigung von Ansprüchen der Beklagten aus § 649 BGB begehrt we r- de. Dieser erstmals in zweiter Instanz gestellte Antrag sei nicht an § 533 ZPO zu messen. Er stelle jedoch ebenfalls einen Zwischenfeststellungsantrag dar und sei aus den gleichen Gründen unzulässig wie derjenige der Klägerin. II. Revision der Klägerin Das Berufungsurteil hält , soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Zwischenfestste l lung s- k lage der Klä gerin ist nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. 1. Die Klägerin begehrt mit ihrem Antrag die Feststellung eines Recht s- verhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO. 12 13 14 15 - 6 - a) Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Bezi e- hung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2008 VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 10 m.w.N.). Darunter sind auch einzelne auf einem umfas send e- ren Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte zu v erstehen, nicht dagegen einzelne Vorfragen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1967 II ZR 171/65, WM 1967, 419). E in Kündigungsgrund kann allein das Recht s- verhältnis darstellen, wenn die Kündigung selbst bereits zu bestimmten Recht s- folgen führt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1967 II ZR 171/65, WM 1967, 419; Wieczorek/Schütze /Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rn. 79). b) Entsprechend diesen Grundsätzen handelt es sich bei " der Rechtsn a- tur " der mit Schreiben vom 3. Mai 2001 ausgesprochenen Kündigung (Kün d i- gung aus wichtigem Grund oder freie Kündigung) um ein zwischen den Pa r- teien streitiges Rechtsverhältnis , weil hiervon im Hinblick auf § 8 Nr. 3 VOB/B einerseits und auf § 8 Nr. 1 VOB/B , § 649 BGB andererseits unterschiedliche Rechtsfolgen abhängen. 2. Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO im Streitfall gegeben. a) Mit der Zwischenfeststellungsklage wird es dem Kläger ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auch eine solche über nach § 322 Abs . 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähige streitige Rechtsve r- hältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits a n- kommt. Die begehrte Feststellung muss sich allerdings grundsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechts kraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grun d- sätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbezi e- 16 17 1 8 19 - 7 - hungen der Parteien erschöpfend geregelt werden ( vgl. BGH, Urteil vom 28. S eptember 2006 VII ZR 247/05, BGHZ 169, 153 Rn. 12; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. , § 256 Rn. 26). Eine Zwischenfeststellungsklage ist jedoch dann zulässig, wenn mit der Hauptklage mehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mö gen sie auch in ihrer Gesamtheit die A n- sprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können (vgl. RGZ 144, 54, 59 ff.; RGZ 170, 328, 330). Diesen Rechtsgrundsatz hat der Bunde s- gerichtshof auf den Fall übertragen, dass die Parteien mit Klage und Wi derkl a- ge mehrere selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsve r- hältnis vorgreiflich ist , mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche e r- schöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1967 V ZR 83/66, WM 1967, 1245, 1246; Urteil vom 2. März 1979 V ZR 102/76, MDR 1979, 746 , 747). Dies wird damit begründet, dass in beiden Fällen Teilurteile ergehen können und deshalb die Entscheidu n- gen über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für n achfolgende Teilurteile und das Schlussurteil von Bedeutung sein können. b) Entsprechend diesen Grundsätzen ist die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin im Streitfall zulässig . Die Rechtsnatur der Kündigung ist jedenfalls sowohl für die Klage auf Er stattung der Mehrkosten für die drittseitige Fertigste l- lung des Bauvorhabens als auch für die Widerklage auf Zahlung einer Künd i- gungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen vorgreif lich. Der Einwand der Beklagten , wegen des engen Verbund s zwischen Klage - und Widerklageantrag sei für den Erlass von Teilurteilen, für die die Zwischenfeststellung von Bede u- tung sein könnte, kein Raum, weshalb die Zwischenfeststellungsklage unzulä s- sig sei, ist nicht stichhaltig . Grundsätzlich darf allerdings bei Klage und Wide r- klage ein Teilurteil nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist ( vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 VII ZR 270/01, BauR 2003, 381, 382 = NZBau 2003, 153 ). Die Gefahr der W i- 20 - 8 - dersprüchlichkeit kann indes gera de dadurch beseitigt werden, dass über eine für Klage und Widerklage vorgreifliche Vorfrage ein Zwischenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 VII ZR 270/01 , BauR 2003, 381, 382 f. = NZBau 2003, 153 ; Urt eil vom 26. April 2012 VII ZR 25/11, BauR 2012, 1391 Rn. 13 = NZBau 2012, 440 ). III. Anschlussrevision der Beklagten Die Anschlussrevision der Beklagten ist nicht begründet. 1. Allerdings ist die Auslegung des Be rufungsgerichts, wonach es sich b ei dem Berufungsantrag Ziffer III der Beklagten um einen Zwischenfestste l- lungsantrag handelt, rechtsfehlerhaft. a) Für die Auslegung von Prozesserklärungen, die der erkennende Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. S eptember 2008 VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 11) , ist ebenso wie bei materiell - rechtlichen Willenserklärungen nicht allein der Wortlaut maßg e- bend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitu m- ständen und nicht zuletzt der I nteressenlage hervorgehen kann. Für die Ausl e- gung eines Klageantrags ist daher auch die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2008 VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 11 m.w.N.) . b) Entsprechend diesen Grundsätzen ist der Beru fungsantrag Ziffer III dahingehend a uszulegen, dass es sich nicht um einen Zwischenfeststellung s- antrag, sondern um einen Antrag auf Erlass eines Grundurteils (§ 304 Abs. 1 ZPO) bezüglich des geltend gemachten Vergütungsanspruchs nach § 649 BGB i . V.m. § 8 N r. 1 VOB/B handelt. Nachdem die Bek lagte in der Berufungsinstanz 21 22 23 24 - 9 - die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin im Hinblick darauf, dass die Klage abweisungsreif sei, für unzulässig erachtet hat und den Berufungsantrag Ziffer III, wie sich aus dem Schriftsatz vom 30. September 2011, Seite 4 ergibt, nicht als Zwischenfeststellungsantrag verstanden wissen woll te, kann dieser Antrag unbeschadet der Formulierung als Feststellungsantrag nur als Antrag auf Erlass eines Grundur teils bezüglich des geltend gemachten Ve rgütungsanspruchs nach § 649 BGB i . V.m. § 8 Nr. 1 VOB/B verstanden werden , wie das die B e- klagte in ihrer Nichtzulas sungsbeschwerdebegründung getan hat . 2. Mit dem Berufungsantrag Ziffer III hat die Beklagte jedoch aus einem ande ren Grund keinen Erfolg. Das Landgericht hat , wie sich aus dem Hinwei s- beschluss vom 19. August 2010 ergibt, angesichts der Komplexität des Strei t- stoffes und der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen davon abgesehen, ein Grund - bzw. Teilurteil zu erlassen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für nicht angemessen erachtet hat, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits, darunter die Widerklage, an sich zu ziehen . F ür den von der Beklagten begehrten Erlass eines G rundurteils in der Berufungsinstanz ist damit kein Raum, weil der betre f- fende Streitstoff im ersten Rechtszug verblieben ist . IV. Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehen bleiben, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da Feststellungen zur Begründetheit der Zwische n- feststellungsklage der Klägerin fehlen. Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhand lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei sen. 25 26 - 10 - V. Der Senat hat entgegen der Anregung der Beklagten von der in § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Nach dieser Vorschrift werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger B e- han d lung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt voraus, dass das Ber u- fungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tri tt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, NJW - RR 2003, 1294, m.w.N.). Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor. Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Kosziol Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.11.2010 - 8 O 6790/07 - OLG München, Entscheidung vom 18.10.2011 - 9 U 5 582/10 Bau - 27
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