ECLI:DE:BGH:2016:27041 6UIVZR223.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 223 /1 4 Verkündet am: 27. April 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 8. April 2016 für Recht erkannt: Auf d ie Revision de r Kläger s eite wird das Urteil des 20 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2 . M ai 201 4 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an d as Be rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f 18.507,82 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zw eie r fondsgebundener L e- bensv ersic herung en . Diese wurde n jeweils aufgrund eines Antrags d . VN mit Ver sich e- rung sbeginn zu m 1. September 200 0 (Endziffer 01) und zum 1. Oktober 1 2 - 3 - 2000 (Endziffer 02) n ach dem s o genannten Policenmodell des § 5a VVG i n der seinerzeit gültigen Fassung (im Fol genden § 5a VVG a . F . ) abg e- schlossen . D. VN zahlte in der Folge die Versicherungsprämien für die beiden Versicherungen. Auf ein S chreiben d. VN vom Mai 2010, das der Versicherer als Kündigung wertete, wurde ihm der Rückkaufswert hi n- sichtlich des Vertrag e s m it der Endzif fer 01 ausgezahlt. Mit Schreiben vom 12 . November 2010 erklärte d. VN außerdem u.a. den Wider spruch gemäß § 5a VVG a.F. Dasselbe geschah mit Schreiben vom 26. Nove m- ber 2010 hinsichtlich der Versicherung mit der Endziffer 0 2 . Der Vers i- cherer we rtete auch letzteres Schreiben als Kündigung und zahl te ebe n- falls den Rückkaufswert abzüglich eines sogenannten Policendarlehens aus . Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung al ler auf d ie Vertr ä g e geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der berei ts erbrachten Za h- lungen . Nach Auffassung d. VN sind d i e V ersicherungsvertr ä g e nicht wir k- sam zustande gekommen , weil er nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Au ch nach Ablauf der Frist des gegen Gemeinschaftsrecht verstoße n- den § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. habe d er Widerspruch noch erklär t werden können. Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , d as Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d . VN das Klagebegehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I . Dieses hat ein en Prämienr ückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bere icherung verneint . Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt , weil jeweils der Hinweis auf die einzuhaltende Schriftform fehle . Die Verträge seien aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der erste n Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. II . Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden . a) Die zwischen den Parteien geschlossene n Versicherungsvertr ä- g e schaff en keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Sie sind infolge des jeweiligen Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der jeweilige Widerspruch war ungeachtet des Ablaufs de r in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. a a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte d e r Versicherer d . VN nicht or d- nungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- 7 8 9 10 11 12 - 5 - spruchsrecht. Die jeweilige Widerspruchsbelehrung in dem maßgebl i- chen Ve rsicherungsschein genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch s chrift lich zu erh e- ben war. Die notw endige Belehrun g über das gesetzliche Formerforde r- nis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) konnte d. VN nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs g e- nüge. Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörpe r- te Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. Se natsurteile vom 29. Juli 2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 2 4 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12). Für einen solchen Fall b estimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar , dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahl ung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshof s der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ( IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 1 7 - 34 ) entschieden und im Einzelnen begründet , die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier t werd en, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicheru ng grundsätzlich ein Widerspruch srecht fortbesteht, 13 14 - 6 - wenn d . VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages mi t der Endziffer 01 steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruch s- rechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebe n- falls nicht in Betracht (vgl. Senatsur teil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). cc ) Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist entgegen der Rev i- sionserwiderung auch n icht ausnahmsweise deshalb treu widrig, weil d. VN sogenannte Policendarlehen des Versicherers in Anspruch g e- nommen hat. Di es folgt im Streitfall schon daraus, dass es sich um V o- rauszahlungen auf die künftige Versicherungsleistung handelte, die der Versicherer dementsprechend nach der Kündigung des Versicherung s- vertrag e s mit dem Rückkaufswert verrechnet hat. Mit Rücksicht dara uf, dass d. VN nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden war, ließ die Inanspruchnahme dieser Vorauszahlungen keinen Schluss darauf zu, d. VN hätte auch bei Kenntnis des Widerspruch s- rechts an den Versicherungsverträgen festgehalten und werde von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen. b) Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherung s- rechtliche Ansprüche waren bei Erhebung der Klage im Jahre 2011 nicht verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dre ijährig e Verjährungsfrist des § 195 BGB begann hinsichtlich beider Verträge mit Schluss des Jahres 20 10 , da der Kläger erst in d em Jahr den Widerspr u ch erklärte. Der nach 15 16 17 - 7 - einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereich e- rungsanspruch entstand erst m it Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfall s zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. S e- n atsurteil vom 8. April 2015 IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.). c ) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern n ur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vie lmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechne n lassen . Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation beme ssen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m . w . N . ). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge richt zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 ) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 18 19 20 - 8 - Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 201 6 , 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 28.03.2012 - 26 O 367/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 84/12 -
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