E CLI:DE:BGH:2016:020616BVZR223.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 223/15 vom 2. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückn er, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. September 2015 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Ve rhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs - beschwerde, an einen anderen Senat des Berufungsgericht s zurückverwiesen. Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 23. Juli 2010 verkauften die Beklagten an die Klägerin ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Das Dachgeschoss des 1987 errichteten Gebä u- des war 1997 ausgebaut worden. Dabei wurde für die Beheizung der Zimmer im Dachgeschoss die aus 1987 stammende Heizungsanlage um Heizkörper 1 - 3 - ergänzt ; sie blieb im Übrigen unverändert . Nachdem die Klägerin das Ein famil i- enhaus bezogen hatte, bemängelte sie, dass die Räume in dem ausgebauten Bereich nicht aus r eichend beheizt werden könnten. Mit der Klage verlangt sie nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und Prüfung durch l- lung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtlic he weiter entstandene oder noch entstehende Schäden. Das Landgericht hat auf der Grundlage einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch ei n- stimmigen Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbu ndene Nichtz u- lassung der Revision richtet sich ihre Nichtzulassungsbeschwerde. Die Bekla g- ten beantragen die Zurückweisung der Beschwerde. II. Das Berufungsgericht meint, ein Schadensersatzanspruch scheide aus, weil die Parteien einen wirksamen Haftun gsausschluss vereinbart und die B e- klagten den Mangel nicht arglistig verschwiegen hätten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht davon auszugehen, dass sie ein Bewusstsein für die mangelnde Beheizbarkeit des Dachgeschosses gehabt hätten. Das Wärme - und Kälteempfinden sei eine subjektive Angelegenheit. Deshalb könne aus der von dem Sachverständigen des selbständigen Beweisverfahrens festgestellten Unterdimensionierung der Heizkörper allein nicht eine positive Kenntnis der B e- klagten abgeleitet werden. Die Räume des Dachgeschosses seien vornehmlich durch ihre Töchter genutzt worden, so dass es darauf ankomme, ob den B e- klagten ein Kälteempfinden der Töchter zur Kenntnis gelangt wäre. Sie hätten 2 3 - 4 - zwar gewusst, dass die Heizungsanlage bei dem Ausbau des Dac hgeschosses nicht verändert worden war. Hieraus ergebe sich aber nicht die Kenntnis davon, dass die Heizungsanlage nach dem Dachgeschossausbau unterdimensioniert sei. Insoweit hätten sich die Beklagten auf die Fachkenntnisse der von ihnen beauftragen Firme n verlassen dürfen. Die Zeugin P . , die die Klägerin ers t- mals in der Berufungsinstanz zu der Behauptung benannt habe, die Töchter der Beklagten hätten an kalten Tagen im Untergeschoss geschlafen und dort ihre Hausaufgaben gemacht, sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu vernehmen g e- wesen. III. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen G e- hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 1. Das Verfahrensgrundrecht ist durch die Zurückweisung des Bewei s- angebots der Klägerin auf Vernehmung der Zeugin P . verletzt worden. a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, v erstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2014 - V ZR 169/13, juris Rn. 8 mwN). Di e- se Grenze ist bei Anwendung einer Präklusionsvorschrift wie des § 531 ZPO bereits dann erreicht, wenn sie in offenkundig unrichtiger We ise angewandt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624; BGH, Beschluss vom 15. August 2012 - VIII ZR 256/11, juris Rn. 14; Beschluss vom 4 5 6 - 5 - 30. Oktober 2013 - VII ZR 339/12, NJW - RR 2014, 85 Rn. 8; vgl. BVerfG, NJW 2000, 945, 946). b) So ist es hier. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung, ein rechtzeitiger Beweisantritt im ersten Rechtszug sei lediglich aufgrund einer Nachlässigkeit der Klägerin unterblieben, weil diese nicht frühzeitig das G e- spräch mit der Nachbarsc haft gesucht habe, ist nicht tragfähig. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nur dann vor, wenn die Partei gegen ihre Prozessförderungspflicht verstoßen hat. D ie Parte i- en sind aufgrund dieser Pflicht zu konzentrierter Verfahrensführung gehalten. Insbesondere dürfen sie Vorbringen grundsätzlich nicht aus prozesstaktischen Erwägungen zurückhalten (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, N JW - RR 2011, 211 R n. 28 mwN ). Eine Verpflichtung, tatsächliche Umstände, die der Partei nicht bekannt sind, erst zu ermitteln, ist daraus jedoch grundsät z- lich nicht abzuleiten (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2008 - V ZR 190/07, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 17. Dezem ber 2009 - III ZR 61/08, juris Rn. 13 mwN; Beschluss vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, NJW - RR 2011, 211 Rn. 28; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - VII ZR 339/12, NJW - RR 2014, 85 Rn. 9); sie kann allenfalls durch besondere Umstände begründet werden (vgl. BGH , Beschluss vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, aaO Rn. 28). bb) Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt . S ie sind auch nicht ersichtlich. Die Klägerin ist ihrer Prozessförderungspflicht au s- reichend dadurch nachgekommen, dass sie vor der Klageerhebung ein sel b- ständiges Beweisverfahren eingeleitet und die Ergebnisse der Sachverständ i- gengutachten, die genügend objektive Anhaltspunkte für eine mangelhafte B e- 7 8 9 - 6 - heizbarkeit der Räumlichkeiten geboten haben, zur Grundlage ihrer Klage g e- macht ha t. Weitere , ihr nicht bekannte Umstände, die für eine Arglist der B e- klagten sprechen, musste sie nicht ermitteln. 2. Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. a) Das verkaufte Grundstück weist einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf, weil die Räume im Dachgeschoss nicht au s- reichend beheizbar sind. Im Hinblick darauf, dass die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels ausgeschlossen sind, können sie von der Klägerin gemäß § 444 BGB nur dann mit Er folg geltend gemacht werden, wenn die B e- klagten den Mangel arglistig verschwiegen haben . Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den konkreten Mangel kennt oder zumindest im Sinne eines bedin g- ten Vorsatzes für möglich hält und in Kauf nimmt (Senat, Urteil vo m 19. Februar 2016 - V ZR 216/14, DWW 2016, 143 Rn. 16; Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW - RR 2012, 1078 Rn. 24; Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 437/01, ZfIR 2003, 769, 771). Eine Kenntnis der Beklagten von dem Sachmangel läge nahe , w enn sich heraus stellen soll te , dass ihre Töchter ihre Lebensführung an kalten Tagen regelmäßig in das Untergeschoss verlegt haben . Es spricht dann vieles dafür, dass sie die Räumlichkeiten im Obergeschoss bei niedrigen A u- ßentemperaturen als nicht ausreichend beheizbar em pfunden haben. b ) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Klägerin b e- nannte Zeugin die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bestätigt und das Ber u- fungsgericht nach einer dann gebotenen erneuten tatrichterlichen Würdigung sämtlicher Umständ e ein arglistiges Verschweigen der nicht ausreichenden B e- heizbarkeit der Räume im Dachgeschoss durch die Beklagten bejaht. 10 11 12 - 7 - IV. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 Z PO G e- brauch gemacht; diese Vorschrift findet bei einer Zurückve rweisung im B e- schlusswege nach § 544 Abs. 7 ZPO entsprechende Anwendung (Senat, B e- schluss vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW - RR 2007, 1221 Rn. 12). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 10.04.2015 - 2 O 2302/14 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.09.2015 - 4 U 29/15 - 13
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