BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 224/00 Verkündet am: 19. September 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG § 12 Abs. 3 Eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG, die den Hinweis auf "Leistungsfreiheit au f - grund eingetretener Verjährung" enthält, ist geeignet den Versicherungsnehmer irr e - zuführen; sie ist deshalb unwirksam. BGH, Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Ric h - terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mndliche Ve r - handlung vom 19. September 2001 fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 9. Z i - vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ha m - burg vom 18. Juli 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin nimmt die Beklagte aus einer Elektronik-Pau- schalversicherung in Anpruch, die neben einer Sachversicherung eine Daten-/Datentrgerversicherung und eine Betriebsunterbrechungsvers i - cherung umfaßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Ve r - sicherungsbedingungen fr Fernmelde- und sonstige elektrotechnische Anlagen (AVFE 76, Fassung Dezember 1986, VerBAV 1986, 381, 433) und Zusatzbedingungen der Beklagten fr die Elektronik- - 3 - Pauschalversicherung fr Bro-, Verwaltungs-, Handels- und Gewerb e - betriebe (ZEPV) zugrunde. Am 2. Februar 1996 kam es zu einem Brand in den Geschftsr u - men der Klgerin. Diese meldete der Beklagten mit Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 einen Totalschaden an den versicherten Gerten. Mit Schreiben vom 10. April 1996 lehnte die Beklagte Versicherungsle i - stungen ab und forderte einen bereits gezahlten Vorschuß zurck, weil die Klgerin nach Eintritt des Versicherungsfalles an den Gerten man i - puliert und sie als Versicherer ber den Umfang des eingetretenen Schadens getuscht habe. Das Schreiben endet: "Wir machen darauf aufmerksam, daß ein Anspruch auf Entschdigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten g e - richtlich geltend gemacht werden muß, anderenfalls tritt nach Ablauf der Frist Leistungsfreiheit aufgrund eingetr e - tener Verjhrung ein. Im einzelnen verweisen wir hierzu auf § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes." Noch im April 1996 machte die Klgerin die Kosten fr die Neua n - schaffung der zerstörten Gerte gerichtlich geltend und beantragte da r - ber hinaus die Feststellung, daß die Beklagte den Vorschuß nicht z u - rckverlangen könne sowie ihr den weitergehenden Schaden aus dem Versicherungsfall auf Neuwertbasis zu ersetzen habe. Der Rechtsstreit endete im Juni 1997 durch Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich darin, einen weiteren Betrag auf den Sachschaden zu zahlen. Im Dezember 1997 reichte die Klgerin Klage auf Ersatz ihres Schadens aus dem Verlust von Daten in Höhe von 137.750 DM und auf - 4 - Feststellung ein, daû die Beklagte ihr Versicherungsschutz fr die durch den Vorfall vom 2. Februar 1996 bedingte Betriebsunterbrechung zu g e - whren habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte g e - mû § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei. Die Berufung der Klgerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revis i - on verfolgt die Klgerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung der ange fochtenen Entscheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts umfaût das Versicherung s - leistungen ablehnende Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996 schon seinem Wortlaut nach smtliche Ansprche aus der Elektronik- Pauschalversicherung. Diese Ansprche habe die Klgerin zuvor umfa s - send erhoben; ihre Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 sei nicht auf Ansprche aus der Sachversicherung beschrnkt. Die streitgegenstn d - lichen Ansprche habe die Klgerin erstmals mit der Klageschrift vom 11. Dezember 1997 geltend gemacht, als die im Schreiben vom 10. April 1996 gesetzte Frist von sechs Monaten bereits verstrichen gewesen sei. Der Vorprozeû habe zu keiner Fristunterbrechung gefhrt. Denn jene Klage, die nicht als Teilklage gekennzeichnet gewesen sei, habe allein - 5 - die Ansprche aus der Sachversicherung zum Gegenstand gehabt, was die Klgerin in ihrem dortigen Schriftsatz vom 12. August 1996 selbst eingerumt habe. Eine Erweiterung der Klage sei erst mit Schriftsatz vom 17. Februar 1997 in der Form erfolgt, daû der Feststellungsantrag sich auf den Schaden insgesamt habe beziehen sollen. Das sei wiede r - um auûerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG geschehen. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht in allen Punkten stand. 1. Der Revision ist allerdings nicht darin zu folgen, daû die Klg e - rin mit ihrer Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 nur die Ansprche erhoben hat, die aus dem an den versicherten Gerten entstandenen Sachschaden resultierten. Vielmehr ist das Berufungsgericht zutreffend von einer umfassenden Anspruchserhebung ausgegangen. Dafr reicht es, daû der Versicherungsnehmer sein Verlangen nach Versicherung s - schutz dem Grunde nach uûert, ohne daû er die Ansprche im einze l - nen schon genau bezeichnen oder beziffern mûte (Senatsurteil vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2). Ein Vers i - cherungsnehmer, der Ersatzansprche wegen eines Versicherungsfalles geltend macht, will sich regelmûig nicht auf einzelne Ansprche b e - schrnken. Das gilt hier vor allem deshalb, weil aufgrund des brandb e - dingten Totalschadens an der Computer-Anlage alle durch die einheitl i - che Elektronik-Pauschalversicherung abgedeckten Risiken betroffen w a - ren. Die Annahme einer Beschrnkung wre nur dann gerechtfertigt, wenn sich ein entsprechender Wille eindeutig dem Inhalt der Schaden s - anzeige entnehmen lieûe. Einen solchen Beschrnkungswillen hat das - 6 - Berufungsgericht verneint; die tatrichterliche Interpretation der Sch a - densanzeige lût Rechtsfehler nicht erkennen. Waren mithin die Ansprche aus der Elektronik- Pauschalversicherung smtlich erhoben, konnte die Beklagte diese in i h - rem Schreiben vom 10. April 1996 auch insgesamt zurckweisen. 2. Dennoch ist durch das Schreiben der Beklagten die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht in Lauf gesetzt worden. Schon deshalb geht die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, die Klgerin habe A n - sprche aus der Daten- und der Betriebsunterbrechungsversicherung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht. Die Frist zu r Klagerhebung beginnt gemû § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist ve r - bundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. An die Rechtsfolge n - belehrung sind strenge Anforderungen zu stellen, denen das Schreiben der Beklagten nicht gengt. Die Belehrung muû den Versicherungsne h - mer klar und deutlich darber aufklren, daû er durch bloûen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht (Senatsurteil vom 20. November 1980 - IVa ZR 25/80 - VersR 1981, 180 unter II A). Formulierungen, die diese Rechtsfolgen verdunkeln oder in einem minder gefhrlichen Licht erscheinen lassen, machen die Belehrung unwirksam (Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II 2). Wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 auf "Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verj h - - 7 - rung" hinweist, so ist dies geeignet, den Versicherungsnehmer irrezuf h - ren. Denn bei ihm kann in unzulssiger Weise der Eindruck erweckt werden, die fr ihn nachteiligen Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit des Versicherers trten nicht ein, wenn ein die Verjhrung hemmender oder sie unterbrechender Tatbestand gegeben sei. Die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG stellt jedoch - anders als die Fristen des § 12 Abs. 1 VVG - keine Verjhrungsfrist dar. Daher sind die fr den Anspruchsteller vorteilhaften Bestimmungen der §§ 201 ff. BGB auf sie weder direkt noch entsprechend anwendbar (BGHZ 98, 295, 298). Traf aber die seitens der Beklagten erteilte Belehrung in diesem wesentlichen Punkt nicht zu, war sie insgesamt unwirksam. Sie konnte die Klagefrist nicht in Gang setzen mit der weiteren Folge, daû die Verwirkungsfolgen des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht herbeigefhrt sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II). 3. Aber auch die von der Revision erhobene Rge, das Berufung s - gericht habe die fristwahrende Wirkung der im April 1996 erhobenen Teilklage fr die weitergehenden Ansprche verkannt, greift durch. Eine ordnungsgemûe Belehrung unterstellt, sind alle Ansprche aus dem Versicherungsfall rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden. Grundstzlich kann eine Teilklage zur Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG fr den gesamten Leistungsanspruch ausreichen, wenn sich jedenfalls aus den Gesamtumstnden ergibt, daû der Versich e - rungsnehmer eine solche erheben wollte, und der Versicherer dadurch erkennen kann, daû der Klger auf seinem Gesamtanspruch beharrt (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter - 8 - II 1 im Anschluû an Senatsurteil vom 20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171, 172; Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1). Davon ist hier auszugehen. Im Vorprozeû hatte die Klgerin zwar zunchst nur ihren Sac h - schaden eingeklagt. Das ergibt sich aus dem Umstand, daû sie au s - schlieûlich die bereits entstandenen und knftig noch entstehenden K o - sten fr die Neuanschaffung der zerstrten Gerte ersetzt verlangte. Daraus allein wurde fr die Beklagte nicht deutlich, daû die Klgerin d a - neben auch ihren Schaden aus dem Verlust der Daten und aus der B e - triebsunterbrechung weiterhin verfolgen wollte, zumal eine besondere Kennzeichnung als Teilklage fehlte. Daû die Klgerin aber ber die b e - gehrten Leistungen hinaus auch auf dem Ersatz der weiteren versiche r - ten Schden beharren wollte, ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem Schriftsatz vom 12. August 1996. Darin wird zwar zunchst klargestellt, Ansprche aus der Betriebsunterbrechungs- und der Datentrgerversicherung nicht zum Gegenstand des damaligen Rechtsstreits machen zu wollen. Das beruhte jedoch auf der zugleich offengelegten Rechtsauffassung der Klgerin, die Leistungsablehnung der Beklagten vom 10. April 1996 e r - strecke sich ohnehin nur auf den Sachschaden. Im Anschluû daran heiût es jedoch: "Sollte das Ablehnungsschreiben der Beklagten tatschlich so verstanden werden, daû damit die Regulierung smtlicher Ansprche der Klgerin abgelehnt worden ... (ist), so mûte die Klage entsprechend erweitert werden." Damit hat die Klgerin noch innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG klar zum Ausdruck gebracht, daû sie auf der Gelten d - machung des gesamten Anspruchs aus dem Versicherungsverhltnis b e - - 9 - harren wollte, ihre Klage also, sollte der Anspruch von der Beklagten insgesamt abgelehnt worden sein, nur eine Teilklage darstellte. Einer Bezifferung oder auch nur grûenordnungsmûigen Angabe des G e - samtschadens bedurfte es dabei nicht. Da die Klgerin einen Totalsch a - den der versicherten Gerte gemeldet hatte, konnte die Beklagte die voraussichtliche Schadenshhe selbst einschtzen. Auf weiteres kommt es nicht an. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zudem u n - schdlich, daû die angekndigte Klagerweiterung nicht binnen der Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG vorgenommen worden ist. Denn andere n - falls htte es sich von vornherein um eine innerhalb der sechsmonatigen Frist umfassend erhobene Klage gehandelt. Die Problematik einer fristwahrenden Teilklage htte sich dann gar nicht erst gestellt. III. Da die Beklagte nicht gemû § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG le i - stungsfrei geworden ist, wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum Grund und zur Hhe des von der Klgerin geltend gemachten Anspruchs nachzuholen haben. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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