BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 224/00 Verkündet am: 21. März 2002 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VOB/B § 6 Nr. 6 a) Der Auftragnehmer muß eine Behinderung, aus der er Schadensersatzansprüche ableitet, möglichst konkret darlegen. Dazu ist in der Regel auch dann eine ba u - ablaufbezogene Darstellung notwendig, wenn feststeht, daß die freigegebenen Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind. b) Allgemeine Hinweise darauf, daß die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt habe, die durch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, gen ü - gen den Anforderungen an die Darlegungslast einer Behinderung nicht. Sie sind auch keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung. BGH, Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 224/00 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 21. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. April 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin verlangt als Rechtsnachfolgerin der IGEWA GmbH (kurz: IGEWA) Ersatz der durch einen gestrten Bauablauf entstandenen Mehrau f - wendungen. Die Beklagte erteilte der IGEWA im Oktober 1994 den Auftrag ber Rohbauarbeiten fr eine Klinik in G. . Die VOB/B war vereinbart. Die IGEWA begann im November 1994 mit den Bauarbeiten. Die Bauarbeiten sind im wesentlichen in der vorgesehenen Frist von knapp einem Jahr abgeschlo s - sen worden. Die Leistungen der IGEWA sind abgenommen und abgerechnet. - 4 - Nach der Behauptung der Klgerin ergaben sich Bauablaufstrungen dadurch, daû der ursprnglich vorgesehene Arbeitsbeginn von der Beklagten in den N o - vember und damit in eine extreme Schlechtwetterphase verschoben worden sei und die freigegebenen Schalungs - und Bewehrungsplne sowie Architekte n - plne nicht rechtzeitig bergeben worden seien, sondern teilweise lediglich Vorabzge, die jedoch immer wieder gendert worden seien. Mit Rechnung vom 25. Juni 1997 verlangte die IGEWA 1.613.717,29 DM zuzglich Umsat z - steuer fr Bauablaufstrungen wegen extremer Witterungsverhltnisse und Planverzug sowie fr Baubeschleunigung. Die Beklagte wies diesen Anspruch zurck. Das Landgericht hat die auf Ersatz der verzgerungsbedingten Meh r - aufwendungen gerichtete Zahlungsklage ber 1.613.717,36 DM nebst Zinsen und den hinsichtlich der Umsatzsteuer gestellten Feststellungsantrag abgewi e - sen. In der Berufung hat die Klgerin die durch die verzgerten Planlieferu n - gen entstandenen Ansprche mit 1.824.905,31 DM netto errechnet. Diesen Betrag hat sie aufgeteilt in Kosten fr Arbeitsstunden, Schalung, Gertevo r - haltung, Gehlter und Baubeschleunigung. Sie hat im Wege der Teilklage j e - weils erstrangige Teilbetrge geltend gemacht, die nach ihrer Berechnung e i - nen Gesamtbetrag von 1.613.717,36 DM ergeben (richtig: 1.613.717,20 DM). Hilfsweise hat die Klgerin 441.692,02 DM verlangt und diesen Anspruch da r - auf gesttzt, daû in dieser Hhe Mehraufwendungen wegen der schlechten Witterung entstanden seien und die Beklagte die Verschiebung der Arbeiten in die Winterzeit zu vertreten habe. Die Klgerin hat auûerdem beantragt festz u - stellen, daû die Beklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer, die auf ihre Rec h - - 5 - nung vom 26. Juni 1997 anfllt, zu zahlen, sofern die Finanzverwaltung die dort abgerechneten Kosten ganz oder teilweise als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Das Berufungsgericht hat entschieden, daû die Klage sowohl hinsich t - lich des Zahlungsantrags als auch hinsichtlich des Feststellungsantrags dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Dagegen richtet sich die Revision der Bekla g - ten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet. Sie fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klgerin gemû § 6 Nr. 6 VOB/B dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch diejenigen Verzgerungen der Bauausfhrung entstanden ist, die auf der verspteten Vorlage von Bau - und Bewehrungsplnen beruhen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, der IGEWA die zur Errichtung des Rohbaus erforderlichen Plne rechtzeitig vorzulegen. Die Vertragsparteien htten bei der Vergabeverhandlung genaue Vorlaufzeiten fr die Schalungs- und Bewehrungsplne sowie Architektenplne vereinbart. Der im November in Form eines Balkendiagramms von der IGEWA bergebene Bauzeitenplan sei - 6 - verbindlich vereinbart worden. Die Beklagte htte diesem Bauzeitenplan en t - nehmen knnen, wann die Plne unter Bercksichtigung der vereinbarten Vo r - laufzeiten zu bergeben gewesen wren. Einer besonderen Anforderung der Plne durch die IGEWA habe es nicht bedurft. Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Klgerin stehe fest, daû die Beklagte mit der Vorlage der Planungen in Verzug geraten sei. Es bestehe eine Vermutung, daû die verzgerte Übergabe der Plne sich behindernd auf den Bauablauf ausgewirkt habe. Die Beklagte berufe sich vergeblich darauf, daû das Werk in der vorgesehenen Bauzeit von einem Jahr fertiggestellt worden sei. Die Klgerin habe dargelegt, daû die IGEWA versucht habe, die durch die Versptungen entstandenen Verzgerungen wieder aufz u - holen. Werde das behauptet, sei damit grundstzlich ein Schaden schlssig vorgetragen. Der Auftragnehmer msse zwar seinen Schaden konkret darl e - gen. Er knne seiner Darlegungslast jedoch gengen, wenn er eine hinre i - chende Grundlage fr eine gerichtliche Schtzung biete. Allerdings habe die IGEWA die Behinderungen nicht ausreichend ang e - zeigt. Das gereiche der Klgerin jedoch nicht zum Nachteil, denn die Behind e - rungsanzeigen seien entbehrlich gewesen. Grundstzlich sei bei einem verei n - barten Bauzeitenplan die behindernde Wirkung fehlender Plne offenkundig. Der Beklagten msse klar gewesen sein, daû die IGEWA in der Ausfhrung ihrer Arbeiten behindert werde, wenn ihr fast alle Plne mit erheblicher Verz - gerung vorgelegt wrden. Daû die IGEWA zum Teil nach Vorabzugsplnen gearbeitet habe, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr zeige schon die Tats a - che, daû die Sonderfachleute der Beklagten solche zur Verfgung gestellt htten, daû sie sich ber die Notwendigkeit der Planvorlage im Klaren gew e - sen seien. - 7 - Der Feststellungsantrag sei dem Grunde nach berechtigt. In der Hhe, in der der Klgerin ein Schadensersatzanspruch zustehe, knne sie die Fes t - stellung verlangen, daû die Beklagte zur Erstattung der Umsatzsteuer in dem Fall verpflichtet ist, daû die zustndige Finanzbehrde sie zu deren Zahlung auffordert. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht in allen Punkten stand. Das fr das Schuldverhltnis maûgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 Abs. 5 Satz 1 EGBGB). 1. a) Entgegen der Revision ist das Grundurteil nicht schon deshalb au f - zuheben, weil ein unzulssiges Teilurteil vorlge. Es kann dahinstehen, ob der dem Hilfsantrag zugrunde liegende Sachverhalt lediglich eine Hilfsbegrndung fr den einheitlichen Anspruch auf Ersatz derjenigen Schden ist, die durch eine von der Beklagten zu vertretende Behinderung entstanden sind. Das B e - rufungsgericht hlt erkennbar den mit dem Hauptantrag verfolgten Schaden s - ersatzanspruch wegen der verzgerten Planlieferung ungeachtet der Frage dem Grunde nach fr gegeben, ob die geltend gemachten Behinderungen durch das schlechte Wetter wegen der Verschiebung der Bauzeit vorlagen. Es hat damit die Klrung der Frage, ob sich von der Beklagten eventuell nicht zu vertretende Behinderungen wegen des schlechten Wetters zu ihren Gunsten auswirken, dem Betragsverfahren vorbehalten. Die von der Revision aufg e - zeigte Gefahr einer widersprchlichen Entscheidung durch das Grundurteil b e - steht dann nicht. - 8 - b) Unbegrndet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Zulssi g - keit des Grundurteils ber den Feststellungsantrag. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daû ber die Hhe des vom Feststellungsantrag erfaûten Betrages nach Erlaû des Grundurteils noch gesondert zu entscheiden ist. In diesem Fall kann ein Grundurteil ergehen (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296). 2. Der vom Berufungsgericht bejahte Schadensersatzanspruch des Au f - tragnehmers nach § 6 Nr. 6 VOB/B setzt voraus, daû eine Behinderung ta t - schlich vorlag und sie dem Auftraggeber unverzglich angezeigt worden ist oder daû sie offenkundig bekannt war. Weiter ist erforderlich, daû die Behind e - rung adquat -kausal durch hindernde Umstnde verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, 35). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht vollstndig festgestellt. a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des B e - rufungsgerichts, die Klgerin habe schlssig vorgetragen, daû die Beklagte ihrer Verpflichtung, die freigegebenen Plne rechtzeitig vorzulegen, in den aus den Balkendiagrammen K 16 a und 16 b ersichtlichen Fllen nicht nachg e - kommen sei. aa) Es geht um die Frage, ob die Beklagte die fr die Bauausfhrung erforderlichen Plne ohne gesonderte Anforderung zu den Zeitpunkten zu li e - fern hatte, wie sie sich aus dem Bauzeitenplan in Verbindung mit der Vereinb a - rung zu den Vorlaufzeiten ergaben. Das hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei angeno m - men. Die von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Fristen des Bauzeitenplans verbindlich im Sinne des § 5 Nr. 1 VOB/B vereinbart wo r - - 9 - den sind, ist unerheblich. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der Bauzeitenplan jedenfalls in der Weise zur Grundlage der Bauabwicklung g e - macht worden, daû es unter Bercksichtigung der vereinbarten Vorlaufzeiten keiner gesonderten Anforderung der Plne bedurfte. Dieses Verstndnis der vertraglichen Abreden verstût weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfa h - rungsstze. bb) Die Regelung in Ziff. 9.1 der ZVB steht dem nicht entgegen. Danach hat der Auftragnehmer - entsprechend dem Baufortschritt - dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen bentigt, mglichst frhzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann. Diese Regelung in den Allgeme i - nen Geschftsbedingungen ist in Ziff. 3.4 des Vergabeverhandlungsprotokolls dahin przisiert worden, daû der Vorlauf fr die Bewehrungsplne 18 Werktage , fr die Schalplne 5 Wochen und fr die Architektenplne 3 Wochen betrgt. Das Berufungsgericht konnte unter Bercksichtigung der brigen Vertragsklauseln ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daû eine geso n - derte Anforderung dieser Plne entbehrlich war, soweit die Parteien den g e - mû Ziff. 3.1 zu vereinbarenden Bauablaufplan erstellten und daraus die Zei t - punkte errechenbar waren, zu denen die Plne zu liefern waren. cc) Keinen Bedenken unterliegt ferner die Annahme des Berufungsg e - richts, der Architekt der Beklagten sei bevollmchtigt gewesen, den Bauzeite n - plan mit der Klgerin zu vereinbaren. Der Architekt war mit der Planung und Überwachung des Objektes betraut. Zu seinen Aufgaben gehrte die Koord i - nation der Baustelle. Er konnte deshalb den bereits im Vergabegesprch vo r - gesehenen Bauzeitenplan vereinbaren, soweit dieser den vertraglichen Vorg a - ben entsprach. Es wird nicht behauptet, daû der Bauzeitenplan den vertragl i - - 10 - chen Vorgaben nicht entsprochen habe. Dieser orientierte sich offenbar an der von der Beklagten vorgegebenen Rahmenplanung. b) Das Berufungsgericht hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, daû sich die versptete bergabe der freigegebenen Plne behi n - dernd auf den Bauablauf ausgewirkt hat. aa) Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzustimmen, daû es in aller Regel zu einer Behinderung des Bauablaufs kommt, wenn freigegebene Plne nicht rechtzeitig geliefert werden. Dieser allgemeine Erfahrungssatz entbindet den Auftragnehmer jedoch regelmûig nicht von seiner Verpflichtung, diese Behinderungen in einem Rechtsstreit, in dem er Schadensersatz verlangt, mglichst konkret darzulegen. Insoweit drfen zwar keine zu hohen Anford e - rungen an die Darlegungslast gestellt werden (BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, BGHZ 97, 163, 166). Das bedeutet jedoch nicht, daû a l - lein die Darlegung einer verzgerten Lieferung freigegebener Plne gengt. Vielmehr ist in der Regel eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen unumgnglich. Diese muû auch diejenigen unstreit i - gen Umstnde bercksichtigen, die gegen eine Behinderung sprechen, wie z.B. die Lieferung von Vorabzgen, nach denen tatschlich zu den vorgeseh e - nen Zeiten gearbeitet worden ist, oder die wahrgenommene Mglichkeit, ei n - zelne Bauabschnitte vorzuziehen. Erst der mglichst konkrete Vortrag zur B e - hinderung erlaubt die Beurteilung, inwieweit eine Anzeige erforderlich oder w e - gen Offenkundigkeit entbehrlich war und inwieweit auf sie zurckzufhrende Schden fr den Auftragnehmer entstanden sind. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, daû die Forderung nach einer konkreten Darstellung auch bei Groûbaustellen nicht berhht ist, weil es dem Auftragnehmer gerade in einem Fall, in dem er sich behindert fhlt, zuzumuten ist, eine aussagekrftige Dok u - - 11 - mentation zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie deren Dauer und Umfang ergeben (BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, aaO). Soweit ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation der Behinderungstatbestnde und der sich daraus ergebenden Verzgerungen zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage ist, geht das grundstzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichen die Ba l - kenplne 16 a und 16 b nicht aus, die jeweiligen Behinderungen der IGEWA zu belegen. Die darin von der Klgerin vorgenommene Gegenberstellung von Ist - und Sollplanlieferungen weist nur aus, wann die freigegebenen Plne g e - liefert werden sollten und wie sich die verzgerten Planlieferungen ausgewirkt htten, wenn die Klgerin nach der vertraglichen Vorgabe (nach Vorschrift) gearbeitet htte. Damit wird die Pflichtverletzung der Beklagten nachgewiesen, nicht jedoch die sich konkret daraus ergebende Behinderung. Der im Zusa m - menhang mit der Offenkundigkeit der Behinderung vom Berufungsgericht e r - folgte Hinweis darauf, daû Rohbauarbeiten nicht ohne Schalungs - und Bewe h - rungsplne erstellt werden knnen, belegt ebenfalls keine konkrete Behind e - rung. Allgemeine Hinweise darauf, daû die verzgerte Lieferung der freigeg e - benen Plne zu Bauablaufstrungen und zu dadurch bedingten Produktivitt s - verlusten gefhrt habe und diese wiederum durch Beschleunigungsmaûna h - men ausgeglichen worden seien, gengen den Anforderungen an die Darl e - gungslast fr eine Behinderung nicht. Die in der Berufungsbegrndung sch a - blonenhaft vorgetragenen Behauptungen, infolge der verspteten Lieferungen der freigegebenen Plne htten Arbeitsumstellungen stattgefunden, die infolge der Fehl - und Warte - und Neueinarbeitungszeiten zu einem erhhten A ufwand gefhrt htten, reichen deshalb nicht aus. Soweit die Klgerin nach Vorabz - gen gearbeitet hat, hat sie darzulegen, warum sie dadurch behindert war, daû - 12 - nicht die freigegebenen Plne vorgelegt wurden. Die unsubstantiierte Darste l - lung, es habe nach Vorlage der Vorabzge immer wieder Planungsnderungen gegeben, reicht ebenfalls nicht. III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsg e - richt zurckzuverweisen. Das Berufungsgericht erhlt Gelegenheit, die no t - wendigen Feststellungen nachzuholen. Fr die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin. 1. Sollte das Berufungsgericht einen Sachverhalt feststellen, bei dem durch die verzgerte Lieferung freigegebener Plne verursachte Behinderu n - gen vorliegen, so wird es zu prfen haben, inwieweit diese konkret festgestel l - ten Behinderungen fr den Auftraggeber offenkundig waren oder von der Kl - gerin angezeigt worden sind. Eine Behinderungsanzeige ist gemû § 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nur entbehrlich, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tat s a - che und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Unter welchen Vorausse t - zungen eine Behinderungsanzeige wegen Offenkundigkeit unterbleiben kann, ergibt sich aus dem Zweck der regelmûig erforderlichen Behinderungsanze i - ge. Diese dient dem Schutz des Auftraggebers. Nur wenn die Informations -, Warn - und Schutzfunktion im Einzelfall keine Anzeige erfordert, ist die Behi n - derungsanzeige entbehrlich (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, 36). Die von der Klgerin behaupteten Umstellungen im Bauablauf mssen nicht notwendig eine offenkundige Behinderung darstellen. Wenn der Auftragnehmer derartige Umstellungen als Reaktion auf versptete Planlieferungen vornimmt, ohne Behinderungen anzuzeigen, kann das beim - 13 - Auftraggeber auch den Eindruck erwecken, diese Umstellungen seien ohne weiteres mglich, ohne daû insoweit Produktivittsverluste eintreten. Das gilt insbesondere dann, wenn gleichzeitig die Witterungsverhltnisse extrem schlecht sind, so daû schon aus diesem Grund Umstellungen im Bauablauf notwendig sein knnten und auch dann, wenn der Auftragnehmer aufgrund der Vorabzge die Arbeiten durchfhrt. Unergiebig ist insoweit der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daû sich die Sonderfachleute der Beklagten ber die Notwendigkeit der Planvorlagen im klaren gewesen sein mssen, weil sie sonst nicht die Vorabzge zur Verfgung gestellt htten. Das belegt nur das Wissen um die Notwendigkeit der Vorlage des freigegebenen Plans, nicht aber die B e - hinderung trotz Vorlage der Vorabzge. 2. Ein Schadensersatzanspruch der Klgerin besteht, soweit der Sch a - den auf die nach den oben dargestellten Grundstzen zu bercksichtigenden Behinderungen zurckzufhren ist. Wegen der Anforderungen an die Darl e - gungslast verweist der Senat auf die im Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, BGHZ 97, 163, 165 dargestellten Grundstze. Eine abstrakte Darste l - lung des Schadens reicht danach nicht aus. Vielmehr muû die Klgerin den Schaden konkret jedenfalls so darstellen, daû eine Schadensschtzung m g - lich ist. Die Ausfhrungen des Berufungsgerichts geben dem Senat Anlaû da r - auf hinzuweisen, daû die in diesem Urteil dargelegten Voraussetzungen fr die substantiierte Darlegung eines Schadens auf der Annahme beruhen, daû die Behinderungen dargelegt sind. Die pauschale Behauptung, infolge der ve r - spteten bergabe der freigegebenen Plne sei es zu Behinderungen geko m - men, die ihrerseits nur durch zustzlichen Einsatz von Personal, Maschinen und - 14 - Material htten aufgefangen werden knnen, und die daraus abgeleitete a b - strakte Berechnung zustzlicher Aufwendungen sind keine geeignete Grundl a - ge fr eine Schadensschtzung. Ullmann Hausmann Wiebel Kniffka Bauner
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