BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVII ZR 224/01Verkündet am: 14. November 2002Heinzelmann,Justizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: nein VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2; § 14 Nr. 1Bei der Beurteilung der Frage, ob die Abrechnung eines gekündigten Bauvertragesprüfbar ist, sind die der Schlußrechnung beigefügten Unterlagen zu berücksichtigen,soweit sie dem Auftraggeber die Prüfung ermöglichen, ob die Ansätze des Auftrag-nehmers den vertraglichen Grundlagen entsprechen.BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 224/01 - OLG München LG München - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und dieRichter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Baunerfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom11. April 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt nach Beendigung eines Bauvertrages mit der Be-klagten die Rückzahlung von Abschlagszahlungen. Die Beklagte begehrt wider-klagend restlichen Werklohn.Die Parteien schlossen einen Pauschalpreisvertrag über die schlüssel-fertige Errichtung eines Zweifamilienhauses. Die VOB/B wurde vereinbart. NachBaubeginn verlangte die Beklagte die vertraglich vereinbarte Finanzierungsbe-stätigung. Mit Schreiben vom 8. November 1996 setzte sie dem Kläger zur Bei-bringung der Finanzierungsbestätigung eine Nachfrist bis zum 13. November - 3 -1996 und behielt sich vor, nach Fristablauf den Vertrag zu kündigen. MitSchreiben vom 13. November 1996 kündigte die Beklagte. Nachdem sie dieArbeiten eingestellt hatte, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember1996.Der Kläger hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtensüber den Wert der erbrachten Leistungen eine Überzahlung von 66.766,63 DMbehauptet und insoweit Klage erhoben. Die Beklagte hat eine Restvergütungvon 22.629,60 DM errechnet und Widerklage erhoben.Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 49.862,75 DM nebstZinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagtenist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge wei-ter.Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteilsund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).I.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe eine Über-zahlung der erbrachten Leistungen in Höhe von 49.862,75 DM schlüssig dar-getan. Die Beklagte könne dem nur durch eine prüffähige Abrechnung entge- - 4 -gentreten. Das sei nicht geschehen. Die Beklagte habe keine Schlußrechnungvorgelegt, die den Anforderungen an die Abrechnung eines gekündigten Pau-schalvertrages genüge. Der Kläger habe den Vertrag wirksam gekündigt, nach-dem die Beklagte die Bauleistungen eingestellt habe. Dazu sei die Beklagtenicht berechtigt gewesen. Ihre Kündigung sei unwirksam. Sie habe sich in ihremSchreiben vom 8. November 1996 lediglich vorbehalten, die Kündigung zu er-klären. Das genüge den Anforderungen des § 9 Nr. 2 VOB/B nicht. Ein wichti-ger Grund zu einer außerordentlichen Kündigung habe nicht vorgelegen.Die von dem Sachverständigen H. am 5. Juli 2000 aufgestellte und vomErstgericht als verspätet zurückgewiesene Abrechnung nach der Ursprungskal-kulation beinhalte keine prüfbare Rechnung, sondern Kalkulationsansätze. Esseien Zusatzaufträge und Mehrungen aufgenommen, die nicht spezifiziert sei-en. Noch nicht vollendete Arbeiten seien ohne Aufmaß bewertet worden. Dieeinzelnen Ansätze seien allenfalls aus den Subunternehmerrechnungen nach-vollziehbar. Eine Überprüfung des Rechenwerks der Beklagten im Hinblick aufdie Urkalkulation sei nicht möglich.II.Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte hat prüf-bar abgerechnet.1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger sei-nen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Überschusses nach Beendigungdes Bauvertrages schlüssig dargelegt hat. Er hat auf der Grundlage des Sach-verständigengutachtens über den Wert der erbrachten Leistungen eine Über-zahlung von 49.862,75 DM ermittelt. - 5 -2. Richtig ist auch, daß der Auftragnehmer eine derartige schlüssigeDarstellung der Überzahlung durch eine prüfbare Schlußrechnung widerlegenkann (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365,372 ff.; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, BauR 2002, 938, 939= NZBau 2002, 329 = ZfBR 2002, 473).3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihreVergütung prüfbar abgerechnet.a) Die Beklagte macht ihren Anspruch auf Zahlung eines restlichenWerklohns von 22.629,60 DM zuletzt auf der Grundlage der von dem Sachver-ständigen H. vorgenommen Abrechnung vom 5. Juli 2000 geltend.Diese Abrechnung hat das Landgericht als verspätet zurückgewiesen.Das Berufungsgericht hat sich gleichwohl damit befaßt. Es kommt danach nichtmehr darauf an, ob die Abrechnung zu Recht zurückgewiesen worden ist. Es istin der Rechtsprechung anerkannt, daß eine fehlerhafte Berücksichtigung vonneuem Tatsachenvortrag, der bei richtigem Vorgehen des Berufungsgerichtsnach § 528 Abs. 1 und 2 ZPO hätte zurückgewiesen werden müssen, mit derRevision nicht mehr geltend gemacht werden kann, weil die Beschleunigungs-wirkungen, welche die genannten Verfahrensvorschriften sichern sollen, nichtmehr herzustellen sind, nachdem das Berufungsgericht dem Vorbringen nach-gegangen ist. Dies gilt auch für die Zulassung des vom Erstrichter zu Rechtausgeschlossenen Vortrages durch das Berufungsgericht (BGH, Urteil vom26. Februar 1991 - XI ZR 163/90, NJW 1991, 1896, 1897).b) Die Abrechnung vom 5. Juli 2000 ist prüfbar.Die Beklagte gliedert die nach dem Pauschalvertrag zu erbringendenLeistungen in Teilleistungen und bewertet diese nach der Urkalkulation. Das - 6 -entspricht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Abrechnung ei-nes gekündigten Pauschalvertrages stellt (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999- VII ZR 91/98, BauR 1999, 632, 634 = NJW 1999, 2036 = ZfBR 1999, 194; Ur-teil vom 18. April 2002 - VII ZR 164/01, BauR 2002, 1403, 1404 = NZBau 2002,507). Ob die kalkulatorischen Ansätze richtig sind, ist keine Frage der Prüfbar-keit.aa) Zu Unrecht beanstandet das Berufungsgericht, es seien Zusatzauf-träge und Mehrungen aufgenommen, die nicht spezifiziert seien. Die Spezifizie-rungen finden sich hinter der tabellarischen Aufstellung in der Anlage zumSchriftsatz vom 14. Februar ) Unschädlich ist, daß die Bewertung des Mangels am Dachstuhl mit830 DM aus dem vom Kläger vorgelegten Wertgutachten übernommen wordenist. Insoweit geht es nicht um die Prüfbarkeit der Abrechnung erbrachter Lei-stungen, sondern um die Bewertung eines M) Unschädlich ist auch, daß die Maler-, Spengler- und Elektroarbeitenohne Aufmaß bewertet und aufgeteilt worden sind. Die kalkulatorische Bewer-tung der Gesamtleistung ergibt sich aus der offen gelegten Urkalkulation. DieBewertung der erbrachten Leistungen ergibt sich weitgehend aus den in derAnlage B 5 vorgelegten Unterlagen. Diese sind hinzuzuziehen, soweit sie demAuftraggeber die Prüfung ermöglichen, ob die Ansätze des Auftragnehmers denvertraglichen Grundlagen entsprechen (BGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR164/01, BauR 2002, 1403, 1405 = NZBau 2002, 507). Die vom Berufungsge-richt vermißte Darlegung und Bewertung der Spenglerarbeiten ergibt sich ausdem vom Kläger mit Kommentaren versehenen Angebot des Subunternehmers.Die Grundlage für die Aufteilung und Bewertung der Elektroleistungen ergibtsich aus dem Angebot der Fa. St.. Aus deren Rechnung läßt sich entnehmen, - 7 -welche Leistungen erbracht worden sind. Hinsichtlich der Malerarbeiten hat dieBeklagte das mit Einheitspreisen ohne Massen versehene Angebot der Fa. P.vorgelegt und erläutert, daß daraus 107,24 qm Anstrich für Untersichten undsichtbare Holzteile zu 13 DM/qm erbracht worden seien. Damit ist zwar dasVerhältnis zum angeblich vergebenen Gesamtpreis von 9.181,12 DM nicht er-läutert, jedoch der geltend gemachte Preis nachvollziehbar dargestellt.Die Revision weist im übrigen zutreffend darauf hin, daß insoweit ledig-lich ein geringer Betrag geltend gemacht wird, dessen fehlende Ableitung ausder Urkalkulation es nicht rechtfertigt, die Rechnung insgesamt als nicht prüfbarzurückzuweisen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999,632, 634 = NJW 1999, 2036 = ZfBR 1999, 194).III.Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen. Auf die Frage, ob die Kündigung der Beklagten unwirksamwar, kommt es in der Revisionsinstanz nicht an.Für die erneute Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß das Beru-fungsgericht sich mit dem in der Revision wiederholten und unter Beweis ge-stellten Parteivorbringen auseinandersetzen muß, der Kläger habe die Vorlage - 8 -der Finanzierungsbestätigung endgültig mit den Worten verweigert: "Die kriegenSie nicht. Dann verklagen sie mich halt". In diesem Fall könnte jedenfalls dievom Berufungsgericht vermißte Kündigungsandrohung entbehrlich gewesensein.Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner
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