BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 224/03 Verk374ndet am: 9. November 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 1127 Abs. 1 Anders als der Erf374llungsanspruch auf die Versicherungsleistung f344llt ein an seine Stelle tretender Schadensersatzanspruch gegen den Geb344udeversicherer wegen eines Brandes aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht unter die Hypotheken-haftung; er geht daher auch nicht gem344337 247247 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG auf den Ersteher in der Zwangsversteigerung 374ber. BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 224/03 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. November 2005 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 20. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. August 2003 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist eine prozessf344hige Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, die sich mit der Vermietung eigener und fremder Wohnungen be-fasst; sie wird in diesem Rechtsstreit von einem der beiden Gesellschaf-ter mit Zustimmung des anderen vertreten. Nach einem Brandschaden verlangt die Kl344gerin Ersatz vom beklagten Versicherer. 1 Da zwischen den Parteien bereits eine gr366337ere Anzahl von Ge-b344ude- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen abgeschlossen wor-den waren, verhandelten sie 374ber einen Rahmenvertrag zur Wohngeb344u- 2 - 3 - de-Versicherung. Dabei war f374r die Kl344gerin wesentlich, dass vor Ab-schluss von Einzelversicherungsvertr344gen f374r neu hinzukommende Ge-b344ude eine vorl344ufige Deckung vorgesehen wurde, wie sie in einem den Verhandlungen zugrunde gelegten Mustervertrag enthalten war. Der am 27. August 1998 unterzeichnete Rahmenvertrag enthielt eine solche Klausel jedoch nicht. Darauf wurden die Vertreter der Kl344gerin bei Unter-zeichnung des Rahmenvertrages auch nicht hingewiesen. Am 29. Oktober 1998 ersteigerte der Gesellschafter L. der Kl344gerin einen im Umbau zu einer Wohnanlage befindlichen Geb344udekomplex. Wegen Finanzierungsschwierigkeiten konnte er das Bargebot nicht be-richtigen. Deshalb wurde am 1. April 1999 die Wiederversteigerung des Grundbesitzes angeordnet. Am 31. Mai 1999 wurde L. als Eigent374mer ins Grundbuch eingetragen. Am 12. August 1999 zerst366rte ein Brand das gesamte sechste Obergeschoss des Hauptgeb344udes. In der Annahme, das Geb344ude sei aufgrund des Rahmenvertrages vom 27. August 1998 bei der Beklagten versichert, nahm die Kl344gerin die Beklagte auf Versi-cherungsleistungen in Anspruch. Diese verweigerte jegliche Entsch344di-gung. Am 2. Mai 2001 wurde das Objekt von der Stadt, in der es belegen war, ersteigert und sp344ter abgerissen. Mit ihrer Klage macht die Kl344gerin einen Teilbetrag des entstandenen Brandschadens geltend. 3 Die Beklagte hat bestritten, dass die Kl344gerin das Objekt nach Er-werb durch den Gesellschafter L. in ihre Verwaltung genommen und dass es sich trotz des noch nicht abgeschlossenen Umbaus in einem versicherbaren Zustand befunden habe. Jedenfalls sei die Kl344gerin nicht aktivlegitimiert, weil eventuelle Anspr374che aus dem Versicherungsvertrag auf die Stadt 374bergegangen seien, die es aufgrund der Wiederversteige- 4 - 4 - rung erworben habe. Im Hinblick auf die Abtretung von Anspr374chen der Stadt beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verj344hrung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb oh-ne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Kl344gerin aus dem Rahmenvertrag mit der Beklagten vom 27. August 1998 zwar kein An-spruch auf vorl344ufige Deckung zu. Die Beklagte sei aber wegen Ver-schuldens bei Vertragsschluss verpflichtet, die Kl344gerin so zu stellen, als sei der Rahmenvertrag mit der in den Vertragsverhandlungen in Aussicht genommenen Klausel 374ber die vorl344ufige Deckung abgeschlossen wor-den. Ob das Objekt, f374r das die Kl344gerin Brandentsch344digung fordert, un-ter die mit dem Rahmenvertrag beabsichtigte vorl344ufige Deckung gefal-len w344re, hat das Berufungsgericht offen gelassen. 7 Denn die Klage aus eigenem Recht sei unbegr374ndet, weil die Kl344-gerin den hier in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte jedenfalls dadurch verloren habe, dass das Objekt durch Weiterversteigerung auf die Stadt 374bergegangen sei. Damit sei auch die Forderung aus einer f374r die versteigerte Sache genommenen Versiche- 8 - 5 - rung auf den Ersteher 374bergegangen (247247 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, 1127 Abs. 1 BGB). Dass der Gesellschafter L. vor der Ersteigerung durch die Stadt Eigent374mer des Objekts war, stehe einer Anwendbarkeit dieser Regeln nicht entgegen, weil L. als Versicherter unter den Schutz der von der Kl344gerin bei der Beklagten beabsichtigten Versicherung falle. Dass der Kl344gerin hier kein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag 374ber vorl344ufige Deckung zustehe, sondern ein Anspruch auf Schadens-ersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, 344ndere ebenfalls nichts am 334bergang dieses Anspruchs auf die Stadt. Denn dieser Schadenser-satzanspruch sei auf das Erf374llungsinteresse gerichtet und solle seinem Sinn und Zweck nach den Gl344ubiger so stellen, wie er bei vertragsge-rechtem Verhalten des Schuldners stehen w374rde. Dann aber d374rfe die Kl344gerin als Gl344ubigerin nicht nur nicht schlechter, sondern auch nicht besser gestellt sein, als wenn ein Versicherungsvertrag 374ber vorl344ufige Deckung zustande gekommen w344re. Auch soweit die Stadt Anspr374che gegen die Beklagte an die Kl344ge-rin abgetreten habe, bleibe die Klage ohne Erfolg, weil sich die Beklagte mit Recht auf die Einrede der Verj344hrung berufe. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 14. Februar 2000 endg374ltig Leistungen verweigert. Des-halb sei Ende des Jahres 2002 Verj344hrung eingetreten (247 12 Abs. 1 VVG). Die Klage sei zwar schon im Dezember 2001 erhoben worden. Die Kl344gerin habe die Aktivlegitimation, die aufgrund der Weiterversteigerung an die Stadt am 2. Mai 2001 verloren gegangen war, jedoch erst auf-grund der Abtretungsvereinbarung vom 27. Februar 2003 wiedererlangt. 9 - 6 - II. Diese Erw344gungen des Berufungsgerichts halten jedenfalls in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 10 1. Dass die Kl344gerin mit dem hier in Betracht kommenden Scha-densersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss das gleiche Ergebnis gegen374ber der Beklagten erzielen k366nnte wie mit einen Erf374l-lungsanspruch aus einem Versicherungsvertrag 374ber vorl344ufige De-ckung, besagt noch nicht, dass dieser Schadensersatzanspruch auch hinsichtlich des in 247 1127 Abs. 1 BGB geregelten Umfangs der Hypothe-kenhaftung einem versicherungsvertraglichen Erf374llungsanspruch gleich-zustellen ist, wie die Revision mit Recht geltend macht. 11 a) Gem344337 247 1127 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Hypothek auch auf die Forderung gegen den Versicherer, wenn das Grundst374ck und die mithaftenden Gegenst344nde versichert sind. In der Literatur wird vertre-ten, hier gehe es um einen gesetzlich geregelten Fall dinglicher Surroga-tion; die Vorschrift sei analog auch auf Schadensersatzanspr374che anzu-wenden, die ebenso wie die im Gesetz angesprochenen Versicherungs-forderungen dem Zweck der Wiederherstellung des der Hypothekenhaf-tung unterliegenden Gegenstands dienten (vgl. insbesondere Wolf, JuS 1976, 32, 34 f.). Dieser Sicht hat der Bundesgerichtshof bereits in sei-nem Urteil BGHZ 107, 255, 256 f. eine Absage erteilt. Die Vorschrift des 247 1127 BGB ist vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Haf-tung der Gegenst344nde, auf die sich ein Grundpfandrecht erstreckt, im Allgemeinen mit dem Untergang dieser Gegenst344nde erlischt und sich nicht an einem Ersatzanspruch fortsetzt, auch wenn es sich um einen Ersatzanspruch wegen Besch344digung des haftenden Gegenstands han-delt. Von diesem Grundsatz weicht 247 1127 Abs. 1 BGB nicht ab, sondern 12 - 7 - trifft allein f374r Versicherungsforderungen eine auf die besonderen Be-d374rfnisse des Grundst374cksverkehrs zugeschnittene Ausnahmeregelung (RG HRR 1934 Nr. 1677). Der Gesetzgeber hat die Erstreckung der Hy-pothek auf die Versicherungsforderung auch bei Erlass des B374rgerlichen Gesetzbuchs nicht aus einem allgemeinen Prinzip der dinglichen Surro-gation hergeleitet, sondern einem schwerwiegenden praktischen Bed374rf-nis Rechnung tragen wollen in Kenntnis des Umstands, dass die so ge-schaffene Ausnahmeregelung rechtlich nicht konsequent war (Mot. III, 659 f.). Soweit der Umfang der Hypothekenhaftung gem344337 247247 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, 1127 Abs. 1 BGB f374r den Umfang des Er-werbs durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung ma337gebend ist, be-steht f374r eine Ausdehnung des 247 1127 Abs. 1 BGB auch auf Schadens-ersatzanspr374che kein praktisches Bed374rfnis, wenn der Schaden - wie im vorliegenden Fall - bereits vor der Versteigerung entstanden ist und der Ersteher den geringeren Wert der Sache bei der Abgabe seines Gebots ber374cksichtigen konnte. Diese in BGHZ 107, 255, 256 f. vertretene Auf-fassung hat Zustimmung gefunden (M374nchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl. 247 1127 Rdn. 2; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002] 247 1127 Rdn. 2; St366-ber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl. 247 20 Anm. 3.7). Dem schlie337t sich auch der Senat an. b) Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht wie in der Ent-scheidung BGHZ 107, 255 ff. um einen Schadensersatzanspruch wegen Besch344digung eines der Hypothekenhaftung unterliegenden Gegenstan-des, sondern wegen treuwidriger Vereitelung der bei den Vertragsver-handlungen zugesagten, im abgeschlossenen Vertrag vom 27. August 1998 aber nicht mehr enthaltenen vorl344ufigen Deckung. Dieser Scha-densersatzanspruch steht dem in 247 1127 Abs. 1 BGB geregelten De- 13 - 8 - ckungsanspruch auch im Hinblick auf das hier realisierbare Erf374llungsin-teresse n344her als ein Schadensersatzanspruch wegen Besch344digung ei-nes haftenden Gegenstands. Darauf kommt es indessen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck des 247 1127 Abs. 1 BGB nicht an: Die Erweiterung der Hypothekenhaftung 374ber die ihr zugrunde lie-genden Gegenst344nde hinaus beschr344nkt sich vielmehr allein auf den De-ckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag. Ein Schadensersatzan-spruch, der wie hier darauf gerichtet ist, den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er bei redlichem Verhalten des Versicherers st374nde, kann zu demselben Ergebnis wie der Erf374llungsanspruch aus dem Versiche-rungsvertrag f374hren; notwendig ist ein solches Ergebnis - etwa bei Mit-verschulden des Versicherungsnehmers (247 254 BGB) - keineswegs. Wenn man mit dem Berufungsgericht einen solchen Schadensersatzan-spruch, soweit er das Erf374llungsinteresse ebenso wie der vertragliche Anspruch auf die Versicherungsleistung befriedigt, unter 247 1127 Abs. 1 BGB fallen lassen wollte, w344re nicht mehr einzusehen, warum dies nicht auch f374r Ersatzanspr374che wegen Besch344digung der haftenden Sache gelten sollte. Deshalb kann auch f374r den hier in Betracht kommenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nichts anderes gelten: Auf einen solchen Anspruch erstreckt sich die Hypothekenhaftung und damit der Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung nicht. c) Dem steht nicht entgegen, dass der Senat den Anspruch auf ei-ne Versicherungsleistung aufgrund einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in anderer Hinsicht einem vertraglichen Anspruch auf die Versicherungsleistung gleichgestellt hat, etwa wenn es um die Verj344hrungsfrist geht (Urteil vom 21. Januar 2004 - IV ZR 44/03 - VersR 2004, 361 unter II 1 b). Den Gesichtspunkten, die f374r die Auslegung der 14 - 9 - Vorschriften 374ber die Verj344hrung ma337gebend sind, kommt keine Bedeu-tung f374r die Auslegung von 247 1127 Abs. 1 BGB zu. d) Danach kommt es hier auf die Frage nicht mehr an, ob die in 247 1127 Abs. 1 BGB vorgesehene Erstreckung der Hypothekenhaftung auf eine Versicherungsforderung auch dann Platz greift, wenn der Eigent374-mer des der Hypothekenhaftung unterliegenden Gegenstands nicht selbst Versicherungsnehmer, sondern wie hier lediglich Versicherter ist. 15 2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht vielmehr ungeachtet des Grundst374ckserwerbs der Stadt durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren am 2. Mai 2001 nach wie vor der Kl344ge-rin zu. Dies gilt auch im Hinblick auf 247 73 VVG; was durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben wird, h344ngt allein von 247 1127 Abs. 1 BGB ab. Da die Kl344gerin den Anspruch vor Ablauf der Verj344hrungsfrist 16 - 10 - gerichtlich geltend gemacht und nicht wieder verloren hat, kommt es auf die Abtretung der Stadt nicht an. Damit greift auch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung nicht durch. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 09.09.2002 - 3 O 56/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.08.2003 - 20 U 12/03 -
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