BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 224/05 Verk374ndet am: 12. Dezember 2006 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 280, 311, 677 ff., 823 Be, 826 Gi ZPO 247247 91 ff. Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begr374ndet nicht ohne weiteres ei-nen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der f374r die au337ergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten An-waltskosten. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05 - LG Landau in der Pfalz AG Landau in der Pfalz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Dezember 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25. Oktober 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erstattung au337erprozessual aufgewendeter Rechtsanwaltskosten. 1 Die Parteien waren in den Jahren 1999 und 2000 miteinander bekannt. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 6. Dezember 2000 forderte der Be-klagte von der Kl344gerin die R374ckzahlung eines Betrages in H366he von 201.800,00 DM bis zum Jahresende und drohte an, andernfalls Klage zu erhe-ben. In dem Schreiben ist dargelegt, unter welchen Umst344nden der Beklagte 2 - 3 - der Kl344gerin den Gesamtbetrag in mehreren Teilbetr344gen 374berlassen habe. Die Kl344gerin beauftragte ihrerseits einen Rechtsanwalt, der den geltend gemachten Anspruch als unbegr374ndet zur374ckwies. Die angedrohte Klage erhob der Beklag-te nicht. 3 Mit der vorliegenden Klage verlangt die Kl344gerin Ersatz der Anwaltskos-ten in H366he von 2.483,66 200, die sie zur Abwehr des vom Beklagten geltend ge-machten Anspruchs aufgewendet hat. Das Amtsgericht hat der Klage stattge-geben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklag-ten zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er-strebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht aufgrund der als unbe-rechtigt anzusehenden Forderung des Beklagten zwischen den Parteien eine quasi-deliktische Sonderverbindung, die einen Schadensersatzanspruch 344hn-lich dem aus culpa in contrahendo oder positiver Forderungsverletzung ausl366-sen k366nne. Hier ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch der Kl344gerin insbe-sondere auch deshalb, weil sie der unberechtigten Inanspruchnahme mit einer negativen Feststellungsklage (247 256 ZPO) h344tte entgegen treten k366nnen. 4 II. Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. 5 - 4 - Da ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch (247247 91 ff. ZPO) hier nicht in Betracht kommt, pr374ft das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend das Bestehen einer Kostenerstattungspflicht des Beklagten nach materiellem Recht (sog. materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch). Diesen hat das Beru-fungsgericht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu Un-recht bejaht. 6 1. Der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch wird zwar durch die Regelungen der 247247 91 ff. ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ 45, 251, 256 f.; 52, 393, 396; eingehend H366sl, Kostenerstattung bei au337erpro-zessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung, 2004, Seite 13 ff.). Jedoch m374ssen die Voraussetzungen einer materiellrechtlichen An-spruchsgrundlage erf374llt sein. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsan-spruch kann sich etwa aus Vertrag, Verzug, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo, Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag oder Delikt ergeben; insoweit ist f374r den vorliegenden Fall gem344337 Art. 229 247 5 EGBGB das B374rgerliche Ge-setzbuch in der Fassung vor dem 1. Januar 2002 ma337geblich, weil das An-spruchsschreiben des Beklagten vom 6. Dezember 2000 stammt. 7 Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage f374r einen Ersatzanspruch regelm344337ig culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt 247247 280, 311 BGB) oder die de-liktischen Vorschriften (247247 823, 826 BGB) in Betracht (Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor 247 91 Rn. 18; Z366ller/Herget, ZPO, 26. Aufl., vor 247 91 Rn. 11), m366glicherweise - so die Auffassung der Kl344gerin - auch Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag (247247 677 ff. BGB; vgl. dazu BGHZ 52, 393, 399 f.; BGH, Urteil vom 13. Juni 1980 - I ZR 96/78 - NJW 1981, 224; H366sl, aaO, S. 139 ff.). Nach den 8 - 5 - bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen, die zur Bejahung einer dieser Anspruchsgrundlagen erforderlich sind, nicht vor. 9 2. Ein Kostenerstattungsanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder aus culpa in contrahendo setzt voraus, dass der vermeintliche Anspruch im Rahmen einer (vor-) vertraglichen Beziehung der Parteien geltend gemacht wurde (H366sl aaO, Seite 50 und 108 f.; Becker-Eberhard, Grundlagen der Kos-tenerstattung, 1985, Seite 70 ff. und 82; Haller, JurB374ro 1997, 342, 343; OLG D374sseldorf AnwBl. 1969, 446; LG Wiesbaden AnwBl. 1979, 186 f.; ebenso bei Stellung eines unzul344ssigen Beweissicherungsantrages: BGH, Urteil vom 7. Ok-tober 1982 - III ZR 148/81 - NJW 1983, 284). Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob dies der Fall ist. Das Be-rufungsgericht stellt nicht fest, auf welchen Rechtsgrund der Beklagte sein Zah-lungsverlangen gest374tzt und was die Kl344gerin dem entgegen gehalten hat. Dies w344re indes erforderlich, um die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs abschlie337end beurteilen zu k366nnen. 10 Ginge der Streit der Parteien etwa - wie der Revisionsbegr374ndung ent-nommen werden kann - darum, ob die Gesamtsumme oder ein bestimmter Teilbetrag als Darlehen oder als Schenkung gegeben worden ist, so k344me je-denfalls eine vertragliche Beziehung in Frage. W344re sodann aufgrund des Ver-haltens des Beklagten davon auszugehen, dass sein auf Darlehensr374ckzahlung gest374tztes Verlangen unberechtigt war, so k366nnte sich die R374ckforderung als nachvertragliche Verletzung des Schenkungsvertrages darstellen mit der Folge, dass ein materieller Kostenerstattungsanspruch (insoweit) best374nde. Ob die R374ckforderung unberechtigt war, h344tte der Tatrichter aufgrund der erforderli-chen neuen Verhandlung unter Ber374cksichtigung auch des Revisionsvorbrin-gens erneut zu beurteilen. 11 - 6 - Hat der Beklagte die Forderungen entsprechend dem Vortrag der Kl344ge-rin indes schlichtweg erfunden, liegen nach deren eigenem Vorbringen die Vor-aussetzungen f374r die genannten Anspruchsgrundlagen nicht vor. 12 13 3. Das Berufungsgericht hat - insoweit der Argumentation der Kl344gerin folgend - angenommen, zwischen den Parteien habe eine Sonderverbindung bestanden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar sind Sonderverbindungen denkbar, aus denen sich Auskunfts-, Schutz- oder Ersatzpflichten ergeben k366n-nen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Einl. v. 247 241 Rn. 4, ferner 247 280 Rn. 8 und 247 311 Rn. 11; Krebs in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring, AnwaltKommentar, 247 241 Rn. 24 ff.; Krebs, Sonderverbindung und au337erdeliktische Schutzpflich-ten, 2000, insbesondere Seite 163 ff. und 241 ff.). Allein durch die Geltendma-chung eines Anspruchs, der tats344chlich nicht besteht oder jedenfalls nicht wei-ter verfolgt wird, entsteht eine solche Sonderverbindung jedoch nicht (vgl. Se-natsurteil vom 11. Juni 1996 - VI ZR 256/95 - VersR 1996, 1113, 1114; BGH, Urteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - NJW 1988, 2032, dazu kritisch Lipp, JuS 1990, 790, 793 ff.; vom 1. Dezember 1994 - I ZR 139/92 - NJW 1995, 715, 716, dazu kritisch Ulrich, WRP 1995, 282, 284 ff.; vom 20. M344rz 2001 - X ZR 63/99 - NJW 2001, 2716; OLG Celle, EWiR 1998, 733). Ausnahmen m366gen gelten, wenn der in Anspruch Genommene im Ein-zelfall besonders schutzw374rdig ist (vgl. Krebs, Sonderverbindung und au337erde-liktische Schutzpflichten, 2000, Seite 165). Dazu ist indes nichts festgestellt. Das Berufungsgericht bejaht letztlich einen generellen Kostenerstattungsan-spruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts ber374hmt. Einen solchen Anspruch kennt die deutsche Rechtsordnung jedoch nicht. Mit unbe-rechtigten Anspr374chen konfrontiert zu werden, geh366rt zum allgemeinen Lebens-risiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorlie-gen (vgl. Bork, aaO, vor 247 91 Rn. 18; Habscheid, NJW 1958, 1000, 1001; Ul- 14 - 7 - rich, MDR 1973, 559, 560; Ahrens, NJW 1982, 2477, 2478; LG Mannheim, GRUR 1985, 328, 329), wie dies etwa bei den von der Revisionserwiderung hervor gehobenen wettbewerbsrechtlichen Verh344ltnissen der Fall ist (vgl. dazu etwa BGHZ 164, 1 ff.). 15 4. Das Berufungsurteil kann demnach mit der gegebenen Begr374ndung keinen Bestand haben. Es kann auch nicht mit anderer Begr374ndung aufrechter-halten werden; auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Beru-fungsgerichts kann der erkennende Senat einen Anspruch aus anderen in Be-tracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht bejahen. a) 247 683 BGB, den der Bundesgerichtshof (BGHZ 52, 393, 399 f.) als Grundlage f374r die Erstattung der einem Wettbewerbsverein durch den mit an-waltlicher Hilfe erfolgten Ausspruch einer Abmahnung entstandenen Kosten be-jaht hat, ist hier nicht anwendbar. Die Abwehr des Anspruchs des Beklagten durch die Kl344gerin ist keine dem Interesse und mutma337lichen Willen des Be-klagten entsprechende Ma337nahme. Im 334brigen beruht die genannte Entschei-dung auf den Besonderheiten und Gepflogenheiten auf dem Gebiet des ge-werblichen Rechtsschutzes und kann nicht verallgemeinert werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, 2243, 2245; Haller, aaO; a.A. H366sl, aaO, Seite 140 ff.). 16 b) 247 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht einschl344gig, weil der Beklagte in keines der dort genannten Rechtsg374ter eingegriffen und die Kl344gerin einen rei-nen Verm366gensschaden erlitten hat (vgl. auch Haller, JurB374ro 1997, 342, 344; Becker-Eberhard, aaO, Seite 84; H366sl, aaO, Seite 114 ff. und Seite 164). Der Auffassung, die unberechtigte Geltendmachung einer Forderung stelle regel-m344337ig eine Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts dar (so AG Bad Homburg, MDR 1986, 1028), kann nicht gefolgt werden. 17 - 8 - c) Dazu, ob die Voraussetzungen des 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 263 StGB oder die des 247 826 BGB vorliegen, hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Ein darauf gest374tzter Anspruch w344re in-des nicht von vornherein ausgeschlossen. Falls die Forderung des Beklagten nachweislich ohne tats344chliche oder rechtliche Grundlage war, kann dies als Betrugsversuch und sittenwidrige vors344tzliche Sch344digung anzusehen sein. In-soweit ist den Parteien Gelegenheit zu erg344nzendem Vortrag zu geben. 18 d) Weitere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht. Insbesondere ist kein Raum f374r eine analoge Anwendung der 247247 91 ff. ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - aaO, Seite 2033 f.; eingehend H366sl, aaO, Seite 155 f.; Becker-Eberhard, aaO, Seite 123 ff.). 19 Die Revisionserwiderung verweist darauf, es sei unbefriedigend, wenn die Kostenerstattung nach materiellem Recht im Gegensatz zu der nach Pro-zessrecht l374ckenhaft bleibe; denn so ziehe der Beklagte daraus Nutzen, dass die Kl344gerin - anstatt sich au337ergerichtlich zu verteidigen - nicht sofort eine ne-gative Feststellungsklage (247 256 ZPO) erhoben habe (so auch LG Zweibr374cken, NJW-RR 1998, 1105; zustimmend Wedel, JurB374ro 2000, 35), die aussichtsreich gewesen w344re, solange der Beklagte auch dort nicht seinen behaupteten An-spruch h344tte beweisen k366nnen (zur Beweislast vgl. Senatsurteil vom 2. M344rz 1993 - VI ZR 74/92 - NJW 1993, 1716, 1717). 20 Dies rechtfertigt indes keine entsprechende Anwendung der zivilprozes-sualen Kostenvorschriften. Diese stellen gegen374ber den materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen Ausnahmevorschriften dar, da sie an ein bestehendes Prozessrechtsverh344ltnis ankn374pfen und die Kostentragungspflicht unabh344ngig vom Verschulden nach dem Ma337 des Unterliegens regeln. Eine daran orientier-te Entscheidung 374ber die Kostentragungspflicht kann nicht gew344hrleisten, dass 21 - 9 - sie der materiellen Rechtslage im Einzelfall entspricht (vgl. BGHZ 83, 12, 16). Ein auf die entsprechende Anwendung der 247247 91 ff. ZPO gest374tzter allgemeiner Kostenerstattungsanspruch w374rde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten und auch nicht hinnehmbaren Erweiterung der Kostenerstattungspflicht in Rich-tung auf eine verschuldensunabh344ngige Gef344hrdungshaftung f374hren. Dabei ist auch zu bedenken, dass es beim Fehlen einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache an einem eindeutigen Ankn374pfungspunkt f374r das Unterliegen fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - aaO, 2034). Eine planwidrige L374cke des materiellen Haftungsrechts besteht - entge-gen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht - nicht (vgl. BGH, Urtei-le vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - aaO und vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - aaO). Die materiellen Haftungsnormen regeln, unter welchen Umst344nden eine Verpflichtung zur Kostenerstattung bestehen kann. Dass einzelne Fallgestaltungen nicht erfasst werden, begr374ndet keine Regelungsl374-cke, weil das Haftungsrecht eben nicht an jeden Verm366gensnachteil die Ersatz-pflicht eines Dritten kn374pft. 22 Soweit auf die M366glichkeit einer negativen Feststellungsklage abgestellt wird, 374berzeugt auch dies nicht. Es steht dem Betroffenen frei, eine solche Kla-ge zu erheben, wenn er eine Kl344rung der Rechtslage und eine gerichtliche Kos-tenentscheidung herbeif374hren will. Nimmt er diese M366glichkeit nicht wahr, kann das Vorliegen eines materiellrechtlichen Anspruchs nicht dadurch ersetzt wer-den, dass an die Voraussetzungen einer hypothetischen Feststellungsklage, al-so an eine Norm des Prozessrechts (247 256 ZPO), angekn374pft wird. 23 5. Die Sache ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Der erkennende Senat kann die Kla-ge - entgegen der Ansicht der Revision - nicht mit der Begr374ndung abweisen, 24 - 10 - die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen. Zwar sind Anwaltskosten auch materiellrechtlich nur dann zu ersetzen, wenn der Ge-sch344digte die Heranziehung eines Rechtsanwalts f374r erforderlich halten durfte (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 348, 351). Daran kann aber unter den Umst344nden des Streitfalls kein Zweifel bestehen. Auch die Revision vermag nicht ausrei-chend zu erl344utern, aus welchem Grund die Kl344gerin davon hat ausgehen m374s-sen, sie k366nne die mit anwaltlicher Hilfe geltend gemachte, vergleichsweise ho-he Forderung des Beklagten ohne anwaltliche Hilfe erfolgreich abwehren. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 27.04.2005 - 3 C 1734/04 - LG Landau, Entscheidung vom 25.10.2005 - 1 S 62/05 -
Full & Egal Universal Law Academy