BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISTEIL- UND SCHLUSSURTEIL IV ZR 224/05 Verk374ndet am: 17. September 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 6. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 20. Zivil-kammer des Landgerichts K366ln vom 14. September 2005 im Umfang des in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsan-trages aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts K366ln vom 7. Dezember 2004 wie folgt ge344ndert: Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gem344337 ih-rer Satzung vom 29. Oktober 2002 erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kl344ger bis zum 31. Dezember 2001 er-langten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versiche-rungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Streitwert: 4.000 200 Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die beklagte Zusatzversorgungskasse hat die Aufgabe, den Be-sch344ftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zus344tzliche Alters-, Er-werbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 29. Oktober 2002 (GV.NRW Nr. 31 vom 29. November 2002, S. 540) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssys-tem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umge-stellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des 366ffentli-chen Dienstes im Tarifvertrag Altersvorsorge Kommunal vom 1. M344rz 2002 (ATV-K) vereinbart. Damit wurde das auf fr374heren tarifvertraglichen Vereinbarungen beruhende endgehaltsbezogene Gesamtversorgungs-system aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die neue Satzung der Beklagten (RZVKS) enth344lt 334bergangsrege-lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-wartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann (247 73 Abs. 2 Satz 1 RZVKS). Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertragen. Die Anwartschaften der 374brigen rentenfernen Versicher-ten berechnen sich demgegen374ber nach den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 2 - 4 - Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS i.V. mit 247 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabh344ngig von ih-rer Zugeh366rigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr-gang erhalten Besch344ftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift f374r jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbesch344ftigung gemindert durch Mul-tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 ma337gebenden Gesamtbe-sch344ftigungsquotienten (247247 9 Abs. 3 ATV-K, 35 Abs. 3 RZVKS). Der nach dem 31. Dezember 1946 geborene und somit einem ren-tenfernen Jahrgang zugeh366rige Kl344ger und die Beklagte streiten im We-sentlichen 374ber die Zul344ssigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte und die H366he der dem Kl344ger erteilten Startgutschrift von 100,48 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 401,90 200). 3 Der Kl344ger h344lt die Beklagte insbesondere f374r verpflichtet, ihm bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in H366he des geringeren Betrages zu gew344hren, wie er sich unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2001 g374ltigen (alten) Satzung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungs-falles ergebe. Dar374ber hinaus erstrebt er eine Verpflichtung der Beklag-ten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Klageantr344gen n344her konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen. 4 Die Beklagte st374tzt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete 334bergangsregelung f374r rentenferne Versi- 5 - 5 - cherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. M344rz 2002 von den Tarifvertrags-parteien getroffene Grundentscheidung zur374ckgehe, die mit R374cksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Tarifautonomie der ohnehin ein-geschr344nkten rechtlichen 334berpr374fung standhalte. Im 334brigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich gesch374tzten Besitzstand der rentenfernen Versicherten. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. 6 Mit seiner Revision verfolgt der Kl344ger seine bisherigen Antr344ge weiter und hat in der Revisionsinstanz hilfsweise die Feststellung bean-tragt, dass die ihm erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Ver-sicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. Diesen Hilfsantrag hat die Beklagte anerkannt. 7 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision hat insoweit Erfolg, als die Beklagte ihrem Anerkenntnis gem344337 dahingehend zu verurteilen war, dass die dem Kl344-ger erteilte Startgutschrift vom 3. Oktober 2002 den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Ver-sicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt (247 307 Satz 1 ZPO). Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet. 8 I. Das Berufungsgericht hat die Satzungs344nderung der Beklagten f374r wirksam gehalten und dazu im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 - 6 - 10 Einer Zustimmung der Versicherten zur Satzungs344nderung habe es wegen der in 247 2 Abs. 3 RZVKS a.F. angeordneten Wirkung einer 304n-derung auch f374r bestehende Mitgliedsverh344ltnisse, Einzelversicherungs-verh344ltnisse und bereits bewilligte Versicherungsleistungen nicht bedurft. Zudem habe das zust344ndige Ministerium die 304nderung nach 247 8 Abs. 2 RZVKS a.F. genehmigt. Die Satzungs344nderung sei auch in materieller Hinsicht nicht zu be-anstanden. Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterfielen die Satzungsregelungen zwar der Inhaltskontrolle nach 247247 307 ff. BGB. Bei der Umstellung des Gesamtversorgungssystems auf das sog. Punktemo-dell handle es sich jedoch um eine Grundentscheidung der Sozialpartner, die als Ausfluss der Tarifautonomie der Inhaltskontrolle nur insoweit zu-g344nglich sei, als diese Grundentscheidung nicht gegen Grundrechte ver-sto337en d374rfe (247247 310 Abs. 4 Satz 3, 307 Abs. 3 BGB). Eine Grundrechts-verletzung sei jedoch nicht festzustellen. Ein Eingriff in erdiente Anwart-schaften komme schon deswegen nicht in Betracht, weil es konkrete, be-traglich feststehende Anwartschaften vor Eintritt des Versicherungsfalles noch gar nicht gebe. Ein Eingriff in erdiente Besitzst344nde sei zudem als zur Erhaltung der Leistungsf344higkeit der 366ffentlichen Zusatzversorgungs-kassen im Sinne des Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatzes erforderlich und angemessen im engeren Sinne anzusehen. Ein Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege vor allem deswegen nicht vor, da auch Beamte mit Ab-strichen bei den Pensionen konfrontiert seien. 11 Die Satzungsregelungen seien auch im 334brigen verh344ltnism344337ig und mit rechtsstaatlichen Grunds344tzen vereinbar. Insbesondere tr374gen die differenzierten 334bergangsregelungen dem Umstand Rechnung, dass je nach Alter des Versicherten unterschiedliche Anforderungen an den 12 - 7 - Vertrauensschutz zu stellen seien. Bei rentenfernen Jahrg344ngen seien die Anforderungen an den Vertrauensschutz geringer, da es f374r diese noch m366glich und zumutbar sei, sich durch private Altersversorgung zu-s344tzlich abzusichern. Soweit bei Errechnung der Startgutschriften auf die am Umstel-lungsstichtag ma337gebliche Steuerklasse der Versicherten abgestellt werde, sei dies nicht zu beanstanden. 13 II. Dies h344lt, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff. = BetrAV 2008, 203 = NVwZ 2008, 455 = ZTR 2008, 199) er-gibt, rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 14 Der Senat (aaO) hat festgestellt, dass die von der Versorgungsan-stalt des Bundes und der L344nder (VBL) dem dortigen rentenfernen Versi-cherten erteilte Startgutschrift den Wert seiner bis zum Umstellungsstich-tag erworbenen Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfal-les zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Die Grunds344tze dieser Entscheidung lassen sich auf die 334bergangsregelung f374r renten-ferne Versicherte in der neuen Satzung der Beklagten 374bertragen. Denn auch die VBL hatte mit der Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) - wie die Beklagte - ihr Zusatz-versorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Aus-gangspunkt f374r diese Neuordnung der Altersversorgung im 366ffentlichen Dienst war der "Altersversorgungsplan 2001", der in der Folge im Einzel-nen durch den "Tarifvertrag 374ber die betriebliche Altersversorgung der 15 - 8 - Besch344ftigten des 366ffentlichen Dienstes" (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) und den grunds344tzlich inhaltsgleichen "Tarifvertrag 374ber die zus344tz-liche Altersvorsorge der Besch344ftigten des 366ffentlichen Dienstes - Alters-vorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K)" - jeweils vom 1. M344rz 2002 - umge-setzt wurde. Die Satzung der VBL findet dabei ihre Grundlage im ATV, die der Beklagten im ATV-K. Die in den Satzungen getroffenen 334ber-gangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften - zu denen sich das Senatsurteil vom 14. Novem-ber 2007 (aaO) verh344lt - stimmen daher weitestgehend 374berein. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Sat-zung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten ge344ndert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen schlie337t die Beklagte - wie die VBL - seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968 zum 1. Januar 1967 GV. NW. 1968 S. 72) Gruppenversicherungsvertr344ge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeit-nehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und st344ndig). Zum anderen enthielt die Sat-zung der Beklagten seither in 247 2 Abs. 3 - wie diejenige der VBL in 247 14 - einen 304nderungsvorbehalt, der auch f374r bestehende Versicherungen galt und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungs344nderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses 304nderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die 304nderung einzelner Satzungsregelungen be-schr344nkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung er-m344chtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungs344nderungen sind daher ohne die Zustimmung 16 - 9 - des Arbeitnehmers als Versichertem m366glich (Senatsurteil vom 14. No-vember 2007 aaO Tz. 25 m.w.N.). F374r den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 26). 2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste-henden Rentenanspr374che und -anwartschaften ist durch 334bergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern h344ngt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die 334bergangsvorschriften diese Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 27). F374r die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter ist in den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS (entspricht 247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS) i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG eine 334bergangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaf-ten in das neue Betriebsrentensystem zu 374bertragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 39). 17 a) Diese 334bergangsregelung ist im Grundsatz nicht zu beanstan-den (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 11, 64). Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der ma337geblichen Berechnungs-faktoren zum Umstellungsstichtag (247247 32 Abs. 4 ATV-K, 72 Abs. 2 RZVKS - entspricht 247 78 Abs. 2 VBLS -, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS - entspricht 247 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS - i.V. mit 247247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbe-sondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die 18 - 10 - erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grunds344tzen des Ver-trauensschutzes gesch374tzten Bereich f374hrt (Senatsurteil vom 14. Novem-ber 2007 aaO Tz. 77-79). Dasselbe gilt auch, soweit der Berechnung ei-ne Teilzeitbesch344ftigung im relevanten Zeitraum zugrunde gelegt wird. Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters-faktors (247 34 Abs. 2 und 3 RZVKS - entspricht 247 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilnehmen, verst366337t ebenfalls nicht ge-gen h366herrangiges Recht. Denn die Dynamisierung ist mit der Neurege-lung nicht entfallen. Nach den 247247 33 Abs. 7, 19 ATV-K, 73 Abs. 7, 66 RZVKS (entspricht 247247 79 Abs. 7, 68 VBLS) werden die zun344chst festge-schriebenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bo-nuspunkte ausl366sen k366nnen, die eine tats344chliche oder fiktive Beteili-gung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanz-summe gr366337ten Pensionskassen (vgl. 247 66 Abs. 1 Satz 3 RZVKS - entspricht 247 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafteten 334bersch374ssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien gew344hlte und von der Beklagten in ihrer Satzung 374bernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarif-vertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie er366ffne-ten weiten Handlungsspielraum nicht 374berschritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 80 f.). 19 Eine Verletzung h366herrangigen Rechts kann schlie337lich weder dar-in gesehen werden, dass die 334bergangsregelung den rentenfernen Pflichtversicherten nach fr374heren Satzungen zugesagte Mindestleistun-gen - insbesondere auch diejenige nach 247 35a RZVKS a.F. (entspricht 247 44a VBLS a.F.) - entzieht, noch in dem Umstand, dass die etwa nach 20 - 11 - 247 33 Abs. 2 Satz 1 RZVKS a.F. (entspricht 247 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) bei Ermittlung der gesamtversorgungsf344higen Zeit zu ber374cksichtigende h344lftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der 334bergangs-regelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicher-ter findet. Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 n344her dargelegt (aaO Tz. 82-101). Die dortigen Erw344gungen lassen sich auch auf fr374here Beamten- oder Soldatenzeiten 374bertragen. b) Ob es zul344ssig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die f374r die Ermittlung der Voll-Leistung von der H366chstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gem344337 den 247247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS (entspricht 247 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS) i.V. mit 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschlie337lich nach dem bei der Berechnung von Pensionsr374ckstellungen allgemein zu-l344ssigen Verfahren (dem so genannten N344herungsverfahren) zu ermit-teln, oder ob dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verst366337t, hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 offen ge-lassen (aaO Tz. 102-121). 21 Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die 334ber-gangsregelung f374r rentenferne Pflichtversicherte verst366337t jedenfalls an-derweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Se-natsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 120). Damit kommt es zur Zeit auch nicht auf die von der Revision ger374gte Komplexit344t der neuen Satzung an. 22 c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet n344mlich der nach den 247247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS (entspricht 247 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS) i.V. mit 23 - 12 - 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zu-grunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% f374r jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 122-140). Dieser Versorgungssatz f374hrt - wie der Senat im Urteil vom 14. No-vember 2007 im Einzelnen ausgef374hrt hat (aaO Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto337enden Ungleich-behandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeit-nehmer mit l344ngeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeits-leben nicht erreichen k366nnen und deshalb von vornherein 374berproportio-nale Abschl344ge hinnehmen m374ssen. Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im 366ffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Be-ruf, erst sp344ter in den 366ffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 136). 3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-bende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. M344rz 2002 und der neuen Satzung der Beklagten 344ndern an der Wirk-samkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS (entspricht 247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS) i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG f374r die rentenfernen Versicherten ge-troffene 334bergangsregelung, was zur Folge hat, dass die dem Kl344ger er-teilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der vom Kl344ger bis zum Umstellungsstichtag er- 24 - 13 - dienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leis-tende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 141). Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschr344nken. Mit R374cksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Tarifautonomie kann die durch den Wegfall der unwirksamen 334bergangsregelung verursachte L374cke in der Satzung der Beklagten weder durch eine gerichtliche Rege-lung ersetzt werden, noch kommt zumindest eine Festschreibung be-stimmter verbindlicher Vorgaben f374r die Neuerrechnung der Startgut-schrift in Betracht. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten. Es ist vielmehr zun344chst den Ta-rifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusammenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der ausschlie337lichen Anwendung des N344herungsver-fahrens erneut zu bedenken. 25 III. Die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils nach 247 91 Abs. 1 ZPO bleibt im Ergebnis bestehen. Zwar haben die Berufung und die Revision des Kl344gers hinsichtlich des erstmals im Revisionsver-fahren gestellten Hilfsantrages teilweise Erfolg, insoweit gilt jedoch Fol-gendes: Soweit die Rechtsmittel des Kl344gers erfolglos geblieben sind, hat er die Rechtsmittelkosten nach 247 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Im 334bri-gen beruht die Kostenentscheidung auf 247 93 ZPO. Den begr374ndeten Hilfsantrag des Kl344gers hat die Beklagte umgehend und damit sofort i.S. von 247 93 ZPO anerkannt. Sie hat insoweit den Rechtsstreit auch nicht veranlasst, denn bis zur Stellung des Hilfsantrages hatte der Kl344ger le-diglich Anspr374che erhoben, die aus den oben stehenden Erw344gungen 26 - 14 - nicht begr374ndet waren. Hinsichtlich dieser fr374heren Klagantr344ge durfte die Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne da-durch zugleich die klageweise Verfolgung des Hilfsantrages i.S. von 247 93 ZPO zu veranlassen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 07.12.2004 - 135 C 705/03 - LG K366ln, Entscheidung vom 14.09.2005 - 20 S 6/05 -
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