BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 224/07 Verk374ndet am: 11. M344rz 2009 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 204 Abs. 1 Nr. 1 In der Unfallversicherung wird die Verj344hrung des Anspruchs auf Invalidit344ts-entsch344digung durch Erhebung einer Leistungsklage nur im Umfang des be-zifferten Antrags gehemmt; dass sich nach Ablauf der Verj344hrungsfrist ein h366-herer als der mit der Klage geltend gemachten Invalidit344tsgrad etwa aufgrund einer Beweisaufnahme ergibt, 344ndert daran nichts. BGH, Urteil vom 11. M344rz 2009 - IV ZR 224/07 - OLG Stuttgart LG Rottweil - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. M344rz 2009 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Aufgrund eines Verkehrsunfalls am 18. Juli 1999, bei dem der vom Kl344ger gesteuerte PKW seitlich angefahren wurde, erlitt der Kl344ger eine Prellung des linken Brustkorbs mit Rippenserienfraktur. Er macht An-spr374che aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversiche-rung geltend, der die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94) zugrunde liegen; die Versicherungssumme betrug zum Unfall-zeitpunkt 300.128,33 200. 1 Die Beklagte holte eine 344rztliche Stellungnahme ein, in der eine dauernde Invalidit344t des Kl344gers von 20% attestiert wurde, und leistete eine Vorauszahlung. Eine weitere von der Beklagten in Auftrag gegebe-ne Begutachtung gelangte dagegen zu dem Ergebnis, die Bewegungs-einschr344nkungen des Brustkorbs und der Wirbels344ule seien nicht unfall-bedingt. Darauf lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19. August 2002 2 - 3 - weitere Leistungen ab und forderte die bereits geleistete Vorauszahlung zur374ck. Einen Vergleichsvorschlag der Beklagten wies der Kl344ger mit Schreiben vom 28. Januar 2003 zur374ck. Mit der am 12. Februar 2003 im Vorprozess eingegangenen Klage machte der Kl344ger den ihm bei einer Invalidit344t von 20% zustehenden Betrag abz374glich der erhaltenen Vorauszahlung geltend. Mit Urteil vom 17. September 2004 ging das Landgericht nach Einholung eines Sach-verst344ndigengutachtens von einer Invalidit344t des Kl344gers von 30% aus, die aber nur zu 10% unfallbedingt sei; es wies die Klage daher 374berwie-gend ab. Ein weiteres, im Berufungsverfahren eingeholtes Gutachten vom 19. Oktober 2005 gelangte dagegen zu dem Ergebnis, der Grad un-fallbedingter Invalidit344t des Kl344gers sei mit mindestens 50% zu veran-schlagen, da es bei dem Verkehrsunfall nicht nur zu einer Rippenserien-fraktur und Pneumoh344matothorax gekommen sei, sondern auch zu einer Lungenkontusion. Das Oberlandesgericht legte dieses Gutachten seinem Urteil vom 23. M344rz 2006 zugrunde, ging danach von einer Invalidit344t von jedenfalls 20% aus und gab dem Antrag des Kl344gers statt. Das Urteil wurde rechtskr344ftig. 3 Nach Ablehnung weiterer Leistungen durch die Beklagte fordert der Kl344ger im vorliegenden Verfahren den restlichen Betrag, der ihm an 50% der Versicherungssumme noch fehlt. Die Beklagte beruft sich u.a. auf die Einrede der Verj344hrung. 4 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Restan-spruch verj344hrt sei. Dagegen wendet sich die Revision des Kl344gers. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist von 247247 11, 12 des Versicherungsver-tragsgesetzes in seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) ausgegangen, die gem344337 Artt. 1, 3 Abs. 2 EGVVG hier weiterhin anzuwenden sind. Die aus dem Versicherungsver-trag geschuldete Leistung sei gem344337 247 11 Abs. 1 VVG a.F. sp344testens mit dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 19. August 2002 f344llig geworden. Die zweij344hrige Verj344hrungsfrist habe mithin am 31. Dezember 2002 begonnen (247 12 Abs. 1 VVG a.F.). Sie sei durch die Vergleichsverhandlungen der Parteien gem344337 247 12 Abs. 2 a.F. noch bis zur Ablehnung der Vorschl344ge der Beklagten durch den Kl344ger am 28. Januar 2003 gehemmt gewesen und mithin am 28. Januar 2005 ab-gelaufen. Die Klage im vorliegenden Verfahren sei indessen erst am 29. September 2006 eingegangen. Durch die Klageerhebung im Vorpro-zess sei die Verj344hrung nicht in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte zus344tzliche Invalidit344tsleistung gehemmt worden. 7 Vielmehr beschr344nke sich die verj344hrungshemmende Wirkung der Ursprungsklage auf den mit ihr geltend gemachten bezifferten Betrag. In-folgedessen sei der Kl344ger durch die Rechtskraft des Urteils im Vorpro-zess zwar nicht gehindert, nachtr344glich Mehrforderungen geltend zu ma-chen, auch wenn er sie sich nicht vorbehalten habe. Er m374sse aber hin-nehmen, dass die Verj344hrung des nachgeschobenen Anspruchs selb-st344ndig beurteilt werde. 8 - 5 - 9 Soweit in der Rechtsprechung Ausnahmen von diesen Grunds344t-zen anerkannt worden seien, l344gen deren Voraussetzungen hier nicht vor. Dem Klagebegehren im Ursprungsprozess sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei der geltend gemachten Invalidit344tsleistung nur um einen "gegriffenen", nicht endg374ltigen Betrag habe handeln sollen, zumal der f374r den Gesundheitszustand nach 247 11 Abs. 4 AUB 94 ma337gebliche Zeit-punkt von drei Jahren seit dem Unfall 374berschritten gewesen sei. Die un-fallbedingten Gesundheitssch344den des Kl344gers h344tten mit dem Unfall vorgelegen. Insofern h344tten sich die f374r die Ermittlung des Invalidit344ts-grades ma337gebenden Faktoren nicht im Laufe des Verfahrens ge344ndert und - bei objektiver Betrachtung - auch der Umfang und die Auspr344gung des dem Klageanspruch zugrunde liegenden Sachverhalts nicht. Die Ein-holung gerichtlicher Sachverst344ndigengutachten habe nicht den Zweck, dem Kl344ger eine Bezifferung seiner Klage zu erm366glichen. Wenn der Sachverst344ndige einen h366heren Invalidit344tsgrad annehme als der Klage-forderung zugrunde liege, gehe dies zu Lasten des Kl344gers als An-spruchsteller. Eine 334bertragung der in der Rechtsprechung zu 247 12 Abs. 3 VVG a.F. entwickelten Grunds344tze auf 247 12 Abs. 1 VVG a.F. sei abzulehnen. 10 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 11 1. a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl f374r den Umfang einer Hemmung der Verj344hrung gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. 247 209 Abs. 1 BGB a.F.) als auch f374r den Umfang der Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegens-tand ma337gebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begr374n-dung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird; die Grenzen ei- 12 - 6 - ner Hemmung der Verj344hrung sind grunds344tzlich mit denen der Rechts-kraft kongruent (vgl. BGHZ 132, 240, 243; 151, 1, 2; BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 33/06 - FamRZ 2008, 675 Tz. 15 ff.). Wird nur ein Teil eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt, wird die Verj344hrung auch nur insoweit gehemmt und die Rechtskraft beschr344nkt sich auf den eingeklagten Teilbetrag. Dies gilt auch, wenn f374r die Beteiligten nicht er-kennbar war, dass nur ein Teil eingeklagt wurde (vgl. BGHZ 135, 178, 181). Ein Kl344ger, der - mit Absicht oder unbewusst - nur einen Teilbetrag eingeklagt hat, kann nachtr344glich Mehrforderungen geltend machen, auch wenn er sie sich nicht vorbehalten hat; er muss es jedoch hinneh-men, dass die Verj344hrung des nachgeschobenen Anspruchsteils selb-st344ndig beurteilt wird (BGHZ 151, 1, 3). b) Von diesen Grunds344tzen sind in der Rechtsprechung Ausnah-men zugelassen worden (vgl. BGHZ 151, 1, 3 f.; BGH, Urteile vom 9. Ja-nuar 2008 aaO Tz. 16; vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - NJW 1994, 3165 unter I 2 a). Sie betreffen bestimmte Anspr374che, deren H366he sich nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB richtet. Streitgegenstand sei in einem derartigen Fall der zur Wiederherstellung einer besch344digten Sache er-forderliche Betrag; dessen Bezifferung im Klageantrag habe demgegen-374ber nur vorl344ufigen Charakter (vgl. RGZ 102, 143, 144 f.). 304hnlich soll es liegen, wenn bei einem auf die volle H366he gerichteten Schadenser-satzanspruch sich nach Klageerhebung infolge einer 304nderung der all-gemeinen wirtschaftlichen Verh344ltnisse die f374r die Wertermittlung ma337-geblichen Faktoren 344ndern; dann k366nne dem Kl344ger das Risiko einer un-zutreffenden Zukunftsprognose abgenommen werden (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 - VersR 1984, 868 unter II 2 b bb; vom 19. Februar 1982 - V ZR 251/80 - NJW 1982, 1809 unter 2). 13 - 7 - 14 Allein die Ungewissheit des Ausgangs einer Beweisaufnahme rechtfertigt es indessen nicht, die Verpflichtung des Kl344gers zu lockern, den Streitgegenstand einer Leistungsklage gem344337 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO durch einen zu beziffernden Klageantrag zu bestimmen (vgl. BGHZ 151, 1, 4 f.). Dass der Kl344ger die bestrittene H366he seiner Forderung un-ter Beweis stellt, kann schon nicht dahin verstanden werden, Streitge-genstand sei nicht mehr der geltend gemachte Anspruch in seiner im Klageantrag bezifferten H366he, sondern der sich aufgrund der gerichtli-chen Beweisaufnahme letzten Endes ergebende Betrag, jedenfalls so-fern er den bezifferten Klageantrag 374bersteige. Vielmehr m374ssen sich Gericht und Gegner im Hinblick auf die Verj344hrung ebenso wie f374r den Umfang der Rechtskraft auf die Bezifferung im Klageantrag verlassen k366nnen, auch wenn deutlich ist, dass der Kl344ger den ihm dem Grunde nach zustehenden Anspruch mit der im Klageantrag vorgenommenen Bezifferung in voller H366he geltend machen will. Dass ein Kl344ger die H366he seiner Forderung nicht 374berschaut und den Ausgang einer sachverst344n-digen Begutachtung nicht sicher einsch344tzen kann, geht grunds344tzlich zu seinen Lasten (BGHZ 151, 1, 4 f.; Staudinger/Peters, BGB [2004] 247 204 Rdn. 18; M374nchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl. 247 204 Rdn. 15; a.A. Zeuner, JR 2003, 247; Meyer, NJW 2002, 3067, 3068). Dies gilt jedenfalls f374r Leistungsanspr374che wie die hier geltend gemachte Forderung auf Erf374llung der im Versicherungsvertrag verein-barten Invalidit344tsentsch344digung gem344337 247 7 AUB 94. Daf374r hat der Kl344-ger nicht nur unfallbedingte Invalidit344t, sondern auch deren Ausma337 zu beweisen (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03 - VersR 2004, 1449 unter 3; vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547 unter II 1). Er muss es hinnehmen, wenn ein ihm in Wahrheit zustehender Anspruch vom Gericht abgewiesen wird, weil er dessen Vor-aussetzungen nicht beweisen konnte. Es geht auch zu Lasten des Kl344- 15 - 8 - gers, wenn er unverschuldet von einem ihm zustehenden Anspruch erst erf344hrt, nachdem dieser bereits verj344hrt ist. Nicht anders liegt es, wenn der Kl344ger einen weitergehenden Anspruchsteil nicht geltend macht, weil ihm insoweit geeignete Beweismittel oder 374berhaupt Anhaltspunkte f374r eine zus344tzliche Forderung fehlen und er die n366tigen Kenntnisse erst nach Ablauf der Verj344hrungsfrist erlangt. Mit Recht weist die Revisions-erwiderung auf den Fall hin, dass ein Pflichtteilsberechtigter von weite-rem Nachlass erst nach Ablauf der Verj344hrungsfrist des 247 2332 Abs. 1 BGB erf344hrt. Wollte man anders entscheiden, w374rde dem Gl344ubiger einer Forderung die M366glichkeit er366ffnet, die mit der Verj344hrung bezweckte Rechtssicherheit f374r den Schuldner und den damit angestrebten Rechts-frieden durch Erhebung einer kosteng374nstigen Klage 374ber einen gerin-gen Anspruchsteil zu unterlaufen, ohne damit zugleich eigene Risiken f374r die k374nftige rechtliche Realisierbarkeit eines weitergehenden Anspruchs in Kauf zu nehmen; das kann nicht richtig sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 aaO Tz. 18). c) Die Anwendung der vom Senat zur Klagefrist des 247 12 Abs. 3 VVG a.F. entwickelten Grunds344tze, wonach eine Teilklage diese Frist auch bez374glich des gesamten, weitergehenden Anspruchs wahrt, kommt f374r die hier zu entscheidende Frage einer Hemmung der Verj344hrung ge-m344337 247 204 Abs. 1 BGB nicht in Betracht (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 2 b; a.A. OLG N374rnberg VersR 2003, 846, 848; dagegen mit Recht schon OLG Hamm VersR 2006, 1527). 16 2. Das Berufungsgericht hat diese Ma337st344be nicht verkannt. 17 a) Es mag sein, wie der Kl344ger schon in den Vorinstanzen betont hat, dass er bereits im Vorprozess ungeachtet des ziffernm344337ig be- 18 - 9 - schr344nkten Klageantrags seinen Anspruch erkennbar insgesamt, also in voller, auch 374ber diese Bezifferung hinausgehender H366he geltend ma-chen wollte und ihn nur deshalb nicht h366her beziffert hat, weil er noch keine Anhaltspunkte f374r einen etwa h366heren Invalidit344tsgrad hatte. Eben-so mag zutreffen, dass die der Klageforderung zugrunde liegende An-nahme einer Invalidit344t von 20% auf den vor Klageerhebung vorliegen-den 344rztlichen Gutachten beruhte und insofern "gegriffen", also f374r alle Beteiligten einschlie337lich des Kl344gers offensichtlich war, dass erst die gerichtliche Beweisaufnahme den Grad der unfallbedingten Invalidit344t n344her kl344ren werde. Alles das 344ndert nichts daran, dass sich Gericht und Gegner hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang durch Erhebung der Klage die Verj344hrung gehemmt worden war, auf den gem344337 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu beziffernden Antrag verlassen mussten und konnten. Darin lag zugleich eine Begrenzung des Prozesskostenrisikos auf ein nach Ma337gabe der bei Klageerhebung vorliegenden Gutachten dem Kl344ger vern374nftig erscheinendes Ma337. Die Entscheidung, dem Leistungsantrag die Behauptung eines bestimmten Invalidit344tsgrads zugrunde zu legen, auf einen zus344tzlichen Antrag auf Feststellung einer dar374ber hinausge-henden Leistungspflicht der Beklagten aber zu verzichten, lag allein beim Kl344ger. Dass die Gerichte im Vorprozess insoweit ihre Aufkl344rungspflicht (247 139 ZPO) verletzt h344tten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei Eingang des vom Berufungsgericht im Vorprozess eingeholten Gutach-tens vom 19. Oktober 2005 war bereits Verj344hrung eingetreten, n344mlich nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon am 28. Januar 2005. Zu diesem Zeitpunkt h344tte dem Kl344ger eine Erwei-terung seiner Klage gem344337 247 264 Nr. 2 ZPO nichts mehr gen374tzt. b) Die Revision hebt ferner darauf ab, dass das im Berufungsver-fahren des Vorprozesses eingeholte gerichtliche Gutachten als weitere, anfangs nicht diagnostizierte Unfallfolge eine Lungenkontusion aufge- 19 - 10 - deckt habe. Damit liege ein Ausnahmefall vor: Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens h344tten sich die f374r die Wertermittlung ma337geblichen Faktoren und damit Umfang und Auspr344gung des von Anfang an geltend gemach-ten, dem Grunde nach identischen Anspruchs ge344ndert. In einem sol-chen Fall k366nne der Kl344ger jedenfalls im Hinblick auf den Umfang der durch die Klageerhebung eingetretenen Hemmung der Verj344hrung nicht an der urspr374nglichen Bezifferung seines Anspruchs festgehalten wer-den. Das Risiko einer derartigen, erst nach Ablauf der Verj344hrungsfrist zu Tage getretenen 304nderung der f374r die Anspruchsh366he ma337gebenden Verh344ltnisse hat indessen der f374r die H366he des Anspruchs beweispflich-tige Kl344ger zu tragen. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 15.02.2007 - 3 O 361/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2007 - 7 U 52/07 -
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