BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 22 4 /10 vom 23. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 23. Mai 2012 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 2010 zugelassen. Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob die Rentenl eistungspflicht aus der von der Klägerin bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeits - Zusatzversicherung zum 1. Februar 2010 geendet hat. Die derzeit b e- rufsunfähige Klägerin meint, die Beklagte müsse ihr längstens bis zum 1. Februar 2033 weiterhin die vereinbarte Rente von jä hrlich 30.677,51 DM) zahlen. 1 - 3 - Dazu hat sie sich zum einen auf die Auslegung des Versicherungsvertr a- ges, zum anderen darauf berufen, der Versicherungsagent der Beklagten habe ihr sowohl anlässlich der hier maß geblichen Vertragsänderung im Jahre 1986 als auch später wiederholt zugesagt, eine etwaige Berufsu n- fähigkeitsrente werde bis zum Jahr 2033 gezahlt. Das Berufungsgericht hat die letztgenannten Behauptungen der Klägerin für entscheidungserheblich erachte t, nachdem es der von ihr vertretenen Vertragsauslegung nicht gefolgt ist. Es hat deshalb im Te r- min vom 3. September 2010 vier Zeugen vernommen. Das Sitzungspr o- tokoll weist nicht aus, dass die Parteien im Anschluss an die Zeugenve r- nehmungen über das Ergebn is der Beweisaufnahme verhandelt haben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat mit einer Ve r- fahrensrüge Erfolg . Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebun g des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den A n- spruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1. Nach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO ist übe r das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln und der Sach - und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht infolge der Beweiskraft gemäß §§ 1 65, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen die §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO und mithin ein Verfahrensfehler fest , der 2 3 4 5 - 4 - in der Regel das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2001 IV ZR 264/99, MDR 2001, 830; BGH, U rteil vom 26. April 1989 I ZR 220/87 , NJW 1990, 121, 122 unter II 2 a; BGH, Beschlüsse vom 25. September 2007 VI ZR 162/06, ZMGR 2007, 141; vom 20. De zember 2005 VI ZR 307/04, BGH - Report 2006, 529 u n- ter II ). 2. Ein solcher Verstoß liegt hier vor . Im Protokoll über die mündl i- che Verhandlung vom 3. September 2010 findet sich kein Hinweis d a- rauf, dass die Parteien nach Vernehmung der vier Zeugen zum Bewei s- ergebnis verhandelt haben. Darin liegt zugleich eine Verletzung des Verfahrensgrundr echts a uf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Parteien ein R echt d a- rauf, dass sie Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu komme n und dass das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse ve r- werten darf, zu denen die Parteien Stell ung nehmen konnten (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210 unter II 1). Dieses Recht hat das Berufungsg e- richt verletzt. Es hat die mündliche Verhandlung geschlossen, ohne mit den Parteien über das Ergeb nis der Beweisaufnahme zu verhandeln . 3. Der Senat kann nicht ausschließ en, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf dem dargelegten Verstoß beruht. Dafür genügt die Möglichkeit, dass e ine Stellungnahme der Klägerin zum Beweisergebnis zu einer ihr günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerfG aaO S. 1211 ). D ie Beschwerdeführer in hat in ihrer Nichtzulassungsb e- schwerde unter anderem dargelegt, dass sie im Falle einer ordnungsg e- mäßen Verhandlung zum Beweisergebnis auf zahlreiche Gesichtspunkte 6 7 8 - 5 - hingewiesen hätte, die möglich erweise zu einem anderen Verständnis un d/oder einer anderen Bewertung der Zeugenaussagen geführt hätten. III. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte die Beweisaufnahme die Behauptungen der Klägerin nicht bestätigen , wird das Berufungsgericht für die Frage, wann die Leis tung s- pflicht aus der Berufsunfähigkeits - Zusatzversicherung endet, klären müs - sen , welche Versicherungsbedingungen dem im Jahre 1986 geschloss e- nen Vertrag zugrunde liegen. 1. Der Senat teilt nicht die Auffassung, der normale Sprachg e- brauch gehe dahin, das s mit dem Ende der Berufsunfähigkeits - Zusatz - versicherung auch alle daraus herzuleitenden Ansprüche auf Rente und Beitragsfreiheit beendet sein sollten ( vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 IV ZR 226/07, BGHZ 186, 171 ff. Rn. 21 unter Hinw eis auf: OLG Saa r- brücken VersR 2007, 780, 782; OLG Karlsruhe VersR 1995, 1341; Rixecker in Beckmann/Matusche - Beckmann , Versicherungsrechts - Hand - buch 2. Aufl. § 46 Rn. 90; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. VI Anm. D 16; Terno , r+s 2008, 361, 367; Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess 2005 § 8 Rn. 137 f.). 2. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht die Versicherung s- police dahin auslegt, dass die Berufsunfähigk eits - Zusatzversicherung zum 31. Januar 2010 ablaufen sollte, finden sich unterschiedliche Reg e- lungen über die Leistungszeit, insbesondere das Ende der Versich e- rungsleistungen , erst in § 1 Nr. 4 der Versicherungsbedingungen (BB - BUZ 1975), die die Klägerin ( als Anlage 4 ) eingereicht hat , und in § 1 9 10 11 12 - 6 - Nr. 3 der BB - BUZ 4/85, die die Beklagte ( als Anlage B 5 ) vorgelegt hat. Gegen die in § 1 Nr. 4 BB - BUZ 1975 getroffene Regelung bestehen schon wegen des Widerspruchs zu § 9 Nr. 8 BB - BUZ 1975 rechtliche Bedenken. Ma yen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Ka rczewski Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 26.11.2009 - 3 O 170/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.09.2010 - I - 20 U 11/10 -
Full & Egal Universal Law Academy