BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 224/11 vom 26. März 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 20 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge u nd die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 16. Februar 2012 gegen den Senatsb e- schluss vom 31. Januar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurüc k- gewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4 ZPO) er hoben worden. Mangels der Rüge einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist eine weitere g e- richtliche Kontrolle durch den Senat gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht veranlasst (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3418, 341 9; BVerfG vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, juris; Senat, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, VersR 2008, 418; Beschluss vom 1. Februar 2010 - VI ZR 158/09, juris; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - V ZR 105/09, juris). Der Beschwerd e- führe r rügt in der Anhörungsrügeschrift Gehörsverletzungen durch das Ber u- fungsgericht, die der Senat nach Prüfung im Nichtzulassungsbeschwerdeve r- fahren für nicht gegeben erachtet hat. Mithin macht der Beschwerdeführer eine "neue und eigenständige" Verletzung de s rechtlichen Gehörs durch den Bu n- desgerichtshof selbst nicht geltend. Eine solche Verletzung kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat die rechtliche Lage abweichend von der Auffassung des Beschwerdeführers beurteilt , einen Zulassungsgrun d 1 - 3 - verneint und von einer näheren Begründung des Zurückweisungsbeschlusses abgesehen hat. Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer B e- gründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wen n diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 31. Januar 2012 das Vo rbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Rev i- sion entnehmen können. Im Übrigen ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verf assungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der A n- hörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausz uhebeln. Auch nach der Gese t- zesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungser - 2 - 4 - gänzung herbeizuführen (BT - Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschlü s- se vom 24. F ebruar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW - RR 2006, 63, 64). Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 19.03.2008 - 6 O 141/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.07.2011 - 26 U 97/08 -
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