BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 224/12 Verkündet am: 9. Oktober 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 305c, § 309 Nr. 7 Buc hst. a, § 434 Abs. 1 a) Einer auf einer Kunstauktion zu einem erheblichen Ausrufpreis als museal angebotene Skulptur, die entgegen einer im Auktionskatalog erfolgten Z u- schreibung zu einer in früherer Zeit liegender Stilepoche eine neuzeitliche Fälschung i st, fehlt die bei derartigen Kunstgegenständen zu erwartende Eignung als Sammlerstück und Wertanlage; sie ist deshalb mangelhaft (For t- führung von BGH, Urteile vom 15. Januar 1975 - VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369, 371; vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 26/79, WM 1980, 529 unter II 2 ). b) Die Regelung in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses, w o- nach der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Anspr ü- che wegen Sachmängeln erheben kann, verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB und ist deshal b insgesamt unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteile vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 21; vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, WM 2010, 938 Rn. 18; vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.). BGH, Urteil vom 9. Okt ober 2013 - VIII ZR 224/12 - OLG München LG München I - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball , den Richter Dr. Frel lesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte betreibt in L . ein Auktionshaus und führt dabei als öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator im Sinne v on § 34b Abs. 5 GewO Kunstauktionen durch . I m Rahmen einer Anfang Dezember 2009 veranstalteten Kunstauktion bot er eine bei ih m eingelieferte , im Auktionskat a- log unter der Losnummer 1 . abgebildete und wie folgt beschriebene Buddha - S kulptur zum Kauf an: " Sitzender Buddha, Dhyan Asana, Hände fehlen. Marmor mit Wurze l- spuren. China, Sui - Dynastie, 581 - 6 1 8, H 40 cm. Es handelt sich wah r- scheinlich um den historischen Buddha Sakyamuni. Der regelmäßige Verlauf der ziemlich flachen Falten u nd das enge Anliegen de s Gewa n- des am Körper entsprechen noch dem nördlichen Ch´i - Stil. Museal! " 1 - 3 - Die der Auktion zugrunde liegenden Versteigerungsbedingungen des Beklagten enthalten unter anderem folgende Bestimmungen : " 2. Grundlagen der Versteigerung a) Die Verste igerung ist freiwillig und öffentlich i.S.d. § 383 Abs. 3 BGB. Sie wird durch das Auktionshaus als Kommissionär im eigenen N a- men für Rechnung der Einlieferer durchgeführt, die unbenannt ble i- ben. b) Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich bei der Aukt i- on befinden. Die Katalogangaben sind nach bestem Wissen und G e- wissen vorgenommen, sie sind aber nicht Teil der vertraglic h verei n- barten Beschaffenheit der Gegenstände; das gleiche gilt für deren Bezeichnung beim Aufruf. Beeinträchtigungen des Erhaltungsz u- stands sind nicht in jedem Falle angegeben. Die im Katalog genan n- 7. Gewährleist ung, Haftung a) Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben. Das Auktionshaus wird j e- doch begründete Mängelrügen, die ihm innerhalb einer Frist von 1 Jahr seit Übergabe der Sache vom Käufer angezeigt w erden, gege n- über dem Einlieferer geltend machen, wenn der Käufer die dafür no t- wendigen sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweist. b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Verm ö- gensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausg eschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässi g- 9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht a) c) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN - Abkommen zu Ve r- trägen über den internationalen Warenkauf ( CISG) wird nicht ang e- " 2 - 4 - e- schlagen. Er entrichtete den Kaufpreis in der Folgezeit, ließ die Skulptur aber später wegen zwischenzeitlich aufgeko mmener Zweifel an der Echtheit bei de r A . GmbH untersuchen . D eren Geschäftsführer Dr. N . kam zu dem Ergebnis, dass die erhobenen Befunde gegen die Authentizität des Objekts sprächen. Nachdem de r Kläger daraufhin den Einlieferer erfolglos auf Kaufpreisrückzahlung in Anspruch genommen hatte, erklärte er unter Hinweis auf den Fälschungsbefund gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kau f- vertrag. Er beansprucht vo n diese m die E rstattung des gezahlten Kaufpreises und der angefallenen Gutachterkosten von 1 . also 2 1.134 fe r- ner die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten. Das Landgeric ht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Oberlandesgericht den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Wiederherstellung des ersti nstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ( OLG München, GRUR 2012, 1285) hat , soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 3 4 5 6 - 5 - Der Kläg er sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, da es sich bei der Kaufsache um eine neuzeitliche Fälschung handele. Dies ergebe sich zum einen aus dem von der Sachverständigen Dr. R . vorgenommenen stilist i- schen Vergleich, der eine Reihe von kunsthistor ischen Auffälligkeiten und U n- gereimtheiten bei der verkauften Skulptur erbracht habe, aufgrund derer die Sachverständige vo m Vorliegen einer Fälschung überzeugt sei. Zum anderen ergebe sich dies aus den zu den Erkenntnissen des stilistischen Vergleich s hi n- zutretenden Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. N . , de s- sen elektro nen mikroskopische und thermoanalytische Materialuntersuchungen und dabei gemachte Feststellungen in ihrer Gesamtschau deutlich für das Vo r- liegen einer neuzeitlichen Fäl schung sprächen . N e hme man darüber hinaus die Ausführungen der Sachverständigen Dr. R . in den Blick, gebe es keinen vernünftigen Zweifel mehr daran, dass die im Streit stehende Skulptur eine neuzeitliche Fälschung darstelle. Die Kaufsache sei deshal b mit einem Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet, da ih r das Alter fehle, das sie zu einem Kunstgegenstand und Sam m e l objekt erheben würde. Damit fehle die zentrale Sacheigenschaft, welche unter Berücksichtigung der Verkehrskreise, an die sich das Angebot der ausdrücklich als Kunstauktion bezeichneten Vermar k- tungsaktion richte, die objektive Eignung der Kaufsache zu r gewöhnlichen Ve r- wendung begründe. Denn schon objektiv habe der am Erwerb interessierte Kunstsammler erwarten dürfen, dass es sich bei der angebotenen Skulptur nicht um di e neuzeitliche Nachahmung eines Ausgrabungsfundes, sondern um ein echtes Sammlerstück handele, dessen Beschädigungen und Anhaftungen auf einem entsprechenden Alterungsprozess und nicht auf in Täuschungsa b- sicht vorgenommenen Manipulationen beruhten. 7 8 - 6 - Da dieser Mangel nicht behoben werden könne , sei der Kläger ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt gewesen. Ziffer 7 Buchst. a der Ve r- steigerungsbedingungen steh e dem nicht entgegen . D iese Klausel se i zum e i- nen überraschend im Sinne von § 305c BGB und daher nicht Vertragsbestan d- teil geworden; z um anderen sei sie wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 BGB unwirksam. In ihre m kundenfeindlichsten , hier soga r durch das eig e ne Verhalten des Beklagten belegten Verständnis besage die Klausel, dass dem Käufer selbst dann keinerlei Gewährleistungsansprüche gegen den Versteigerer wegen Sachmängeln zu st ünden , wenn er binnen Jahresfrist den Nachweis für da s Vo r- liegen eines M angels erbringe und der Versteigerer dadurch in die Lage ve r- setzt werde, den Einlieferer unter Verwendung dieser Nachweise auf Haftung in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig stehe ihm danach ein Anspruch auf Abtr e- tung d er Gewährleistungsrechte des Ver steigerers gegen den Einlieferer zu , noch habe er gegen den Versteigerer Anspruch auf Verfolgung solcher G e- wäh r leistungsrechte zu seinen Gunsten und Auskehr durchgesetzter Ersatzlei s- tungen. Dies sei, wie die Versteigerungsbedingungen anderer Aukti onshä us er belegten, objektiv ungewöhnlich. Mit einer solchen Klausel müsse der Käufer auch nicht rechnen. Denn es liege auf der Hand, dass der Versteigerer, d er bei Vorliegen nachweisbarer Sachmängel G ewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend machen könne, die daraus erlangten Vorteile nicht ohne Schaffung eines Ausgleichs gegenüber dem E rsteigerer behalten könne, o b- gleich er diesem gegenüber seinerseits nach dem Leitbild der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften für Mängel der Kaufsache einstehe n müsse. Der Klausel wohne wegen dieser krassen Abweichung vom dispositiven Recht und wegen ihrer Abweichung von den bei anderen Auktionshäusern üblichen ku n- denfreundlicheren Bestimmungen ein Überrumpelungseffekt inne, der dazu fü h- re, dass sie bereits nich t Vertragsbestandteil geworden sei. 9 10 - 7 - Daneben sei die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Februar 1980 (VIII ZR 26/79) die Wirksamkeit einer AGB - mäßigen Freizeic hnung des Auktionators bei Fälschungen unter der Voraussetzung b e- stätigt, dass d er Auktionator seine Sorgfaltspflicht im Rahmen der Prüfung des ei ngelieferten Versteigerung s gutes erfüll e . Seit dieser Entscheidung habe sich bei der Bewertung und Gewichtung der Verbraucherrechte und des Verbra u- cherschutzes aber ein Wandel eingestellt. Hiernach erfordere ein angemess e- ner Ausgleich der widerstreitenden Interessen und in diesem Zusammenhang eine angemessene Berücksichtigung der Interessen auch des Ersteigerers z u- mindest einen Anspruch des E rsteigerers auf Teilhabe an den Rechten, die dem Versteigerer in seinem Verhältnis zum Einlieferer zustünden. Das gelte insbesondere dann, wenn der Sachmangel in dem Umstand d er Fälschung li e- ge und dem Ersteigerer trotz unzulän glicher Untersuchungsmöglichkeiten am Ausstellungsstück das Fälschungsrisiko - wie hier - durch bloße n Verweis auf die Sorgfalt des Versteigerers bei Prüfung des Auktionsgutes einseitig auferlegt werde. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Na chprüfung in einem wesen t- lichen Punkt nicht stand. Zwar ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Fall, dass es sich bei der Skul p- tur um eine neuzeitliche Fälschung handelt, gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 323 BGB ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zusteht . Hier bei kann dahin stehen , ob der einem Rücktrittsrecht entgegenst e- hende Gewährleistungsausschluss in Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen - wie das Berufungsgericht mei nt - bereits nicht Vertragsbestandteil geworden ist oder sonst gemäß § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam anzusehen wäre ; er ist 11 12 - 8 - jedenfalls gemäß § 309 Nr. 7 Buchst a BGB unwirksam. Allerdings hat das B e- rufungsgericht die dem Rücktrittsrecht zugrunde liegende Fe ststellung, dass die ersteigerte Skulptur eine neuzeitliche Fälschung sei, nicht frei von Verfahren s- fehlern getroffen. 1. D em Berufungsgericht ist darin beizupflichten , dass eine auf einer Kunstauktion angebotene Skulptur, die im Auktionskatalog in der vorstehend wiedergegebenen Weise ( " China, Sui - Dynastie, 581 - 6 1 " ) mit einem Abs. 1 Satz 3 BGB beschrieben worden ist , nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen de r gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann, wenn es sich nicht um ein aus der angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelt. Entg e- gen der Auffassung der Revision kommt es für d ie danach zu fordernde B e- schaffenheit nicht entscheidend darauf an, ob sich a uch eine Nachahmung als Raumschmuck aufstellen lässt und d en Betrachter über die Gestaltung von Buddha - Statuen im Zeitpunkt der Schaffung des als Vorbild dienenden Objekts informi ert . Entscheidend ist - was das Berufungsgericht richtig gesehen hat und was vorliegend durch den Hinweis auf die Eignung der Skulptur für museale Zwecke und die Höhe des Ausrufpreises noch verstärkt wird - vielmehr die Echtheit der Skulptur im Sinne ihr er Herkunft aus der angegebenen Stilepoche und damit ihre nach den Umständen auf der Hand liegende Eignung als Sam m- lerstück und Wertanlage ( vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 1975 - VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369, 371; vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 26/79, WM 19 80, 529 unter II 2; OLG Frankfurt/Main, NJW 1982, 651 f.; OLG Hamm, NJW 1987, 1028; Wertenbruch, NJW 2004, 1977 f. mwN ; Schack, Kunst und Recht, 2 . Aufl., Rn. 383 ). 13 - 9 - Dem steht auch nicht die in Ziffer 2 Buchst. b der Versteigerungsbedi n- gungen enthaltene Klausel entgegen, wonach die Katalogangaben nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände sind. Es kann d a- hinstehen, ob eine solche Klausel am Maßstab des § 305c Abs. 1 BGB übe r- haupt Vertragsinhalt geworden ist und ob sie in diese m Fall einer Inhaltskontro l- le nach §§ 307 ff. BGB standhielte (dazu näher Braunschmidt, Die Versteig e- rungsbedingungen bei öffentlichen Kunstauktionen, 2012, S. 128 ff.; Graf von Westphalen/Kappus, Vertragsrecht und AGB - Klauselwerke, Stand Dezember 2012, Au ktionsbedingungen Rn. 28; jeweils mwN). Jedenfalls ergäbe auch schon eine Auslegung dieser Klausel , die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 20 mwN), dass sie entsprechend ihrem Wortlaut nur der Annahme einer (konkludent) ve r- einbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenwi r- ken soll, nicht jedoch den Anforderungen an eine nicht vereinbarte Beschaffe n- heit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB entgegensteht. Das gilt umso m ehr, als für eine Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungshaftung im Zweifel der Grundsatz einer engen Auslegung gilt (BGH, Urteil vom 5. Nove m- ber 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 Rn. 17), so dass die Klausel jede n- falls in ihrer gemäß § 305c Abs. 2 BGB maßgeblichen kundenfreundlichsten Auslegung so zu verstehen ist, dass sie die Voraussetzungen der Mangelfre i- heit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB unberührt lässt. 2. Ein aus der - unterstellten - Unechtheit der Skulptur folgendes Rüc k- trittsr echt des Klägers ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen . Denn der dort ger e- gelte Gewährleistungsausschluss verstößt gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 7 Buchst . a BGB, wonach in A llgeme inen Geschäftsbedingungen ein Au s- schluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des 14 15 - 10 - Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtve r- letzung des Verwenders beruhen , unwirksam sind . Der in Ziffer 7 Bu chst. a Satz 1 der Versteigerungsbedingungen gerege l- te Gewährleistungsausschluss bezieht bereits nach sein em Wortlaut , wonach der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche w e- gen Sachmängeln erheben kann, jegliche Ansprüche des Käufers gegen den Versteigerer aus Mängel n der ersteigerten Gegenstände im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB in seinen Geltungsbereich ein . Dadurch erstreckt sich d er Gewäh r- leistungsausschluss auch auf etwaige Schadensersatzansprüche des Ersteig e- rers gemäß § 437 Nr. 3 B GB wegen Körper - und Gesundheitsschäden infolge eines Mangels. Zwar nimmt Ziffer 7 Buchst. b der Versteigerungsbedingungen von diesem Anspruchsausschluss eine Haftung auf Schadensersatz für Verm ö- gensschäden aus , bei denen dem Auktionshaus Vorsatz oder grob e Fahrlä s- sigkeit zur Last fällt. Eine vergleichbare Einschränkung für Körper - und G e- sundheitsschäden ist jedoch nicht vorgesehen. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung ist auch nicht ersichtlich, da ss solche mangelbedingten Schäden durch die zur Verste i- gerung kommenden Gegenstände schlechthin nicht entstehen könn t en . Denn die Versteigerungsbedingungen lassen nicht erkennen, dass bei den vom B e- klagten veranstalteten Auktionen nur solche Gegenstände zu r Versteigerung k ä men, bei denen eine mangelbedingte Gefährdung von Körper und Gesun d- heit der damit in Berührung kommenden Personen von vornherein generell ausgeschlossen wäre. Diese fehlende Berücksichtigung der nach § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB in Allgem einen Geschäftsbedingungen nicht abdingbaren Haftung des Verwe n- ders für Körper - und Gesundheitsschäden steht d er Wirksamkeit des in Ziffer 7 Buchst. a Satz 1 der Versteigerungsbedingungen geregelten Anspruchsau s- 16 17 - 11 - schlusses in seiner Gesamtheit entgegen. D ie darin liegende unangemessene Benachteiligung des Er s teigerers kann insbesondere nicht durch Abtrennung eines unwirksamen Klauselteils behoben werden, so dass der in de n Versteig e- rungsbedingungen vorgesehene Gewährleistungsausschluss insgesamt u n- wirksam ist (vgl. Senatsurteil e vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn . 21 ; vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, WM 2010 , 938 Rn. 18 ; vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.; Braunschmidt, aaO S. 188 ). 3. Mit Recht rügt die Revi sion jedoch, dass das Berufungsgericht seine Feststellung, es handele sich bei der verkauften Buddha - Skulptur um eine ne u- zeitliche Fälschung, nicht frei vo n Verfahrensfehlern getroffen hat. a) Das Berufungsgericht hat seine Beweiswürdigung auch darauf g e- stützt , dass die elektronenmikroskopischen und thermoanalytischen Unters u- chungen des sachverständigen Zeugen Dr. N . und die dabei gewonn e- nen Feststellungen in ihrer Gesamtschau deutlich für das Vorliegen einer ne u- zeitlichen Fälschung sprächen . Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen Dr. R . , die bei dem vorgenommenen stilistischen Ve r- gleich aufgrund der dabei entdeckten kunsthistorischen Auffälligkeiten und U n- gereimtheiten vom Vorliegen einer Fälschung überzeugt gewes en sei, hat auch das Berufungsgericht keine Zweifel mehr am Vorliegen einer Fälschung gehabt. Dabei hat es zur Beurteilung der von ihm verwerteten elektronenmikroskop i- schen und thermoanalytischen Untersuchungsergebnisse mangels eigener Sachkunde auf eine f remde Sachkunde zurückgegriffen, die ih m im Rahmen der nach § 286 ZPO vorzunehmenden Überzeugungsbildung nur ein nach Maßgabe von §§ 402 ff ZPO hinzugezogener Sachverständiger und nicht - wie hier geschehen - der sachverständige Zeuge Dr. N . , de r zuvor erfol g- 18 19 - 12 - reich gemäß § 406 ZPO als Sachverständiger abgelehnt worden war, hätte vermitteln können. b) Gegenstand ein er Beweiserhebung durch Zeugen sind deren Wah r- nehmungen über vergangene Tatsachen und Zustände. Demgegenüber ist es Aufgabe des Sach verständigen, Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen zu vermitteln . Zwar kann eine Zeugenaussage gewisse Beurteilungen enthalten, die nicht ohne besondere Sachkunde möglich sind. Geht es aber vorrangig nicht oder nicht nur um die Ermittlung der Befund - u nd Zusatztatsachen, so n- dern um die objektive Bewertung eines im Wesentlichen feststehenden Sac h- verhalts, ist der Zeugenbeweis ungeeignet und ein Sachverständigengutachten einzuholen (BGH, Urteil vom 18. März 1993 - IX ZR 198/92, WM 1993, 1603 unter II 1 mw N). Denn es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, aufgrund von Erfa h- rungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrung s- sätze oder besondere Fachkenntnisse in dem jewe iligen Wissensgebiet zu vermitteln (BGH, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122 Rn. 21 mwN). Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat sich bei seiner Bewei s- würdigung nicht darauf beschränkt, die sachkundig erfolgten Wahrnehmungen des sachverständigen Zeugen Dr. N . zum Zustand der von ihm unte r- suchten Skulptur und der dabei vorgefundenen Materialbeschaffenheit auf ihre Ergiebigkeit und Wahrheit zu überprüfen. Es hat vielmehr , wie die Revision im Einzelnen zu Recht beans tandet, auch eine Reihe d er aus den bekundeten Wahrnehmungen gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen des sachverstä n- digen Zeugen übernommen, ohne sich mit deren sachlicher Richtigkeit ause i- nander zu setzen oder sonst auszuführen, woher es die Sachkunde nimmt, um 20 21 - 13 - die Verlässlichkeit der Schlussfolgerungen des sachverständigen Zeugen zu beurteilen. III. Wegen dieses Verfahrensfehlers kann das Berufungsurteil keinen B e- stand haben; es ist da her aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es weiterer sachkundiger Feststellungen zum Vorliegen der vom Beklagten bestrittenen Fälschung der Skulptur bedarf. Der Rechtsstreit ist deshalb zur neuen Verhandl ung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.04.2011 - 23 O 24119/10 - OLG München, Entscheidung vom 26.06.2012 - 5 U 2038/11 - 22
Full & Egal Universal Law Academy