BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 224/12 vom 28. August 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 28. August 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Bekla g- ten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 10. Juli 2013 werden zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Anh ö- rungsrüge. Gründe: Die gemäß § 69a Abs. 1 GKG statthafte Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind nicht begründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Ar t. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. N o- vember 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 I ZR 203/08, BeckRS 2010, 13 456 Rn. 1; BVerfG NJW 2008, 2635 , 2636 ). Derartige selbständige Ver stöße des Senats gegen Art. 103 1 2 - 3 - Abs. 1 GG sind nicht dargetan. Der Senat hat die maßgeblichen Werta n- gaben der Parteien im Instanzenzug zugrunde gelegt. Vor der Festse t- zung des Streitwerts im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1 0 . Juli 2013 ha b en die Part eien Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt ; davon haben sie keinen Gebrauch gemacht. Die Gegenvorstellung gibt dem Senat ebenfalls keine Veranla s- sung zur Abänderung des Streitwertbeschlusses. In der Rechtsmittel - instanz ist vom wirtschaftlichen Interess e der unterlegenen Beklagten auszugehen, worauf diese selbst zutreffend hinweist (Senatsbeschluss vom 21. Novem ber 2006 IV ZR 143/05, ZEV 2007, 134 Rn. 3 ). Dieses Interesse orientiert sich an der Werthaltigkeit des Nachlasses, den die Beklagte weiterhin für sich beansprucht hat, und war insbesondere auch nach ihren eigenen Angaben zum Immobilienwert in Übereinsti m- mung mit den Vorinstanzen zu bewerten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass in der Revisionsinstanz in rechtlich beachtlicher Weise a n die Stelle eines nachlassbezogenen Int e- resses ein anderes etwa auf die Vermeidung der Kostenlast orientie r- tes, wie die Beklagte jetzt geltend macht getreten sein könnte. Der Vo r- trag der Beklagten enthält auch keine substantiellen Anhaltspunkte, die z u einer abweichenden Bewertung Anlass geben könnten. Die Umstä n- de, die zur Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ge füh rt haben sollen, reichen dafür ebenso wenig wie die lediglich pauschalen Angaben zu hohen Transaktionskosten, die allerdings ohne de n erzielten Kau f- preis zu nennen den verwertbaren Verkaufserlös auf 5 Mio. hätte n . Die Beklagte hat zudem selbst darauf hingewiesen, dass gegen - über den Wertangaben der Klägerin von einem zusätzlich zu berüc k- 3 4 - 4 - sichtigenden ausländischen Akt ivnachlass in Höhe von 8,3 Mio. u- gehen sei. Für eine niedrige re Wertfestsetzung gibt es nach dem zu berüc k- sichtigen den beiderseitigen Parteivorbringen insgesamt keine rechtfert i- gende Grundlage. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.09.2011 - 2 - 5 O 30/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.06.2012 - 7 U 221/11 - 5
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