BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 224/12 Verkündet am: 21. März 2013 Besirovic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB § 92b Abs. 1 Satz 2; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Ch, Ci a) Eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularb e- stimmung, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalende r- j ahres zulässig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. b) Eine gegenüber einem Handelsvertreter verwendete Formularbestimmung, w o- nach der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden ve r- wirkt, ist unwirksam. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 224/12 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Kosziol , Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über Wettb e- werbsverstöße der Beklagten . Mit dem Auskunftsverlangen will die Klägerin Ansprüche auf Vertrag sstrafe und Schadensersatz vorbereiten. Die Klägerin ist eine G esellschaft, die für andere Unternehmen Versich e- rungen, Bausparverträge und Kapitalanlagen vermittelt. D ie Parteien schlossen 1 2 - 3 - am 5./31. August 2004 einen formularmäßigen "Finanzdienstleistun gsvermit t- lungsvertrag", wonach die Beklagte als Handelsvertreterin ("Finanzdienstlei s- ter") für die Klägerin tä tig wurde. Der Vertrag sah unter anderem vor: "Der Finanzdienstleister ist selbständiger Handelsvertreter im N e- Ab Erlangung der Karriere stufe mit der Geschäftsb e- zeichnung 'Generalagent Verg ütungsstufe V' oder 'Bezirkslei ter Vergütungsstufe V' wird der Finanzdienstleist e r seine Tätigkeit hauptberuflich ausüben." D er Vertrag enthielt außerdem ein vertr agliches Wettbewerbsverbot (Nr. 17) s owie unter Nr. 20 eine Regelung über "Vertragsdauer, Kündigung, Vertragsbeendigung " : "20.1 Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abg e- schlossen. Es kann während der ersten sechs Monate mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werd en. Nach Ablauf dieser Vertragszeit ist die Kündigun g nur noch mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren ist die Kündigung nur noch unt er Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten a uf das Ende eines Kalenderjahres zulässig." Im Jahr 2007 schlossen die Parteien im Rahmen eines form ularmäßigen Zusatzvertrages unter anderem eine V ereinbarung über eine n Vertragsstrafe n- anspruch der Klägerin bei Wettbewerbsv erstöße n des Handelsvertreters : "16) Konventionalstrafe c) Vermittelt der Finanzdienstleister während der Laufzeit des Ve r- trages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes konkurri e- rende Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für Dritte, ve r- pflichtet er sich für jedes einzelne vermitte lte Geschäft zur Za h- lung einer Vertragsstrafe an die [Klägerin] Die Vertragsstrafe 3 4 - 4 - beläuft sich auf das Dreifache der erstjährigen Abschlussprov i- sion, die der Finanzdienstleister aus dem Geschäft von der [Klägerin] .. . zu beanspruchen hätte, wenn er es v ertragsgemäß bei der [Klägerin] d) Die Bestimmungen der vorgenannten Ziffer c dieses Vertrages gelten entsprechend, wenn der Finanzdienstleister Kunden d a- zu überredet, Verträge aus dem Bestand der [Klägerin] i- trags - oder prämienfre i zu stellen, zu widerrufen, zu kündigen oder die geschuldeten Entgelte nicht mehr an die Partnerg e- sellschaft zu zahlen. In diesem Fall beläuft sich die Vertrag s- strafe auf das Dreifache der Provision, die dem Finanzdiens t- leister in den nächsten zwölf Monat en aus dem Geschäft zug e- flossen wäre, wenn der Vertrag weiterhin prämien - und be i- tragsaktiv im Bestand der [Klägerin] e ) Für jeden schuldhaften Versuch, gegen eine der vorgenannten Bestimmungen gemäß Ziffern a bis d dieses Vertrages zu ve r- stoßen, schuldet der Finanzdienstleister die Hälfte der jeweils bestimmten Vertragsstrafe. Dies gilt nicht, wenn der Finan z- dienstleister freiwillig von dem Versuch der Vertragsverletzung zurücktritt. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 kündigte die Beklagt e den Handelsve r- tret er ver trag zum 30. November 2010. Die Klägerin trat einer Kündigung zu di e- sem Termin entgegen und be stätigte eine Kündigung zum 31. Dezember 2011. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 14. Juli 2010 die fristlos e Kündigung de s Vertrages . Sie ist seit dem 1. August 2010 als Agenturleiterin für eine Konkurrentin der Klägerin, die V. AG, tätig. Die Klägerin , die in erster Instanz vorgetragen hat, dass die Beklagte n e- benberuflich für sie tätig gewesen sei, hat für den Zeitraum v on August 2010 bis Dezember 2011 Stufenklage erhoben und Auskunft verlangt, wie viele konku r- rierende Versicherungs - und sonstige Anlageprodukte die Beklagte in dem g e- nannten Zeitraum für die V. AG ver mittelt hat. 5 6 - 5 - Das Landgericht hat dem Auskunftsanspruch durch Teilurteil hinsichtlich eines Monats (August 2010) stattgegeben und die Klage auf der Auskunftsstufe im Übrigen abgewiesen . Das Landgericht hat die formularmäßig verlängerte Kündigungsfrist als unwirksam erachtet, so dass die für Handelsvertreter im Nebenberuf geltende gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat für den Schluss eines Kalendermonats (§ 92b Abs. 1 Satz 2 HGB) maßgeblich sei. Die Kündigungserklärung der Beklagten vom 1 4. Juli 2010 hat das Landgericht mangels wichtigen Grundes in eine fr istgemä ße Kündigung zum 31. Au gust 2010 umgedeutet. Mit der Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Beklagte hauptberuflich für sie tätig gewesen sei. Die Klägerin hat ihr Auskunftsverlangen in zweiter Instanz erweitert und für den streitgege nständlichen Zeitraum zusät z- lich Auskunft verlangt, welchen ihrer Kunden die Beklagte geraten hat, von ihr vermittelte Verträge beitragsfrei zu stellen, diese zu widerrufen, zu kündigen bzw. geschuldete s Entgelt nicht zu entrichten. Die Beklagte hat mit de r A n- schlussberufung Abweisung der Klage insgesamt verlangt. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg; die Anschlussberufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und darüber hinaus Klageabweisung insgesamt. 7 8 9 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beruf ungsgericht . I. Das Berufungsgericht (OLG Oldenburg, NJOZ 2013, 256 ) hat das Au s- kunfts verlangen für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2011 bejaht und ausgeführt: Der Handelsvertretervertrag sei erst zum 31. De zember 2011 beendet worden. Die formularmäßig auf maximal 24 Mon a- te verlängerte Kündigungsfrist benachteilige den nebenberuflich tätigen Ha n- delsver treter nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB). Die für Handelsvertreter im Nebenberuf geltende Regelung des § 92b HGB solle der geringeren Schut z- bedürftigkeit eines solchen Handelsvertreters Rechnung tragen. Zwar sei die hier vereinbarte Kündigungsfrist länger als die für einen hauptberuflichen Ha n- delsvertreter maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist (§ 89 Abs. 1 HGB). S o- weit ein Handelsvert reter im Nebenberuf sich hinsichtlich seines Haupterwerbs verändern wolle, könne er den Nebenerwerb aber auch neben dem neuen Haupterwerb ausüben . Bei einem auf feste Zeit geschlossenen Handelsvertr e- tervertrag billige der Gesetzgeber, wie sich aus §§ 620, 624 BGB ergebe, eine entsprechend lange Bindung. Es bestehe auch ein anerkennenswertes Intere s- se der Kläge rin, die Fluktuation unter den für sie tätigen Finanzdienstleister n gering zu halten. Die Vertragsstrafe n klausel unter Nr. 16 Buchstabe c des Vertr ages b e- nachteilige den Finanzdienstleister ebenfalls nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 10 11 12 - 7 - BGB). Die auf das Dreifache der erstjährige n Abschlussprovision abstellende Vertragsstra fe für einen Wettbewerbsverstoß sei nicht unangemessen hoch. Die Anknüpfung an den möglichen Verdienst des Finanzdienstleisters stelle einen konkreten Bezug zur Schwere des einzelnen Verstoßes dar. Die Ve r- tragsstrafe müsse über dem zu erzielenden Verdienst liegen, um a bschre cke n- de Wirkung zu haben . Das Fehlen einer summenmäßigen Begrenz ung sei u n- schädlich. Eine solche Begrenzung verlange die Rechtsprechung nur in Fällen einer Fristenüberschreitung, wenn sich die Vertragsstrafe ohne weiteres Zutun des Vertragspartners mit jedem Tag erhöhe. Der in zweiter Instanz zusätzlich geltend gema chte , auf die Vertrag s- strafenklausel unter Nr. 16 Buchstabe d des Vertrages gestützte Auskunftsa n- spruch sei ebenfalls begründet. Z war benachteilige die unter Nr. 16 Buch - stabe d vereinbarte Formularbestimmung die für die Klägerin tätigen Handel s- vertreter u nangemessen, weil durchaus Fälle denkbar seien, in denen die vo r- zeitige Beendigung des Versicherungsvertrages für den Versicherungsnehmer von Vorteil sein könne. Der Klägerin könne jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des während der Vertrags zeit bestehenden Wettbewerb s- verbotes (§ 86 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB) zustehen . S ie benötige die verlangten Informatio nen zur Sch a den s ermitt lung und - be rechnung . Die Anschlussberufung der Beklagten, gerichtet gegen die Verurteilung zur Auskunft über Konkurr enztätigkeiten im Monat August 2010, sei vor diesem Hintergrund unbegründet. 13 14 - 8 - I I . Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheide n- den Punkten nicht stand. 1. Der Handelsvertreter schuldet dem Unterne hmer Auskunft über solche Geschä fte, die er verbotswidrig für ein Konkurrenzunternehmen vermittelt hat (BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097 unter A I 2 b, m.w.N.). Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch für den gesamten begehrten Zeitraum indes nicht zu, weil die formularmäßige Verei n- barung der Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Jahresende unwirksam ist. Die Kündigungsfrist wurde durch von der Klägerin gestellte Allgemeine G e- schäftsbedingungen Vertragsbestandteil. D ie Klausel unterliegt damit der I n- haltskon trolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Dieser hält sie nicht stand. Die Verei n- barung benachteiligt die für die Klägerin im Nebenberuf tätigen Handelsvertreter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. a) Ausgangspunkt ist die Besti mmung des § 92b Abs. 1 Satz 2 HGB über die Kündigungsfrist für Handelsvertreter im Nebenberuf. Zwar hat die Klägerin behauptet, dass die Beklagte hauptberuflich für sie tätig war. Das Berufungsg e- richt hat dies offen gelassen. Für das Revisionsverfahren ist daher davon au s- zugehen, dass die Beklagte ihre Handelsvertretertätigkeit für die Klägerin n e- benberuflich ausgeübt hat. Ist e in solches Vertragsverhältnis - wie hier - auf u n- bestimmte Zeit eingeg angen, kann es gemäß § 92b Abs. 1 Satz 2 HGB mit e i- ner Frist von einem Monat für den Schluss eines Kalendermonats gekündet werden; wird eine andere Kündigungsfrist vereinbart, so muss sie für beide Te i- le gleich sein. Die Parteien dürfen zwar eine längere Kündi gungsfrist als geset z- lich vorgesehen vereinbaren. Das Ver tragsverhältnis mit einem Handelsvertr e- 15 16 17 - 9 - ter im Nebenberuf ist seinem Wesen nach aber in der Regel weniger auf Dauer berechnet als das eines hauptberuflichen Vertreters (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuches [Recht der H andel s- vertreter ] vom 15. November 1952, BT - Drucks. 1/3856, S. 42). E in nebenberu f- liches Handelsvertreterverhältnis soll nach der gesetzlichen Regelung rascher beendet werden können als das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters im Hauptberuf, für den b ei vergleichbarer Vertragsdauer von über fünf Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für den Schluss eines Kalendermonats maßgeb lich wäre (§ 89 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB). Eine zeitlich gestaffelte Ve r- länger ung der Kündigungsfrist sieht § 92b Abs. 1 S atz 2 HGB anders als § 89 HGB nicht vor. Durch eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres wird die Kündigungsfrist für einen nebenberuflichen Ha n- delsvertreter jedoch unter Umständen auf bis zu 23 Monate verlängert. En t- sprechen de Formularbestimmungen sind in der Rechtsprechung und im Schrif t- tum zu Recht als unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters a n- gesehen worden (OLG Celle, OLGR 2005, 650; Baum bach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 92b Rn. 7; Oetker/Busche, HGB, 2. Aufl., § 9 2b Rn. 5; siehe auch Emde, Vertriebs recht, 2. Aufl., § 89 HGB Rn. 77). b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht seine entgegenstehende Auffa s- sung in erster Linie mit der geringeren Schutzbedürftigkeit des Handelsvertr e- ters im Neben beruf begründet. Die von § 92b Abs. 1 Satz 2 HGB vorgesehene, gegenüber § 89 HGB verkürzte Kündigungsfrist ist im Gesetzgebungsverfahren zwar mit geringerer Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters im Nebenberuf begründet worden. Das Vertragsverhältnis stelle nicht die Existenzg rundlage des nebenberuflichen Vertreters dar. Eine Kündigung habe deshalb nicht in demselben Umfang e xistenzgefährdende Wirkung wie bei einem haupt - 18 - 10 - beruflichen Vertreter ( BT - Drucks. 1/3856, S. 42; siehe MünchKommHGB/von Hoynin gen - Huene, 3. Aufl., § 92b Rn. 16). Für einen nebenberuflichen Ha n- delsvertreter sei das Entgelt aus seiner Vertretertätigkeit nicht die einzige fina n- zielle Grundlage ( BT - Drucks. 1/3856, S. 43). Der Gesetzgeber hatte danach eine rasche Beendigungsmöglic hkeit durch den Unternehmer im Blick. Insoweit mag ein Handelsvertreter im Nebe n- beruf in einem geringeren Maß schutzwürdig sein. Das ist jedoch nicht der g e- eignete Anknüpfungspunkt für die Inhaltskontrolle einer Klausel, mit der die Kündigungsfrist des nebenberuflichen Handelsvertreter s vertraglich verlängert wird. Insoweit kommt es auf die Frage an, inwieweit der Handelsvertreter durch eine lange Kündigungsfrist unangemessen benachteiligt wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Handelsvertreter im Nebenberuf auf eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in absehbarer Zeit angewiesen sein kann . Eine auf bis zu 23 Monate verlängerte Kündigungsfrist kann seine F lexibilität und Mobil i- tät unverhältnismäßig beeinträchtigen. c) D ie Revision macht zu Recht geltend, dass ein Handelsv ertreter im Nebenberuf durch die lange Kündigungsfrist in unbilliger Weise daran gehindert werden kann , einen existenzsichernden Hauptberuf bei einem konkurrierenden Unternehmer zu ergreifen. Zwar mag das Gesetzgebungsverfahren im Jahr 1952 von der Vorstel lung beeinflusst gewesen sein, dass ein Handelsvertreter im Nebenberuf zusätzlich bereits einen existenzsichernden Hauptberuf ausübt (BT - Druc ks. 1/3856 , S . 43 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. April 2007 - VIII ZR 117/06, NJW - RR 2007, 1286 Rn. 23). Dies kann sich jedoch ohne Weiteres auch anders verhalten, etwa bei einer Betreuung von Familienangeh ö- rigen. 19 20 - 11 - d ) Der Senat verkennt nicht, dass der Handelsvertreter durch eine lange Kündigungsfrist auch Vorteile hat, weil ihm nicht kurzfristig gekündigt werden ka nn. Das wiegt jedoch nicht die dargestellten Nachteile auf. Auch die Erw ä- gung der Revisionserwiderung, die Klausel sei deshalb hinnehmbar, weil die lange Kündigungsfrist erst nach einem Zeitraum von drei Jahren greift, übe r- zeugt nicht. Denn auch nach diese m Zeitraum ist der Handelsvertreter schut z- würdig. Er kann ein nachhaltiges, schutzwürdiges Interesse daran haben, das nebenberufliche Handelsvertreterverhältnis in einem angemessenen, übe r- schaubaren Zeitraum aufzulösen. Auch das Interesse des Unternehmers, die Fluktuation nebenberuflicher Handelsvertreter gering zu halten, rechtfertigt nicht die formularmäßige Vereinbarung einer derart langen Kündigungsfrist. 2. Nach dieser Maßgabe können der Klägerin gegen die nebenberuflich tätige Beklagte allenfalls Ansprüche für den Monat August 2010 zustehen. S o- weit sie mit dem Auskunfts verlangen aber einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe vorbereiten will, setzt dies voraus, dass ihr ein solcher Anspruch zustehen kann . Das ist indessen nicht der Fall. a) Die Vertragsstrafenvereinbarung unter Nr. 16 Buchstabe c der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält der Inhaltsko n- trolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht stand. Eine Ver - einbarung in Allgemeinen Geschäftsbeding ungen, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemesse n (BGH, Urteile vom 6. De - zember 2007 - V II ZR 28/07, BauR 2008, 509 = NZBau 2008, 376 Rn. 9; vom 26. Sep tember 1996 - VII ZR 318/95, BauR 1997, 123 = ZfBR 1997, 23 unter I 2 a). Dies trifft hier zu. Nr. 16 Buchstabe c der Allgemeinen Geschäftsbedi n- 21 22 23 - 12 - gungen der Klägerin sieht ein Verschuldenserfordernis nicht vor. Ein solches findet sich zwar für den schuldhaften Versuch einer Verletzung des Wettb e- werbsverbotes (Nr. 16 Buchstabe e der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Diese Regelung bezieht sich nach dem Wortlaut des Klauselwerks aber nicht auf einen vollendeten Wettb ewerbsverstoß und ist ei nem erweiternden Ve r- ständnis ni cht zugängl ich, denn im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist g e- mäß § 305c Abs. 2 BGB in Zweifelsfällen die "kundenfeindlichste" Auslegung geboten, wenn diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit für den Handelsvertreter als Vertragspartner der Klä gerin im Ergebnis am günstigsten ist ( vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 10 m.w.N. ). Gewichtige Interessen der Klägerin, die die Vereinbarung eines ve r- schuldensunabhängigen Vertragsstrafe n versprechens ausnahmsweise rechtfe r- tigen könnten (siehe BGH, Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 225/00, NJW - RR 2003, 1056, unter II 3 e), bestehen nicht. Nach dieser Maßgabe bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entsche i- dung, ob sich eine gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung d es Vertragspartners der Klägerin auch aus einer unangemessenen Höhe der Ve r- tragsstra fe ergibt . b) Hinsichtlich des Monats August 2010 kann die Klägerin auch keine Vertragsstrafe ver langen, soweit sie sich auf Nr. 16 Buchstabe d ihrer Allgeme i- nen Geschäf tsbedingungen stützt. Diese Formularbestimmung hat bereits das Berufungsgericht als unwirksam er achtet (§ 307 Abs. 1 BGB). 3 . a) Für den Monat August 2010 kommt ein gesetzlicher Schadense r- satzanspruch der Klägerin in Betracht, dessen Vorbereitung der Au skunftsa n- spruch dienen kann. Ein Verstoß der Beklagten sowohl gegen das vertragliche 24 25 26 - 13 - als auch gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot ( § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB) kann einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB begründen , der auf Ersatz e ntgangenen Gewinns gerichtet sein kann (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07, NJW - RR 2009, 1404 Rn. 14, 18; vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097 unter A I 2 b). Die Klägerin hat sich hilfsweise auf die Vorbereitung eine s solchen Schadensersatzanspruchs gestützt. Davon ist auch das Berufungsge richt z u- treffend ausgegangen. b) Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, aus von der Kläger in selbst vorgetragenen Umständen sei zu schließen, dass Produkte der V. AG von dem Wettbewerbsverbot ausgenommen gewesen se i- en , weil die Klägerin der Beklagten zugebilligt habe, solche Produkte z u vermi t- teln; z eitgleich mit dem Vertragsabschluss bei der Klägerin habe die Beklagte , wie der Klägerin bekannt gewesen sei, einen Handelsvertretervertrag mit der "V. Deutsche Lebensversicherung AG" sowie der "V. Deutsche Sachversich e- rung AG" geschlossen . B ereits das Landgericht hat indes festges tellt, dass dies unerheblich ist , weil die Beklagte nunmehr für eine direkte Konkurr entin der Klägerin, die "V. AG Vertriebsgesellschaft für Vorsorge und Finanzprodukte" , mit allen von dieser angebotenen Produkten t ätig ist . Dieser tatsächlichen Wü r- digung ist die Beklagte in zweiter Instanz nicht entgegengetreten. Vom Ber u- fungsgericht etw a insoweit übergangenen Sachvortrag der Beklagten zeigt die Revision nicht auf. 27 - 14 - III. Da die Revision Erfolg ha t, ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht keine F eststellungen getroffen hat, ob die Beklagte haupt - oder nebenberuflich für die Klägerin tätig geworden ist. Zu Unrecht meint die Revision, die Klägerin habe in erster Instanz zugestanden, dass die Beklagte nebenberuflich für sie tätig gewesen sei, § 288 A bs. 1 ZPO. Bei der Nebenberuflichkeit handelt es sich nicht um eine Tatsache im Sinne dieser Vo r- schrift, sondern um einen Rechtsbegriff. Die Rechtsprechung stellt tatsächl i- chen Umständen zwar Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teil - nehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist ( BGH, Urteile vom 16. Sep - tember 2010 - IX ZR 203/08, NJW 2010, 3576 Rn. 14; vom 14. März 1997 - V ZR 9/96, BGHZ 135, 92, 95; vom 20. März 1995 - II ZR 20 5/94, BGHZ 129, 136, 155). So liegt es hier jedoch nicht. Die Abgrenzung zwischen haupt - und nebenberuflicher Tätigkeit eines Handelsvertreters richtet sich nach der Ve r- kehrsauffassung (§ 92b Abs. 3 HGB). Bereits im Gesetzgebungsverfahren wu r- de darauf hing ewiesen, dass dies mit Rücksicht auf viele Zweifelsfälle im 28 - 15 - Einzelfall sehr schwer festzustellen sein kann (BT - Drucks. 1/3856, S. 43). Die Revision zeigt nicht auf, dass es sich im konkreten Fall anders verhält; dies ist auch nicht ersichtlich. Die Sach e ist daher insgesamt an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Kniffka Eick Kosziol Jurgeleit Kartzke Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 13.01.2012 - 3 O 596/11 (210) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.07.2012 - 13 U 13/12 -
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